Besitzschutz - Mob. Sachenrecht Flashcards
(21 cards)
Besitzansprüche
- Selbsthilferecht § 859
- Herausgabeanspruch § 861
- Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch § 862
- Herausgabeanspruch § 1007 I,II
- Besitzschutz § 812 I
Besitz
Besitz ist die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache durch Erlangung der tatsächlichen Gewalt, § 854 I
Eigenbesitzer
Eigenbesitzer ist nach § 872 derjenige, der die Sache als ihm gehörend besitzt.
- unerheblich ob sie ihm tatsächlich gehört
Fremdbesitzer
Ist im Gegensatz zum Eigenbesitz nicht im BGB geregelt.
Jemand der einen anderen als übergeordnet anerkennt, sich diesem gegenüber rechtlich verantwortlich fühlt und die Sache nicht als eigene sondern als Fremde anerkennt ( bsp. Mieter)
Unmittelbarer/ mittelbarer Besitzer
Unmittelbarer Besitzer, § 854 I
Der Besitz desjenigen, der die tatsächlich Sachherrschaft mit dem Dazugehörigen Besitzwillen ausübt.
= Besitzmittler
+ Besitzmittlungswille
hat den Fremdbesitz
——— Besitzmittlubgsverhältnis
Mittelbarer Besitz, 868
Der Besitz wird über die tatsächliche Gewalt über die Sache hinaus erweitert.
= Eigentümer
Besitzdiener
Nach § 855 übt der Besitzdiener die tatsächliche Sachherrschaft über eine Sache für jemand anderen aus und ist diesem gegenüber weisungsgebunden.
Besitzschutz - Selbsthilfe §§ 859, 860
Anspruchsberechtigte:
- unmittelbarer Besitzer
- Besitzdiener
- mittelbarer Besitzer
-> strittig, da kein Verweis auf § 859 in § 869
Ansprüche:
- Besitzwehr § 859 I
- Besitzkehr § 859 II, III
Besitzschutz - Possessorischer Besitzschutz §§ 861 ff.
Anspruchsberechtigte:
- unmittelbarer Besitzer
- Besitzdiener
- mittelbarer Besitzer
Ansprüche:
- Herausgabeanspruch § 861
-> Besitzentziehung
- Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch § 862
-> bei Besitzstörung
Besitzschutz - Petitorischer Besitzschutz § 1007 I, II
Anspruchsberechtigte:
Früherer Besitzer mit „ besserem“ Recht zum Besitz
Ansprüche:
- Herausgabe nach § 1007 I bei bösgläubigem Erwerber
- Herausgabe nach § 1007 II bei Abhandenkommen der Sache
Streit: ist auch der mittelbare Besitzer zur Selbsthilfe gem. § 859 berechtigt?
Eine Ansicht:
Bejaht dies mit der Erwägung, dass der mittelbare Eigenbesitzer mit der Verteidigung des unmittelbaren Besitzes zugleich die Voraussetzungen seines eigenen Besitztechts verteidige.
Eine andere Ansicht:
Verneint die Selbsthilfe Berechtigung des mittelbaren Besitzers mit einem Umkehrschluss aus § 869, der nur auf den possessorischen Besitzschutz (§861) verweist, aber explizit nicht auf die Selbsthilfe nach § 859.
- Vorschrift hat den Zweck, die bestehende tatsächliche Besitzlage aufrecht zu erhalten, indem Verbotene Eigenmacht verhindert wird
-> mittelbare Besitzer ist nicht an der tatsächlichen Besitzmacht beteiligt. Ist an der verbotenen Eigenmacht nicht beteiligt.
=> § 859 ist teleologisch nicht einschlägig - restriktive Auslegung wegen der Ausnahme vom staatlichen Gewaltmonopol
-> mittelbare Besitzer ist über §§ 227, 229 ausreichend geschützt.
