Der Anspruch Flashcards
(120 cards)
Anspruch Definition
Das Recht von einem anderen ein Tun oder Unterlassen verlangen zu können.
Prüfung eines Anspruchs - Schema
Dreisatz
I. Anspruch entstanden
II. Anspruch erloschen
III. Anspruch durchsetzbar
Anspruch entstanden
- Vorliegen der Anspruchsgrundlage
a) § 433 I S.1/ § 433 II
b) § 985
c) § 812 I S. 1 Alt. 1
- sehr relevant im BGB AT - Keine Unwirksamkeitsgründe
Bspw.: Geschäftsunfähigkeit, beschränkte Geschäftsfähigkeit, Scherzerklärung, Anfechtung (unvollständig)
§ 433 BGB
-> sehr wichtige Anspruchsgrundlage
2 Anspruchsgrundlagen
- > § 433 I S.1 -> Eigentums- und Besitzübertragung
- > § 433 II -> Kaufpreiszahlung
Voraussetzungen für Anspruch aus § 433
- Kaufvertrag muss zwischen den beiden Parteien geschlossen werden
Kaufvertrag = Eine kaufrechtlich Einigung, welche durch 2 übereinstimmende Willenserklärungen, nämlich Angebot und Annahme zustande kommt.
- > Parteien müssen sich darüber einigen, dass Sache zu bestimmen Kaufpreis verkauft wird
- > geschieht durch Angebot und Annahme nach §§ 145 ff. (Im Gesetz von Antrag gesprochen = Angebot)
Angebot, § 145
Was ist es und wie muss es aussehen?
Definition
Definition:
Unter Angebot versteht man eine empfangsbedürftige Willenserklärung, in der die eine Partei der anderen Partei einen Vertragsschluss darlegt, so dass die eine Partei den Vertrag mit einem einfachen „Ja“ herbeiführen kann. Hierbei müssen die sog. essentialia negotii beachtet werden.
Zusammengefasst:
1) Rechtsbindende Willenserklärung abgeben
2) Essentialia negotii
1) Abgabe einer Willenserklärung
Willens - Erklärung
- > jemand erklärt seinen Willen
2 Arten von Willenserklärungen
Empfangsbedürftige Willenserklärungen:
-> müssen einer anderen Person zugehen
Nicht empfangsbedürftige Willenserklärung:
-> müssen einer anderen Person nicht zugehen
Objektiver und Subjektiver Teil der Willenserklärung
Objektiv: Ziel des Erklärenden muss es sein, mit der abgegebenen Willensäußerung eine Rechtsfolge zu schaffen
Subjektiv: Erklärende muss überhaupt den Willen dazu gehabt haben eine solche Willenserklärung abzugeben
Prüfungsschema empfangsbedürftige Willenserklärung
I. Obj. TB
1. Rechtsbindungswille
II. Subj. TB
- Erklärungsbewusstsein
- Geschäftswille/Handlungswille
III. Sonderfälle, bei denen keine Willenserklärungen vorliegen
Prüfungsschema § 433
I. Anspruch entstanden
- Kaufvertrag
a) Angebot
aa) Abgabe einer Willenserklärung
(1) Obj. TB
- Rechtsbindungswille
(2) Subj. TB
(a) Erklärungsbewusstsein
(b) Handlungswille
(c) Geschäftswille
(3) Sonderfall: Keine Willenserklärung
bb) Essentialia negotii
cc) Wirksamkeit
(1) Abgabe
(2) Zugang
b) Annahme
c) Stellvertretung
aa) Zulässigkeit
bb) Eigene WE
cc) Offenkundigkeit der Vertretung
dd) Vertretungsmacht
- Wirksamkeit des Vertrages
2 verschiedene Möglichkeiten zur Abgabe einer Willenserklärung
Ausdrücklich
- > sprachlich oder schriftlich wird bestätigt, dass man eine Willenserklärung abgeben möchte
- > A sagt zu B er will sein Haus für 1 Mio. kaufen
Konkludent
- > Durch schlüssiges Verhalten wird gezeigt, dass ma eine Willenserklärung abgeben möchte
- > A legt im Buchladen des B ein Buch auf den Kassentisch
Rechtsbindungswille
- Wenn Rechtsbindungswille fehlt, dass liegt KEINE Willenserklärung vor
Definition: Der Antragende muss den Willen haben sich rechtlich zu binden.
