Diebstahl Flashcards
(41 cards)
beweglich
tatsächlich fortschaffbar
fremd
mind. im Miteigentum eines anderen stehend
Wegnahme
Bruch fremder, Begründung neuer, nicht notwendig (täter-)eigner Gewahrsam
Gewahrsam
hM: Unter Gewahrsam ist die tatsächliche Sachherrschaft eines Menschen über eine Sache zu verstehen, die von einem natürlichen Herrschaftswillen getragen ist.
+ ausreichend ist genereller Gewahrsamswille, sofern sich dieser auf eine abgegrenzte Herrschaftssphäre beschränkt (Sachen in Wohnung, geparktes Kfz, vergessener Schirm) “verloren nicht vergessen”
Eigentum
Sachherrschaftsbeziehung rechtlicher Art
Mitgewahrsam
bei gleichstuftigem Verhältnis: beide Gewahrsamsinhaber können eine Wegnahme begehen
bei mehrstufigem Verhältnis: nur Untergeordnete können gegenüber dem Übergeordneten einen Gewahrsambruch begehen
Gewahrsamsenklave
Bspw. bei Einstecken von kleinen Dingen im Supermarkt
- > bereits mit Einstecken vollendete Wegnahme, obwohl sich der Täter mit der Sache noch in der generellen Gewahrsamsphäre des Eigentümers befindet
- > “private Tabuzone” muss durchbrochen werden um wieder in den tatsächlichen Besitz der Sache zu kommen
Gewahrsamsbruch
Aufhebung des ursprünglichen Gewahrsams ohne oder gegen den Willen des Gewahrsamsinhabers
(nicht bei Diebesfallen!)
Vollendung, Beendigung
Vollendet, wenn die Wegnahme vollzogen wurde, d.h. mit Begründung neuen Gewahrsams
Beendet, wenn der Täter das Gewahrsam gefestigt und gesichert hat
Begründung neuen Gewahrsams
Täter oder eine Dritter durch den Täter hat Sachherrschaft erlangt und der ursprüngliche Gewhrsamsinhaber kann nicht mehr über die Sache verfügen
Warenautomat
mod. Einverständnis, Wegnahme bei unsachgemäßer Bedienung
Selbstbedienungsladen
Gewahrsamserlangung (vollendet), wenn Kassiererin mit der Abfertigung des Täters fertig ist.
Beendet sobald der Täter die Gewahrsam gefestigt hat.
Zuneigungsabsicht
Absicht sich durch dauerhafte Enteignung und zumindest vorübergehende Aneignung einer eigentümerähnlichen Stellung anzumaßen.
Enteignung und Enteignungswille
(P) bei Autoentwendung
- endgültige Verdrängung des Eigentümers aus der Herrschaftsposition
- Enteignungswille, wenn Täter dem Berechtigten die bestimmungsgemäße Funktion der Sache dauerhaft entziehen möchte
- -> nur dolus eventualis von Nöten
(P) Autowentwendung
Täter hat die Enteignung des Berechtigten billigend in Kauf genommen, sofern dieser eine Rückführung “ohne besondere Mühe” von statten gehen lassen kann.
–> je auffälliger das Auto steht gelassen wird, je auffälliger es aussieht, desto UNWAHRSCHEINLICHER ist eine Enteignung
Aneignung
zumindest vorübergehende Einverleibung in eigenes oder fremdes Vermögen
(+) eigennütziger Verbrauch
(-) bloßer Sachentzug
–> Nutzung zu eigenen Zwecken (starkes Indiz)
+ Auftreten aus Eigenbesitzer, nicht als Fremdbesitzer
mM: Gewinnung fremder Sache ihrer Substanz auch
mM: Gewinnung fremder Sache ihrem wirtschaftlichen Wert nach
hM: Gewinnung der fremden Sache nach ihrer Substanz oder ihrem wirtschaftlichen Wert
Enteignung- und Aneignungsvorsatz
(P) Bedingung + Inpfandnahme
- dolus eventualis bzgl. Enteignung ausreichend
- dolus directus bzgl. Aneignung !
