Betrug Flashcards

1
Q

Tatsachen

A

= konkrete Vorgänge oder Zustände der Vergangenheit oder Gegenwart, die dem Beweis zugänglich sind

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2
Q

Schema des § 236 I

A

I. TB

  1. Objektiver TB
    a) Täuschung über Tatsachen
    b) (dadurch) Irrtumserregung
    c) (dadurch) Vermögensverfügung
    d) (dadurch) Vermögensschaden
  2. Subjektiver TB
    a) Vorsatz bzgl. aller Merkmale des obj. TB
    b) Absicht, sich / Drittem einen Vermögensvorteil zu verschaffen
    c) Obj. Rechtswidrigkeit des angestrebten Vermögensvorteils
    d) Obj. Stoffgleichheit zw. Vermögensvorteil und -schaden
    e) Vorsatz bzgl. RW und Stoffgleichheit des Vermögensvorteils
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3
Q

Abgrenzung Tatsache - Werturteil

A
  • Bloße Werturteile bzw. Meinungsäußerungen fallen nicht unter § 263
  • Merke: Wert einer Sache = Bloßes Werturteil, zugrunde liegenden wertbildenden Faktoren können durchaus Tatsachen darstellen
    (P) Betrug bei (vorgeblich) besonderer Fachkompetenz
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4
Q

Täuschung

A

Bewusst irreführende Einwirkung auf das Vorstellungsbild eines anderen

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5
Q

Täuschung durch aktives Tun

A
  • ausdrückliche Täuschung
  • Konkludente Täuschung
    Wie ermittelt man, ob der Täter konkludiert täuscht? Erklärung des Täters nach der Verkehrsanschauung
    (P) Ist die rein faktische Verkehrsanschauung heranzuziehen oder spielen normative Kriterien eine Rolle?
  • Abgrenzung bloßes Ausnutzen eines bereits vorhandenen Irrtums des Opfers zu (konkludenter) Täuschung
  • (P) Täuschung durch wahre Behauptungen
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6
Q

(P) ist die rein faktische Verkehrsanschauung heranzuziehen oder spielen normative Kriterien auch eine Rolle?

A

hM: trotz des faktischen Ausgangspunkts sind zwingend normative Gesichtspunkte heranzuziehen
-> Jeweiliger Geschäftstyp und die typische Pflichten- und Risikoverteilung zw. den Vertragspartnern erlangen unmittelbare Bedeutung

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7
Q

(P) Täuschung über Tatsachen bei “täuschungsverstärkter” Drohung?

A
  1. Frage: Hat die Täuschung einen eigenen Unrechtsgehalt im Verhältnis zur Drohung?
    Eigener Unrechtsgehalt (-), wenn die Täuschung wesentlicher Bestandteil der Drohung ist, das Bedrohliche der Drohung also gerade aus der Täuschung resultiert
  2. Frage: Schließt das Fehlen des eigenen Unrechtsgehalts schon tatbestandlich die Täuschung aus oder ist das erst auf Konkurrenzebene zu berücksichtigen?
    eA: Tatbestandslösung - Keine betrugsrelevante Täuschung, wenn nur drohungsverstärkend
    aA: Konkurrenzlösung - Zusammenfallen mit Drohung ändert nichts am Täuschungscharakter des Verhaltens, daher Ausscheiden erst auf Konkurrenzebene
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8
Q

Täuschung durch Unterlassen

A

wesentliche VSS: Garantenstellung! aus:

  • Gesetz
  • Ingerenz
  • in eng begrenzten Ausnahmefällen aber auch aus Grundsatz von Treu und Glauben
  • Merke! Nicht jede vertragliche Beziehung zw. Täter und Opfer löst eine Garantenstellung aus § 242 BGB aus, da grundsätzlich jeder Vertragspartner zur Wahrung der eigenen Interessen berufen ist -> Vorsicht mit der voreiligen Bejahung einer Garantenstellung aus Treu und Glauben!
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9
Q

Irrtum

A

= jede unrichtige, der Wirklichkeit nicht entsprechende Vorstellung über Tatsachen

