BT Leib und Leben Flashcards

1
Q

Heimtücke

A

Das bewusste Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit.
Das Ausnutzen setzt voraus, dass die Tötung hierdurch erleichtert wurde.

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2
Q

Arglosigkeit

A

Arglos ist, wer sich bei Eintritt der Tat ins Versuchsstadium keines Angriffs des Täters auf Leib oder Leben versieht.

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3
Q

Wehrlosigkeit

A

Wehrlos ist, wer infolge seiner Arglosigkeit zur
Verteidigung außerstande oder stark eingeschränkt ist.

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4
Q

Grausamkeit

A

Setzt voraus, dass dem Opfer körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zugefügt werden, die nach Stärke und Dauer über das zur Tötung notwendige Maß hinausgehen.

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5
Q

Gemeingefährliche Mittel

A

Gemeingefährliche Mittel sind solche, deren Wirkung nach der konkreten Anwendungsweise der Täter nicht in der Hand hat und durch die eine unbestimmte Anzahl von Menschen in Gefahr gebracht wird.

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6
Q

Ermöglichung einer anderen Straftat

A

Handeln zur Ermöglichung einer anderen Straftat setzt voraus, dass die Tötungshandlung dem Zweck der leichteren oder schnelleren Begehung einer anderen Tat dient.

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7
Q

Verdeckung einer anderen Straftat

A

Handeln zur Verdeckung einer anderen Straftat setzt voraus, dass die Tötungshandlung dem Zweck der Verdeckung einer anderen Tat oder der Beteiligung an dieser dient.

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8
Q

Mordlust

A

Aus Mordlust tötet, wer um des Tötens selber willen handelt, wenn der Tod des Opfers also der alleinige Zweck der Handlung ist.

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9
Q

Befriedigung des Geschlechtstriebs

A

Handelns zur Befriedigung des Geschlechtstriebs liegt vor, wenn die Tötung im inneren Zusammenhang mit der Befriedigung des Geschlechtstriebs stehlt, z.B. bei einer Sexualstraftat.

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10
Q

Habgier

A

Habgier ist durch ungehemmte Eigensucht geprägtes sittlich anstößiges Gewinnstreben um jeden Preis, sei es zur Erlangung materieller Vorteile aus der Tat oder zu Vermeidung von Aufwendungen.

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11
Q

Sonstige niedrige Beweggründe

A

Sonstige niedrige Beweggründe sind solche, die nach allgemeiner Bewertung auf sittlich tiefster Stufe stehen und deshalb besonders verachtenswert sind, weil Tötungsanlass- und unrecht in einem besonderen Missverhältnis stehen.

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12
Q

Körperliche Misshandlung (§ 223 StGB)

A

Körperliche Misshandlung ist jede üble, unangemessene Behandlung, durch die das körperliche Wohlbefinden mehr als nur unerheblich beeinträchtigt wird.

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13
Q

Gesundheitsschädigung (§ 223 StGB)

A

Gesundheitsschädigung ist jedes Hervorrufen oder Steigern eines krankhaften Zustandes, der negativ vom Normalzustand des Körpers abweicht.

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14
Q

Gift (§ 224 I Nr. 1 Alt. 1 StGB)

A

Gift ist jede organische oder anorganische Substanz, die chemisch oder chemisch-physikalisch die Gesundheit zu Beeinträchtigen vermag.

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15
Q

Andere Stoffe (§ 224 I Nr. 1 Alt. 2 StGB)

A

Andere Stoffe sind solche, die mechanisch, thermisch oder biologisch wirken.

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16
Q

Gesundheitsschädlich (§ 224 I Nr. 1 StGB)

A

Gesundheitsschädlich sind Gifte und andere Stoffe, wenn sie in der konkreten Art und Weise ihrer Verwendung, also nach Dosierung, Anwendungsweise und Opferkonstitution, geeignet sind, erhebliche Körperverletzungen herbeizuführen.

17
Q

Beibringen (§ 224 I Nr. 1 StGB)

A

Beibringen setzt voraus, das Tatmittel mit dem Körper des Opfers derart in Verbindung zu bringen, dass dieses seine Wirkung entfalten kann.

18
Q

Waffe (§ 224 I Nr. 2 Alt. 1 StGB)

A

Eine Waffe ist ein Gegenstand, der objektiv dazu bestimmt ist, als Angriffs- oder Verteidigungsmittel Verletzungen beizubringen.

19
Q

Gefährliches Werkzeug (§ 224 I Nr. 2 Alt. 2 StGB)

A

Ein gefährliches Werkzeug ist jeder Gegenstand, der nach seiner abstrakten Beschaffenheit und seinem konkreten Einsatz dazu geeignet ist, erhebliche Verletzungen zuzuführen.

20
Q

Überfall (§ 223 I Nr. 3 StGB)

A

Überfall ist jeder plötzliche, unerwartete Angriff.

21
Q

hinterlistig (§ 223 I Nr. 3 StGB)

A

Hinterlistig ist der Überfall, wenn der Täter planmäßig in einer auf die Verdeckung seiner wahren Absichten berechnenden Weise vorgeht.

22
Q

gemeinschaftlich (§ 224 I Nr. 4 StGB)

A

Die mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich begangene KV erfasst das gefahrerhöhende Zusammenwirken von mindestens zwei Personen am Tatort.

23
Q

lebensgefährdende Behandlung (§ 224 I Nr. 5 StGB)

A

Für eine lebensgefährliche Behandlung reicht aus, dass das Vorgehen des Täters unter Berücksichtigung des einzelnen Falles generell geeignet ist, das Leben des Opfers in Gefahr zu bringen.

24
Q

Körperglieder (§ 226 I Nr. 2 StGB)

A

Körperglieder sind Extremitäten, die mit dem Rumpf oder einem anderen Körperteil durch Gelenke verbunden sind.

25
Q

Entstellung (§ 226 I Nr. 3 Var. 1 StGB)

A

Entstellung ist die Verunstaltung der äußeren Gesamterscheinung.

26
Q

Siechtum (§ 226 I Nr. 3 Var. 2 StGB)

A

Siechtum ist ein chronischer Krankheitszustand, der den Gesamtorganismus des Verletzten ergreift und ein Schwinden der Körper- oder Geisteskräfte und Hinfälligkeit zur Folge hat.

27
Q

Lähmung (§ 226 I Nr. 2 Var. 3 StGB)

A

Lähmung ist die erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit einer Körperteils, die den ganzen Körper in Mitleidenschaft zieht.