IPR AT Flashcards

(16 cards)

1
Q

Welche Fragestellungen behandelt das IPR?

A
  • Anwendbares Recht: Nach welcher Rechtsordnung ist ein internationaler SV zu beurteilen?
  • Internationale Entscheidungs- oder Verfahrenszuständigkeit: Die Gerichte und Behörden welchen Staates sind zur Behandlung und zum Entscheid über einen internationalen SV zuständig?
  • Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheide: Welche Wirkungen können ausländische Entscheide im Inland entfalten im Inland entfalten?
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2
Q

In welcher Reihenfolge sollen die drei Grundfragen des IPR geprüft werden?

A
  1. Zuständigkeit
  2. Anwendbares Recht
  3. Anerkennung und Vollstreckung
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3
Q

Was sind kollsionsrechtliche und materiellrechtliche Vorfragen?

A

Kollisionsrechtliche Vorfragen
Kollisionsrechtliche Vorfragen betreffen eine im Tatbestand einer Verweisungsnorm vorausgesetzte präjudizielle Frage
* IPRG 49 (Unterhaltspflicht zwischen Ehegatten) basiert auf der Voraussetzung, dass tatsächlich eine rechtsgültige Ehe besteht
* Die präjudiziellen Fragen werden materiell von jener Rechtsordnung entschieden, auf welche die kollisionsrechtliche lex fori der vorab zu klärenden Frage verweist

Im Beispiel der Ehescheidung (IPRG 61 ff.) ist zunächst zu prüfen, ob im In- oder Ausland eine Ehe überhaupt gültig geschlossen worden ist. Diese Frage ist selbständig nach IPRG 44 ff. zu beurteilen

Materiellrechtliche Vorfragen
Betreffen eine präjudizielle Frage bei der Anwendung von Sachnormen.
* Ob ein Erblasser nach ZGB 457 Kinder hinterlässt, ist vorfrageweise zu klären – im internationalen Verhältnis mittels der einschlägigen Verweisungsnormen zum Kindschaftsrecht

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4
Q

Welche Anknüpfungsarten gibt es?

A

Alternativanknüpfung
Kollisionsnorm verweist nicht auf eine einzige zuständige Rechtsordnung, sondern erlaubt die Beachtung eines von mehreren Rechten.

Zur Beurteilung der konkreten Rechtsfrage stehen mehrere Rechtsordnungen zur Verfügung.

Bsp.: Art. 124 I und II IPRG

Kaskadenanknüpfung
Stufenweise Anknüpfung, bei der das Gesetz eine Abfolge von Ersatzanknüpfungen vorsieht – je nachdem, welcher Anknüpfungspunkt erfüllt wird.

Bsp.: IPRG 54
1. Gemeinsames Wohnsitzrecht der Ehegatten
1. Letztes gemeinsames Wohnsitzrecht
1. Gemeinsames Heimatrecht
1. Gütertrennung des schweizerische Rechts als Sonderrechtsfolge der lex fori

Subsidiäre Anknüpfung
Hat lediglich eine einzelne Ersatzanknüpfung
Bsp.: HUÜ 5

Akzessorische Anknüpfung
Diese unterstellt einzelne oder mehrere Rechtfragen derselben Rechtsordnung, die für andere Fragen berufen wird.
Bsp.: IPRG 128 I (Bereicherungsansprüche richten sich nach dem Schuldverhältnis auf das geleistet wurde)

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5
Q

Was ist eine Sachnormverweisung?

A

Stellt eine Verweisung auf das Sachrecht – d.h. materielle Rechtsnomen - dar.
Eine Sachnormverweisung führt dazu, dass dem Kollisionsrecht der berufenen Rechtsordnung bei deren Anwendung grds. keine Bedeutung zukommt.

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6
Q

Was ist eine Gesamtverweisung?

A

Verweisung auf ausländisches Recht, bei welcher auch dessen Kollisionsrecht miterfasst wird. Das berufene Recht gelangt in solchen Fällen integral zur Anwendung, d.h., die Zuweisung der sich aus dem SV ergebenen Rechtsfragen wird der Kompetenz der zunächst angesteuerten lex causae überantwortet

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7
Q

Was sind die Möglichkeiten, wie die durch die Gesamtverweisung berufene Rechtsordnung regieren kann?

