Beweisverbote Flashcards

1
Q

Zielkonflikt

A

Pflicht zur Wahrheitserforschung (§ 244 II StPO) ↔ Grund- und Verfahrensrechte der Beteiligten
⮑ keine Wahrheitserforschung um jeden Preis
⮑ besondere Voraussetzungen für Beweiserhebungen, die mit Grundrechtrechtseingriffen verbunden sind

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2
Q

Beweisthemaverbot

§§ 100d, 160a I 1 StPO

A

Verbot der Aufklärung bestimmter Sachverhalte

z. B. getilgte Vorstrafe, § 51 BZRG

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3
Q

Beweismittelverbot

§§ 52 ff., 250 ff. StPO

A

Verbot der Nutzung bestimmter Beweismittel

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4
Q

Beweismethodenverbot

§§ 136 I 2, 136a StPO

A

Verbot bestimmter Methoden zur Beweisgewinnung

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5
Q

selbständige Beweisverwertungsverbote

A

Verwertungsverbot trotz rechtmäßiger Beweiserhebung

Bsp.: §§ 477 II 2; 252 StPO; Schutz des Kernbereichs privater Lebensgestaltung

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6
Q

unselbständige Beweisverwertungsverbote

A

resultieren aus Verstoß gegen Beweiserhebungsverbot

§§ 136 I 2, 136a III 1 StPO

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7
Q

Funktion Beweisverwertungsverbote

A
  • Sicherung der Integrität des Strafverfahrens
  • Sicherung der Wahrheitsfindung
  • Disziplinierung der Strafverfolger
  • Kompensation des Betroffenen
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8
Q

Unter welchen Voraussetzungen führt ein Verstoß bei der Beweiserhebung zu einem Beweisverwertungsverbot?

A
  • für einige Fälle ausdrückliche gesetzliche Regelung, aber keine umfassende Theorie der Beweisverwertungsverbote
    → Rspr. + h. L.: Abwägungslehre
    str.: welche Kriterien, Gewichtung - hängt davon ab, welche Funktion man Beweisverwertungsverboten zuweist
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9
Q

abwägungsfeste Beschuldigtenrechte

A
  • Verstoß gegen Selbstbelastungsfreiheit

- Eingriff in Kernbereich

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10
Q

Kritik an Abwägungslehre

A
  • Unvorhersehbarkeit, Unsicherheit für Beschuldigten

- Abwägung bereits vom Gesetzgeber vorgenommen, indem er bestimmte Arten der Beweiserhebung verboten hat

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11
Q

Wirkungen Beweisverwertungsverbote

A

→ inkriminiertes Beweismittel darf nicht dem Urteil zugrunde gelegt werden, gilt auch für Beweissurrogate

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12
Q

Gilt Verwertungsverbot auch für entlastende Beweismittel?

A

h. M.: (+), komplette Sperrung
→ VV sichert justizförmiges Verfahren
a. A.: (-), ausschließlich Belastungsverbot, greift nicht bei entlastender Wirkung
→ soll Interessen des Angeklagten schützen
a. A.: VV grundsätzlich disponibel: Angeklagter kann entscheiden, ob Beweis verwertet werden soll
→ VV dient Schutz des Angeklagten w

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13
Q

Verwertungsverbot als “Denkverbot”

A

→ Richter muss versuchen, Beweisinhalt bei Urteilsfindung aus seinem Bewusstsein auszublenden
(-) psychologisch kaum möglich
(-) revisionsgerichtlich letztlich nicht überprüfbar

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14
Q

Verwertungsverbot als Begründungsverbot

A

→ in Urteilsbegründung ist der SV, auf dem Urteil beruht, darzulegen; ebenso ist zu begründen, aufgrund welcher Annahmen und Beweise dieser SV zugrunde gelegt wird → unverwertbare Beweise können nicht Teil dieser Begründung sein

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15
Q

Entstehen und Eingreifen von VV

h. L.

