Beweisantragsrecht Flashcards
(5 cards)
Voraussetzungen für Beweisanträge
1) Tatsachenbehauptung: Hinreichend konkrete Behauptung der Beweistatsache
Andernfalls: bloßer, an Amtsermittlungsgrundsatz zu messender, Beweisermittlungsantrag
Zeuge: Angabe, was Zeuge im Kern bekunden soll, eigene Wahrnehmung (-), wenn bloßes Beweisziel
2) Konnexität: zw. Beweismittel und Beweistatsache, nicht: bei evident fehlender Tatsachengrundlage; aufs Geratewohl
Voraussetzung für Beweisantrag II
244 II 1: kein Beweisverwertungsverbot, entscheidend ist bei Aussageverweigerungsrecht, ob hiervon Gebrauch gemacht wird
Voraussetzung für Beweisantrag III
kein Fall des 244 II 2:
1) Offenkundigkeit:
Vorgänge über die ein Verständiger Angeklagter regelmäßig Kenntnis hat oder Kenntnis aus zuverlässigen Quellen ohne besondere Fachkunde erlangen kann
Lit: nur betreffend Indiz-/ Hilfstatsachen
Beachte: Hinweispflicht des Gerichts!
(Ablehnungsgrund für Beweisantrag + Einschränkung der Amtsaufklärungspflicht, Durchbrechung Unmittelbarkeitsgrundsatz)
2) Bedeutungslosigkeit:
Tatsächlich: selbst bei Bestätigung der behaupteten Tatsache kein Einfluss auf richterliche Überzeugungsbildung; Prüfung, ob Tatsache die bisherige Überzeugung zu einer Haupttatsache oder den Beweiswert eines Beweismittels in für den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch bedeutsamer Weise erschüttern würde
rechtlich: nicht geeignet, ein Tatbestandsmerkmal auszufüllen oder für den Rechtsfolgenausspruch Bedeutung zu gewinnen
3) Erwiesenheit
Gericht geht nach Beweisergebnis davon aus, dass Tatsache wahr ist (ggf auch bei unerheblichen Tatsachen)
4) Ungeeignetheit
Sachverständigenbeweis ungeeignet, weil es an Anknüpfungstatsachen fehlt
5) Unerreichbarkeit
Beweismittel ist unerreichbar, steht für die Hauptverhandlung dauerhaft oder auf absehbare Zeit nicht zur Verfügung, unverhältnismäßiger Aufwand, Verzögerung
Maß der erforderlichen Bemühungen richtet sich nach Bedeutung des Beweismittels für die Wahrheitserforschung
6) Wahrunterstellung
Erhebliche Behauptung, die zur Entlastung des Angeklagten bewiesen werden soll, wird behandelt als wäre sie wahr
Vss:
a) Erheblich ist eine Behauptung, wenn sie sich auf den Schuld- oder Rechtsfolgenausspruch auswirkt, andernfalls: Ablehnung wg Bedeutungslosigkeit
b) Nicht erwiesen + nicht argumentativ zu widerlegen
nicht ausreichend konkretisierte, unklare oder widersprüchliche Beweistatsachen dürfen nicht als wahr unterstellt werden
244 VI Sachverständigengutachten
S. 1: eigene Sachkunde
Würdigung von Zeugenaussagen: eigene Sachkunde betreffend Beurteilung der Glaubwürdigkeit, Ausnahme: aussagepsychologisches Gutachten bei besonderen Umständen in Person des Zeugen, zB Erkrankung
Technik/DNA-Spuren: restriktiv, ggf nähere Darlegung der Sachkunde (nicht zwingend bereits im Ablehnungsbeschluss, sondern ausreichend erst im Urteil)
Bewertung von Videoaufnahmen: grds eigene Sachkunde
Vorsicht: grds darf Sachkunde auch im Laufe des Verfahrens erworben werden, aber wenn hierzu gezielte Anhörung von Sachverständigem im Freibeweisverfahren „nötig“, dann ggf Umgehung des Strengbeweisverfahrens
S. 2: Ablehnung eines zweiten Gutachtens, wenn durch 1. Gutachten Gegenteil bewiesen
244 VI
Ablehnung von Beweisanträgen durch Gerichtsbeschluss, der mit Gründen in das Hauptverhandlungsprotokoll aufzunehmen ist
Bescheidung erst in den Urteilsgründen begründet Revision, außer: bloßer Hilfsantrag
Über Ablehnung eines Beweisermittlungsantrags kann Vorsitzender entscheiden, 238 Abs. 2 sonst Rügeverlust