Erbenhaftung - Nachlassverbindlichkeiten Flashcards

1
Q
  1. Welcher Grundsatz gilt bei der Erbenhaftung für Nachlassverbindlichkeiten?
A

Der Erbe haftet gem. § 1967 I für die Nachlassverbindlichkeiten und zwar nicht nur mit dem Nachlass, sondern mit seinem gesamten Vermögen (Grundsatz der unbeschränkten Erbenhaftung). Haftungsgrundlage für Nachlassgläubiger ist also neben dem Nachlass auch das Eigenvermögen des Erben. Die grundsätzliche Erbenhaftung ist jedoch beschränkbar nach Maßgabe der §§ 1975 ff.

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2
Q
  1. Welche Vermögensmassen sind bei der Haftungsbeschränkung zu unterscheiden?
A

Durch die Haftungsbeschränkung tritt eine Trennung von Nachlass und Eigenvermögen ein. Die Nachlassgläubiger können nur noch in den Nachlass, die Eigengläubiger nur noch in das Eigenvermögen des Erben vollstrecken (vgl. § 1984 II). Nur dem Gläubiger von Nachlasserbenschulden bleiben beide Vermögensmassen zur Vollstreckung, da er zugleich Nachlass und Eigengläubiger ist.

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3
Q
  1. Welche Bedeutung hat die Haftungsbeschränkung für einen Gläubiger, der auf die Erfüllung einer Nachlassverbindlichkeit klagt?
A

Die Nachlassgläubiger können nur noch in den Nachlass des Erben vollstrecken (vgl. § 1984 II).

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4
Q
  1. Gibt es eine Haftungsbeschränkung ggü. einzelnen Gläubigern?
A

Ja. Von der generellen Haftungsbeschränkung auf den Nachlass ist die Haftungsbeschränkung ggü. nur einzelnen Gläubigern zu unterscheiden: Haftungsbeschränkung auf den Nachlass tritt ggü. Gläubigern ein, die sich entweder im Aufgebotsverfahren (§ 1970, §§ 433 ff. FamFG) nicht melden (§ 1973 I 1), oder die ihre Forderungen nicht binnen 5 Jahren nach dem Erbfall geltend machen (§ 1974 I 1)

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5
Q
  1. Kann der Erbe die Möglichkeit der Nachlassbeschränkung verlieren?
A

Ja. Der Erbe verliert die Möglichkeit zur Haftungsbeschränkung, wenn er nicht rechtzeitig das Inventar, ein Verzeichnis des Nachlasses, errichtet (§ 1994 I). Dasselbe gilt, wenn der Erbe absichtlich falsche Angaben im Inventar macht (§ 2005 I 1, sog. “Inventaruntreue”). Verweigert er die eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit des Inventars (§ 2006 I), so verliert er die Beschränkungsmöglichkeit allerdings nur dem Gläubiger ggü., der die eidesstattliche Versicherung verlangt hat (§ 2006 III 1).

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