A
  • BeweisVV entstehen zeitgleich mit Verstoß bei Beweiserhebung
  • vom Gericht wg. § 244 II StPO von Amts wegen zu berücksichtigen
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16
Q

Rspr.: Widerpruchslösung

A
  • VV greift bei einem verteidigten Angeklagten nur ein, wenn er oder der Verteidiger der Verwertung ausdrücklich widerspricht. Beim nichtverteidigten Angeklagten ist ein Widerspruch erforderlich, wenn Angeklagter hierüber belehrt wurde.
  • Widerspruch muss in HV erfolgen und genau angeben, woraus die Unverwertbarkeit resultieren soll (spezifizierter Widerspruch)
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17
Q

Widerspruchslösung gilt nicht für:

A
  • gesetzlich angeordnete Verwertungsverbote, § 136a III 1 StPO
  • VV, die dem Schutz Dritter dienen, § 252 StPO
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18
Q

Begründung Widerspruchslösung

A
  • BGH: unverwertbarer Beweis kann auch entlastende Wirkung für Angeklagten haben, daher sollte Unverwertbarkeit nicht automatisch eintreten
  • Widerspruch als Unterfall der Rügeobliegenheit
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19
Q

Kritik an Widerspruchslösung

A
  • kein Anhaltspunkt im Gesetz
  • § 244 II StPO, Fair-Trial und Fürsorgepflicht des Gerichts sprechen für Berücksichtigung von Amts wegen
  • unzulässige Verantwortungsverschiebung von Gericht auf Verteidiger
  • Disponibilität des VV wird Zustimmungslösung besser gerecht
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20
Q

Reichweite von Verfahrensverstößen

A
  • Heilung von Verfahrensverstößen durch neuerliche Beweiserhebung grundsätzlich möglich
  • ursprüngliches VV kann auch auf neue Beweiserhebung fortwirken, wenn Auswirkungen noch spürbar sind
    ⇨ Fortwirkung kann nur durch qualifizierte Begehung über Unverwertbarkeit des früheren Beweismittels beseitigt werden
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21
Q

Haben Beweisverwertungsverbote eine Fernwirkung dahingehend, dass nicht nur das unmittelbar erlangte, sondern auch nur mittelbar durch den Verstoß erlangte Beweismittel nicht verwertet werden dürfen?

A

BGH: grundsätzlich keine Fernwirkung
→ einzelner Verfahrensverstoß soll nicht gesamtes Verfahren lahmlegen
→ BVV dienen nicht Disziplinierung der Strafverfolgungsbehörden, sondern Sicherung eines rechtsstaatlichen Verfahrens
a. A.: grundsätzlich FW (+) - “Fruit of the poisonous tree doctrine”
→ Ermittlungsbehörden sollen keine mittelbaren Vorteile aus Verfahrensverstößen ziehen können
→ Sinn und Zweck BVV unterlaufen
h. L.: Abwägung im Einzelfall
→ regelmäßig Drittwirkung bei gravierenden Verstößen
→ hyp. rechtmäßiger Ermittlungsverlauf

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22
Q

Verwendungsverbote

A
  • entfalten Fernwirkung kraft Gesetzes

- Nutzung des Beweismittels zur Gewinnung weiterer mittelbarer Beweise ausgeschlossen

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23
Q

Funktion der Vernehmung

A
  • Gewährung von rechtlichem Gehör
  • Gelegenheit zu effektiver Verteidigung
    aber in der polizeilichen/staatsanwaltlichen Praxis auch
  • Gewinnung von (belastendem) Beweismaterial
  • Überführung des Beschuldigten
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24
Q

Beschuldigter ist zu belehren über

A
  • Tatvorwurf, § 136 I 1 StPO
  • Schweigerecht, § 136 I 2 StPO
  • Recht auf Hinzuziehung eines Verteidigers, § 136 I 2 2. HS
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25
Q

Sinn der Belehrungspflicht

A
  • Schweigerecht, Recht auf effektive Verteidigung → Kernbereich der Beschuldigtenrechte, faires Verfahren
  • Beschuldigter kann Rechte nur wahrnehmen, wenn er sie kennt und sich ihrer Bedeutung bewusst ist
    → Verstoß gegen § 136 I StPO führt regelmäßig zu Verwertungsverbot
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26
Q

Führt es zu einem Verwertungsverbot, wenn Verdächtiger nicht belehrt wird, aber sein Schweigerecht kennt?
Bsp.: Verdächtiger = Polizist / Jurist

A

h. M.: wenn Beschuldigter sein Recht kennt, kann sich Belehrungsmangel nicht auf Aussageverhalten ausgewirkt haben, geringere Schutzwürdigkeit → VV (-)
a. A.: VV (+), da sonst Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz

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27
Q

Folgt VV aus unzureichender Eröffnung des Tatvorwurfs?
Bsp.: KV statt Tötung

Ändert sich etwas, wenn Beschuldigter Tod des Opfers für möglich hielt?

