CISG Flashcards

(21 cards)

1
Q

Welches sind die Fälle, wo das CISG nicht angewendet wird?

A
  • Art. 5 (warenbedingte Personenschäden)
  • Art. 4 S. 2 lit. a (Gültigkeitsfragen de Kaufvertrags; Aber: insb. keine Anfechtunf von dem CISG unerliegenden Verträgen durch Rükgriff auf nationales Recht zum Irrtum über Eigenschaften der Kaufsache
  • Art. 4 S. 2 lit. b (Eigentumsfolgen des Kaufvertrags)
  • Verjährung
  • Stellvertretung
  • Abtretung
  • Verrechnung
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2
Q

Was ist die fundamentale Unterscheidung bei CISG-Lücken?

A

Interne Lücken i.S.. CISG 7 II
Der Regelungsgegenstand ist vom CISG erfasst, aber konkrete Rechtsfrage ist nicht explizit vom CISG geregelt.
* “Vorrang der gemeinsamen Grundsätze “ (Alt. 1)
* subsidiär: nach IPR sonst anwendbares nationales Recht (Alt. 2)

externe Lücke
Frage ist explizit vom CISG ausgeklammert
* nach IPR berufenes nationales Recht
* Bsp.: Verjährung, Vertretung

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3
Q

Was sind die Voraussetzungen für die wirksame Einbeziehung von AGB?

A
  1. dass die AGB ebenso wie die sonstigen Vertragsinhalte bei dem Vertragspartner bis zum Vertragsabschluss tatsächlich vorliegen (Kenntnisverschaffugspflicht des Verwenders der AGB)
    * Vorschlag nach CISG 14 und Zugang nach CISG 15
    * Verwender deer AGB muss unaufgefordert den vollständigen Text vorlegen
  2. Hinweis, dass dem Vertragspartner bis zum Vertragsschluss verdeuticht werden muss, dass die AGB Vertragsbestandteil sein sollen (Hinweispflicht des Verwenders)
  3. das Einverständnid des Vertragspartners in Kenntnis der AGB (Einverständnis des Gegners) nach CISG 18
    * Problem sich widersprechendr AGB:
    * Eig. Annahme unter Abändrung ist ein Gegenangebot (CISG 19 I)
    * Zwei Arten:
    * last-shot-rule: Die AGB gelten von dem, der das letzte Wort hat
    * knock-out-rule: Darauf abstellen, ob sich die AGB inhaltlich decken. Wenn das zutrifft, ist eine Willensübereinstimung festzustellen und die AGB gelten. Fehlt es an der Willensübereinstimmung, kommt den betreffenden AGB keine Geltung zu. (dem folgen)
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4
Q

Wie kommt ein Vertrag zustande?

A
  • Angebot gem. CISG 14-17
  • Annahme gem. CISG 18-23
  • für beide massgebliche Definition des Zugangs in CISG 24
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5
Q

Wie wird Schweigen auf ein wirksames Angebot qualifiziert?

A
  • Grds. kommt dem Schweigen keine Bedeutung zu (CISG 18 I 2)
  • Etwas anderes gilt aber, wenn sich zwischen den Vertragsparteine entsprechende Gepflogenheiten heraubgebildet haben oder wenn ein entsprchender Handelsbrauch besteht, die dann nach CISG 9 I zu beachten sind.
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6
Q

Was ist die Definition der Vertragsverletzung?

A

Pflichten aus dem Vertrag oder dem CISG wurden nicht eingehalten. Dabei kommt es allein auf die objektive Veretzung der Pflicht an. Ein Verschulden ist nicht vorausgesetzt.

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7
Q

Wann ist eine Vertragsverletzung wesentlich und auf welche Aspekte kommt es drauf an?

A
  • CISG 25
    1. Wesentlichkeit de Vertragsverletzung
  • Eine wesentliche Vertragsverletzung liegt vor, wenn die berechtigten Vertragserwartungeen der anderen Parteien in einem solchen Masse beeinträchtigt werden, dass ihr Interesse an der Durchführung des Vertrages praktisch entfällt
  1. Voraussehbarkeit der Folgen
    * Die nachteiligen Folgen müssen für die vertragsbrüchige Partei voraussehbaar gewesen sein, was stets dann anzunehmen ist, wenn sich aus dem Vertrag oder den Begleitumständen des Vertrages entnehmen lässt, dass die andere Vertragspartei der betreffenden Pflicht ein besonderes Gewicht beigemessen hat.
  2. Fallbeispiele:
    * Unmöglichkeit der Lieferung der Ware stets ein Fall der wesentlichen Vertragsverletzung
    * Terminüberschreitung bei Fixgeschäfte
    * mangelhafte Lieferung ist i.d.R. kein wesentlicher Vertragsbruch, wenn der Mangel behebbar ist und eine Nachbesserung innerhalb angemessener Frist zu erwarten ist
    * wesentlich, wenn die ein Weiterverkauf ider eie sinstige Verwedung der Ware generell nicht möglich oder dem Käufer nicht zumutbar sein.
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8
Q

Wann liegt eine Annahme vor?

