Die Kündigung Flashcards

1
Q

Die ordentliche Kündigung

A

I. Wirksamer Arbeitsvertrag

II. Kündigungserklärung

III. vorherige Anhörung des BR gem. § 102 BetrVG

IV. kein besonderer Kündigungsschutz
–> Spezialgesetz (zB.: MuSchG oÄ)
V. Allg. Kündigungsschutz nach KSchG

VI. Keine Unwirksamkeit nach §§ 138, 242 BGB

VII. Einhaltung der Kündigungsfrist

VIII. Einhalten der Klagefrist, § 4 1 KSchG

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2
Q

Wirksames Arbeitsverhältnis (Kündigung)

A

Es muss ein wirksames Arbeitsverhältnis bestehen

Keine Kündigung bei:

  1. Faktischem Arbeitsverhältnis
  2. Bereits angefochtenem Arbeitsvertrag
  3. Befristetem Arbeitsvertrag nach Fristablauf
  4. Wirksam außerordentlich Gekündigten Arbeitsverhältnis
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3
Q

Kündigungserklärung

A

I. Begrifflich

  1. Abgrenzung zur Aussperrung, Suspendierung, Befristung (§ 620)
  2. Erklärung der Beendigung des AV zum Ende der Frist
  3. Umdeutung (§ 140 BGB)

II. Wirksamkeit - einseitige Empfangsbedürftige WE, § 104 ff BGB
1. Abgabe + Zugang
2. Erklärungsberechtigung
Wer aufgrund organischer Stellung berechtigt ist zu Kündigen

  1. zulässiger Inhalt
    - Bedingungsfeindlich
    - Keine Teilkündigung einzelner Vorschriften, nur ÄnderugnsK
    - kein Verstoß § 134 BGB iVm § 7 I iVm § 1 AGG
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4
Q

Anhörung des BR vor Kündigung, § 102 BetrVG

A

BR ist vor jeder Kündigung anzuhören
–> Ausn. leitende Angestellte, § 5 III BetrVfG

  1. Bestehen eines Betriebsrates
  2. ordnungsgem. Information
    - vor Ausspruch
    - Empfangsberechtigung
    - Angabe der kündigungsrelevanten Daten
  3. Ablauf der Widerspruchsfrist (1 Woche) oder Zustimmung des BR

AG hat nur Fehler der BR-Anhörung zu vertreten, die in seiner Sphäre liegen

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5
Q

Anwendbarkeit KSchG

A

§§ 1 I; 23 KSchG

I. Persönlicher Anwendungsbereich

  • Ununterbrochenes Arbeitsverhältnis im Unternehmer über 6 Monate
  • Wechsel im Unternehmen ist unschädlich, § 613 a BGB

II. Sachlicher Anwendungsbereich, § 23 KSchG
- Abhängig von der Anzahl der Arbeitnehmer die im Betrieb arbeiten
- Azubis/ TzBeschäftigte werden mit 0,5 berechnet!
- Ausschlaggebend ist der Zeitpunkt des Kündigungszugangs
- Abzustellen auf die den Betrieb kennzeichnende
Beschäftigungsgrundlage. Abweichung zZt der Kündigung möglich

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6
Q

Soziale Rechtfertigung der Kündigung, KSchG

A

I. § 1 II 1: Kündigung ist grds. sozial ungerechtfertigt, kann aber nach
KSchG ausnahmsweise gerechtfertigt sein!
1. Personenbedingt

  1. Verhaltensbedingt
  2. Betriebsbedingt/ sozialrichtige Auswahl
    - Keine ausreichende Beschäftigungsmöglichkeit
    - Konkretisierung auf den speziellen AN

II. § 1 II 2, 3: Keine betriebsverfassungswidrige Kündigung
1. Verstoß gegen Richtlinien nach § 95 BetrVG, oder Möglichkeit der
Weiterbeschäftigung des AN im Betrieb/ Unternehmen

  1. und Rechtzeitiger Widerspruch des Betriebsrates
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7
Q

Personenbedingte Kriterien (Soziale Rechtfertigung iRd der Kündigung)

A

AN ist aufgrund pers. Eigenschaften/ Fähigkeiten nicht in der Lage, künftig seine arbeitsvertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen. Egal ob er diese vorher hatte! (zB.: Fehlende fachliche Qualifikation, Entzug der Arbeitserlaubnis, Haft)

I. Bewertungskriterien

  • Störung des Arbeitsverhältnisses
  • fehlende Weiterbeschäftigungsmöglichkeit des AN
  • Interessenabwägung alle Umstände des Einzelfalls

II. Krankheit (Dauererkrankung/ häufige Kurzerkrankung)

  • erhebliche Fehlzeit
  • erhebliche betriebliche/ wirtschaftliche Auswirkungen
  • negative Zukunftsprognose
  • Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung nach Interessenabwägung
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8
Q

Verhaltensbedingte Kriterien (Soziale Rechtfertigung iRd der Kündigung)

A

Insbesondere vom AN ausgehende Störung des Vertragsverhältnisses (Verweigerung, häufige Schlechtleistung, Nebenpflichtverletzung)