A

(+), da Recht auf effektive Verteidigung beeinträchtigt, Art. 6 III EMRK, zudem Eingriff in Kernbereich der Beschuldigtenstellung

BGH: (+), wenn sich Belehrungsmangel nicht auf Aussageverhalten auswirkt
h. L.: (-), aus möglicher Tatsachenkenntnis kann nicht abgeleitet werden, wie der Beschuldigte von seinen Rechten Gebrauch gemacht hätte
Kenntnis der Tatsachen = Vrss. für Entscheidung des Beschuldigten, wie er sich entscheidet

28
Q

Wann besteht Belehrungspflicht nach § 136 I 2 StPO?

A
  • Vernehmung i. S. d. Gesetzes
  • Beschuldigtenstatus
    → nicht bei Spontanäußerungen außerhalb von Vernehmungen etwa i. R. informatorischer Befragungen
29
Q

informatorische Befragung

A

Polizei orientiert sich über Geschehen, ohne bereits Anfangsverdacht gegen konkrete Person gefasst zu haben

30
Q

Beginn der Beschuldigtenstellung

A

e. A.: objektiv bestehender Tatverdacht reicht aus
h. M.: TV allein genügt nicht, da Gesetz in § 55 StPO auch tatverdächtige Zeugen kennt, daher Inkulpationsakt erforderlich, der eindeutig erkennen lässt, dass Strafverfolger den Betroffenen als Beschuldigten behandeln wollen

31
Q

Inkulpationsakt

A
  • grundsätzlich Beurteilungsspielraum der Behörden, wann Inkulpationsakt vorgenommen wird
  • muss aber vorgenommen werden, wenn TV gegen den Beschuldigten so stark, dass Vorenthaltung der Beschuldigtenstellung willkürlich wäre und auf Umgehung der Beschuldigtenrechte hinauslaufen würde
32
Q

materieller Vernehmungsbegriff

A

Vernehmung liegt vor, wenn Person durch Organ der Strafverfolgung, das nicht als solches erkennbar sein muss, zur Entäußerung von Wissen veranlasst wird
(-) macht verdeckte Ermittlungen entgegen der Wertung in § 110a StPO quasi unmöglich

33
Q

formeller Vernehmungsbegriff (h. M.)

A

Vernehmung nur dann, wenn der Vernehmende der Auskunftsperson in amtlicher Funktion gegenübertritt und in dieser Eigenschaft von ihr Auskunft verlangt
(+) Betroffener glaubt womöglich, zur Aussage verpflichtet zu sein, wenn ihm Amtsträger in offizieller Funktion gegenübertritt

34
Q

Rechtsfolge des Verstoßes gegen § 67 I, II JGG?

A

nach h. M. folgt hieraus stets VV, da

  • Jugendliche höhere Geständnisfreudigkeit aufweisen und ohne elterlichen Beistand nicht in der Lage sind, informierte Entscheidung über die Ausübung ihrer Rechte zu treffen
  • Elternkonsulationsrecht dient Selbstbelastungsfreiheit des Jugendlichen ⟶ zentrales Beschuldigtenrecht
35
Q

h. M.: einschränkende Auslegung des Täuschungsbegriffs in § 136a StPO

A

verbotene Täuschung liegt nur dann vor, wenn
- gezielt ein Irrtum über wesentliche Tatsachen oder Rechtsfragen herbeigeführt wird
- um diesen Irrtum für Vernehmungszwecke auszunutzen
⟶ kriminalistische List zulässig
Begründung:
- Täuschung kein Eingriff in Art. 1 I GG
- nur zwangsgleiche Täuschungen begründen nach ihrer Intensität vergleichbaren Eingriff in Selbstbelastungsfreiheit wie andere Varianten des § 136a StPO

36
Q

Fernwirkung von BVV?

h. L.

