Besitzschutz - Mob. Sachenrecht Flashcards

1
Q

Besitzansprüche

A
  • Selbsthilferecht § 859
  • Herausgabeanspruch § 861
  • Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch § 862
  • Herausgabeanspruch § 1007 I,II
  • Besitzschutz § 812 I
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2
Q

Besitz

A

Besitz ist die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache durch Erlangung der tatsächlichen Gewalt, § 854 I

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3
Q

Eigenbesitzer

A

Eigenbesitzer ist nach § 872 derjenige, der die Sache als ihm gehörend besitzt.
- unerheblich ob sie ihm tatsächlich gehört

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4
Q

Fremdbesitzer

A

Ist im Gegensatz zum Eigenbesitz nicht im BGB geregelt.

Jemand der einen anderen als übergeordnet anerkennt, sich diesem gegenüber rechtlich verantwortlich fühlt und die Sache nicht als eigene sondern als Fremde anerkennt ( bsp. Mieter)

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5
Q

Unmittelbarer/ mittelbarer Besitzer

A

Unmittelbarer Besitzer, § 854 I

Der Besitz desjenigen, der die tatsächlich Sachherrschaft mit dem Dazugehörigen Besitzwillen ausübt.
= Besitzmittler
+ Besitzmittlungswille
hat den Fremdbesitz

——— Besitzmittlubgsverhältnis

Mittelbarer Besitz, 868

Der Besitz wird über die tatsächliche Gewalt über die Sache hinaus erweitert.
= Eigentümer

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6
Q

Besitzdiener

A

Nach § 855 übt der Besitzdiener die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache für jemand anderen aus und ist diesem gegenüber weisungsgebunden.

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7
Q

Besitzschutz - Selbsthilfe §§ 859, 860

A

Anspruchsberechtigte:
- unmittelbarer Besitzer
- Besitzdiener
- mittelbarer Besitzer
-> strittig, da kein Verweis auf § 859 in § 869

Ansprüche:
- Besitzwehr § 859 I
- Besitzkehr § 859 II, III

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8
Q

Besitzschutz - Possessorischer Besitzschutz §§ 861 ff.

A

Anspruchsberechtigte:
- unmittelbarer Besitzer
- Besitzdiener
- mittelbarer Besitzer

Ansprüche:
- Herausgabeanspruch § 861
-> Besitzentziehung

  • Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch § 862
    -> bei Besitzstörung
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9
Q

Besitzschutz - Petitorischer Besitzschutz § 1007 I, II

A

Anspruchsberechtigte:
Früherer Besitzer mit „ besserem“ Recht zum Besitz

Ansprüche:
- Herausgabe nach § 1007 I bei bösgläubigem Erwerber

  • Herausgabe nach § 1007 II bei Abhandenkommen der Sache
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10
Q

Streit: ist auch der mittelbare Besitzer zur Selbsthilfe gem. § 859 berechtigt?

A

Eine Ansicht:
Bejaht dies mit der Erwägung, dass der mittelbare Eigenbesitzer mit der Verteidigung des unmittelbaren Besitzes zugleich die Voraussetzungen seines eigenen Besitztechts verteidige.

Eine andere Ansicht:
Verneint die Selbsthilfe Berechtigung des mittelbaren Besitzers mit einem Umkehrschluss aus § 869, der nur auf den possessorischen Besitzschutz (§861) verweist, aber explizit nicht auf die Selbsthilfe nach § 859.

  • Vorschrift hat den Zweck, die bestehende tatsächliche Besitzlage aufrecht zu erhalten, indem Verbotene Eigenmacht verhindert wird
    -> mittelbare Besitzer ist nicht an der tatsächlichen Besitzmacht beteiligt. Ist an der verbotenen Eigenmacht nicht beteiligt.
    => § 859 ist teleologisch nicht einschlägig
  • restriktive Auslegung wegen der Ausnahme vom staatlichen Gewaltmonopol

-> mittelbare Besitzer ist über §§ 227, 229 ausreichend geschützt.

