BGB AT Flashcards

(24 cards)

1
Q

1) Unterschied zwischen 362 HGB und dem kaufmännischen Bestätigungsschreiben
2) Welchen Fall beschreibt 362 HGB?
3) und für welche Geschäfte gilt er?

A

1) Kaufmännisches Bestätigungsschreiben ist Gewohnheitsrecht (346 HGB)! Und hat mit 362 HGB ichts zu tun.
-Dient der Klarheit und Sicherheit des Rechtsverkehrs
2) 362 beschreibt den Fall, wenn einem Kaufmann ein Angebot (also ein Antrag nach 145 BGB ff.!) zukommt.
3) 362 gilt nur für Besorgung von Dienstleistungen! D.h., 362 gilt also nicht für Warenlieferung. Weil Warenbestand eines Kaufmanns begrenzt ist – deshalb ist ein stillschweigend geschlossener Vertrag für den Kaufmann und zumutbar. Dienstleistungen sind aber intellektueller Natur – daher unerschöpflich.

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2
Q

Prüfung (Samt Voraussetzungen) des Vertragsschlusses aufgrund eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens 

A

I. Du prüfst zunächst, ob durch die vor Vorverhandlung bereits ein Vertrag zu Stande gekommen ist (also, ob alle wesentlichen Bestandteile des Vertrages vorliegen)
II. Möglicherweise liegt in dem Schreiben ein Angebot nach 145 BGB
1) zunächst wichtig, dass ein Schweigen grundsätzlich keine rechtliche Bedeutung hat
2) etwas anderes könnte sich ergeben, wenn 362 HGB einschlägig ist.
III. schließlich möglich dass das Schweigen der K auf das Schreiben des H -außerhalb der Kategorien von Antrag und Annahme- zum Vertragsschluss führt
- nach dem Handelsbrauch unter Kaufleuten über kaufmännisches Bestätigungsschreiben nach 346 HGB
1) beide Parteien müssen entweder a) Kaufleute oder b) wenigstens im erheblichen Umfang am Geschäftsleben teilnehmen
2) zwischen Parteien müssen Vertragsverhandlungen stattgefunden haben. Ein Vertragsschluss (also Einigung über essenzialia negotii) ist nicht notwendig. Entscheidend, dass wenigstens eine Partei vom Vertragsschluss ausging.
3) das Schreiben muss einen früheren Vertragsschluss bestätigen, an den der Absender glaubt.
Sagt der Absender im Schreiben einfach, er nehme das Angebot des anderen an – dann reicht das nicht aus! Es liegt dann nur 150 II BGB.
Bestätigungsschreiben muss den Inhalt der Verhandlungen wiedergeben.
4) unmittelbarer zeitlicher Zusammenhang (bestimmt sich im Einzelfall)
5) Absender muss gutgläubig sein

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3
Q

1) Vertragsschluss beim sozialtypischen verhalten (Realofferte)
2) rechtsbündungswelle trotz gegenteiliger Behauptung

A

1) konkludente Annahme-die sich in einem realen Tun manifestiert-hat eine stärkere Erklärungsbedeutung, als ein damit-logisch unvereinbarer-verbaler Widerspruch gegen die Rechtsfolge
2)Denke daran, die gegenteilige Behauptung als vorher oder gleichzeitig eingegangenen Widerspruch zu prüfen
-Bei einem Widerspruch verzichtet man aber auch auf die leistung-hier im Gegenteil, will man die Leistung annehmen - und nur die Rechtsfolge vermeiden

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4
Q

-gilt der Grundsatz falsch Bezeichnung schadet nicht auch für Grundstücke?
-wo liegt die Grenze?

A
  • argumentieren mit Sinn und Zweck des 311b und öffentlicher Glaube des Grundbuchs
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5
Q

Abbrechen eines Immobilienkaufs vor der notariellen Beurkundung
- besteht ein Anspruch auf Schadens-oder Aufwendungsersatz wegen vorvertragliche Pflichtverletzung?

A

Hier kommt die Besonderheit des 311b Abs.1 S.1 zum Schein: bevor die “Warnung” durch den Notar ausgesprochen ist – gibt es gar keine Bindung. Daher keine vor vertragliche Pflichtverletzung bei Immobiliengeschäften möglich. Sonst liefe 311b Abs. 1 leer

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6
Q

Wird ein Vertrag geschlossen, wenn die Parteien sich-widersprechende-AGB vorlegen?
– Sind die AGB ein Bestandteil der essentialia negotii ?