A

→ qualifizierte Belehrung erforderlich:
Beschuldigter kann immer noch unter dem Einfluss der zuerst getätigten Aussage stehen und die Aussageverweigerung für zwecklos halten

37
Q

Fortwirken von BVV?

Rspr.

A

grundsätzlich keine Fortwirkung, es kommt darauf an, ob sich Beschuldigter seiner Entscheidungsfreiheit bewusst war
→ Wie lange liegt Verstoß zurück?

38
Q

§ 136 StPO

A

enthält auch Zusicherung der Rechte, über die zu belehren ist → Verfahrensverstoß (+), wenn Beschuldigter angibt, von den Rechten in § 136 I StPO Gebrauch zu machen, ihm dies jedoch von den Ermittlungsbehörden verweigert wird

39
Q

Beschuldigter fordert Zuziehung eines Verteidigers

A

Grundsatz: Vernehmung ist zu unterbrechen, Schweigerecht → von weiteren Nachfragen abzusehen
Ausnahmen:
- besonderes Eilbedürfnis
- wenn Beschuldigter freiwillig (konkludent) zustimmt, z. B. wenn er sich spontan zum Vorwurf äußert
aber an Zustimmung hohe Anforderungen zu stellen

40
Q

Spontanäußerungen

A

dürfen verwendet Weden, so lange keine Umgehung des Schweigerechts

41
Q

Verstoß gegen Richtervorbehalt

A
  • selbst verschuldete tatsächliche Voraussetzungen können Eilkompetenz nicht begründen
  • Argument des hypothetisch rechtmäßigen Ersatzeingriffs soll bei Verstößen gegen den Richtervorbehalt keine Anwendung finden → sonst würden Art. 13 II GG und § 105 StPO leerlaufen
    → schwerwiegende Verstöße gegen Richtervorbehalt können BVV rechtfertigen (z. B. Missachtung durch absichtliches / willkürliches Hinwegsetzen)
42
Q

BVerfG zu Eilkompetenz der StA

A

endet, sobald Ermittlungsrichter mit Entscheidung befasst

→ Art. 13 II, 92 GG

43
Q

BVerfG zu Persönlichkeitsschutz → Sphären

A
  1. Sozialbereich: kein besonderer Schutz
  2. schlichte Privatsphäre: Abwägung mit Strafverfolgungsinteresse
  3. Intimsphäre: innere Gefühls- und Gedankenwelt, unantastbarer Kernbereich der privaten Lebensgestaltung, abwägungsfest
44
Q

Wohnung i. S. d. § 100c StPO

A

weit auszulegen, umfasst alle Räumlichkeiten, die nicht jedermann zugänglich und zur Stätte privaten Wirkens gemacht worden sind

45
Q

Unterhält Selbstgespräche dem Kernbereich, § 100d StPO?

A

(+) entbehrt Sozialbezug, höchstpersönlicher Charakter: unwillkürlich auftretende Bewusstseinsinhalte, persönliche Gefühlsäußerungen und Ängste → nicht Sozialbereich / schlichter Privatsphäre zuzuordnen, sondern Ausdruck der Intimsphäre

46
Q

Tagebuch → Kernbereich, § 100d StPO?

A

Rspr.: (-), kann auch Gegenstände beinhalten, die keinen engeren Bezug zur Persönlichkeit des Verfassers haben; Straftaten → Sozialbezug
(+) Gedanken haben die innerste Sphäre bereits verlassen und sich in dinglich verfestigter Form niedergeschlagen → dem Zugriff Dritter preisgegeben, Intimsphäre verlassen (trotzdem noch Abwägung, ob Verwertung verhältnismäßig)
a. A.: höchstpersönliche und private Reflexionen über das innere Selbst, auch, wenn Straftaten thematisiert werden, solange nicht rein protokollarisch

47
Q

Verwertbarkeit von Beweisen, die rechtswidrig durch Privatpersonen gewonnen wurden

