EH 2 - Zivilrechtlicher Persönlichkeitsschutz Flashcards
(25 cards)
Schutz der Ehre (Zivilrecht) (5)
- wirklicher Schaden/Gewinnentgang durch Ehrenbeleidigung
- Beispiel: “Faschist”
- auch juristische Personen
- Recht bleibt nach Tod, “postmortaler Persönlichkeitsschutz”
- Verletzter kann auf Unterlassung klagen
Schutz der Wahrheit (Zivilrecht) (4)
- bewusste Verbreitung falscher Tatsachen um Kredit/Erwerb/Fortkommen zu gefährden
- Verletzter kann auf Unterlassung klagen
- Widerruf und Veröffentlichung des Widerrufs verlangen
- bei Verschulden auch Schadenersatz
Schutz der Namensanonymität (Zivilrecht) (3)
- verboten, Namen eines Dritten in Zusammenhang zu nennen, dem der Namenstragende nicht sachlich Anlass gegeben hat
- Schutz der Privatsphäre gegen Informationsinteresse der Allgemeinheit und Meinungsfreiheit abwägen
- Werden sonstige Schutzwürdige Interessen des Namensträgers verletzt?
Schutz der Geheimsphäre (Zivilrecht) (2)
- Recht auf Wahrung der Geheimsphäre
- Veröffentlichung von unrechtmäßigen Geheimnissen verboten
Wahrnehmung der Persönlichkeitsrechte (nach dem Tod) (3)
neue gesetzliche Regelungen durch Hass-im-Netz-Bekämpfungsgesetz
- Persönlichkeitsrechte wirken nach dem Tod fort
- Verletzungen der Persönlichkeitsrechte nach dem Tod können von Verwandten 1. Grads und Ehegatten/eingetragene Partner/Lebensgefährten lebenslang geltend machen
- andere Verwandte 10 Jahre nach Ablauf des TodesjahresW
Wahrnehmung der Persönlichkeitsrechte - Arbeitgeber (2)
auch laut Hass-im-Netz-Bekämpfungsgesetz
- Persönlichkeitsrechte können sich in gewisser Weise auf Arbeitgeber ausbreiten
- wird ein Arbeitgeber durch die Berichterstattung über einen Dienstnehmer in Ansehen oder Privatsphäre verletzt, kann er unter bestimmten Voraussetzungen Ansprüche geltend machen
Recht am eigenen Bild (6)
- öffentliche Verbreitung von Bildern verboten, wenn sie berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt
- Aufnahme von Fotos gegen Willen schon strafbar wenn es kein schutzwürdiges Interesse (Notwendigkeit) für die Aufnahme gibt
- sind die Bilder allein nicht verletzend, können sie durch ehrenrührigen Begleittext rechtswidrig werden
- Personen in Bildern unkenntlich machen aber durch Begleittext identifizierbar machen ist ebenfalls verboten
- Zeichnungen oder Karikaturen können ebenfalls darunter fallen
- bei ausdrücklicher oder konkludenter Zustimmung kein Verstoß, Nacktaufnahmen können jederzeit widerrufen werden
Wie kann man zivilrechtliche Ansprüche aus dem Persönlichkeitsschutz geltend machen? (4)
a) Klage auf Unterlassung
b) Medienrechtliches Entschädigungsverfahren
c) Gegendarstellung
d) Nachträgliche Mitteilung über den Ausgang eines Strafverfahrens
Klage auf Unterlassung (3)
- kann mit Antrag auf einstweilige Verfügung verbunden werden
- je Verstoßtag: Beugestrafe bis 100.000 €
- daher Veröffentlichungen auf keinen Fall wiederholen (Vorsicht, auch bei Websitearchiv löschen)
Medienrechtliches Entschädigungsverfahren (5)
für folgende Tatbestände:
- üble Nachrede, Beschimpfung, Verspottung, Verleumdung
- Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs/Privatsphäre
- Schutz vor Bekanntgabe der Identität (in bes. Fällen)
- Schutz der Unschuldsvermutung
- Schutz vor verbotener Veröffentlichung
Besonderheiten bei medienrechtlichen Entschädigungsansprüchen (2)
- sind verschuldensabhängig
- Entschädigung für immateriellen Schaden möglich (kein konkreter Schaden notwendig)
Ausschlussgründe des Rechtanspruchs bei übler Nachrede, Beschimpfung, Verspottung, Verleumdung (4)
- wahrheitsgetreuer Bericht über öffentliche Sitzung von NR, BR oder ähnlichem Ausschuss –> Schutz der Parlamentsberichterstattung
- wahrheitsgetreues Zitat von Dritten mit überwiegendem öffentlichem Interesse
- unmittelbare Ausstrahlung im Rundfunk ohne Verletzung der Sorgfaltspflicht
- Abrufbarkeit auf Website ohne Verletzung der Sorfgaltspflicht
zivilrechtliche Ansprüche aus dem Persönlichkeitsschutz - Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereich (2)
- Anspruch besteht wenn Medium den höchstpersönlichen Lebensbereich eines Menschen darstellt
- in Weise, in der er öffentlich bloßgestellt werden kann
Was gehört zum höchstpersönlichen Lebensbereich? (4)