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10
Q

Grenzbereiche des Irrtums

A
  • reines Nichtwissen
  • sog. Sachgedankliches Mitbewusstsein
  • Irrtum muss durch die Täuschung über Tatsachen hervorgerufen sein (Kausalität!)
  • (P) Schließen Zweifel des Getäuschten einen Irrtum aus?
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11
Q
  • (P) Schließen Zweifel des Getäuschten einen Irrtum aus?
A

hM: Zweifel an der Richtigkeit des Behaupteten schließen einen Irrtum nicht aus
++ Strafrecht muss auch dem unerfahrenen, besonderes leichtgläubigen Menschen Schutz vor auch noch so plumpen Tricks bieten
++ Auch derjenige, der trotz Zweifeln verfügt, zeigt, dass er letztlich irrt
++ Subsidiarität des strafrechtlichen Schutzes für diesen Fall entspricht nicht der kriminalpolitischen Entscheidung des Gesetzes
MM: Zweifel schließen den Irrtum aus, wenn sie auf konkreten Anhaltspunkten beruhen
++ Subsidiaritätsprinzip des Strafrechts: Nur wer irrt, ist schutzwürdig, wer zweifelt, kann dem Zweifel nachgehen und sich so selbst schützen
++ Irrtum muss gerade durch die Täuschung des Täters hervorgerufen sein

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12
Q

Vermögensverfügung

A

Jedes tatsächliche Handeln, Dulden oder Unterlassen (nicht nur Verfügungen im zivilrechtlichen Sinn!) des Getäuschten, das bei diesem selbst oder einem Dritten unmittelbar zu einer Vermögensminderung führt

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13
Q

(P) Vermögensbegriff

A
  1. Juristischer Vermögensbegriff ( so nicht mehr vertreten!)
  2. Rein wirtschaftlicher Vermögensbegriff (Rspr.)
    Vermögen umfasst alle Geldwerten Güter einer Person = alle Positionen, denen im Wirtschaftsverkehr ein Wert beigemessen wird (einschließlich nichtiger Ansprüche aus verbotenen / unsittlichen Geschäften + widerrechtlich erlangten Werten
  3. Juristisch-ökonomischer Vermögensbegriff
    wir wirtschaftlicher Vermögensbegriff mit der Einschränkung, dass nur Wirtschaftsgüter, die einer Person ohne rechtliche Missbilligung / unter dem Schutz der Rechtsordnung zustehen, zum Vermögen zählen
  4. Personaler Vermögensbegriff
    = wirtschaftliche Potenz einer Person, die auf der Herrschaftsgewalt über Objekte beruht
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14
Q

(P) Muss sich der Getäuschte des vermögensschädigenden Charakters seiner Verfügung bewusst sein?

A

hM / Rspr: Eine über die Kausalität hinausgehende funktionale Beziehung ist nicht zu fordern; jede Vermögensminderung genügt
MM: Nur unbewusste Selbst- oder Drittschädigung werden v. § 263 StGB erfasst

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15
Q

Vermögensschaden - Schadensfeststellung

A
  1. Liegt nach objektiv-wirtschaftlichen Kriterien ei n Schaden vor?
  2. (wenn nein) Folgt aus einer individualisierenden Betrachtung ein Schaden?
  3. (wenn nein) Ergibt sich aus dem Gedanken der Zweckverfehlung ein Schaden?
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16
Q

Saldierung im Zusammenhang mit Vertragsbeziehungen

A

(1) Eingehungsbetrug: durch eine Täuschung bei Vertragsschluss wird der Getäuschte zum Abschluss eines Vertrages gebracht
Vermögensverfügung = Verpflichtung aus Vertrag
Schaden = Wert der Gegenleistungsverpflichtung minus der Leistungsverpflichtung
(2) Erfüllungsbetrug: durch eine Täuschung im Stadium der Vertragserfüllung erlangt der Vertragspartner des Täters eine andere als die geschuldete Leistung
Schaden = Wert der vertraglich geschuldeten Leistung des Täters minus Wert der tatsächlich erbrachten Leistung
(3) Verhältnis Eingehungs- und Erfüllungsbetrug:
eigenständige Bedeutung des Eingehungsbetrugs nur, wenn es nicht (mehr) zur Vertragsabwicklung gekommen ist oder zwischen Vertragsschluss und Abwicklung rechtlich erhebliche Veränderungen eintreten