(P)
Wenn Täter selbst, direkt auf Entscheidung Einfluss hat, liegt erst bei Entscheidung gegen Zurückgabe §246 vor.
Allerdings wenn Täter die Entscheidung von Willen Dritter abhängig macht, liegt §242 vor.
(P)
Bei bloßer Wegnahme um Sache als Druckmittel einzusetzen, liegt keine Zueignungsabsicht vor, weil der Täter sich weder die Substanz noch den Wert einverleiben möchte
Bande iSd §244
hM: Unter eine Bande versteht man den Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbstständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen.
mM: Es reichen bereits zwei Mitglieder aus, um eine Bande zu bilden
(-) egen diese Ansicht spricht der Wortlaut. Unter einer Bande wird im allgemeinen Sprachgebrauch eine Gruppe von mehreren Personen verstanden. Das Ziel der §§ 244 I Nr. 2, 244a ist, vor der erhöhten Gefährlichkeit der Bande zu schützen. Diese ergibt sich aus dem auf Dauer angelegten Zusammenschluss zur gemeinsamen Deliktsbegehung.
Umschlossener Raum
Ein umschlossener Raum ist definiert als jedes Raumgebilde, das zumindest auch dazu bestimmt ist von Menschen betreten zu werden und das mit zumindest teilweise künstlichen Vorrichtungen versehen ist die das Eindringen Unbefugter verhindern sollen.
Einbrechen
Hierunter versteht man das Gewaltsame Öffnen von Umschließungen, welche dem Eintritt in den Raum entgegenstehen.
Einsteigen
Jedes nur unter Schwierigkeiten mögliche Eindringen durch eine zum ordnungsgemäßen Eintritt nicht bestimmte Öffnung.
- Erforderlich: Täter muss sich mit dem Körper zumindest einen Stützpunkt im Raum schaffen, Hineinlehnen reicht nicht aus.
Eindringen
Eindringen bedeutet das Betreten des Raumes ohne oder gegen den Willen des Berechtigten.
Schema (§§242, 243, 244)
+ Versuch d. Regelbeispiels mgl.?
I. TB 1. Obj. TB 2. Subj. TB 3.1. Obj TB (§244) 3.2. Subj. TB (§244) II.RW III.Schuld IV. Besonders schwerer Fall gem. § 243 I 1. In obj. Hinsicht 2. In subj. Hinsicht
Versuch des Regelbeispiels (str.):
1. Vollendetes Grunddelikt, vollendetes Regelbeispiel (+)
2. Versuchtes Grunddelikt, vollendetes Regelbeispiel –> versuchter Diebstahl in besonders schwerem Fall (+)
3. Vollendetes Grunddelikt, versuchtes Regelbeispiel
–> str., alles vertretbar
4. Versuchtes Grunddelikt, versuchtes Regelbeispiel
–> heftig umstritten!
(+) tatbestandsähnlicher Charakter
(+) schwerer Diebstahl wurde nur von Qual.-TB in Regelbeispiel umgewandelt, um Richter mehr Spielraum zu geben
(+) §243 bezieht sich auf §242, in welchem der Versuch benannt ist
(-) keine gesetzliche Stütze für derartige Annahmen
hL: Nicht möglich
(-) Art.103 GG, unzulässige Analogie zu Lasten des Täters, Wortlaut §22 zu eng: “die Tat”–> UNBEDINGT FOLGEN !
Eindringen mit falschem Schlüssel
Entscheidend ist, ob der Schlüssel zur Zeit der Tat vom Berechtigten zur Öffnung bestimmt ist. An Möglichkeit der Entwidmung denken.
Schutzvorrichtung
Von Menschen geschaffene Einrichtung, die bestimmt und geeignet ist, eine Wegnahme erheblich zu erschweren.
Nicht CD-Etiketten oder Kleidungs“buttons“ (die sollen nur das Wiederauffinden ermögli- chen, str.).