A

Du sollst gerade prüfen, ob dieser Vertrag geschlossen ist.

1) Zunächst stellst du fest, dass die Annahme – unter Beifügung eigener AGB (also Annahme unter Erweiterungen) – keine Annahme ist.
Sondern gemäß § 150 Abs. 2 BGB eine Ablehnung des ursprünglichen Angebots, verbunden mit einem neuen Angebot zu geänderten Bedingungen.

2) Dann prüfst du, ob der Partner A dieses neue Angebot annimmt.
a) Meist wird im Sachverhalt stehen, dass A seinen Teil einfach erfüllt. Auf den ersten Blick sieht das aus wie eine konkludente Annahme der neuen Bedingungen.
b) Jetzt legst du die Willenserklärung nach §§ 133, 157 BGB aus. Danach ist – nach Treu und Glauben – klar, dass A den Vertrag nur zu seinen Bedingungen schließen wollte. Denn sonst würden die Parteien sich fortlaufend eigene AGB schicken, was den reibungslosen Geschäftsverkehr erheblich stören würde.
c) Damit liegt zunächst keine vertragliche Einigung über die AGB vor.

3) Gemäß der Auslegungsregel des § 154 Abs. 1 BGB gilt der Vertrag „im Zweifel“ als nicht geschlossen.
Aber eben nur „im Zweifel“. Der Sachverhalt wird regelmäßig zeigen, dass die Parteien den Vertrag wollen: z. B. verlangt eine Partei Erfüllung/Nacherfüllung, die andere verweigert diese mit Hinweis auf ihre AGB.
Das belegt – nach §§ 133, 157 – dass beide Vertragsbindung wollten (sonst hätten sie nicht mit der Erfüllung begonnen).
Mithin gilt der Vertrag als geschlossen – die sich widersprechenden AGB-Bestandteile entfallen.

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7
Q

Soll ich jedes Mal prüfen, welche Willenserklärung ein Angebot und welche – eine Annahme ist?

A

„ Dass der A eine Willenserklärung abgegeben hat, steht auch verzweifel. Es kann hier dahin stehen, ob A nun den Antrag oder die Annahme erklärt hat. Der SV spricht von (zB) „erwirbt“, so dass von einer EinigungsErklärung seitens des A ausgegangen werden kann.“

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8
Q

Prüfungsvorgehen beim Vertreter ohne Vertretungsmacht

A

I. Du prüfst die Voraussetzungen des 164 Abs.1 und stellst fest, dass die letzte Voraussetzung nicht erfüllt ist. Nämlich des bezüglich des gerade vorgenommenen Geschäfts der Vertreter gerade kein Vertreter ist. (also keine Vertretungsmacht hat.)
- Soll ich immer prüfen, durch welches Rechtsgeschäft der Vertretene die Vollmacht erteilt hat? (Regelmäßig ein Auftrag nach 662)
II. Dann sagst du, dass das Geschäft jetzt schwebend unwirksam ist und nach 177 Abs.1 noch genehmigt werden kann
III. Der scheinbar Vertretene genehmigt das Geschäft nicht
Jetzt kann der Vertragspartner vom Schein-Vertreter wahlweise Erfüllung oder Schadensersatz verlangen, nach 179 (Anspruchsgrundlage).
Hier sollst du aktiv sagen, welche Option für den Vertragspartner günstiger ist: Erfüllung oder Schadensersatz
-Nebenbei stellst du fest, dass der ScheinVertreter gerade kein Vertragspartner wird. Er kriegt aber eine entsprechende Stellung, die i den Scheinvertreter auch mit Gewährleistungsrechten (und auch Zurückbehaltungsrecht aus 320) versieht

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9
Q

Vertretungsmacht
-Eigene Willenserklärung
-Wie erfolgt die Abgrenzung zum Boten?

