Beweisantragsrecht Flashcards

(5 cards)

1
Q

Voraussetzungen für Beweisanträge

A

1) Tatsachenbehauptung: Hinreichend konkrete Behauptung der Beweistatsache

Andernfalls: bloßer, an Amtsermittlungsgrundsatz zu messender, Beweisermittlungsantrag

Zeuge: Angabe, was Zeuge im Kern bekunden soll, eigene Wahrnehmung (-), wenn bloßes Beweisziel

2) Konnexität: zw. Beweismittel und Beweistatsache, nicht: bei evident fehlender Tatsachengrundlage; aufs Geratewohl

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2
Q

Voraussetzung für Beweisantrag II

A

244 II 1: kein Beweisverwertungsverbot, entscheidend ist bei Aussageverweigerungsrecht, ob hiervon Gebrauch gemacht wird

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3
Q

Voraussetzung für Beweisantrag III

A

kein Fall des 244 II 2:

1) Offenkundigkeit:

Vorgänge über die ein Verständiger Angeklagter regelmäßig Kenntnis hat oder Kenntnis aus zuverlässigen Quellen ohne besondere Fachkunde erlangen kann

Lit: nur betreffend Indiz-/ Hilfstatsachen

Beachte: Hinweispflicht des Gerichts!
(Ablehnungsgrund für Beweisantrag + Einschränkung der Amtsaufklärungspflicht, Durchbrechung Unmittelbarkeitsgrundsatz)

2) Bedeutungslosigkeit:

Tatsächlich: selbst bei Bestätigung der behaupteten Tatsache kein Einfluss auf richterliche Überzeugungsbildung; Prüfung, ob Tatsache die bisherige Überzeugung zu einer Haupttatsache oder den Beweiswert eines Beweismittels in für den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch bedeutsamer Weise erschüttern würde

rechtlich: nicht geeignet, ein Tatbestandsmerkmal auszufüllen oder für den Rechtsfolgenausspruch Bedeutung zu gewinnen
3) Erwiesenheit

Gericht geht nach Beweisergebnis davon aus, dass Tatsache wahr ist (ggf auch bei unerheblichen Tatsachen)

4) Ungeeignetheit

Sachverständigenbeweis ungeeignet, weil es an Anknüpfungstatsachen fehlt

5) Unerreichbarkeit

Beweismittel ist unerreichbar, steht für die Hauptverhandlung dauerhaft oder auf absehbare Zeit nicht zur Verfügung, unverhältnismäßiger Aufwand, Verzögerung

Maß der erforderlichen Bemühungen richtet sich nach Bedeutung des Beweismittels für die Wahrheitserforschung

6) Wahrunterstellung

Erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, wird behandelt als wäre sie wahr

Vss:
a) Erheblich ist eine Behauptung, wenn sie sich auf den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch auswirkt, andernfalls: Ablehnung wg Bedeutungslosigkeit

b) Nicht erwiesen + nicht argumentativ zu widerlegen

nicht ausreichend konkretisierte, unklare oder widersprüchliche Beweistatsachen dürfen nicht als wahr unterstellt werden

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4
Q

244 VI Sachverständigengutachten

A

S. 1: eigene Sachkunde

Würdigung von Zeugenaussagen: eigene Sachkunde betreffend Beurteilung der Glaubwürdigkeit, Ausnahme: aussagepsychologisches Gutachten bei besonderen Umständen in Person des Zeugen, zB Erkrankung

Technik/DNA-Spuren: restriktiv, ggf nähere Darlegung der Sachkunde (nicht zwingend bereits im Ablehnungsbeschluss, sondern ausreichend erst im Urteil)

Bewertung von Videoaufnahmen: grds eigene Sachkunde

Vorsicht: grds darf Sachkunde auch im Laufe des Verfahrens erworben werden, aber wenn hierzu gezielte Anhörung von Sachverständigem im Freibeweisverfahren „nötig“, dann ggf Umgehung des Strengbeweisverfahrens

S. 2: Ablehnung eines zweiten Gutachtens, wenn durch 1. Gutachten Gegenteil bewiesen

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5
Q

244 VI

A

Ablehnung von Beweisanträgen durch Gerichtsbeschluss, der mit Gründen in das Hauptverhandlungsprotokoll aufzunehmen ist

Bescheidung erst in den Urteilsgründen begründet Revision, außer: bloßer Hilfsantrag

Über Ablehnung eines Beweisermittlungsantrags kann Vorsitzender entscheiden, 238 Abs. 2 sonst Rügeverlust

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