A

CISG 18 I: Erklärung oder ein sonstiges Verhalten des Empfängers, das eine Zustimmung zum Angebot ausdrückt.

  • ausdrückliche Erklärung
  • schlüssiges Verhalten, dass auf eine Annahme schliessen lässt.
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9
Q

Wann ist eine Annahme wirksam?

A
  • Vorleigen einer Erklärung zur Annahme oder schlüssiges Verhalten –> Schweigen oder Untätigkeit stellt keine Annahme dar (CISG 18 I)

Rechtzeitigkeit
* Die Annahme wird mit Zugang bein Anbietenden wirksam.
* Annahme geht innerhalb einer gesetzten Frist und bei Fehlen einer solchen Frist innerhalb eine angemessenen Frist zu (CISG 18 II)
* Frist nach CISG 20

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10
Q

Wie soll eine Annahme unter Abänderungen gewertet werden?

A

Grundsatz CISG 19
Eine Annahme unter Abänderungen wird als Gegenangebot gewertet, wenn es sich um wesentliche Abänderungen handelt. Dieses muss wiederum angenommen werden.

unwesentliche Abänderung
Bei unwesentlichen Abänderungen handelt es sich um eine Annahme, solange der Anbietende keine Einsprache erhebt (CISG 19 II)

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11
Q

Wie werden AGB ausgelegt?

A
  • Nach den autonomen Regeln des UN-Kaufrechts.
  • Beachtung der Massstäbe v. CISG 8 und 9
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12
Q

Wonach werden Inhaltskontrollen von AGB gemacht?

A

Nach Kollisionsrecht zu bestimmenden nationalen Recht
–> bewusst vom CISG ausgeklammert

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13
Q

Wonach wird die Vertragsmässigkeit der Ware beurteilt?

A
  1. Nach Vertrag (CISG 35 I)
  2. Falls die Parteien keine Vereinbarung getroffen haben, muss die Ware den gesetzlichen Standard von CISG 35 II entsprechen.
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14
Q

Wann liegt eine vertragsmässige Ware gem. CISG 35 II vor?

A
  1. sich für den gewöhnlichen Gebrauch eignen (lit. a)
  2. sich für den dem Verkäufer zur Kenntnis gebrachten bestimmten Zweck eignen (lit. b)
  3. der vorgelegten Probe oder dem vorgelegten Muster entsprechen (lit. c)
  4. in einer für ihre Erhaltung und ihren Schutz angemessenen Weise verpacht sein (lit. d)
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15
Q

Wann liegt eine Verletzung von CISG 35 II lit. b vor?

A
  • Der Verkäufer muss für die Eignung zu einem bestimmten Verwendungszweck nur dann einstehen, wenn dieser ihm bei Vertragsschluss zur Kenntnis gebracht wurde.
  • Der Verwendungszweck muss dem Verkäufer positiv bekannt gewesen sein oder er muss ihm bei gehöriger Sorgfalt erkennbar gewesen sein.
  • Verwendungszweck muss nicht unbedingt mitgeteilt werden, sondern kann sich ihm auf andere Weise offenbaren. Bspw. durch den ihm bekannten Verwendungsort (Arktis, Wüste etc. –> Standhalten von Feuchtigkeits- oder Temperaturbelastungen)
  • Eine Einstandspflicht entfällt immer dann, wenn der Käufer auf die Sachkenntnis des Verkäufers nicht vertraut hat oder vernünftigerweise nicht vertrauen konnte.
  • Dies wird bei überlegener Sachkunde des Käufers anzunehmen sein.
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16
Q

Wann ist CISG 35 II a erfüllt?

A

Die Ware muss sich für den Zweck eignen, für den die Ware der gleichen Art gebraucht wird.
* Weiterverkauf und Handelbarkeit der Ware
* Eigengebrauch

I.d.R. ist zu erwarten, dass:
* die Ware eine gewisse Haltbarkeit hat, insb. bei Lebensmitteln
* technische Waren verständliche Bedienungsanleitungen beigefügt sind
* Nahrungsmittel oder Spielzeug gesundheitlich unbedenklich sind
* die Ware von zumindest durchschnittlicher Qualität ist und
* die Bestimmungsangaben für dei Ware (Grösse, Leistung, Gewicht) zutreffen

17
Q

Muss das Produkt nur den produktrechtlichen und anderen öffentlich-rechtlichen Standards nut des Herkunftslandes oder auch des Empfängerlandes entsprechen?

A

Grundsatz
Ware, die en Anforderungen des Herkunftslandes aber nicht des Empfängerlandes entsprechen, sind vertragskonform. Die Begründung ist, dass vom Verkäufer die Einhaltung besonderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften im Käufer- oder Verwendungsstaat nicht erwartet werden könne.

