BT II - Aussagedelikte (§§ 153, 154, 160) Flashcards Preview

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Flashcards in BT II - Aussagedelikte (§§ 153, 154, 160) Deck (10)
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1
Q

Schema: Falsche uneidliche Aussage (§ 153)

A
I. Tatbestand
  1. Objektiver Tatbestand
    a) tauglicher Täter 
     = Zeugen und Sachverständige
    b) Tatadressat 
     = Gericht/sonstige zur Vernehmung zuständige Stelle
     - generelle Zuständigkeit zur Vereidigung genügt
     c) Tathandlung 
     = Falschaussage
  2. Subjektiver Tatbestand
  - mind. dolus eventualis
II. Rechtswidrigkeit und Schuld
III. Strafzumessung
  1. Aussagenotstand (§ 157)
  2. Berichtigung einer falschen Angabe (§ 158)
2
Q

Zeuge (Falsche uneidliche Aussage, § 153)

A

= Beweisperson, die Auskunft über Wahrnehmungen von Tatsachen in einem gegen andere gerichteten Strafverfahren gibt

3
Q

Sachverständiger (Falsche uneidliche Aussage, § 153)

A

= wer über Wahrnehmungen aussagt, die er im Auftrag von Polizei, Gericht oder Staatsanwaltschaft, auf Grund seiner Sachkunde gemacht hat

4
Q

Aussage (Falsche uneidliche Aussage, § 153)

A

= mündliche Bekundungen ggü. dem Vernehmenden

  • schriftliche nur zur Erläuterung (zB Skizze)
  • > Wahrheitspflicht muss sich in der konkreten Vernehmungssituation auf die Bekundung erstrecken
  • durch Vernehmungsgegenstand begrenzt, durch Fragen erweiterbar
5
Q

Meinungsstreit: Auswirkungen von prozessualen Verstößen bei der Vernehmung (zB: Nichtbelehrung)

A

Strafzumessungslösung (hM):
Strafmilderung; auch solche Aussagen können die Rechtspflege gefährden

Tatbestandslösung:
fehlerhaft erlangte Aussagen erfüllen den Tatbestand nicht

6
Q

Meinungsstreit: Falschheit der Aussage

A
Objektive Theorie (hM):
wenn der Inhalt der Aussage mit der objektiven Sachlage nicht übereinstimmt 

Subjektive Theorie:
wenn Aussageinhalt und Wissen des Täters nicht übereinstimmen

Pflichttheorie:
wenn die Aussage nicht das Wissen wiedergibt, das der Aussagende bei pflichtgemäßer Prüfung seines Wahrnehmung- und Erinnerungsvermögen haben könnte

7
Q

Schema: Meineid (§ 154)

A

I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) tauglicher Täter
= jeder der vor einer zuständigen Stelle falsch schwört
b) Tatadressat
= Gericht oder andere zur Abnahme von Eiden zuständige Stelle
- muss im Verfahren vorgesehen und von einer ermächtigten Person abgenommen werden
c) Tathandlung
= Falsch Schwören (Aussage iSd § 153 machen und beschwören)
2. Subjektiver Tatbestand
- mind. dolus eventualis
II. Rechtswidrigkeit und Schuld
III. Strafzumessung
1. Aussagenotstand (§ 157)
2. Berichtigung einer falschen Angabe (§ 158)

8
Q

Meinungsstreit: Können Eidesunmündige tauglicher Täter sein des § 154 sein ?

A

hM:
ja, wenn entsprechende Einsicht in Bedeutung und Tragweite gegeben

aA: Nein

9
Q

Schema: Verleitung zur Falschaussage (§ 160)

A

I. Tatbestand
1. Objektiver Tatbestand
a) Tat nach §§ 153, 154 oder 156 erfüllt
b) Tathandlung = Verleiten
- zB Ausnutzen der Gutgläubigkeit, täuschen, drohen
2. Subjektiver Tatbestand
II. Rechtswidrigkeit und Schuld

10
Q

Meinungsstreit: Ist § 160 einschlägig, wenn der Aussagende die Absicht des Verleitenden erkennt und vorsätzlich falsch aussagt ?

A

Versuchte Verleitung:
Gutgläubigkeit = ungeschriebenes TBM; Bösgläubigkeit ist ein Exzess des Vordermanns

Vollendete Verleitung (hM):
unwesentliche Abweichung vom Kausalverlauf, Rechtspflege ist auch bei Bösgläubigkeit gefährdet