SEA im Arbeitsrecht Flashcards

1
Q

Ansprüche gegen den Sozialversicherungsträger bei Arbeitsunfällen

A

Bei Personenschäden, §§ 26 SGB VII
–> Nur Schadensersatz, kein Schmerzensgeld!

Bei Sachschäden (-)
–> Sozialversicherungsträger ersetzt nur Personenschäden!

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2
Q

Anspruch gegen den Arbeitgeber bei Personenschäden durch Arbeitsunfall

A

I. Anspruchsgrundlagen

  1. Bei Pflichtverletzungen - Der AV iVM § 280 ff BGB
  2. Bei unerlaubter Handlung - § 823 BGB

II. Keine Haftungsbeschränkung gem. § 104 SGB VII AG hat durch Sozialversicherungsbeiträge schon einen solventen Schuldner geschaffen, keine „doppelte“ in-Anspruchnahme

  1. Voraussetzungen
  2. Rechtsfolge
    - -> kein Ersatz der Personen vom AG
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3
Q

Anspruch gegen den Arbeitgeber bei Sachschäden durch Arbeitsunfall

A

I. Verschuldensabhängig - § 280 ff BGB

II. Verschuldensunabhängig - 670 BGB analog (hM)
1. Regelungslücke im Arbeitsrecht (+)
2. Aufwendung bei der Ausführung von Arbeitstätigkeit
Freiwillige Vermögensopfer und risikotypische Schäden
–> Nicht arbeitsadäquate Schäden
- Kein Ersatz für allg. Lebensrisiko
- Kein Ersatz wenn Risiko mit gesonderter Vergütung abgegolten ist
–> Nut Inadäquate Schäden
Die die wider Erwarten nach Anlass und Umfang ungewöhnlich sind und in den Betätigungsbereich des AG fallen

  1. Bei Mitverschulden des AN, § 254 BGB analog (hM)
    Aber Haftungsprivilegierung bei betrieblich veranlasster Tätigkeit
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4
Q

Anspruch gegen den Kollegen bei Personenschäden durch Arbeitsunfall

A

Grds. nur über § 823 ff BGB, da kein Schuldverhältnis zwischen Kollegen besteht

Aber: § 105 I SGB VII ist anwendbar!!
–> Ausschluss im Fall der Haftung des Versischerers, da sonst der Arbeitnehmer mittelbar iRd inner betrieblichen SEA haften würde. (Da dann Anspruch des schädigenden AN gegen den AG)

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5
Q

Anwendbarkeit von Unmöglichkeit (§ 283 BGB) auf Herausgabeansprüche

A

Möglich, wenn die Vindikationslage (§ 985 BGB) ein Schuldverhältnis iSd § 280 BGB ist:

hM.: (-)
- § 989 ff BGB (EBV) erhalten Sondervorschriften die ausgehöhlt
werden würden (Gut- und Bösgläubigkeit)
- § 990 II BGB verweist nur auf die Vollzugsregelungen nicht die
SEA-Regelungen. Diese sind somit schon grds. nicht anwendbar

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6
Q

Anwendung des § 670 BGB analog auf Schäden des AN bei absprachegem. Leistung iRd Arbeitsverhältnisses

A

I. Regelungslücke

  • Keine verschuldensunabhängige Haftung des AG aus § 611 ff BGB
  • § 670 BGB nicht direkt da Arbeitsverhältnis nicht Auftrag
  • Keine Anwendung über § 675 da der AN unselbstständig leistet

II. Planwidrig
Widerspruch zur Systematik des Arbeitsrecht, wenn die iRd einer auf Absprache mit dem AG entstandenen Schäden ersatzfähig wären

III. Vergleichbare Interessenlage
- Auch der entgeltliche Arbeitsvertrag ist Fremdnützigkeit
- Auch im Arbeitsverhältnis besteht ein Bedürfnis Vermögensverluste
auszugleichen

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7
Q

Schäden als Aufwendungen, § 670 BGB analog bei Schäden des AN bei absprachegem. Leistung iRd Arbeitsverhältnisses

A

Aufwendungen = freiwillige Vermögensopfer. Schäden = unfreiwillig

Aber, AN ist bzgl Schäden die aus der mit der Geschäftsführung verbundenen typischen Schäden entstehen genauso schutzwürdig

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8
Q

Teleologische Reduktion aufgrund der Entgeltlichkeit , § 670 BGB bei Schäden des AN bei absprachegem. Leistung iRd Arbeitsverhältnisses

A

Im AV wird grds. gezahlt. Bereits bezahlte Leistungen sollen nicht nochmal über § 670 BGB analog ersatzfähig werden!

Kein Ausgleich bei Arbeitsadäquaten Schäden
- Die Schäden mit denen nach Art/ Natur zu rechnen ist und deren
Risiko durch die allg. Vergütung bereits gedeckt ist
- Schäden für die eine gesonderte Gefahrenzulage vereinbart wurde
- Schäden aus dem pers. Lebensbereich des AN

Ausgleich Arbeitsinadäquater Schäden
Außergewöhnliche Schäden mit denen der AN nach Art des Betriebs/ Arbeit nicht umbedingt rechnen musste

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9
Q

Mitverschulden iRd des Schadensersatzes gem. § 670 BGB analog bei absprachegem. Leistung iRd Arbeitsverhältnisses

A

I. § 254 BGB direkt nur bei Schadensersatzansprüchen

II. § 254 BGB analog wegen vergleichbarer Interessenlage

–> Aber da Arbeitsverhältnis auch Anwendung des
Haftungsprivilegierung iRd betrieblich veranlassten Tätigkeit

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