A
  • Zunächst kann sie die Verweisung der Kollisionsrechtlichen Lex Fori annehmen. In einem solchen Fall geht die berufene Rechtsordnung zum Ausdruck sich den Überlegungen der lex fori mit Bezug auf die richtige Anknüpfung anzuschließen. Als Ergebnis resultiert die Anwendung materiellen Rechts im Sinne der Alex Krause die Annahme einer Verweisung erschließt sich in der Regel durch Konsultation des fremden Kollisionsrechts: verweist die lex fori gestützt auf eine Wohnsitz Anknüpfung auf eine ausländische Rechtsordnung, weil da selbst die relevante Anknüpfungsperson ihren Wohnsitz hat Komma so nimmt das Ausland die Verweisung an, wenn es seinerseits dem Wohnsitzprinzip folgt. Beispiel: befindet sich im Rahmen von Artikel 68 Absatz 1 EIB RG der gewöhnliche Aufenthalt eines Kindes im Ausland und knüpft das betreffende ausländische Recht gleich an (wie Art. 68), so nimmt es die Verweisung durch das IPRG an.
  • Im Weiteren eröffnet ein gesamt Verweisung dem ausländischen Kollisionsrecht die Möglichkeit die Verweisungsofferte abzulehnen und die Regelungskompetenz an die Vorige zurückzugeben in einem solchen Fall spricht man von Rückverweisung weil die Kollisionsnormen der berufenen Rechtsordnung einen Anknüpfungspunkt enthalten welcher auf den Forumstaat hinweist Crypt beispielsweise die Kollisionsrechtliche Lex Fori am Wohnsitz einer Person durch gesamt Verweisung an deren ausländische Staatsangehörigkeit an und folgt das berufener Kollisionsrecht des Heimatstaates dem Wohnsitzprinzip so wird auf das Recht des Formel Forum startest also Wohnsitzstaat zurückverwiesen
  • Schließlich steht es dem fremden Recht bei einer gesamt Verweisung zu die Verweisung Sofer zwar nicht selber anzunehmen stattdessen aber eine dritte Rechtsordnung zu berufen diesen Vorgang nennt man Weiterverweisung weil die Kollisionsnormen der berufenen Rechtsordnung der angebotene Regelungskompetenz an das Recht eines Drittstaates weitergeben beispielsweise verweist die Kollisionsrechtliche Lex Fori am Wohnsitz einer Person auf deren Heimatstadt: das berufene Heimatrecht verweist weiter auf das dingliche Recht am Belegenheitsort einer in einem Drittstaat befindliche Sache
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8
Q

Wie geht das schweizer IPRG mit dem Verweisungen, insb. renvoi um?

A

Sachnormverweisung als Grundsatz

Art. 14 IPRG: regelt die Rück- und Weiterverweisung im Sinne eines grundsätzlichen Ausschlusses des Renvoi.
* Verweisungen des IPRG sind grds. als Sachnormverweisungen zu verstehen. Das ausländische Recht kommt prinzipiell unter Ausschluss des eigenen Kollisionsrechts zur Anwendung.
* Rück- oder Weiterverweisungen werden nicht beachtet
* Grundsatz der Sachnormverweisung bei einer Berufung inländischen Rechts

Renvoi als Ausnahme

  • Beachtung kraft gesetzlicher Anordnung:
    PRG 14 I lässt eine volle Beachtung des Renvoi – d.h. sowohl eine Rückverweisung als auch eine Weiterverweisung – lediglich zu, wenn das Gesetz dies vorsieht.
    37 I 2. Halbsatz IPRG: Kollisionsrecht des Wohnsitzstaates
    Art. 91 I IPRG: Berücksichtigung des ausländischen Kollisionsrechts bei der Nachlassbehandlung einer Person mit letztem Wohnsitz im Ausland

Beachtung in Fragen des Personen- und Familienstandes, IPRG 14 II
* In Fragen des Personen- oder Familienstandes ist eine Rückverweisung auf schweizerisches Recht zu beachten. D.h. eine allfällige Weiterverweisung durch die berufene Rechtsordnung auf ein drittes Recht darf nicht berücksichtigt werden.

