BGB: Teil 2: Prüfung eines vertraglichen Anspruchs Flashcards

(32 cards)

1
Q

Ausgangsfrage

A

Wer will was von wem, woraus?

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2
Q

NOTE

A

Beide Parteien können Gläubiger und Schuldner sein

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3
Q

Prüfung eines vertraglichen Anspruches

A
  1. Der Anspruch muss entstanden sein
  2. Der Anspruch darf nicht nichtig sein
  3. Dem Anspruch darf keine Einrede entgegenstehen
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4
Q

Prüfung: Der Anspruch muss entstanden sein

A
  1. Einigung (Parteien müssen sich über einen Vertrag geeinigt haben)
    - > Persönlich
    - > über Stellvertretung
  2. Die Einigung der Parteien darf nicht nichtig sein
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5
Q

Wann liegt eine Einigung vor?

A

Es müssen zwei sich deckende Willenserklärungen vorliegen

-> Angebot und Annahme

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6
Q

Voraussetzungen der Stellvertretung

A

§164, BGB

  1. Zulässigkeit
  2. Eigene Willenserklärung
  3. Fremder Name -> Offenkundigkeitsprinzip
  4. Berechtigung
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7
Q

Wann ist Stellvertretung zulässig?

A

Immer, außer bei höchstpersönlichen Rechtsgeschäften

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8
Q

Was muss bei Punkt 2: Eigene Willenserklärung untersucht werden?

A
  • SV eigene WE abgegeben

- SV hat gewissen Entscheidungsspielraum

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9
Q

Wann muss ein Stellvertreter in fremdem Namen handeln?

A
  • nicht bei Bargeschäften (z.B. Bäcker)

- aufjedenfall bei Dauerschuldverhältnissen

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10
Q

Wer ist als Stellvertreter berechtigt

A
  • Der Bevollmächtigte

- gesetzliche Vertreter (Insolvenzberater, Testamentvollstrecker, Berater)

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11
Q

Was sind die Rechtsfolgen der Stellvertretung?

A

Der Vertretene muss sich das Handeln des Vertreters sowohl positiv als auch negativ zurechnen lassen

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12
Q

Nenne Gründe, weshalb eine Einigung zweier Parteien nichtig sein könnte

A
  1. Geschäftsunfähigkeit
  2. Formmangel
  3. Verstoß gegen gesetzliches Verbot
  4. Sittenwiedrigkeit
  5. Anfechtung
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13
Q

Welche Arten der Geschäftsfähigkeit gibt es?

A
  1. Geschäftsunfähigkeit (104->105)
  2. beschränkte Geschäftsfähigkeit
  3. Geschäftsfähigkeit
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14
Q

Was muss man prüfen sollte beschränkte Geschäftsfähigkeit in Frage kommen?

A
  1. Alter -> §106, BGB
  2. Anmerkung: bis zur Genehmigung eines gesetzlichen Vertreters ist Vertrag schwebend unwirksam
  3. Ausnahmen beachten
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15
Q

Ausnahmen beschränkte Geschäftsfähigkeit

A

§107 (Schenkung)
§110 (Taschengeld)
§113 (Arbeitsverhältnis)

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16
Q

Was muss man prüfen sollte Anfechtung in Frage kommen?

A
  1. Anfechtungserklärung vorliegen (§143, BGB)
  2. Anfechtungsgrund vorliegen
  3. Anfechtungsfrist eingehalten (§124, BGB)
17
Q

Das vorlegen der Anfechtungserklärung

A

muss ausdrücklich erklärt werden
- Ausdruck man siehe sich an Vertrag nichtmehr gebunden
= Parallelswertung in der Laiensphäre

18
Q

Welche Anfechtungsgründe gibt es?

A
§119, BGB
1.  Inhaltsirrtum
2. Erklärungsirrtum 
3. Eigenschaftsirrtum 
§123, BGB
4. Arglistige Täuschung/Drohung
19
Q

Anfechtungsfristen

A

Außer bei Arglistiger Täuschung/Drohung: 3-8 Tage (“unverzüglich”)
sonst binnen Jahresfrist

20
Q

Erklärungsirrtum

A

Sich versprechen/verschreiben

§119 I 1. Alt, BGB

21
Q

Inhaltsirrtum

A

ST ungleich OT (A sagen, B meinen)

§119 I 2. Alt, BGB

22
Q

Rechtsfolgen Anfechtung

A
  1. Vertrag ist nichtig
    - Arbeitsrecht: ex nunc (ab jetzt)
    - Zivilrecht: ex tunc (von Anfang an)
  2. Evtl Schadensersatz
23
Q

RF Anfechtung

A
  1. Vertrag ist nichtig (ex nunc/tunc)

2. Evtl. SE des Anfechtenden (§122, BGB)

24
Q

Möglichkeiten bei Der Anspruch darf nicht weggefallen sein

A
  • Mangelhaft (Gewährleistungsrecht) (§434, BGB)
  • Verzug (§286, BGB)
  • Unmöglichkeit (§275, BGB)
25
Voraussetzungen Mangelhaft
1. Kaufvertrag 2. G-Erklärung 3. G-Grund 4. Mangel bei Gefahrübergang 5. G-Frist
26
RF Gewährleistungsrecht/Mangelnde
Primärrechte: - Nacherfüllung Sekundärrechte: - Rücktritt (vorher Fristsetzung)
27
Voraussetzungen Schuldnerverzug
(§286, BGB) 1. Fälliger Anspruch 2. Mahnung (Ausnahme Möglich) 3. keine Leistung 4. schuldhaftes fehlen der Leistung
28
Grundsatz der Mahnung
Mahnung immer nach Fälligkeit zur Leistungserbringung
29
RF Schuldnerverzug
1. Ersetzung Verzögerungsschaden durch Schuldner | 2. Zahlung Verzugszinsen durch Schuldner
30
Unmöglichkeit der Leistungserbringung
§275: Schuldner wird von Leistung frei | -> gläubigerrechte: §275 IV, §326
31
Arten der Einrede
Vorübergehende Einrede - Stundung ZBR (§273) - Dauernde Einrede (meist Verjährung)
32
Prüfung der Verjährungseinrede
1. Dauer -> i.d.R. 3 Jahre 2. Beginn -> Schluss Kalenderjahr 3. Ende -> 3 Jahre später (1.1.xx 00:01) 4. Neubeginn ? 5. Hemmung ? -> Zeitraum wird angehängt