17
Q

(P) Der Unechte Erfüllungsbetrug - Täter hat bereits beim Abschluss eines Vertrages getäuschte wobei diese Täuschung in der Erfüllungsphase fortwirkt - Besonderheit: bei EIngehung d. Vertrages kein Schaden, weil gegenseitigen Ansprüche objektiv gleichwertig

A
  1. BGH, hM
    Kein Vermögensschaden - unechter Erfüllungsbetrug =/ Erfüllungsbetrug
    ++ Opfer erhält Ware, die objektiv “ihren Preis wert ist” - Vermögen ist nicht geschädigt
  2. MM
    unechter + echter Erfüllungsbetrug = gleich zu behandeln
18
Q

(P) Liegt ein Vermögensschaden vor, wenn der Käufer “nur” gutgläubig Eigentum erwirbt?

A

BGH: Konkrete Vermögensgefährdung (+), wenn der Erwerber nach den Umständen des Einzelfalls mit der Geltendmachung eines angeblichen Herausgabeanspruchs zu rechnen hat
– nicht Risiko des Prozesses als solches sondern vielmehr das Risiko des Unterliegens im Prozess ist entscheidend
– Prozessrisiko des gutgläubig Erwerbenden ist Grsd. nicht höher als Risiko desjenigen Eigentümers, dessen Eigentum zu Unrecht bestritten wird
hL: Je nach den beteiligten Personen, der Art des Vertragsobjekts und den sonstigen Umständen der Veräußerung und des Erwerbs beurteilt sich, ob die konkrete Gefahr besteht, dass der gutgläubige Erwerber im Prozess unterliegt -> (nur) dann konkrete Vermögensgefährdung (+)

19
Q

Quotenschaden

A
20
Q

Bereicherungsabsicht

A

Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen (und mit dem Vermögensschaden stoffgleichen) Vermögensvorteil zu verschaffen

21
Q

Vermögensvorteil

A

jede günstigere Gestaltung der Vermögenslage im Sinne einer Erhöhung des wirtschaftlichen Wertes des Vermögens

22
Q

Objektive Rechtswidrigkeit des Vermögensvorteils

A

wenn der Täter oder begünstigte Dritte keine einredefreien, fälligen Anspruch auf den Vermögensvorteil hat

23
Q

Stoffgleichheit des Vermögensvorteils (“Unmittelbarkeit”)

A

Stoffgleichheit liegt vor, wenn Vermögensvorteil und -schaden durch ein und dieselbe Vermögensverfügung vermittelt werden

24
Q

(P) Vermögensverlust großen Ausmaßes (Richtwert: 50.000 €) bei Vermögensschaden in Form der Vermögensgefährdung?

A
  1. Möglichkeit: Verlust meint nur endgültigen Vermögensschaden, eine Vermögensgefährdung genügt nicht
  2. Möglichkeit: “Verlust” meint nichts anderes als “Schaden”; das umfasst auch die schadenbegründende Vermögensgefährdung
    Aber: Gefährdung von 50.000 € kann nicht ausreichen, denn wenn 50.000€ konkret gefährdet sind, liegt der effektive Schaden niedriger
25
Q

Schema Betrug mit Problemen

A

I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Täuschung über Tatsachen
(P) Abgrenzung Werturteil - Tatsache
(P) Werbeaussagen
(P) miterklärte Tatsachen
(P) Täuschung durch wahre Behauptungen
(P) “täuschungsverstärkte” Drohung
b) dadurch Irrtumserregung
(P) Irrtum trotz Zweifel des Getäuschten
c) dadurch Vermögensverfügung
(P) Vermögensbegriff
(P) Bewusstsein über vermögensschädigenden Charakter
d) dadurch Vermögensschaden
(P) unechter Erfüllungsbetrug
(P) “nur” gutgläubiger Erwerb als Schaden?
(P) Spenden und Bettelbetrug
2. Subj. TB
a) Vorsatz bzgl. aller Merkmale des obj. TB
b) Absicht, sich/ Drittem einen Vermögensvorteil zu verschaffen
c) Obj. Rechtswidrigkeit des angestrebten Vermögensvorteils
d) Obj. Stoffgleichheit zwischen Vermögensvorteil und -schaden
e) Vorsatz bzgl. RW und Stoffgleichheit des Vermögensvorteils

