Die Verfassung Flashcards

(37 cards)

1
Q

Die Verfassung

A
  • Bezeichnet das zentrale Rechtsdokument oder den zentralen Rechtsbestand (Grundgesetz) des Gemeinwesens,
  • In welchem die für die Einrichtung und Ausübung der Staatsgewalt grundlegenden Normen zusammengefasst sind
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2
Q

Verfassung im formellen Sinn

A

Gesamtheit aller Normen, die im qualifizierten Verfahren der Verfassungsgebung zustande kommen und in einer besondren Verfassungsurkunde verankert sind.

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3
Q

Verfassung im materiellen Sinn

A

Gesamt aller besonders wichtigen Normen betreffend den Staat und sein Verhältniss zum Individuum.

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4
Q

Typische Merkmale moderner Verfassungen

A

Form:
- Schriftliche Urkunde
- Einseitiger Erlass (kein Vertrag): i.d.R. Rückführung auf Volkssouveränität
- Erhöhte Geltungskraft (gegenüber allen anderen Rechtsnormen)
- Erschwerte Änderbarkeit (verglichen mit anderen Rechtsnormen)
Inhalt:
- Umfassender Geltungsanspruch
- Sichert Grund- bzw. Freiheitsrecht
- Verwirklicht Volkssouveränität
- Verwirklicht Gewaltteilung

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5
Q

4 Verfassungsfunktionen

A
  • Ordnungs- und Organisationsfunktion
  • Machtbegrenzungs- und Freiheitsgewährleistungsfunktion
  • Gestaltungs- und Steuerungsfunktion
  • Legitimations- und Integrationsfunktion
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6
Q

Ordnungs- und Organisationsfunktion

A
  • Kreationsnormen: schaffen Staatsorgane (z.B. Art. 148, 174, 188 BV)
  • Kompetenznormen: legen die Zuständigkeit eines Staatsorgans oder einer Staatsebene fest (z.B. Art. 54, 69, 163, 180, 189 BV)
  • Verfahrensnormen: bestimmen Arbeitsweise der Organe (z.B. Art. 156, 157, 177 BV)
  • Gewährleistungsnormen: Schützen eine Rechtsinstitution oder eine Institution (Art. 51, 99 Abs. 2, 191c BV)
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7
Q

Machtbegrenzungs- und Freiheitsgewährleistungsfunktion

A
  • Verfassungsprinzipien: geben den Staatsorganen grundlegende Verhaltensanweisungen (z.B. Art. 5 BV)
  • Grundrechtsnormen: Verschaffen Individuen einklagbare Rechte gegenüber dem Staat (Art. 7 ff. BV)
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8
Q

Gestaltungs- und Steuerungsfunktion

A
  • Zielnormen: Impuls- oder Programmnormen für den Staat; begründen in der Regel keine Zuständigkeit oder einklagbare Rechte (z.B. Art. 2, 41 BV)
  • Aufgabennormen: erteilen dem Staat konkrete Aufgaben (Art. 74, 83 BV)
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9
Q

Legitimations- und Integrationsfunktion

A
  • Anrufung Gottes, Präambel und nationale Bekenntnisse als Vorspann zum Verfassungstext
  • Nationale Symbolik als Gegenstand der Verfassung
  • Verfassung als Anlass des Nationalfeiertages oder eines Feiertages
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10
Q

Verfassungsauslegung

A
  • Offenheit/Unbestimmtheit gewisser Normen: Grundrechte, Verfassungsprinzipien (Art. 5, 7 BV)
  • Mangelnde/umstrittene Justiziabilität der Normen: Zielnormen, Verfassungsprinzipien (Art. 5a, 41 BV)
  • Hohes Alter der Norm: Norme welche (in neueren Verfassungen) Traditionsanschlüsse wahren, sowie generell alte Verfassungstexte (Art. 3 BV)
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11
Q