A

Die Abgrenzung zwischen dem Stellvertreter und dem Boten erfolgt anhand des äußeren Erscheinungsbildes
-wir schauen also nicht auf das Innenverhältnis – sondern nur darauf, wie der Geschäftspartner (also ein objektiver Dritter), das Auftreten des Handelnden verstehen dürfte
-Bsp Bruder–Fall: der Bruder überbringt bloß die Willenserklärung seiner Schwester, auf den Kauf des Fernsehers gerichtet. Weil der Bruder aber seine Schwester nicht erwähnt, sieht es für den Verkäufer so aus, als würde der Bruder eine eigene WE abgeben

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10
Q

164 Abs.2 besagt, dass der Vertreter - der den willen, im fremden Namen zu handeln - nicht erkennbar, hervorbringt, selbst zum Vertragspartner wird
- Welche andere Aussage verbirgt in sich der 164 Abs. 2?

A

Der Vertreter – der seinen willen, im fremden Namen zu handeln, nicht zum Ausdruck bringt – wird selbst zum Vertragspartner UND kann seine Willenserklärung, die auf den Abschluss des Vertrages gerichtet ist (also ein Eigengeschäft) NICHT ANFECHTEN!

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11
Q

1) Wie funktioniert das „Geschäft für den, den es angeht“?
2) Und was geschieht dabei auf der dringlichen Ebene?

A

1) Wenn der Vertreter den Willen – im Namen des Vertretenen zu handeln – nicht erkennbar zum Ausdruck bringt, ist die Offenkundigkeit nicht gewahrt.
Das bedeutet: Die zweite Voraussetzung des § 164 Abs. 1 BGB ist eigentlich nicht erfüllt.

Jetzt prüfen wir, ob diese Voraussetzung hier entbehrlich ist.
Entbehrlich ist sie dann, wenn es dem Geschäftspartner gleichgültig ist, mit wem er das Geschäft abschließt.

Gleichgültigkeit liegt vor, wenn es sich um ein „Geschäft für den, den es angeht“ handelt.
Typischerweise sind das Alltagsgeschäfte gegen sofortige Barzahlung. Fraglich ist, ob das auch bei Kartenzahlung gilt (streitig).

Fazit:
Trotz fehlender Offenkundigkeit wird die Willenserklärung dem Vertretenen zugerechnet – er wird verpflichtet.
-Der Vertreter schließt auch kein Eigengeschäft

2) Das „Geschäft für den, den es angeht“ gilt ebenso auf der dinglichen Ebene.
Mit der Übergabe an den Stellvertreter wird der Vertretene sofort Eigentümer gemäß § 929 S. 1 BGB.

Denn: Auch im Rahmen der Einigung (§ 929 S. 1) gibt der Vertreter die Willenserklärung für den Vertretenen ab.

Besitzlage:
Entweder wird der Vertretene mittelbarer Besitzer (§ 868 BGB) oder der Vertreter Besitzdiener (§ 855 BGB) – beides genügt für den Eigentumserwerb des Vertretenen.

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12
Q

Rechtsschein
A. DuldungsVollmacht
1) Was ist eine DuldungsVollmacht und 2) wie wird sie begründet?

A

1) eine Duldungsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene weiß, das ein anderer für ihn handelt, aber nichts-in zurechenbarer Weise-dagegen unternimmt, also das Verhalten duldet

2) Zur Herleitung gibt es zwei Ansätze:

a) h.M.: Duldungsvollmacht als Rechtsscheinvollmacht.
Der Vertretene haftet, weil er einen Rechtsschein setzt, den er hätte verhindern können – Anwendung von § 164 Abs. 1 analog.

b) a.A.: Duldungsvollmacht als konkludent erteilte Vertretungsmacht.
Tatsächliche, durch schlüssiges Verhalten erteilte Vollmacht – keine Analogie, kein Rechtsschein nötig.

c) Streitfolge:
Ein bloßer Rechtsschein ist nicht anfechtbar (keine WE).
Eine konkludent erteilte Vollmacht kann aber nach 119 ff. angefochten werden.

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13
Q

Rechtsschein
B. 1) was ist eine Anscheinsvollmacht und 2) wie wird sie begründet?