- Familienleben (Intime Details einer qualvollen Kindheit, häusliche Streitigkeiten zwischen Ehepartnern)
- Gesundheitssphäre (Krankenbehandlungen)
- Sexualleben (Sexualverhalten)
- höchstpersönliche Angelegenheiten (bei denen eine Veröffentlichung die persönliche Integrität stark berühren würden - Trauer und Schmerzzustände beim Verlust eines nahestehenden Menschens)
Besonderheiten bezüglich des höchstpersönlichen Lebensbereichs (3)
- es gibt auch Privatsphäre in der Öffentlichkeit (“privat-Öffentlichkeit”)
- ob Veröffentlichung bloßstellt muss mit objektivem Maßstab bemessen werden
- auch “nicht rein negative” Bloßstellung ist Bloßstellung
Ausschlussgründe des Schutzanspruchs bei Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs (5)
- Parlamentsberichterstattung (wahrheitsgetreu, öffentlicher Ausschuss)
- wahre Berichterstattung in unmittelbarem Zusammenhang mit öffentlichem Leben (staatlich, politisch, wirtschaftlich, Interessensvertretungen, nicht “die society”)
- Einverständnis des Betroffenen (ausdrücklich, konkludent, aus früherem Verhalten, aus Umständen)
- unmittelbare Rundfunkausstrahlung ohne Sorgfaltspflichtverletzung
- Abrufbarkeit auf Website ohne Sorgfaltsmissachtung
Schutz vor Bekanntgabe der Identität in besonderen Fällen (4 + 6)
- Berichterstattung verboten, wenn dadurch schutzwürdige Interessen der identifizierbaren Personen verletzt werden
- relevant für Opfer einer strafbaren Handlung, Tatverdächtige, Verurteilte, U-Ausschuss-Auskunftspersonen, Angehörige, Gerichtszeugen (6)
- abwägen: Stellung in Öffentlichkeit, sonstiger Zusammenhang mit öffentlichem Leben, überwiegendes öffentliches Interesse an Veröffentlichung
- bestimmte Personen genießen besonderen Schutz (eingriff höchstpersönlicher Lebensbereich, Jugendliche, Vergehen)
Ausschlussgründe des Schutzanspruchs vor Bekanntgabe der Identität (6)
- Veröffentlichung amtlich veranlasst und für Strafrechtspflege oder Sicherheitspolizei wichtig
- Parlamentsberichterstattung
- Einverständnis des Betroffenen
- Abrufbarkeit auf Website
- Zusammenhang mit öffentlichem Leben (pol. Affären, Korruption, Wirtschaftsskandale)
- überwiegendes Interesse aus Person selbst (Person der Zeitgeschichte)
Schutz der Unschuldsvermutung (4)
für Personen die
- einer strafbaren Handlung verdächtigt werden aber nicht rechtskräftig Verurteilt sind
- als überführt oder schuldig hingestellt werden
- als Täter statt Tatverdächtige bezeichnet werden
- wenn Medium Ausgang eines Strafverfahrens in irgendeiner Art beeinflusst –> Geldstrafe
Ausschlussgründe der Unschuldsvermutung (7)
- wahrheitsgetreuer Bericht über Strafurteil in erster Instanz, auf nicht rechtskräftiges Urteil hingewiesen
- Betroffener gesteht die Tat öffentlich oder ggü. Medium und widerruft nicht
- wahrheitsgetreue Wiedergabe von Zitat eines Dritten wenn überwiegendes öffentliches Interesse (auch wenn nur Eigenrecherche und noch ein Ermittlungsverfahren)
- “es gilt die Unschuldsvermutung” Bedeutung/Nicht-Bedeutung
- Parlamentsberichterstattung
- Live-Sendung
- Abrufbarkeit Website
Schutz vor verbotener Veröffentlichung (4)
- Aufnahmen, Bilder, schriftliche Aufzeichnungen, Telekommunikationsüberwachung
- andere Formen optischer oder akustischer Überwachung
- die nicht für öffentliche Hauptverhandlung gebraucht wurden dürfen nicht veröffentlicht werden
- ohne Namensnennung darf berichtet werden, dass Überwachungsmaßnahmen angeordnet wurden
Ausschlussgründe des Schutzes vor verbotener Veröffentlichung (6)
gleich wie bei Identifizierung
- Personen der Zeitgeschichte
- Zusammenhang mit Öffentlichkeit
- amtl. veranlasste Veröffentlichung
- Einverständnis
- Parlamentsberichterstattung
- Website
Geltendmachung des medienrechtlichen Entschädigungsanspruches (4)
selbstständiges Entschädigungsverfahren
- Antrag auf öffentliche Mitteilung über eingeleitetes Verfahren (außer bei Identitätsschutz)
- Antrag auf Urteilsveröffentlichung (außer bei Identitätsschutz)
- beide Parteien können Urteil anfechten (grundsätzlich oder bezüglich Entschädigungshöhe)
- wird Entschädigung zugesprochen, müssen Geschädigtem auch Prozesskosten ersetzt werden
Höhe der Entschädigungsansprüche (2 bzw. 3)
- mind. 100 €
- max. 40.000 € (oder bei besonders schwerwiegenden Verletzungen 100.000 €)