Verfassungsfortbildung durch Rechtssprechung

A

Rechtssprechung des Bundesgerichts zum Rechtsgleichheitsgebot in Art. 4a BV: Ableitung zahlreicher Verfahrensgarantie
Anerkennung ungeschriebener Grundrechte:
- Eigentumsgarantie (1960)
- Meinungsäusserungsfreiheit (1961)
- Persönliche Freiheit (1963)
- Versammlungsfreiheit (1970)
- Recht auf Existenzsicherung (1995)

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12
Q

Einfallstore der Gerechtigkeit im positiven Recht:

A
  • Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV)
  • Menschenwürde (Art. 7 BV)
  • Rechtsgleichheitsverbot (Art. 8 BV)
  • Willkürverbot (Art. 9 BV)
  • Anspruch auf gerechte Behandlung im Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV)
  • Ermessenspielräume der Verwaltung und Gerichte
    Gerechtigkeit als Schranke der Rechtssetzung insbesondere als materielle Schranke der Verfassungsrevision. Gerechtigkeit als Schranke der Rechtsanwendung und Durchsetzung.
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13
Q

Radbrusche Formel

A

Dieser These zufolge hat sich ein Richter bei einem Konflikt zwischen dem positiven (gesetzten Recht) und der Gerechtigkeit immer dann - und nur dann - gegen das Gesetz und stattdessen für die materielle Gerechtigkeit zu entscheiden, wenn das fragliche Gesetz entweder als
- unerträglich ungerecht anzusehen ist oder
- das gesetz, die im Begriff des Rechts grundsätzlich angelegte Gleichheit aller Menschen aus sicht der Interpreten bewusst verleugnen.

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14
Q

Rechtsquellen

A
  • Verfassung
  • Gesetzte
  • Verordnungen
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15
Q

Verfassung (als Rechtsquelle)

A
  • Grundlegendes Rechtsdokument eines Gemeinwesen
  • Gekenntzeichnet durch die höchst mögliche Legitimation (demokratisch)
  • Regelung wichtiger Grundsätze: Grundzüge der Organisation, fundamentale Normen, Grundelemente des materiellen Rechts
  • Diese Regeln besitzen einen hohen Aktionsgrad

Im Formellen Sinn:
- Gesamtheit der Rechtssätze, die im besonderen Verfahren der Verfassungsgebung erlassen worden sind
- Praktisch entspricht die Verfassung im formellen Sinn der geschriebenen Verfassung
Im materiellen Sinn:
- Gesamtheit der Rechtssätze, die materiell (nach ihrer Bedeutung) zur Verfassung gehören

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16
Q

Gesetz (als Rechtsquelle)

A
  • Reguläre Normstufe des Gemeinwesen
  • Erlassen von Gesetzten in formellen Verfahren, welches eine grosse Legitimation garantiert und alles regelt, was wichtig ist
  • Diese Regeln besitzen einen mittleren Aktionsgrad

Beachte entgegen dem materiellen Verfassungsbegriffsagt der materille Gesetzesbegriff nichts über die Bedeutung/Wichtigkeit der Norm aus

Im formellen Sinn:
Rechtssätze, die im besondren Verfahren der Gesetzgebung erlassen worden sind (Art. 136 ff. BV)
Im materiellen Sinn:
Jeder generell-abstrakte Rechtssatz, unabhängig davon, auf welcher Stufe (Gesetz oder Verordnung) er erlassen worden ist.

