Deliktische Ansprüche Flashcards
(22 cards)
Deliktische Ansprüche
- Schadensersatzpflicht § 823 I
- Schadensersatzpflicht wegen Verstoß gegen ein Schutzgesetz § 823 II
- Sittenwidrige vorsätzliche Schädigung § 826
- Haftung für den Verrichtungsgehilfe § 831
- Haftung für Aufsichtsbedürftige § 832
- Haftung für Tierschäden § 833, 834
§ 823 I Schema
- Rechtsgutsverletzung
- Verletzungshandlung
- Haftungsbegründende Kausalität
- Rechtswidrigkeit
- Verschulden
- Schaden
- Haftungsausfüllende Kausalität
Verletzungshandlung
Jedes vom Willen beherrschbare menschliche Verhalten
Verletzungshandlung - Unterlassen
Wenn eine Rechtspflicht zum Handeln bestand.
-> aus Gesetz, Vertrag, vorangegangenen Tun, das zum Handeln verpflichtet hätte (Ingerenz)
Rechtsgut - Leben
Hier ist die Tötung eines Menschen gemeint
Rechtsgut - Körper
Jeder Eingriff in die körperliche Unversehrtheit.
-> Eine üble und unangemessene Behandlung, die das körperliche Wohlbefinden in nicht nur ganz Unerheblicher Weise beeinträchtigt
Rechtsgut - Gesundheit
Sie ist verletzt m, wenn die inneren Lebensvorgänge gestört werden.
-> Übergang zur Körperverletzung ist fließend, stehen oftmals nebeneinander
Rechtsgut - Freiheit
Die ist bei jeder Beeinträchtigung der körperlichen Bewegungsfreiheit verletzt
Rechtsgut - Eigentum
Das Eigentum ist verletzt, wenn der Eigentümer einer Sache in der Ausübung seines Eigentumsrechts aus § 903 BGB beeinträchtigt wird.
-> Substanzschädigungen
-> Behinderung des Gebrauchs
-> Entzug der Sache
-> Beeinträchtig der Rechtsstellung
Rechtsgut - Sonstiges Recht
Absolute, d.h. dingliche Rechte die gegenüber jedermann gelten
-> Hypothek etc.
-> Immaterielle Rechte (Markenzeichen)
-> ! Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb
-> ! Allgemeine Persönlichkeitsrecht
Rechtsgut - APR
Persönliche Ehre
-> Eindringen in die Privatsphäre
-> Weitergabe von Angelegenheiten fremder Privatsphäre
-> Verletzung der Ehre
Rechtsgut -Sonstiges Recht - Besitz
Auch der mittelbare Besitzer wird geschützt.
-> nicht Beziehung zwischen mittelbaren - und unmittelbare Besitz, wird schuldrechtlich geschützt.
In Welcher Weise ist der Besitz geschützt?
Ist nur der unmittelbare Besitz oder auch der unberechtigte unmittelbare Besitz ?
Rechtsgut - sonstiges Recht - Eingerichteter und ausgeübter Gewerbebetrieb
Schützt den gesamten Geschäftsbetrieb, vor allem den Kundenstamm und die Geschäftsbeziehung.
Nicht geschützt: Schäden am sachlichen Bestand
-> der Betrieb muss auf Dauer und auf Gewinnerzielung eingerichtet sein.
-> Eingriff unmittelbar gegen den gewerblichen Tätigkeitskreis
Nur unmittelbare Eingriffe!
= Eingriff ist betriebsbezogen
Haftungsbegründende Kausalität
- Äquivalenztheorie
- Adäquanztheorie
- Schutzzweck der Norm
Äquivalenztheorie
Nach der Äquivalenztheorie ist jede Handlung ursächlich, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfiele
Adäquanztheorie
Nach der Adäquanztheorie ist eine Ursache dann kausal, wenn nach allgemeiner Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass diese Ursache zu den vorliegenden Schäden führt.