Invitatio ad offerendum
= Aufforderung zur Abgabe einer Willenserklärung
- > darin kann man noch keine Willenserklärung sehen!! (Also auch kein Rechtsbindungswille)
- > liegt besonders bei der Auslage von Waren in Geschäften vor
- > Kunde wird aufgefordert, ein Angebot an der Kasse abzugeben, welches der Supermarktbetreiber durch den Verkäufer annehmen/ablehnen kann
Andere Beispiele: Tankstellen, Zeitungsannoncen -> Invitatio ad offerendum => Person will sich noch nicht rechtlich binden, will sich aussuchen, mit wem sie Geschäft abschließt
Reine Gefälligkeit
-> kein Rechtsbindungswille, keine Willenserklärung
A sieht Nachbar N der Probleme mit Rasenmäher hat. Bietet ihm seine Hilfe an, indem er ihm den Rasen mäht. A verlangt dafür kein Geld/Gegenleistungen. N bedankt sich bei A und gibt ihm 5€für einen Kaffee.
- > A und N hatten keinen Willen sich rechtlich zu binden
- > A wollte N durch Gefälligkeit helfen
Erklärungsbewusstsein
Der Erklärende muss mithin in dem Bewusstsein handeln, dass er eine Willenserklärung abgibt bzw. erklärt.
-> Prüfung: Bewusstsein, Erklärung abzugeben
Trierer Weinversteigerungsfall
- > Bewusstsein fehlt beim Heben eines Arms bei einer Versteigerung
- > Wollte mit Heben des Arms grüßen
Bsp.: Erklärungsbewusstsein
Bsp.: Trierer Weinversteigerung
-> Hebt Hand zum Grüßen und gibt damit Gebot ab -> Zuschlag von 300€ für Artikel xy
Hier: Hat A eine wirksame WE zum Kauf abgegeben?
-> Rechtsbindungswille (+) : Parteien befinden sich auf einer öffentlichen Versteigerung und es ist für einen Dritten klar ersichtlich, dass hier mit Rechtsbindungswillen gehandelt wird
ABER Erklärungsbewusstsein (-)
- > Hebt um zu grüßen, nicht zum Gebot abgeben
- > theoretisch würde man Prüfung beenden
Zuständiges Gericht argumentiert mit sog. “potentiellen Erklärungsbewusstsein”
-> A muss es sich zurechnen lassen, weil er sich hätte informieren können, dass sein Hand-Heben als konkludierte Willenserklärung gewertet wird
Handlungswille
Der Erklärende muss Handlungswillen gehabt haben.
Wenn dieser fehlt -> er also gezwungen wird, die WE abzugeben
- unfreiwillig
- Zustand der Bewusstlosigkeit (Hypnose, Schlaf)
Geschäftswille
Erklärender muss Geschäftswille gehabt haben.
- > Wille, überhaupt ein konkretes Geschäft abschließen zu wollen
- Keine Probleme, außer Erklärender irrt über die Umstände
Bsp.: A will 5 Kuchen kaufen und bestellt Butterkuchen. Das ist aber kein herkömmlicher Kuchen, sondern Blätterteigtaschen.
- > hatte keinen Geschäftswillen, diese zu kaufen
- > Geschäftswille (-)
Achtung: Fall ohne Geschäftswille: PRÜFUNG NICHT ABBRECHEN
- > trotzdem weiter prüfen
- > regelmäßig Anfechtungsgrund für die Anfechtung nach § 142 I BGB gegeben
Irrtum und WE
-> Merke
Irrtum macht WE niemals unwirksam!
- erst Verhalten macht evtl. WE unwirksam/nichtig
Sonderfall bei dem keine WE vorliegt
Besonderer Fall, merken!
-> Schweigen
- stellt grds. keine WE dar
- es gibt aber Ausnahmen (Individualvertraglich vereinbart, Minderjährigenrecht)
Essentialia negotii
- Hauptbestandteile eines Vertrages
- müssen aus dem Angebot hervorgehen, sonst liegt kein Angebot vor
Bestandteile:
- Vertragspartner
- Kaufsache
- Kaufpreis
Unterscheidung: essentialia negotii - accidentialia negotii
accidentialia negotii = Nebenabreden eines Vertrags
- Bsp.: Ich kaufe deinen Rasenmäher für 3.00,-€ (essentialia). Ich möchte aber, dass der Rasenmäher vorher nochmal gereinigt wird (accidentialia).
Abgabe einer Willenserklärung
Gilt grds. als abgegeben, wenn sie mit dem Wissen und Wollen des Erklärenden abgeben worden ist und keine weiteren Zwischenschritte mehr notwendig sind, damit die Willenserklärung den Empfänger erreicht.