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11
Q

Verbotene Eigenmacht § 858

A

Unter verbotener Eigenmacht versteht man die Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzes durch wieder rechtliche Störung oder Entziehung ohne Willen des Besitzers

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12
Q

Besitzwehr § 859 I

A

Gem. §§ 859 I i.V.m. 858 I darf sich ein Besitzer (859) sowie der Besitzdiener (860) gegen verbotene Eigenmacht mit Gewalt wehren

Voraussetzungen:
1. Berechtigung des Besitzers zur Vornahme der Selbsthilfe

  1. Beeinträchtigung des Besitzes durch verbotene Eigenmacht, die begonnen hat oder noch andauert

Gewalt muss angemessen sein:
Geeignet + mildeste Mittel

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13
Q

Besitzkehr, § 859 II

A

Der unmittelbare Besitzer und Besitzdiener können die ursprünglich, durch die verbotene Eigenmacht gestörten Besitzverhältnisse wiederherstellen, indem sie die Sache dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter sofort wieder mit Gewalt abnehmen.

Voraussetzunge:
- Selbsthilfeberechtigung des Besitzers

  • Beeinträchtigung des Besitzes durch verbotene Eigenmacht gem. § 858 I

-> Eingriff des früheren Besitzers in den Besitz des neuen Besitzers in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Besitzstörung
(“Auf frischer Tat”)

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14
Q

Possesorische Besitzansprüche §§ 861

A

Die possessorischen Besitzansprüche nach §§ 861 ff. umfassen den Herausgabeanspruch nach § 861 sowie ein Beseitigungs und Unterlassungsanspruch bei Besitzstörung nach § 862

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15
Q

§ 861 - Schema

A

I. Früherer Besitz des Anspruchsstellers

II. Anspruchsgegener ist Besitzer
1. Besitzentziehung vom unmittelbaren Besitzer
2. Eigenmacht
3. Keine Rechtfertigungsgründe

III. Entzug des unmittelbaren Besitzes durch verbotene Eigenmacht

IV. Fehlerhaftigkeit des Besitzes i.S.v. § 858 II S. 2

V. Kein Ausschluss nach § 861 II

VI. Kein Erlöschen (Frist) nach § 864

VII. Rechtsfolge: Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes

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16
Q

Der Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch nach § 862

A

Beim Unterlassungsanspruch muss die konkrete Gefahr einer Störung vorliegen, die bloße Möglichkeit einer Störung ist nicht ausreichend, es müssen konkrete Umstände hinzukommen, die das Eintreten der Störung wahrscheinlich machen.

17
Q

§ 862 - Schema

A
  1. Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht
  2. Anspruchssteller ist unmittelbarer oder mittelbarer Besitzer
  3. Anspruchsgegener ist Störer
    -> Verursacher der verbotenen Eigenmacht
  4. Konkrete Gefahr der weiteren Störung § 862 II
  5. Kein Ausschluss § 862 II
  6. Kein Fristablauf
  7. Beseitigung des störenden Zustandes durch reines Unterlassen oder Vornahme einer Beseitigungsmaßnahme § 862 I S. 1
18
Q

Petitorische Besitzansprüche § 1007 I & II

A

Die petiorischen Besitzansprüche aus § 1007 I, II sind zwei selbstständige Anspruchsgrundlagen und können daher auch nebeneinander geltend gemacht werden.

§ 1007 I -> Anspruch gegen bösgläubigen Besitzer

§ 1007 II -> Anspruch einer abhanden gekommenen Sache

19
Q

§ 1007 I - Schema

A

I. Anspruchssteller ist früherer Besitzer

II. Anspruchsgegner ist der aktuelle Besitzer

III. Bösgläubiger Besitzerwerb des Anspruchsgegners

IV. Kein Ausschluss § 1007 III

V. RF: Herausgabe der Sache an ursprünglichen Betzer

20
Q

§ 1007 - Schema

A

I. Anspruchssteller ist früherer Besitzer

II. Anspruchsgegner ist der aktuelle, bösgläubige Besitzer

III. Abhandengekommen, § 835

III. Kein Ausschluss 1007 III

IV. RF: Herausgabe der Sache

21
Q

Bereicherungsrechtlicher Anspruch § 812 I

A

Aus Bereicherungsrecht kann sich Besitzschutz ergeben. Im Rahmen der Leistungskondiktion kann die Leistung des Besitzes konditioniert werden:

Der Besitz stellt einen Vermögenswert dar, der als erlangtes Etwas geleistet werden kann

Nach der sog. Zuweisungstheorie ist erforderlich, dass der Bereicherungsschuldner in den Zuweisungsgehalt eines Rechts des Bereicherungsgläubigers eingegriffen hat.

-> der Anspruch steht nur dem rechtmäßigen Besitzer zu