Besondere Verfahrensarten Flashcards
Einstellung wegen Geringfügigkeit
§ 153 StPO
kein öffentliches Interesse an Strafverfolgung
Einstellung gegen Auflagen und Weisungen
§ 153a StPO
- öffentliches Interesse kann durch Auflagenerfüllung beseitigt werden
- zunächst vorläufige Einstellung, nach Erfüllung endgültig
- leichte bis mittlere Kriminalität, solange Vergehen; Wirtschaftskriminalität
Teileinstellung bei mehreren Tatvorwürfen
§§ 154, 154a StPO
Tatvorwurf fällt angesichts schwererer Haupttat nicht ins Gewicht
Auflagen und Weisungen nach § 153a StPO
- können auch kumuliert angeordnet werden
- grundsätzlich kommen auch andere Auflagen in Betracht, wenn sie einen inneren Zusammenhang mit der Tat aufweisen, aber gerichtliche Zustimmung für unbenannte Weisungen notwendig
- Auflagen haben keinen Strafcharakter, da Adressat zustimmen muss, sie haben aber Genugtuungsfunktion
grundsätzliche dogmatische Problematik des § 153a StPO
Wie kann öff. Stafverfolgungsinteresse durch freiwillige Leistung des Beschuldigten beseitigt werden, die keinen Schuldvorwurf implizieren soll?
→ Einstellungsbeschluss ergeht aufgrund bloßen Verdachts, Unschuldsvermutung
→ Zustimmung des Beschuldigten gerade keine Schuldanerkenntnis
→ Genugtuung nur da möglich, wo Schuld besteht und nachgewiesen wurde!
rechtspolitische Problematik insb. hoher Geldauflagen
- Kommerzialisierung der Strafrechtspflege
- Freikaufen von Strafverfolgung
- Zwei-Klassen-Strafrecht, weil nur vermögende Beschuldigte hohe Geldauflagen erbringen können
Vor- und Nachteile einer Einstellung für den Beschuldigten
(+) Abkürzung des Verfahrens
(+) ggf. Vermeidung einer öff. HV
(+) keine Eintragung der Einstellung ins BZR
(-) insb. bei § 153a StPO mit Einstellung Schuldvorwurf verbunden
(-) Auflage nach § 153a StPO kann belastender sein als Sanktion
(-) Risiko der ggü. Urteil eingeschränkten Rechtskraft
Rechtskraft § 153 I StPO
kein Strafklageverbrauch, Wiederaufnahme jederzeit auch ohne neue Tatsachen oder Beweismittel möglich
Rechtskraft § 153 II StPO
e. A.: § 373a I StPO analog: erforderlich für Wiederaufnahme sind neue Tatsachen oder Beweismittel, die Verfolgung als Verbrechen ermöglichen
a. A.: § 153a StPO analog
a. A.: Wiederaufnahme bei neuen Tatsachen oder Beweismitteln, die Geringfügigkeit ausschließen
Rechtskraft § 153a StPO
§ 153a I 5 StPO: Tat kann nicht mehr als Vergehen verfolgt werden → Wiederaufnahme möglich, wenn Tat als Verbrechen verfolgt werden kann
Voraussetzungen für Strafbefehlsverfahren, § 407 I StPO
- Vergehen
- das in Zuständikeit des AG fällt
- hinreichender Tatverdacht
- einfache Rechts- und Beweislage, die HV entbehrlich macht
Zielsetzung beschleunigtes Verfahren (§ 417 StPO)
→ in einfach gelagerten Fällen von leichterer Kriminalität soll „die Strafe der Tat auf den Fuß folgen“ und so mutmaßlich stärkere spezialpräventive Wirkung entfalten
→ Entlastung der Justiz im Bereich der Bagatellkriminalität
Probleme des beschleunigten Verfahrens
- erhebliche rechtsstaatliche Bedenken (“kurzer Prozess”), eingeschränkte Verteidigungsmöglichkeiten
- In Fällen notwendiger Verteidigung nach
§ 418 IV wird Richter ggf. Durchführung eines normalen Verfahrens ohne Verteidiger vorziehen - Wird Verteidiger hinzugezogen, wird er zumeist darauf
hinwirken, dass Antrag auf beschleunigtes Verfahren
zurückgewiesen wird - Praktische Bedeutung des beschleunigten Verfahrens sehr gering (§ 153a StPO, Strafbefehlsverfahren noch ökonomischer)
Grundgedanke Privatklageverfahren
Bei leichteren Straftaten, die typischerweise die
Interessen der Allgemeinheit wenig berühren, soll der Staat vom Verfolgungszwang entlastet werden
→ Ausnahme vom Offizialprinzip, wonach die Verfolgung von Straftaten allein dem Staat obliegt