A

1) wenn der vertretende das auftreten des Scheinvertreters zwar nicht kennt, aber a) bei pflichtgemäßes Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und b) der Dritte daher an das Bestehen der Vertretungsmacht glauben dürfte (also gutgläubig ist)

2) es gibt zwei Lösungsansätze:
a) genauso wie bei der DuldungsVollmacht haftet der vermeintlich Vertretene für den – von ihm zurechenbar erzeugten – Rechtsschein
b) es gebe keine Regelung Lücke. Bloße Fahrlässigkeit könne nicht zu einer Vollmachtserteilung führen. Der vermeintlich Vertretene haftet nur für das Verschulden bei der Vertragsanbahnung nach 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 (c.i.c) iVm 278 - nur Negatives Interesse!
- Der Schein Vertreter haftet nach 179 Abs. 1 (mit Möglichkeit der Haftungseinschränkung durch 179 Abs.2)
c) nach der zweiten Lösung haftet der scheinbar Vertretene nicht auf Erfüllung! Nur die Lösung. Über den Rechtsschein ermöglicht eine gerechte Risikoverteilung zwischen dem scheinbar Vertretenen und dem Dritten, die einen fließenden Geschäftsverkehr ermöglicht

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14
Q

Eigentumsvermutung
(Publizität) bei
- Beweglichen und
- Unbeweglichen Sachen

A
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15
Q

beschränkt Geschäftsfähig gemäß…?

A

106 iVm 2 BGB
-„Daher muss die abgegebene Willenserklärung auf Ihre Wirksamkeit hin überprüft werden.“

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16
Q

Du denkst an folgende Normen, wenn a) ein Grundstück oder b) eine Wohnung übereignet wird

A

a) 93,94 BGB
Danach ist der Eigentümer des Grundstücks grundsätzlich auch der Eigentümer des - darauf stehenden - Hauses, wenn das Haus ein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks ist. Also jedes Haus mit einem Fundament (weil fest mit dem Boden verbunden.) Nicht fest verbunden sind eventuell Fertighäuser, Gartenlauben e.g.
b) 4 WEG

17
Q

I.An einen beschränkt Geschäftsfähigen wird ein Grundstück mit einem Haus (mit 2 vermieteten Wohnungen)
übereignet, das mit folgenden Lasten belegt ist:
– Grundsteuer (selbstverständlich immer)
– Hypothek und
– Nießbrauch (1030, 1056 Abs. 1) hinsichtlich einer der vermieteten Wohnungen
Welche Aspekte stellen für einen Minderjährigen, einen lediglich rechtlichen Vorteil, und welche einen Nachteil dar?
II. an welche Norm aus dem Familienrecht denkst du zusätzlich?

18
Q

1) worauf kommt es an, ob das Grundgeschäft (also die schuldrechtliche causa) nach 107 BGB wirksam ist?
2) gilt das auch im umgekehrten Fall (also für die Betrachtung des dinglichen Geschäfts)?
3) wie prüfst du einen solchen Fall?
4) BGH NJW 2010, 3643: Abarbeitung der Schenkung von Wohnungseigentum an Minderjährige

A

1) bei der Prüfung, ob das Grundgeschäft nach 107 wirksam ist, kommt es auf die Gesamtbetrachtung des schulrechtlichen und des dinglichen Vertrages an.
Bsp: b) dingliche Übereignungs-Vereinbarung unwirksam, weil rechtlich nachteilhaft. Und a) die schuldrechtliche causa an sich bringt lediglich rechtliche Vorteile (M erhält einen Anspruch, ohne dass er irgendwelchen Gegenansprüchen ausgesetzt ist.)
Mögliche Nachteile des dinglichen Geschäfts bleiben außer Betracht, wegen des abstraktionsprinzips.
Aber h.M: Gesamtbetrachtung des schulrechtlichen und des dinglichen Vertrages (der dingliche Vertrag wird zum Schuldrechtlichen gezogen-quasi durchsprechung des Abstraktionsprinzips.)

2) umgekehrt soll das nicht gelten. Wenn der Minderjährige aufgrund einer unwirksamen Schenkung ein Grundstück übereignet bekommt… BGH NJW 2005, 415

19
Q

Was ist das beste Indiz um zu erkennen, ob eine Willenserklärung ein Angebot oder eine Annahme darstellt (oder eine invitatio ist) ?
Bsp: ist eine Speisekarte in einem Restaurant ein Angebot?
- es ist durchaus sinnvoll zu prüfen, welche Erklärung ein Angebot, eine Annahme, eine invitatio oder eine offerta darstellt