Lehre vom Schutzzweck der Norm - objektive Zurechnung
Nach der Lehre muss die konkrete Handlung des Schädigers gerade auch vom Schutzzweck der Norm umfasst sein. D.h. die erlittenen Nachteile müssen dem Gefahrenbereich entspringen, zu dessen Schutz die Norm erlassen wurde.
- durch Wertungskriterien zu ermitteln
( Verfolgerfälle)
Lehre vom Schutzzweck der Norm
- Verfolger Fälle
- Der Entfliehende muss durch vorwerfbares Tun die Verfolgung herausgefordert haben
- Der ein Verfolgungsrecht haben
- Das Risiko muss in einem angemessenen Zweck stehen
- Die Rechtsgutsverletzung muss Folge des gesteigerten Verfolgungsrisikos sein.
Rechtswidrigkeit - Rechtfertigungsgründe
Die Rechtswidrigkeit wird indiziert
Rechtfertigungsgründe:
- Notwehr § 227 BGB
- defensiver Notstand § 228 BGB
- Selbsthilferecht § 229 BGB
- Besitzkehr § 859 II, III
- Besitzwehr § 859 I
- aggressiver Notstand § 904
Notwehr, § 34 StGB
I. Notwehrlage
1. Gegenwärtiger & Rechtswidriger Angriff
a)
-> unmittelbar bevorsteht
-> gerade ausgeführt wird
-> noch nicht völlig abgeschlossen
b)
-> RW: wenn das Angriffsverhalten obj. im Widerspruch zur Rechtsordnung steht
II. Notwehrhandlung
1) Erforderlich
a) Die Verteidigungshandlung ist geeignet, wenn sie grundsätzlich in der Lage ist, den Angriff aufzuhalten
b) Als relativ mildeste Mittel gilt dasjenige Mittel, dass bei gleicher Wirksamkeit zur endgültigen Abwehr des Angriffs den geringsten Schaden anrichtet
III. Subj. Rechtfertigungselement
-> Bewusstsein der Notwehrlage
-> Notwehrhandlung mit Verteidigungswillen
IV. Notwehrexzess
- wenn Erforderlichkeit Überschritten wird
§ 33 StGB
-> Verwirrung
-> Furcht
-> Schrecken
Notwehr § 227
I. Notwehrlage
1. jeder gegenwärtige rechtswidrige Angriff
a) Angriff ist jedes menschliche Verhalten, das auf die Verletzung eines notwehrfähigen Rechtsguts gerichtet ist.
b) Nowehrfähige Rechtsgüter sind alle Individualrechtsgüter
- Zulässige Notwehr- bzw. Nothilfehandlung
- objektiv muss es sich um eine geeignete, erforderliche und gebotene Verteidigungshandlung handeln - Verteidigungswille
§ 823 I - Anwendbarkeit neben §§ 987 ff. ?
- Anwendung der deliktsrechtlichen Vorschriften scheidet grundsätzlich nach § 993 I HS. 2 aus, wenn der Anwendungsbereich §§ 987 ff. eröffnet ist
- § 993 I HS. 2 teleologisch reduzieren
-> uneingeschränkte Sperrwirkung führt zu einem Wertungswiderspruch:
Es ist nicht ersichtlich warum der Besitzer der ein vermeintliches Besitzrecht überschreitet (sog. Fremdbesitzerexzess), besser stehen sollte als der ein wirkliches Besitzrecht überschreitet
- dogm. Konstruktion umstritten
a) a.A.: § 991 II analoge Anwendung
b) e.A.: Erwägung eines quasivertraglichen Schadensersatzanspruch aus §§ 311 II Nr. 3, 280 I, 241 II.
= alle Lösungen wirken gekünstelt
Sachgerecht ist es eine teleologische Reduktion des § 993 I HS. 2 in Fällen des Fremdbesitzerexzesses anzunehmen und § 823 I unmittelbar anzuwenden.