A
  • e. A.: horizontale Drittwirkung, VV, wenn Verhalten des Privaten Straftat darstellt
  • h. M.: StPO richtet sich nur an Strafverfolgungsorgane, kein staatlicher Eingriff in GR, daher grundsätzlich verwertbar
    aber Ausnahmen:
    1) Verstoß gegen Art. 1 I GG → § 136a StPO analog
    2) wenn Beweisverwertung erneuten GR-Eingriff in Rechte Dritter darstellen würde → Abwägung
    3) Beweismittel im Auftrag der Behörden gewonnen / von Staat dazu veranlasst, da dann Staat zuzurechnen
48
Q

Kann materieller Verstoß gegen Schweigepflicht (→ § 53 StPO) auf prozessualer Eben durchschlagen?

A

e. A.: (+), nur dann hinreichender Schutz des Vertrauensverhältnisses, welches § 53 StPO schützt
h. M.: (-), nur ZeugnisverweigerungsRECHT, keine Pflicht → kein Vernehmungsverbot für Gericht, nur Schutz des Zeugen vor Konflikten
Ausnahme: Kernbereich tangiert

49
Q

Greift § 97 I Nr. 3 StPO auch ein, wenn kein Mandatsverhältnis zwischen dem Beschuldigten und dem zeugnisverweigerungsberechtigten Anwalt besteht?

A

a. A.: (+)
(+) § 160a StPO → umfassender Schutz des Zeugnisverweigerungsberechtigten vor Interessenkonflikt
(-) § 160a V StPO
h. M.: (-)
(+) Schutz von Vertrauensverhältnis
(+) sonst könnten Zeugen relevante Unterlagen dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden durch Übergabe an einen RA entziehen

50
Q

Gilt nemo - tenetur auch im Verhältnis von Privaten?

→ interne Ermittlungen

A

(-) soll Befugnissen staatlicher Ermittlungsorgane Grenzen ziehen
(-) berechtigtes Interesse an Aufklärung, z. B. bei Unternehmen

51
Q

Analogie zu § 97 I 3 InsO

A

(+) strukturell ähnliche Konfliktlage für den Beschuldigten, wenn er arbeitsrechtlich zur Aussage verpflichtet ist
→ VV aus Fair-Trial-Gesichtspunkten: auf AN wird Druck ausgeübt, Zwangslage
(-) § 97 InsO bezieht sich auf gesetzliche Auskunftspflicht → keine vergleichbare Interessenlage
(-) nicht unfair, wenn interner Ermittler nur zulässige Methoden anwendet und keine unzulässigen Sanktionen drohen
(-) öffentliches Interesse, berechtigtes Interesse des Unternehmens an Aufklärung

52
Q

§§ 100a ff. StPO: Verwertbarkeit Zufallserkenntnisse

A

h. M.: verwertbar als Spurenansatz für die Einleitung von Ermittlungen

53
Q

§§ 100a ff. StPO: Verwertbarkeit Zufallserkenntnisse zu Nichtkatalogtaten

A

verwertbar, wenn in einem engen inneren Zusammenhang zur Katalogtat, wegen der die Maßnahme angeordnet wurde

54
Q

Ankauf rechtswidrig erlangter Bankdaten durch Steuerbehörden

A

P: rechtswidrig durch Private erlangte Beweismittel
P: Fernwirkung von BVV
P: mögliche Strafbarkeit der Behörden wegen Anstiftung zu § 17 UWG, § 257 StGB (ggf. § 34 StGB)
P: Täter werden durch Ankauf erst zur Tat veranlasst

55
Q

Pflicht zur Belehrung über Zeugnisverweigerungsrecht, § 52 III 1 StPO

A

besteht grundsätzlich unabhängig davon, ob dem Gericht das Angehörigenverhältnis, welches das ZVR begründet, bekannt ist

56
Q

Zeuge macht gleichlautende Angaben wie in früherer Vernehmung

A

konkludente Zustimmung zur Verwertung früherer Aussage

57
Q

Zeuge macht in Hauptverhandlung zur früheren Aussage im Widerspruch stehende Angaben

