BVV Hauptverhandlung Flashcards

1
Q

Belehrungspflicht nach § 55 StPO, wenn StA zuvor bereits gem. § 154 I Nr. 1 StPO von Verfolgung abgesehen hat?
→ BVV bei fehlender Belehrung?

A

(-) Zeuge läuft nicht Gefahr, aufgrund seiner Aussage strafrechtlich verfolgt zu werden
zwar Wiederaufnahme möglich
aber Beurteilung steht im Ermessen des Gerichts
i. Ü. Rechtskreistheorie beachten
vgl. MG § 154 Rn. 21a

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2
Q

Anforderungen an Beweisantrag: Zeugenbeweis

A
  • angebotener Zeuge muss durch Name, Vorname und ladungsfähige Anschrift eindeutig individualisiert werden
    bei Fehlen bloßer Beweisermittlungsantrag
  • Konnexität: Warum kann Zeuge etwas zu dem Beweisthema bekunden?
  • Ablehnung: § 244 VI StPO
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3
Q

Beweisanträge: Negativtatsachen als zu beurkundende Tatsachen

A

idR nicht hinrechend bezeichnet
kann nur bei einfach gelagerten Abläufen eines bestimmten Vorgangs genügen, bspw. wenn behauptet wird, eine Person habe ein in ihrer Abwesenheit angeblich geschehenes Ereignis nicht wahrgenommen und das Ereignis habe daher nicht stattgefunden, da die Person es nach den konkreten Umständen hätte bemerken müssen

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4
Q

Kann auch bloß obligatorisch Berechtigter (z. B. Mieter, Entleiher) wirksam Strafantrag stellen? Bsp. § 303 StGB
→ Verfahrenshindernis?

A

(+) weder § 303c StGB noch § 77 I StGB enthalten Beschränkung Antragsbefugnis auf Eigentümer, Verletzter kann daher auch jeder obligatorisch Berechtigte im Umfang seiner Nutzungsberechtigung sein
(-) § 303 StGB = Eigentumsdelikt

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5
Q

Liegt in der Erhebung der Anklage konkludent eine Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung?
→ Verfahrenshindernis?

A

(-) Bejahung des bes. öff. Int. setzt eigenständige Entscheidung der StA hinsichtlich des Verfolgungsinteresses voraus

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