Verbotene Eigenmacht § 858
Unter verbotener Eigenmacht versteht man die Beeinträchtigung des unmittelbaren Besitzes durch wieder rechtliche Störung oder Entziehung ohne Willen des Besitzers
Besitzwehr § 859 I
Gem. §§ 859 I i.V.m. 858 I darf sich ein Besitzer (859) sowie der Besitzdiener (860) gegen verbotene Eigenmacht mit Gewalt wehren
Voraussetzungen:
1. Berechtigung des Besitzers zur Vornahme der Selbsthilfe
- Beeinträchtigung des Besitzes durch verbotene Eigenmacht, die begonnen hat oder noch andauert
Gewalt muss angemessen sein:
Geeignet + mildeste Mittel
Besitzkehr, § 859 II
Der unmittelbare Besitzer und Besitzdiener können die ursprünglich, durch die verbotene Eigenmacht gestörten Besitzverhältnisse wiederherstellen, indem sie die Sache dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter sofort wieder mit Gewalt abnehmen.
Voraussetzunge:
- Selbsthilfeberechtigung des Besitzers
- Beeinträchtigung des Besitzes durch verbotene Eigenmacht gem. § 858 I
-> Eingriff des früheren Besitzers in den Besitz des neuen Besitzers in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Besitzstörung
(“Auf frischer Tat”)
Possesorische Besitzansprüche §§ 861
Die possessorischen Besitzansprüche nach §§ 861 ff. umfassen den Herausgabeanspruch nach § 861 sowie ein Beseitigungs und Unterlassungsanspruch bei Besitzstörung nach § 862
§ 861 - Schema
I. Früherer Besitz des Anspruchsstellers
II. Anspruchsgegener ist Besitzer
1. Besitzentziehung vom unmittelbaren Besitzer
2. Eigenmacht
3. Keine Rechtfertigungsgründe
III. Entzug des unmittelbaren Besitzes durch verbotene Eigenmacht
IV. Fehlerhaftigkeit des Besitzes i.S.v. § 858 II S. 2
V. Kein Ausschluss nach § 861 II
VI. Kein Erlöschen (Frist) nach § 864
VII. Rechtsfolge: Anspruch auf Wiedereinräumung des Besitzes
Der Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch nach § 862
Beim Unterlassungsanspruch muss die konkrete Gefahr einer Störung vorliegen, die bloße Möglichkeit einer Störung ist nicht ausreichend, es müssen konkrete Umstände hinzukommen, die das Eintreten der Störung wahrscheinlich machen.
§ 862 - Schema
- Besitzstörung durch verbotene Eigenmacht
- Anspruchssteller ist unmittelbarer oder mittelbarer Besitzer
- Anspruchsgegener ist Störer
-> Verursacher der verbotenen Eigenmacht - Konkrete Gefahr der weiteren Störung § 862 II
- Kein Ausschluss § 862 II
- Kein Fristablauf
- Beseitigung des störenden Zustandes durch reines Unterlassen oder Vornahme einer Beseitigungsmaßnahme § 862 I S. 1
Petitorische Besitzansprüche § 1007 I & II
Die petiorischen Besitzansprüche aus § 1007 I, II sind zwei selbstständige Anspruchsgrundlagen und können daher auch nebeneinander geltend gemacht werden.
§ 1007 I -> Anspruch gegen bösgläubigen Besitzer
§ 1007 II -> Anspruch einer abhanden gekommenen Sache
§ 1007 I - Schema
I. Anspruchssteller ist früherer Besitzer
II. Anspruchsgegner ist der aktuelle Besitzer
III. Bösgläubiger Besitzerwerb des Anspruchsgegners
IV. Kein Ausschluss § 1007 III
V. RF: Herausgabe der Sache an ursprünglichen Betzer
§ 1007 - Schema
I. Anspruchssteller ist früherer Besitzer
II. Anspruchsgegner ist der aktuelle, bösgläubige Besitzer
III. Abhandengekommen, § 835
III. Kein Ausschluss 1007 III
IV. RF: Herausgabe der Sache
Bereicherungsrechtlicher Anspruch § 812 I
Aus Bereicherungsrecht kann sich Besitzschutz ergeben. Im Rahmen der Leistungskondiktion kann die Leistung des Besitzes konditioniert werden:
Der Besitz stellt einen Vermögenswert dar, der als erlangtes Etwas geleistet werden kann
Nach der sog. Zuweisungstheorie ist erforderlich, dass der Bereicherungsschuldner in den Zuweisungsgehalt eines Rechts des Bereicherungsgläubigers eingegriffen hat.
-> der Anspruch steht nur dem rechtmäßigen Besitzer zu