Definition Fragen des Personen- oder Familienstandes:
* Die sich auf die Begründung und die Aufhebung von Statusakten und -verhältnissen beziehen – also insb. ohne Einbezug der Handlungsfähigkeit

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9
Q

Was ist die allgmeine Ausweichklausel nach IPRG 15 und was sind die Voraussetzung für deren Anwendung?

A

Der Sachverhalt ist jener Rechtsordnung zur inhaltlichen Regelung zuzuweisen, zu welcher er im engsten Zusammenhang steht:
Dies betrifft nur die Korrektur von Verweisungsnormen des IPRG. Zuständigkeits- und Anerkennungsnormen fallen nicht in den Anwendungsbereich.

Anwendungsvoraussetzung
* IPRG-Verweisung auf ein bestimmtes Recht
* Keine Rechtswahl (IPRG 15 II)
* Geringer Zusammenhang des Sachverhalts zur grundsätzlich anwendbaren Rechtsordnung und ein viel engerer Zusammenhang mit einem anderen Recht, was nach den gesamten Umständen offensichtlich sein muss.
* Grosser Abstand zum zeitlich oder örtlich massgebenden Anknüpfungsmerkmal
* Engerer Zusammenhang zu einer anderen Rechtsordnung, z.B. wegen untypisch verschobenem Schwergewicht des SV oder engem Zusammenhang zu einem anderen Rechtsverhältnis
* Herstellung kollisionsrechtlicher Entscheidungsharmonie durch Korrektur von uneinheitlichen Anknüpfungen, insbesondere bei selbständiger Anknüpfung von Vor- oder Teilfragen
Korrektur eines nach IPRG 14 zu berücksichtigenden Renvoi, sofern die übrigen Voraussetzungen von IPRG 15 erfüllt sind.
* Die Anwendung einzelner zwingender Rechtssätze einer grundsätzlich nicht anwendbaren Rechtsordnung im Rahmen der IPRG 18 und 19 kann den verweisungsrechtlichen Schwerpunkt eines Rechtsverhältnisses derart verlagern, dass sich eine Beachtung von IPRG 15 für den gesamten Sachverhalt aufdrängt.

Rechtsfolge
Nichtanwendung des eigentlich berufenen Rechts und Anwendung des Rechts, zu dem die viel engere Beziehung besteht

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10
Q

Was ist die Definition von Eingriffsnormen und was ist der Ausgangspunkt für deren Anwendung?

A

= Normen mit international zwingendem Anwendungswillen

Eine Eingriffsnorm ist eine eine zwingende Vorschrift deren Einhaltung von einem Staat als so entscheidend für die Wahrung seines öffentlichen Interesses, insbesondere seiner politischen sozialen oder wirtschaftlichen Organisation, angesehen wird, dass sie ungeachtet des nach Maßgabe dieser Verordnung auf den Vertrag anzuwendenden Rechts auf alle Sachverhalte anzuwenden ist, die in ihren Anwendungsbereich falle

Ausgangspunkt ist nicht die im SV begründete Rechtsfrage, sondern der Anwendungswille einer bestimmten Norm

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11
Q

Wann wird IPRG 18 angewendet und was ist die Rechtsfolge?

A

IPRG 18 ist einschlägig, wenn eine Eingriffsnrom des schweizerischen Rechts angewendet wird.

Voraussetzung
1. Massgeblichkeit ausländischen Sachrechts kraft IPRG-Verweisung
2. schweizerische Eingriffsnorm
* Norm mit international zwingendem Anwendungswillen
* d.h. Normen, die “aufgrung ihrer besnderen Zwecksetzung eine ausschliessliche Geltung Geltung beanspruchen”
* staats- und wirtschaftspolitische oder sozialpolitische Zwecksetzung
* Interessenabwägung: Anwendung inländischer Norm vs. uneingeschränkte Anwendung der lex causae

Rechtsfolge
Jene Teilfragen, welche die entsprechende Norm regelt, ist gesondert anzuknüpfen. Lediglich deren unmittelbare Rechtsfolgen sollen berücksichtigt werden, während mittelbare und sekundäre Rechtfolgen, wie insb. Delikts- und bereicherungsrechtliche Fragen, der lex cause unterstellt bleiben

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12
Q

Was sind die Voraussetzung für die Anwendung von IPRG 19 und was ist die Rechtsfolge?

