Die Zwangsmittel im Ermittlungsverfahren Flashcards
Prüfungsaufbau
1. einschlägige Ermächtigungsgrundlage → zwischen einzelnen Maßnahmen trennen 2. formelle Rechtmäßigkeit → funktionale Anordnungszuständigkeit 3. materielle Rechtmäßigkeit → Voraussetzungen der Befugnisnorm → Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
P: DNA-Reihentests: Kann auf “Beinahetreffer” Anfangsverdacht begründet werden?
BGH: Reihengentest dient nach § 81h StPO ausschließlich dazu, festzustellen, ob die untersuchten Personen als Spurenverursacher in Betracht kommen, darüber hinausgehende Feststellungen sind unzulässig
aber Gesetzesänderung → § 81h I StPO
→ Belehrung, § 81h IV 2 StPO
Durchsuchung
§ 102 StPO: Durchsuchung beim Verdächtigen (Ermittlungs- und Ergreifungsdurchsuchung)
§ 103 StPO: Durchsuchung bei einem anderen
Zuständigkeit: § 105 StPO
hinreichende Bestimmtheit: Beweismittel so genau wie möglich beschrieben und Räume bezeichnet
Verfahren: §§ 106, 107 StPO
Gefahr im Verzug
liegt vor, wenn zu befürchten ist, dass durch eine zeitliche Verzögerung ein Beweismittelverlust eintreten würde
→ BVerfG: erhöhte Anforderungen: konkrete einzelfallbezogene Tatsachen zu benennen; strenger Maßstab: Art. 13 II GG
Online-Durchsuchung
heimliche Untersuchung von Datenspeichern des Verdächtigen ohne dessen Wissen
bisher keine EGL (§§ 102 StPO nicht einschlägig, da heimlich)
jetzt: § 100b StPO
Beschlagnahme, §§ 94 ff. StPO
dient der Sicherung von potentiellen Beweismitteln durch Inverwahrungsnahme
EGL: § 94 I, II StPO
Zuständigkeit: §§ 98 I, 162 StPO
mat. RM:
- Anfangsverdacht
- Gegenstand muss potentiell beweisgeeignet sein
- Gegenstand im Gewahrsam einer nicht herausgabebereiten Person (§ 94 II StPO)
- kein Beschlagnahmeverbot, §§ 96, 97 StPO
- VHMK
Beschlagnahmeverbot
- §§ 97 I, II, IV i. V. m. §§ 52, 53 StPO für Gegenstände im Gewahrsam von Zeugnisverweigerungsberechtigten
- § 96 StPO für amtliche Schriftstücke bei Sperrung durch oberste Dienstbehörde
§ 108 StPO: Zufallsfunde
- vorläufige Inbeschlagnahme möglich, Beschlagnahme nach §§ 94 ff. StPO scheidet i. d. R. aus
- anordnungsbefugt sind die die Durchsuchung durchführenden Ermittlungspersonen (G. i. V. wird hier stets unterstellt)
- § 108 StPO greift nicht, wenn die Beamten gezielt nach Zufallsfunden gesucht haben (“bei Gelegenheit”)
Vorführung i. S. d. § 115 I StPO
bereits dann, wenn der Beschuldigte in das Gerichtsgefängnis verbracht und damit der Verfügungsgewalt des Richters unterstellt wird
Telekommunikationsüberwachung, §§ 100a f. StPO
- Abhören und Aufzeichnen von Telefongesprächen, Überwachung des E-Mail und Internetverkehrs
→ Kernbereich der privaten Lebensgestaltung soll von staatlichen Überwachungsmaßnahmen ausgenommen werden
§ 100g StPO, Vorratsdatenspeicherung
BVerfG: Verstoß gegen Art. 10 GG, daher insoweit nichtig, soweit darin Zugriff auf nach § 113a TKG gewonnene Verkehrsdaten gestattet wird
Prüfung Durchsuchung
I. EGL: §§ 102 f. StPO II. Formelle RM - Anordnungszuständikeit: § 105 StPO - ggf. Verfahren: §§ 106, 107 StPO III. Materielle RM - Anfangsverdacht - Ermittlungs- oder Ergreifungsdurchsuchung - VHMK
Prüfung Zufallsfunde
I. EGL: § 108 StPO
II. Formelle RM: G. i. V. (+) → § 105 I 1 StPO; § 108 I 2 StPO
III. Materielle RM
- § 108 I 1 StPO: müssen auf Verübung einer anderen Straftat hindeuten
- Auffinden “bei Gelegenheit”, d. h. es durfte nicht systematisch danach gesucht worden sein
- kein Beschlagnahmeverbot, §§ 96, 97 StPO
Verteidigerpost
§ 148 I StPO: in vollem Umfang beschlagnahmefrei
Arten Zwangsmittel
- körperliche Untersuchung, §§ 81a ff. StPO
- Durchsuchung, §§ 102 ff. StPO
- Beschlagnahme, §§ 94 ff. StPO
- Haftbefehl, § 112 StPO
- TKÜ