A

konkludente Zustimmung zur Verwertung früherer Aussage (-)?
BGH: kann keinen Unterschied machen, ob Zeuge in der Hauptverhandlung mit gleich- oder anderslautendem Inhalt wie in seiner früheren Vernehmung aussagt, weil der Zeuge sich jedenfalls durch seine Aussage insgesamt als Beweismittel zur Verfügung gestellt hat und ihm nur die Möglichkeit gewährt wird, die Aussage insgesamt zu verweigern oder Angaben zu machen, nicht aber weitergehenden Einfluss auf das Verfahren zu nehmen

58
Q

ZVR nach § 52 StPO

A

setzt nur äußere Konfliktlage voraus, in den die familiären Beziehungen den Zeugen stellen
ob er diesen Widerstreit empfindet, ist bedeutungslos

59
Q

§ 52 I Nr. 1 StPO: Zeugnisverweigerungsgrund (z. B. Verlöbnis) nach bürgerlichem Recht unwirksam

A

zivilrechtliche Wirksamkeit nicht erforderlich, Sinn und Zweck § 52 StPO entscheidend → Schutz vor Konfliktlage, besteht auch bei Unwirksamkeit

60
Q

Prüfung unselbständige BVV

A
1) Liegt ein Verstoß gegen ein Beweiserhebungsverbot vor?
→ Beweisthemenverbote
→ Beweismittelverbote
→ Beweismethodenverbote
2) Führt der Verstoß zu einem BVV?
→ Vorrang gesetzlicher Regelungen
→ absolute BVV
→ relative BVV: Abwägungslehre
61
Q

BVV bei Verstoß gegen § 55 II StPO?

A

Rspr.: (-), Rechtskreistheorie
→ § 55 I StPO dient nur dazu, Zeugen davor zu schützen, sich selbst oder einen Angehörigen zu schützen
a. A.: (+)
→ § 55 StPO dient auch Schutz des Angeklagten: dieser soll vor fälschlicher Belastung durch Zeugen (der, um sich selbst zu schützen, die Unwahrheit sagt) geschützt werden

62
Q

Verstoß gegen Belehrungspflicht aus § 114b StPO ➔ Verwertungsverbot?

A

t. v. A.: umfassendes Verwertungsverbot (+)
(+) grundlegende Verfahrensrecht des Beschuldigten
(+) Verstoß gegen Völkerrecht
(-) Verstoß nicht mit Verstoß gg. § 136 I 2 StPO vergleichbar: Gefahr konkreter erheblicher Verfahrensnachteile geringer, da dem Beschuldigten die Kenntnis seiner elementaren Rechte zu schweigen oder sich einen Verteidiger zu nehmen, nicht vorenthalten wird; konsultarischr Beistand regelmäßig keine größere Wirkung, wird nicht selbst anwaltlich tätig
→ Rügemöglichkeit in Revision ausreichend
BGH: Abwägung, VV kommt nur in Betracht, wenn dem Betroffenen tatsächlich ein Verfahrensnachteil entstanden ist

63
Q

qualifizierte Belehrung

A

ausdrückliche Belehrung darüber, dass frühere Aussage unverwertbar ist
nach ganz h. M. erforderlich

64
Q

Führt Fehlen einer qualifizierten Belehrung zu Verwertungsverbot?

A

Lit.: Fortwirken des Verwertungsverbots (+)
BGH: nur Verwertungsverbot, wenn nach den Umständen davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte sich infolge der fehlenden Belehrung tatsächlich an sein Schweigerecht gebunden glaubte
→ davon ist auszugehen, wenn erste Aussage lediglich wiederholt wird

65
Q

gezieltes Zusammenlegen von Untersuchungshäftlingen zum Zwecke der Ausforschung

A

→ grds. bloßes Ausnutzen einer Fehlvorstellung = kriminalistische List, Schweigen ohne Aufklärungspflicht keine Täuschung i. S. v. § 136a StPO
aber BGH: bei gezielter Zusammenlegung Verstoß gegen § 136a StPO durch verbotenen Zwang, § 136a I 2 StPO → BVV § 136a III 2 StPO, erstreckt sich auch auf Zeugen vom Hörensagen
(+) Instrumentalisierung der U-Haft zu gesetzlich nicht vorgesehenen Zwecken