A

Voraussetzung
* Eingriffsnorm aus einem nicht zur Anwendung berufenen ausländischen Rechts (weder lex causae oder lex fori)
* Enger SV-Zusammenhang mit der insofern anwendungswilligen ausländischen Rechtsordnung

Beispiele:
* Die lex rei sitae für Mieterschutzbestimmungen und sachenrechtliche Erwerbs- und Verfügungsbeschränkung
* Die Rechtsordnung des Betriebsortes für Arbeitsschutzmassnahmen
* Das Recht des unmittelbar betroffenen Marktes für Wettbewerbsbestimmungen
* Das Recht am tatsächlichen Erfüllungsort für Importverbote

  • Überwiegendes Interesse mind. einer Partei an Berücksichtigung
  • Schutzwürdigkeit dieses Parteiinteresses nach schweizerischer Rechtsauffassung
  • IPRG 19 II: Sachgerechtes Ergebnis infolge Berücksichtigung

Rechtsfolge
1. Beurteilung des vom Anwendungsbereich der ausländischen Eingriffsnorm erfassten Sachverhaltsteils anhand dieser
1. Im Übrigen: Massgeblichkeit des sonst berufenen Rech

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13
Q

Was sind die Vorassetzung für IPRG 17 und die Rechtsfolge?

A
  • Massgeblichkeit des ausländischen Sachrechts kraft Verweisung
  • Ordre public- Widrigkeit des Anwendungsergebnisses: Wenn dieses zu einem Ergebnis führt, das in unterträglicher Weise gegen Sinn und Geist dowie das Rechtsgefühl des schweizerischen Rechts verstösst
  • Gem. h.M.: hinreichende Binnenbeziehung (=Inlandsbeziehung)

Rechtfolge
Nichtanwendung der ordre public-widrigen ausländischen Norm

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14
Q

Was ist die Prüfungsreihenfolge im internationales Deliktsrecht (Überblick)?

A
  1. Sonderrechtsquelle bzw. Sondertatbestand einschlägig
    * Strassenverkehrsunfall (–> HStVÜ (55); vgl. IPRG 134)
    * Ausservertragliche Produktehaftung (–> IPRg 135)
    * Lauterkeistrecht (–> IPRG 136)
    * Kartellrecht (–> IPRG 137)
    * Grundstücksimmissionen (–> IPRG 138)
    * Nukleare Ereignisse (–> AtomHaftÜ (59))
    * Persönlichkeitsrechte (–> IPRG 139)
  2. Allg. deliktischer Anspruch: Subjektive Anknüpfung

1. Objektive Anknüpfung gem. IPRG 133

  1. Ggf. Sonderanknüpfungen gem. IPRG 140 ff
  2. Gemeinsamw Bestimmungen des int. Schuldrechts (IPRG 143 ff.)
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15
Q

Was sind die Voraussetzungen zur Anwendung des HKaufIPR?

A

räumlich-persönlicher Anwendungsbereich
Erga Omnes: Sobal der Forumstaat Vertragspartei ist, so gilt dieser erga omnes

Sachlicher Anwendungsbereich
* Kaufvertrag über bewegliche körperliche Sache
* kein Ausschlussgrund gem. Art. 1 Abs. 2 und Art. 5 HKaufIPR
* kein Konsumentenvertrag i.S.v. IPRG 120

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16
Q

Behandelt das HKaufIPR Fragestellungen zur Stellvertretung?

A
  • h.L. HKaufIPR erfasst gem. Art. 5 Ziff. 4 Stellvertretungsprobleme nicht –> dem folgen
  • a.M. Vertragsstatut nach HKaufIPR bestimmt acuh Vertretungswirkung