Bewertungskriterien:
- Verstoß gegen (vertragliche) Nebenpflichten
- idR durch Verschulden
- ungünstige Zukunftsprognose (evt. indizert durc Vorverhalten)
- idR einschlägige Abmahnung mit konkreter Rüge und Androhung
ernsthafter Konsequenzen

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9
Q

Betrieblicher Grund (betriebsbedingte ordentliche Kündigung)

A

AN-Überhang kann auf Außer- und Innerbetrieblichen Faktoren beruhen

I. Außerbetriebliche Faktoren –> Voll Überprüfbar
Solche Gründe auf die der AG keinen Einfluss hat (zB.: Auftragsrückgang wegen Wettbewerbern, Nachfragerückgang, Saisonartikel)

II. Innerbetriebliche Faktoren - Eingschr. Überprüfbar
Gründe die der AG selbst herbeiführt (auch als Reaktion) (zB. Rationalisierung, Leistungsverdichtung, Modernisierung)
–> Nur wen die Maßnahme offensichtlich unsachtlich, unvernünftig oder willkürlich ist

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10
Q

Richtige Sozialauswahl,§ 1 III KSchG (Betriebsbedingte ordentliche Kündigung)

A

Bei Arbeitnehmerüberhang ist dem am wenigsten sozial Schutzwürdigen zu Kündigen

I. Kriterien
- Bis 31.12.2003: allg. soziale Gesichtspunkte
- Seit dem 01.01.2004: Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter,
Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung

II. Ausnahme/ Einschränkungen (§ 1 III, IV, V)
Interessen iRd Weiterbeschäftigung
(Kenntnisse, Fähigkeiten, Leistungen, Sicherung ausgewogener Personalstruktur)

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11
Q

Anwendbarkeit des AGG bzgl. Alter als Kriterium iRd der Sozialauswahl

A

Problem: Verbot der Altersdiskriminierung, § 2 I Nr. 2 iVm §§ 1, 7, 10 AGG
I. Anwendbarkeit des AGG
1. eA.: Vollständiger Ausschluss des AGG durch § 1 KSchG
–> Ausschluss aber europrechtswidrig, da sich die Richtlinie 2000/
78 ausdrücklich auf Entlassung bezieht

  1. hM.: Europarechtskonforme Auslegung des § 2 IV AGG
    –> Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe (soziale Rechtfertigung)
    - Gesetzgeber wollte in einer Vorschrift nicht zweit diametral
    gegensätzliche Anwendungsbefehle geben (2 IV - 2 I Nr. 2 AGG)
    - Gesetztesgeschichte –> Umsetzung des Richtlinie, 2000/78
    - Normzweck: Koherenz zwischen AGG und Kündigungsrecht
    - Europarechtskonforme Auslegung
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12
Q

Verstößt das Kriterium des Alters iRd der Sozialauswahl gegen § 7 AGG

A

I. Pers. + Sachl. Scutzbereich (+), somit grds. (+)

II. Rechtfertigung gem. § 10 Nr. 1 und Nr. 2 AGG
–> Verfolgung eines legitimen Ziels und obj. Angemessenheit

  1. legitimes Ziel: Schutz des Älteren, da diese auf dem Arbeitsmarkt
    schwerer zu vermitteln sind
  2. Objektiv Angemessen
    - Objektiv (+), da Allgemeine Wahrscheinlichkeit berücksichtigt wird
    - Nicht unangemessen, da nicht einziges Kriterium und der AG über den Schutz der ausgewogenen Altersstruktur auch einzelne jüngere Schützen kann
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13
Q

Wahrung der Klagefrist nach § 4 KSchG

A

I. Klagefrist
3 Wochen ab Zugang der schriftlichen Kündigung

II. Fristsäumnis
1. Grundsatz: Wirksamkeitsfiktion, § 7 KSchG
- spätere Geltendmachung des Unwirksamkeitsgrund ist nach
Fristablauf grds. ausgeschlossen
- Vorbehalt nach § 2 KSchG bei Änderungskündigung erlischt

  1. Ausnahme: Nachträgliche Geltendmachung
    - Zulassung gem. § 5 KSchG: Fristversäumnis unverschuldet und
    Klageeinreichung innerhalb von 2 Wochen ab Wegfall des Hindernisses nachgeholt. Absolute Grenze 6 Monate
    - Verlängerte Anrufungsfrist nach § 6 KSchG: Nachschieben von
    Unwirksamkeitsgründen iR einer Fristgerechten Klage
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14
Q

Die außerordentliche Kündigung, § 626 BGB

A

I. Wirksamer Arbeitsvertrag
II. Kündigungserklärung
III. Vorherige Anhörung des BR gem. § 102 VetrVG
IV. kein besonderer Kündigungsschutz
V. wichtiger Grund iSv § 626 I BGB
VI. Kündigungserklärungsfrist § 626 I BGB
VII. Einhaltung der Klagefrist gem. §§ 4 1, 13 I 2 KSchG

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15
Q

Begriff der außerordentlichen Kündigung

A

Beendigung des AV unter Berufung auf einen für den Empfänger erkennbaren wichtigen Gründen

a) Fristlos unter Gewährung einer sozialen Auslauffrist
b) Abgrenzung Aussperrung/ Suspendierung/ ordentlicher Kündigung
c) Umdeutung

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