17
Q

Verordnungen (als Rechtsquelle)

A
  • unterste Normstufe
  • geringe demokratische Legitimation
  • Bestimmt details der Regelung
  • Diese Regeln besitzent tiefen Abstraktionsgrad

Beachte: Hauptfunktionen von Verordnungen besteht darin, einen einheitlichen rechtsgleichen und sachrichtigen Vollzug der Gesetzte sicher zu stellen

18
Q

Selbstständige und unselbstständige Verordnungen

A
  • Selbstständige Verordnung: Ermächtigung in Verfassung
  • Unselbständige Verordnung: Ermächtigung im Gesetz
19
Q

Gesetzesvertretende Verordnungen

A
  • Ergänzen die materielle Regelung im Gesetz
  • Können Vorschriften enthalten, wie jene im formellen Gesetz
20
Q

Vollziehungsverordnungen

A
  • Dürfen nun den durch das Gesetz geschaffenen Rahmen ausfüllen, nicht aber ergänzen
  • Dürfen keine neuen Pflichten schaffen oder bestehende Rechte einschränken
21
Q

Rechtsverordnungen

A

Schaffen Rechte und Pflichten für Bürgerinnen und Bürger

22
Q

Verwaltungsverordnungen

A

Schaffen Rechte und Pflichten für Bürgerinnen und Bürger

23
Q

Jüngeres versus älteres Recht

A

Jüngere Norm geht der älteren vor (lex posterior derogat legi priori)

24
Q

Besonderes versus allgemeines Recht

A

Besondere Norm geht der allgemeinen vor (lex specialis derogat legi generali)

Verordnung Bundesrat vor Verordnung Kantone

Die Verordnung des Budesrats geht der Verfassung eines Kantons aufgrund Kompetenzkonkurrenz vor. Die Nomenhierarchie (Verfassung, Gesetz, Verordnung) tritt dabei in den Hintergrund aufgrund der erhöhten föderalistischen und demokratischen Legitimation der Akteure auf Bundesebene gegenüber den Akteuren der Kantonalen Ebene.

25
Völkerrecht
- In der Regel kein zentrales Rechtssetzungsorgan; Erzeugung durch einstimmigen Vertragsschluss - Keine zentrale staatliche Durchsetzung - Nur bedingt hierarchische Gliederung Quellen des Völkerrechts: - Völkerrechtliche Veträge - Internationales Gewohnheitsrecht ## Footnote Summe der Normen (gebote, Verbote) welche die Beziehung unter den Staaten regelt
26
Wichtigste Fraagen im Verhältnis Völkerrecht-Landesrecht
- Innerstaatliche Geltung des Völkerrechts (monistische oder dualistische Konzeption) - Anwenddbarkeit des Völkerrechts (self-excecuting oder nicht) - - Rang des Völkerrechts im innerstaatlichen Recht (Stellung des Völkerrechts) (Art. 5 Abs. 4 BV) - Durchsetzung des Völkerrechts (Art. 190 BV)
27
Monismus
Die Schweiz folgt dem Konzept des Monismus. Dieses geht davon aus, dass völkerrechtliche Abkommen mit ihrem Inkrafttreten Teil der nationalen Rechtsordnung werden. EIne förmliche Übertragung in die nationale Rechtsordnung entfällt. Dies zumindest dann, wenn die staatsvertraglichen Bestimmungen unmittelbar anwendbar sind. Damit stellt sich in jedem konkreten Anwendungsfall die Frage, ob eine völkerrechtliche Bestimmung genügend bestimmt ist, um direkt und ohne gesetzliche Konkretisierung anwendbar ist.
28
Dualismus
Nach diesem Konzept muss ein völkerrechtlicher Vertrag zuerst durch einen förmlichen Akt in die nationale Rechtsordnung gegossen werden, damit er seine innerstaatliche Geltung entfalten kann. Den Entscheid ob eine Bestimmung direkt anwendbar ist, übernimmt in diesem Fall der nationale Gesetzgeber. Das Gericht muss sich daher in der Regel nicht mit dieser Frage beschäftigen.
29
Art. 5 Abs. 4 BV | Konkretisierung Völkerrecht Schweiz
*Bund und Kantone beachten das Völkerrecht* - Grundsatz des generellen Vorrang des Völkerrechts gegenüber dem Landesrecht - Kein absoluter Vorrang des Völkerrechts - Unbestritten geht das Völkerrecht in jedem Fall dem kantonalen und kommunalen Recht (aller Hierarchiestufen) und den Verordnungen des Bundes vor
30
Art. 139 Abs. 4, Art. 194 Abs. 2 BV | Konkretisierung Völkerrecht Schweiz
*Zwingende Bestimmungen des Völkerrecht als materielle Schranke der Verfassungsänderung* - Vorrang des zwingende Völkerrechts gegenüber der Bundesverfassung - Nichts gesagt wir damit zum Verhältnis zwischen übrigem Völkerrecht un der Bundesverfassung
31
Schubert Praxis
Bundesgesetzliche Norm geht im Konfliktfall vor, wenn der Gesetzgeber einen allfälligen Konflikt mit dem Völkerrecht bewusst in Kauf genommen hat (BGE 99 lb 39)
32
PKK-Praxis
Völkerrecht geht im Konfliktfall dem Landesrecht prinzipiell vor, insbesondere dann, wenn die völkerrechtliche Norm dem Schutz der Menschenrechte dient.
33
Grundsatz der Nomenhierarchie
Alle staatlichen Organe beachten das Recht und damit auch dessen Normenhierarchie (Art. 5 Abs. 1 BV)
34
Grundsatz der Normenhierarchie Ausnahmen
Ausnahme 1: Die präventive Kontrolle einer Norm auf ihre Übereinstimmung mit höherrangigem Recht ist in der Schweiz den Parlamenten vorbehalten (Art. 139 Abs. 3 BV) Ausnahme 2: Anwendungsverbot von Art. 190 BV. Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden massgebend.
35
Bedeutung und Tragweite von Artikel 190 BV
- Gebot der Anwendung von Bundesgesetzt und Völkerrecht - Verbot der Aufhebung oder Nichtigerklärung von Bundesgesetz und Völkerrecht - **Kein Verbot**... der verfassungskonformen Auslegung von Bundesgesetzten. ...der blossen Feststellung der Verfassungswiedrigkeit von Bundesgestzten. ...der Nichtanwendung von Bundesgesetzten, die dem Völkerrecht wiedersprechen. - **Keine Aussage macht Artikel 190 BV** ...zur Nomenhierarchie Völkerrecht-Verfassungsrecht-Gesetztesrecht. ...zum Verhältnis Völkerrecht-Bundesgesetz.
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Legalitätsprinzip - 4 Teilgehalte des Gesetzmässigkeitsprinzip
1. Erfordernis des Rechtssatzes: generell-abstrakte Normen, Rechtsgleichheit 2. Erfordernis der genügenden Normstufe: Wichtiges gehört ins Gesetz (Demokratie) 3. Erfordernis der genügenden Normdichte oder -bestimmtheit: Normen müssen so bestimmt sein, dass einzelne ihr Verhalten danach richten können (Rechtssicherheit) 4. Erfordernis der genügenden Kundmachung: Normen müssen ordnungsgemäss publiziert werden (Rechtssicherheit)
37
Grundsatznorm | Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht ## Footnote Art. 5 Abs. 1 BV Besondere Anforderung bei Grundrechtseingriffen Besondere Anforderungen bei Erhebung von Steuern Was ins Gesetz im formellen Sinn (und nicht in eine Verordnung gehört)
- Besondere Anforderung bei Grundrechtseingriffen: Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht abwendbarer Gefahr (Art. 36 Abs. 1 BV und Art. 31 Abs. 1 BV) - Besondere Anforderungen bei Erhebung von Steuern: Die Ausgestaltung der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuern und deren Bemessung, ist in den Grundzügen des Gesetzes selbst zu regeln (Art. 127 Abs. 1 BV) - Was ins Gesetz im formellen Sinn (und nicht in eine Verordnung gehört): Alle wichtigen rechtssetztenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetztes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:... (Art. 164 Abs. 1 BV)