Bilanzierung 4: IAS 37 (Rückstellungen) Flashcards
(20 cards)
Anwendungsbereich
IAS 37 ist auf die Bilanzierung und Bewertung von Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen anzuwenden, mit Ausnahme der scope exceptions (z.B. Ertragsteuern, Leasingverhältnisse)
Arten von Verbindlichkeiten/Schulden
- Trade Payables (IAS 37.11a - Verbindl. LuL)
- Accruals (IAS 37.11b - abgegrenzte Verbindl.)
- Provisions (IAS 37.10 - Rückstellungen)
- > Ansatzpflicht
- Contingent Liabilities (IAS 37.10+12 - Eventualverbindl.)
- > Ansatzverbot
Verbindlichkeit/Schuld (Trade Payables)
IAS 37.10:
- gegenwärtige Verpflichtung des Unternehmens
- resultierend aus Ereignissen der Vergangenheit
- Erfüllung wird mit Abfluss von Ressourcen mit wirtschaftlichem Nutzen verbunden sein
Abgegrenzte Verbindlichkeit/Schuld (Accrual)
IAS 37.11b:
- Verbindlichkeit/Schuld, die aus Erhalt von Gütern oder Dienstleistungen resultiert
- bis jetzt weder bezahlt, noch in Rechnung gestellt oder formal vereinbart wurde
- z.B. ausstehende Rechnungen, Urlaub, Überstunden, …
Rückstellung (Provision)
IAS 37.10:
- Rückstellung ist Verbindlichkeit/Schuld, die bezüglich ihrer Fälligkeit und/oder ihrer Höhe ungewiss ist
- Bilanzansatz entsprechend der Fälligkeiten (kurz-/langfristig)
Eventualverbindlichkeit (Contingent Liability)
IAS 37.13b:
- mögliche, aber unwahrscheinliche Verpflichtungen, die durch Eintreten zukünftiger Ereignisse bestätigt werden müssen
ODER
- gegenwärtige Verpflichtungen, die wahrscheinlich nicht zu einem Abfluss von Ressourcen führen oder nicht zuverlässig geschätzt werden können
-> Ausweis im Anhang
Passivierungskriterien
1) Gegenwärtige Verpflichtung als Folge früherer Ereignisse
2) Wahrscheinlichkeit des Ressourcenabflusses
3) Zuverlässige Schätzung des Betrages möglich
-> Kumulative Erfüllung
Gegenwärtige Verpflichtung: Unentziehbarkeit
Keine realistische Chance, sich der Außenverpflichtung zu entziehen
- > rechtliche Verpflichtung (vertraglich/gesetzlich)
- > faktische Verpflichtung (z.B. übliches Geschäftsgebaren)
Wahrscheinlichkeit des Ressourcenabflusses
- Ressourcen werden mit mindestens 50% Wahrscheinlichkeit abfließen
- bei Gruppe gleichartiger Verpflichtungen (z.B. Garantiefälle) wird gemeinsame Betrachtung vorgenommen
Zuverlässige Schätzung
- IAS 37 geht davon aus, dass Kriterium grundsätzlich erfüllt ist
- ggf. Schätzung in Bandbreiten
Erstbewertung von Rückstellungen
- Bestmögliche Schätzung des anzusetzenden Betrags
- IAS 37.37: Verpflichtungshöhe entspricht Betrag zur Erfüllung der Verpflichtung (Eigenerfüllungsbetrag) oder zur Übertragung der Verbindlichkeit auf unabhängigen Dritten (Entpflichtungsbetrag)
Eigenerfüllungsbetrag vs. Entpflichtungsbetrag
Eigenerfüllungsbetrag:
- ggf. Berücksichtigung schuldnerspezifischer Risiken (z.B. Bonität)
Entpflichtungsbetrag:
Ausschließlich Abstellung auf marktspezifische Risiken
Bewertung von Einzelrisiken
- stets mit wahrscheinlichstem Wert (NICHT Erwartungswert, da Abflüsse vermutlich nicht zutreffend abgebildet werden, IAS 37.40)
- alle Werte innerhalb eines Intervalls gleich wahrscheinlich: Mittelwertbildung (IAS 37.39)
- Eintrittswahrscheinlichkeit muss > 50% liegen
Bewertung von kollektiven Risiken
Kollektive Risiken: Große Anzahl ähnlicher Geschäftsvorfälle (z.B. Garantieleistungen)
-> Ansatz mit Erwartungswert
Abzinsung/Barwert bei Rückstellungen
IAS 37.45:
- Rückstellung abzuzinsen, wenn aus Diskontierung resultierender Zinseffekt (Differenz Barwert und Rückzahlungsbetrag) wesentlich ist
- > Einflussfaktoren: Fristigkeit, Höhe, Zinssatz
- > i.d.R. meist nur Abzinsung, wenn > 1 Jahr, ggf. aber auch Abweichungen, wenn wesentlich!
Künftige Ereignisse und Preisänderungen
- künftige Ereignisse (rechtliche, technische, wirtschaftliche Entwicklungen), die den Erfüllungsbetrag beeinflussen können, sind zu berücksichtigen
- mit deren Eintritt muss objektiv mit ausreichender Sicherheit gerechnet werden können (IAS 37.48)
-> sowohl höherer, als auch niedrigerer Rückstellungsbetrag möglich
Voraussetzungen Berücksichtigung künftiger Ereignisse
IAS 37.49:
- Eintritt ist begründet
- hinreichend und objektiv nachprüfbar
Voraussetzungen Berücksichtigung Preisänderungen
Es müssen ausreichend objektive und nachprüfbare Hinweise über Eintritt vorliegen
Erstattungsansprüche
IAS 37.53ff.:
- Berücksichtigung von Erstattungsansprüchen gegen Dritte (z.B. Versicherungsverträge) abhängig davon, ob Unternehmen bei Nichtzahlung des Dritten haftbar bleibt
- > Haftung unverändert gegeben: Rückstellung in voller Höhe + separater Vermögenswert (wenn Erstattung so gut wie sicher) -> Bruttoausweis!
- > “Imparitätischer Wahrscheinlichkeitsbegriff”: Es werden höhere Ansprüche an Ansatz von Erstattungsansprüchen als an Ansatz von Rückstellungen gestellt
Anpassung von Rückstellungen
- Ansatz und Bewertung zu jedem Bilanzstichtag neu zu prüfen
- > Bei Änderungen oder neuen Erkenntnissen: Anpassung der Rückstellungen:
- Verbrauch/Inanspruchnahme (erfolgsneutral)
- Auflösung (erfolgswirksam)
- Zuführung (erfolgswirksam)