26
Q

Fallgruppe Verstecken der Ware

A

hM: Keine Verfügung bzgl. der Sache, von der man nichts weiss, also =/ Betrug, sondern Diebstahl
++ wenn Kassenpersonal von konkreter Sache nichts weiß, kann es mit der Gewahrsamserlangung an dieser konkreten Sache nicht einverstanden sein und ebenso wenig den Gewahrsam daran bewusst übertragen - Kunde beschafft sich diesen also selbst und eigenmächtig

aa: Betrug, da Kassenpersonal davon ausgeht, bei Abrechnung alle Sachen aus dem Einkaufswagen erfasst zu haben, so dass (generelles) Verfügungsbewusstsein auch bzgl. der nicht-entdeckten Sachen besteht
- - Nur soweit Kassenpersonal Ware wahrnimmt und Preis für Waren auch eintippt, wird bewusst und konkretisiert auf einzelne Ware der Gewahrsam daran übertragen; ansonsten nur Fiktion eines Einverständnisses, das das Kassenpersonal weder will noch arbeitsrechtlich darf

27
Q

Fallgruppe: vollständiger Austausch der Ware

A

hM: Betrug; Verfügung bzgl. des konkreten an der Kasse vorgezeigten Gegenstandes
++ zumindest dann überzeugend, wenn die Verpackung ihrer Art nach zu dem Inhalt passt
aA: Diebstahl: Verfügung nur bzgl. der tatsächlich in der Kasse registrierten CD

28
Q

Anknüpfungspunkte Abgrenzung Betrug - Diebstahl

A

Betrug:

  1. Vollständige Gewahrsamsübertragung
  2. Verfügungsbewusstsein
  3. Freiwilligkeit
29
Q

Fallgruppe: Schwarztanken an SB-Tankstelle wenn Täter beobachtet wird

A
  • § 242 durch Volltanken (-), da zwar nach hM keine Eigentumsübertragung bei Tankvorgang, jedoch keine Wegnahme (wenn Täter Zapfsäule ordnungsgemäß bedient), da Tankstellenbetreiber “bedingtes Einverständnis” mit Gewahrsamswechsel hat
  • § 265a StGB nach hM nur für sog. Leistungsautomaten
  • § 263 StGB von vornherein NUR bei Beobachtung (bei irriger Vorstellung von Beobachtung Versuch), dann weiterhin Schwierigkeiten bei Vermögensverfügung:
  • Aufstellen der Zapfsäule =/ Verfügung, unmittelbar noch keine Vermögensminderung
  • inwiefern Verhalten des Personals als Vermögensverfügung?
  • Gewährenlassen des Täters? P: Kassenpersonal Möglichkeit zur Einflussnahme selbst zugeschrieben?
  • Ansonsten: Strafbarkeit nur wg. Wegfahren:
    Diebstahl (-), kein fremder Gewahrsam
    Unterschlagung (+)
30
Q

(P) Wie muss Beziehung zwischen Drittem und Geschädigten sein, damit eine Vermögensverfügung vorliegt?

A

eA: Theorie des faktischen Näheverhältnisses
– keine trennscharfe Abgrenzung zw. § 263 und § 242 möglich
– Tatsache, dass der Irrende de facto eingegriffen hat, zeigt, dass ein faktisches Näheverhältnis bestand; man käme praktisch immer zu § 263
– Zu weit, da bloß tatsächliche Zugriffsmöglichkeit keine Grundlage für Zurechnung des Verhaltens zu Geschädigtem darstellen kann
aA: Theorie der rechtlichen Befugnis
Vermögensverfügung kommt nur dann in Betracht, wenn der Dritte zur Verfügung rechtlich befugt ist
– Zivilrechtliche Orientierung passt nicht zu wirtschaftlicher Betrachtung bei § 263
hM: Lagertheorie
Eine Vermögensverfügung kommt nur in Betracht, wenn der getäuschte Dritte schon vor der Tat “im Lager des Geschädigten” steht und faktisch als Repräsentant tätig wird, indem er eine Obhutsbeziehung zu der konkreten Sache hat