A

Ein Angebot liegt vor, wenn der andere Vertragsteil mit einem schlichten “Ja” den Vertragsschluss herbeiführen kann.
Ein “Ja” beim Blick in die Speisekarte ist nicht hilfreich, weil es nicht erkennbar ist, was genau aus der Karte der Besteller nun haben möchte.
Die Speisekarte ist somit nur eine Aufforderung zur Abgabe einer WE.
So gibt der Gast ein Angebot ab und das restaurant-vertreten durch Kellner- nimmt das Angebot an

20
Q

Auslegung und Anfechtung von Willenserklärungen bei Internet-Geschäften (eBay-Versteigerung)
verkauf eines E-Bikes durch Sofortkauf-Button
- Wie gelten die AGB von eBay bei einer Versteigerung?
BGH MDR 2017,446
(Schwabe, allgemeiner Teil des BGB, Fall 23 Anhang)

A

1) die AGB werden nur zwischen eBay und dem Inhaber eines Mitgliedskontos vereinbart. Sie haben keine unmittelbare Geltung im Verhältnis zwischen Anbieter und Kaufinteressent.
In diesem Verhältnis ist vielmehr die individuelle Vereinbarung maßgeblich
2) wenn der Verkäufer verlangt, dass der Käufer vor Annahme des gesamte Angebot einschließlich der Beschreibung liest – widerspricht es nicht dem Sinn und Zweck der Option “sofort kaufen”.
Das ergibt sich bereits aus dem Rechtsgedanken des 133 BGB: es ist stets der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen

21
Q

812 Abs. 1 S.1
2) durch Leistung
So subsumiert du richtig:

A

Leistung ist die bewusste und Zweck gerichtete Mehrung, fremden Vermögens
-Hat das Vermögen des L um den Besitz und das Eigentum an der Sache vermehrt, um Zweck gerichtet, seiner Verpflichtung aus dem Kaufvertrag gemäß 433 Abs. 1 nachzukommen

22
Q

Schwabe, allgemeiner Teil des BGB, Fall 24: Dame in grüner Jacke und rotem Hut
Nochmal aufmerksam lesen
- Wie läuft die Prüfung eines Eigenschaftsirrtums nach 119 ab ?
- Definitionen: Eigenschaft und Verkehrswesen
– Abgrenzung zu 313 Abs. 2
– Abwicklung Zug um Zug nach… ?
– Anhang sehr wichtig

23
Q

Wann ist eine Rechtsverletzung durch Unterlassen möglich?
-zB arglistige Täuschung durch Unterlassen die zur Anfechtung führt

A

-es existiert keine allgemeine Pflicht zu Aufklärung von Umständen die für den Vertrags-Entschluss der anderen Partei von Bedeutung sind. Also keine Pflicht zum “Reden”.
-ungünstige Eigenschaften der Person oder des Vertragsgegenstands brauchen grundsätzlich ungefragt nicht offenbart zu werden
-etwas anderes gilt nur dann, wenn die besonderen Umstände des Sachverhalts das erfordern. Und das ist dann der Fall, wenn der andere Vertragsteil nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der verkehrssitze (ja, wieder Auslegung nach 133,157) in dieser Situation mit einer Aufklärung rechnen durfte.
- und der Gebrauchtwagenverkauf ist DAS Gewerbe bei dem ein beachtliches Informationsgefälle zu Lasten des Käufers besteht. Da der Käufer-anders als etwa beim neuwagenkauf-die Eigenschaften der Kaufsache nicht selbstständig abschätzen kann.
Hier trifft den Verkäufer besonders weitreichende Aufklärungspflicht

24
Q

144
- Definition der Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts lautet…
- muss die Bestätigung gegenüber dem Anfechtungsgegner erklärt werden, oder auch gegenüber einer beliebigen Person?

A

Bestätigung im Sinne des 144 ist jedes Verhalten, welches den willen offenbart, trotz Kenntnis der Anfechtbarkeit an dem Rechtsgeschäft festzuhalten.
- strittig:
a) es scheint nicht geboten, den Anfechtungsberechtigten an eine Erklärung zu binden, dir nicht seinem Vertragspartner gegenüber abgegeben hat.
Weiterhin - im Falle einer arglistigen Täuschung - ist es unbillig enttäuschenden zusätzlich zu schützen, durch die Bindung des Berechtigten.