Diebstahl Flashcards
(45 cards)
Aufbau Diebstahl
I. Objektiver TB 1. Fremde bewegliche Sache 2. Wegnahme a. Bruch fremden Gewahrsams b. Begründen neuen Gewahrsams II. Subjektiver TB 1. Tatvorsatz 2. Zueignungsabsicht a. Absicht zumindest vorübergehender Aneignung b. Vorsatz dauernder Enteignung c. Rechtswidrigkeit der beabsichtigten Zueignung
Fremde bewegliche Sache
Körperlicher Gegenstand (§90 BGB), der zumindest auch im Eigentum eines anderen steht
Wegnahme
Bruch fremden und Begründung neuen, nicht notwendig eigenen Gewahrsams
Gewahrsam
tatsächliche willensgetragene Sachherrschaft, deren Reichweite sich nach den Umständen den des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung bestimmt
Bruch
Aufhebung gegen oder ohne den Willen des Gewahrsamsinhabers
Zueignungsabsicht
Absicht zumindest vorübergehender Aneignung plus Vorsatz dauernder Enteignung der Sache selbst oder des in der Sache verkörperten Sachwerts
Aneignung
Einverleibung der Sache ins Vermögen bzw die Anmaßung eigentümerähnlicher Herrschaftsgewalt über die Sache
Enteignung
Verdrängung des Eigentümers aus seiner Position
rechtswidrige Zueignung
dann, wenn kein fälliger einredefreier Anspruch auf Übereignung der Sache besteht
Umschlossener Raum, § 243
jedes von Menschen betretbare, durch künstliche Hindernisse gegen das Betreten durch Unbefugte geschütztes Raumgebilde
Erfasst sind auch: Räume, die nicht überdacht sind, bewegliche Raumgebilde
Einbrechen, § 243
Gewaltsame, nicht notwendig substanzverletzende Öffnung einer dem Zutritt entgegenstehenden Umschließung
Einsteigen, § 243
Hineingelangen in einen Raum auf einem dafür nicht bestimmten Wege
-> physische Schwierigkeiten beim Eindringen erforderlich
Eindringen
Hineingelangen mit zumindest einem Teil des Körpers
(P) Behandlung von Geldschulden
Wertsummentheorie: Wer eigenmächtig Geldmittel wegnimmt & einen entsprechenden Anspruch auf eine Summe hat, handelt objektiv rechtmäßig
++ Bei Geld ist kein schätzenswertes Auswahlrecht des Schuldners hinsichtlich der konkreten Zahlungsmittel anzuerkennen, es gibt kein gutes oder schlechtes Geld (“Sache von mittlerer Art und Güte”)
Rspr, hM:
Auch Geldschulden = Gattungsschulden, so dass Gläubiger einer Geldschuld das Auswahlrecht des Schuldners nicht verletzen darf - Bei Wegnahme von Geld ist Zueignung selbst bei Bestehen eines Zahlungsanspruchs objektiv rechtswidrig
++ durchaus schätzenswertes Interesse an Auswahl bestimmter Geldscheine/ Münzen
++ Wertsummentheorie bringt Diebstahl in d. Nähe eines Vermögensdelikts, da es letztlich nur darauf ankommt, ob das Opfer durch die Tat wirtschaftlich schlechter steht
Aufbau: Prüfung eines Diebstahls in einem besonders schweren Fall
I. Tatbestand 1. Obj. TB 2. Subj. TB II. Rechtswidrigkeit III. Schuld IV. Strafzumessung, § 243 1. Objektive VORAUSSETZUNGEN (nicht TB) 2. Subjektive Voraussetzungen 3. Ausschlussklausel des § 243 II
Falscher Schlüssel
= jeder Schlüssel, der zur Tatzeit (nach dem Willen des Verfügungsgewaltinhabers über den Raum) nicht oder nicht mehr zum Öffnen des betreffenden Verschlusses bestimmt ist
- die “Richtigkeit” kann befristet sein; nach Ablauf der Frist wird der Schlüssel falsch
Andere Werkzeuge iSd § 243
können von beliebiger Art sein, müssen vom Täter aber in der Weise angewandt werden, dass der Mechanismus des Verschlusses ordnungswidrig in Bewegung gesetzt wird
- Klassisches Beispiel = Dietrich
Sich-Verborgenhalten iSd § 243
geflissentliches Verbergen in einem Raum, obwohl oder nachdem der Täter zum dortigen Aufenthalt nicht (mehr) berechtigt ist
Behältnis iSd § 243 I 2 Nr. 2
ein zur Aufnahme von Sachen dienendes und sie umschließendes Raumgebilde, das nicht dazu bestimmt ist, von Menschen betreten zu werden
Verschlossen iSd § 243 I 2 Nr. 2
ist das Behältnis, wenn es mittels einer technischen Schließeinrichtung oder auf andere Weise gegen einen ordnungswidrigen Zugriff von außen gesichert ist
Gewerbsmäßig iSd § 243 I Nr. 3
handelt, wer sich aus der wiederholten Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einigem Umfang und einer gewissen Dauer verschaffen will
Subjektive Voraussetzungen d. Regelbeispiele
Erforderlich ist “Quasi-Vorsatz” - § 15 analog
- Möglichkeit d. Irrtums nach § 16 analog = ein dem Tatbestand vergleichbarer Irrtum
Sonderkonstellationen des Versuchs als bes. schweren Fall (Es gibt KEINEN Versuch des § 243 mangels TB Qualität)
a) Vollendung d. Diebstahls, verwirklichtes Regelbeispiel = Regelwirkung
b) Versuch d. Diebstahls, verwirklichtes Regelbeispiel = Versuch in einem besonders schweren Fall
c) Vollendeter Diebstahl, nur “versuchtes” Regelbeispiel
laut hL: nur Diebstahl
aA: § 242 iVm § 243
(P) Vollendeter Diebstahl, nur “versuchtes” Regelbeispiel
hL: § 242
Begründung:
- Indizwirkung des Regelbeispiels greift nur bei voll verwirklichtem Regelbeispiel, da es sich bei einem Regelbeispiel eben nicht um einen Tatbestand handelt.
- Unrecht-, Schuld- und Strafminderung daher gerechtfertigt, weil das Opfer es dem Täter hier leicht gemacht hat und keine wirkliche Barriere überwunden werden musste.
- Entschlossenheit zur Verwirklichung eines Regelbeispiels kann bei den allgemeinen Strafzumessungserwägungen im Rahmen des § 46 II strafschärfend Berücksichtigung finden.
aA (vermutlich auch BGH, aber noch nicht entschieden): § 242 iVm § 243
Bisher jedoch für diesen Fall nicht explizit entschieden