–> Die Aufhebung des Kaufvertrages n. CISG 49 I a kommt mangels wesentlicher Vertragsverletzung nicht in Betracht.

Ausnahme
Der Verkäufer hat sich auf den Export in ein bestimmtes Land spezialisiert und müsste deshalb die dort geltenden Bestimmungen kennen.
Es reicht jedoch nicht aus, dass der Verkäufer im Empfängerstaat Werbung gemacht hat und dorthin früher bereits Lkw verkauft habe

18
Q

Wann ist der massgebliche Zeitpunkt für die Vertragsmässigkeit?

A

Grundsatz CISG 36 I
* Der Verkäufer haftet dafür, dass sich die Ware bei Gefahrenübergang in einem vertragsmässigen Zustand befindet. Eine Vertragswidrigkeit muss sich allerdings muss sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht offenbart haben. Es reicht, dass die Vertragswidrigkeit bei Gefahrenübergang erst im Keim vorhanden war und sich danach manifestiert hat (versteckte Mängel)

Haftung nach Gefahrenübergang CISG 36 II
Verkäufer haftet auch für eine Vertragswidrigkeit, die nach Gefahrübergang eintritt, falls sie auf eine Pflichtverletzung durch den Verköufer zurückzuführen ist oder der Verkäufer für das Nichteintreten der Vertragswidrigkeit eine Garantie abgegeben hat.

Besipiel:
* Ware verdirbt nach Gefahrübergang, weil der Verkäufer ein ungeeignetes Transportmittel gewählt hat: Verletzung der Beförderungspflichten gem. CISG 32 II
* Verletzung einer Haltbarkeitsgarantie

19
Q

Welche Formvorschriften gelten im CISG bez. Angebot und Annahme?

A

Formfreiheit gem. CISG 11, 29

beachte ABER:
* Vorbehaltsmöglichkeit gem. CISG 96
* Möglichkeit von Formvereinbarungen CISG 29 II)

20
Q

Gib ein Überblick über die Schadenersatzanspruchsprüfung auf Käuferseite!

A

I. Vertragsschluss wirksam?
* CISG 14 ff.

II. (Jegliche!) Einfache Vertragsverletzung?
* Vertrahswidrigkeit der Ware?

–> Vorliegen einer Vertragswidrigkeitn gem. CISG 35? (funktional: Sachmange)

–> diesfalls insb. zu prüfen: Rechtsverlust des Käufers, sich auf Vertragswidrigkeit zu berufen (38,39)?

oder jeweils alternativ:

  • Rechtsmangel gem. CISG 41? –> diesfalls: Rechtsverlust des Käufers, sich auf Rechtsmangel zu berufen (CISG 43)?
  • Belastung mit geistigem Eigentum i.S.d. CISG 42
  • Nichtleistung?
  • Verspätete Leistung (vgl. CISG 31 ff.)?
  • Nichterfüllung von Nebenpflichten?

III. Keine Verursachung der Vertragsverletzung durch Käufer gem. CISG 80

IV. Natürlich kasual verursachter Schaden beim Käufer?

V. Keine Befreiungsgründe zugunsten des Verkäufers gem. CISG 79 I?

  • Risikosphäre
  • unvorhersehbar?
  • unvermeidbar bzw. unüberwindbar?
  • Sonderproblem: Haftung für Dritte (CISG 79 I vs. II: kumulative Befreiungsgründe auf Schuldner und Drittenseite für einen Haftungsentfall erforderlich)

VI. Mitteilungspflicht gem. CISG 79 IV erfüllt?

  • NB: (rechtzeitige) Erfüllung der Mitteilungspflicht ist keine Voraussetzung für die Befreiung gem. Pkt. V.
  • Aber: Bei Verletzung –> (eigene/sekundäre) Schadenersatzpflicht für Schäden, die bei rechtzeitiger Mitteilung an den Gläubiger ausgeblieben wären
  • Befreiungsgründe gem. Pkt. V. können (ausnahmsweise!) auch hinsichtlich der (rechtzeitigen) Erfüllung der Mitteilungspflicht vorliegen.

VII. Art und Umfang des Ersatzanspruchs?
* Grundsatz: Totalreparation (CISG 74 S.1; aber 44 Alt. 2); ggf.: Vorteilsanrechnung
* Beschränkung auf Geldersatz, keine Naturalrestitution, kein Ersatz nur immaterieller Schäden
* ggf.: Schadenminderungspflicht gem. CISG 77?
* Sonderberechnungsregeln bei gleichzeitiger Vertragsaufhebung; CISG 75, 76 (–> Vereinfachung für Käufer)
* Voraussehbarkeitsbeschränkung gem. CISG 74 S. 2 (contemplation rule)