Definitionen Flashcards
(156 cards)
Kausalität
Nach der conditio sine qua non-Formel ist jede Bedingung eines Erfolges, die nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg in seiner konkreten Gestalt entfällt, ursächlich für diesen Erfolg
Objektiv zurechenbar
Objektiv zurechenbar ist ein Erfolg dann, wenn - der Täter eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen hat, - die sich im tatbestandsmäßigen Erfolg realisiert.
Tatbestandsmäßigkeit (ieS)
Tatbestandsmäßigkeit (ieS) liegt vor, wenn das Verhalten mit den deliktstypischen Unrechtsbeschreibungen im gesetzlichen Tatbestand übereinstimmt.
Unrecht
Unrecht liegt vor, wenn das tatbestandsmäßige Verhalten im Widerspruch zur Rechtsordnung steht, also rechtswidrig ist.
Erfolgsunrecht
besteht in der Verletzung des vom Tatbestand geschützten Rechtsguts (= Erfolg)
Handlungsunrecht
äußerlich in einer vom Gesetz u.U. geforderten bestimmten Art und Weise der Rechtsgutsverletzung (zB § 263: Vermögensschutz nur gegen Angriffe durch Täuschung) - innerlich in einem personalen Handlungsunwert, der das bewusste Auflehnen gegen das Recht umfasst (Vorsatz)
Alternative Kausalität
Von mehreren Bedingungen, die zwar alternativ, aber nicht kumulativ hinweggedacht werden können, ohne dass der konkrete Erfolg entfiele, ist jede erfolgsursächlich.
Atypischer Kausalverlauf
Ein atypischer Kausalverlauf liegt vor, wenn der eingetretene Erfolg völlig außerhalb dessen liegt, was nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge nach allgemeiner Lebenserfahrung noch in Rechnung zu stellen ist („Vorhersehbarkeits-Test“).
Vorsatz
Vorsatz ist Wissen und Wollen hinsichtlich der Verwirklichung sämtlicher Elemente des objektiven Tatbestandes.
Wegnahme
Bruch fremden und Begründung neuen Gewahrsams
Gewahrsam
die von einem Herrschaftswillen getragene tatsächliche Sachherrschaft
deskriptive TBM
= solche, bei denen das Gesetz auf Begriffe aus der Umgangssprache zurückgreift, zB „Mensch“, „tötet“, „beschädigt“, „Kraftfahrzeug“
normative TBM
= solche, die wertausfüllungsbedürftig sind, weil die Entscheidung über ihr Vorliegen von einer rechtlichen Wertung abhängig ist, zB „Urkunde“, „fremd“
Error in persona vel objecto
ist der Irrtum über die Identität des Tatobjekts. D.h. der Täter trifft das Tatobjekt, das er tatsächlich anvisiert und auf das er seinen Vorsatz konkretisiert hat, irrt aber über dessen Identität (bei Gleichwertigkeit von getroffenem und anvisiertem Objekt unbeachtlich).
Aberratio ictus
ist das Fehlgehen der Tat, i.d.S. dass der Täter auf individualisiertes Tatobjekt gezielt hat, dieses jedoch durch eine Abweichung nicht getroffen hat, sondern ein Tatobjekt, das er nicht anvisiert hatte.
Sorgfaltspflicht
Die aus dem konkreten Verhalten erwachsenden Gefahren für das geschützte Rechtsgut zu erkennen und sich darauf richtig einzustellen“
Objektiv Vorhersehbar
Objektiv vorhersehbar ist nicht etwa nur das, was die Regel bildet oder häufig eintritt, sondern auch das, was nach der Erfahrung des Lebens als Folge des pflichtwidrigen Verhaltens bloß möglich ist, also alles, was nicht so sehr außerhalb des nach der Lebenserfahrung Möglichen liegt, dass vernünftiger- und billigerweise niemand damit zu rechnen braucht.
Töten
Töten ist die (objektiv zurechenbare) Verursachung des Todeserfolgs.
Tatherrschaft des Sterbenden
Sterbewilliger behielt bis zuletzt die freie Entscheidung über Leben und Tod; er besaß also nach Vollzug der Mitwirkung des anderen die volle Freiheit, sich ihren Auswirkungen zu entziehen / sie zu beenden.
keine Tatherrschaft des später Getöteten
Sterbewilliger gab sich in die Hand eines anderen, weil er duldend den Tod von diesem entgegennehmen wollte.
Heimtücke
Heimtücke ist das bewusste Ausnutzen der Arg- und Wehrlosigkeit des Opfers (plus ein zusätzliches Element, das aber umstritten ist, s.u.).
Arglosigkeit
Arglos ist, wer sich im Zeitpunkt des ersten mit Tötungsvorsatz geführten Angriffs (= regelmäßig bei Versuchsbeginn) keines tätlichen Angriffs auf seine körperliche Unversehrtheit oder sein Leben versieht.
Schutzbereiter Dritter
Schutzbereiter Dritter ist jede Person, die den Schutz eines Besinnungslosen vor Leibund Lebensgefahren übernommen hat und diesen im Augenblick der Tat entweder tatsächlich ausübt oder es deshalb nicht tut, weil sie dem Täter vertraut.
Grausam
Grausam handelt, wer dem Opfer im Rahmen der Tötungshandlung aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung durch Dauer, Stärke oder Wiederholung der Schmerzverursachung besonders schwere Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt