Gewaltengliederung im Bund Flashcards
(10 cards)
Obligatorische und funktionale Gewaltengliederung
- Bundesversammlung (National- und Ständerat) als Legislative (Art. 148 ff. BV), die aber nicht nur rechtssetztend tätig ist ( Art. 181, 182, 187 BV)
- Bundesrat (mit 7 Mitgliedern) und Bundesverwaltung als Exekutive (Art. 174 ff. OR) die aber nicht nur rechtsanwendend tätig ist (Art. 181, 182, 187 BV)
- Bundesgericht und weitere Gerichte als Judikative (Art. 188 BV)
Anwendung in der Schweiz
Grundsätzlich sind die drei klassischen Gewalten erkennbar, aber
- Zusätzliche Gewaltengliederung innerhalb der Organe (zwei Parlamentskammern und 7 Bundesräte)
- Die meisten Funktionen sind nicht das Monopol eines einzelnen Staatsorgan, sondern werden von verschiedenen Organen paralell oder gemeinsam ausgeübt (insbesondere Rechtssetzung)
Gewaltentrennung
- Personell (Art. 144 BV)
- Getrennte Verhandlung Stände-/Nationalrat (Art. 156 BV)
- Anfechtungsverbot von Art. 189 Abs. 4 BV und Art. 190 BV
- Richterliche Unabhängigkeit (Art. 191 c BV)
Gewaltenhemmung
- Oberaufsicht der Bundesversammlung (Art. 169 BV)
- Kontrollbefugnisse Bundesgericht und Bundesverwaltungsgericht (Art. 189 Abs. 1-3, Art. 191a Abs. 2 BV)
Staatliches Organ zur Kontrolle der staatlichen Machtausübung
Rechtsschutz durch unabhängige Justitz
- Unabhängigkeit gegenüber anderen Staatsorganen (Art. 30 BV und Art. 191 c BV)
- Verfassungsgerichtbarkeit: Gerichtliche Durchsetzung der Verfassung (in CH früher Aufbau, aber beschränkt durch Art. 190 BV)
- Verwaltungsgerichtsbarkeit: gerichtliche Kontrolle der Verwaltung (in CH später Ausbau; inzwischen Flächendeckend: Art. 29a BV)
Verfahrensgrundrechet
Übersicht
Generell-abstraktes materielles Recht wird angewendet in einem Verfahren welches aber am Schluss in einem individuellen-konkreten Entscheid/Urteil endet.
Allgemeine Verfahrensgarantie (Art. 29 BV)
Verfahrensgrundrechet
- Faires und rasches Verfahren (Abs. 1)
- Rechtliches Gehör (Abs. 2)
- Unentgeltliche Rechtspflege und rechtsbeistand (Abs. 3)
Justizgarantien
Verfahrensgrundrechte
- Rechtsweggarantie: Anspruch auf ein gerichtliches Verfahren bei Rechtsstreitigkeiten (Art. 29a BV)
- Garantien im gerichtlichen Verfahren: Unabhängigkeit und Unparteilichkeit, Zuständigkeit, Öffentlichkeit und Mündlichkeit
Besondere Verfahrensgarantien
Verfahrensgrundrechte
- Garantie bei Freiheitsentzug (Art. 31 BV und Art. 5 EMRK): Informationsrecht (Miranda Warning), Anspruch auf gerichtliche Überprufung innert 24 bis 48 Stunden
- Garantie im Strafverfahren: (Art. 32 BV und Art. 6 Abs. 2 und 3 EMRK): Unschuldsvermutung, Informationsrechte, Rechtsmittelgarantie
Rechtliches Gehör
- Anspruch auf Orientierung
- Anspruch auf vorgängige Äusserung
- Anspruch auf Aktieneinsicht
- Anspruch auf Mitwirken am Beweisverfahren
- Anspruch auf Prüfung von Argumenten
- Anspruch auf Begründung und Eröffnung von Entscheiden
- Anspruch auf Vertretung und Verbeiständung
Konkretisierung im Prozessrecht:
- Art 29-33 Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes (VwVG)
- Art. 101 f., 107 f. Eidgenössische Strafprozessordnung (stPO)
- Art. 53 Eidgenössische Zivilprozessordnung