Gesetzliche Erbfolge Flashcards

1
Q
  1. Was versteht man unter Gesamtrechtsnachfolge?
A

Der Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge besagt, dass das Vermögen des Erblassers - und zwar das positive (§ 1922 BGB) sowie das negative Vermögen (§ 1967 BGB) - nur als Ganzes auf den oder die Erben übergehen kann (“Universalsukzession”). Eine Rechtsnachfolge in einzelne Vermögensstücke ist nicht möglich.

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2
Q
  1. Welche Ausnahmen vom Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge gibt es?
A
  • Anerbenrecht
  • Mietwohnung
  • Anteile an Personengesellschaften
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3
Q
  1. In welchem Verhältnis stehen gesetzliche und gewillkürte Erbfolge zueinander?
A

Die gewillkürte Erbfolge hat Vorrang, vgl. § 1937 BGB. Nur insoweit, als der Erblasser seine vermögensrechtliche Nachfolge weder durch Testament noch durch Erbvertrag wirksam geregelt hat, kommt die gesetzliche Erbfolge in Betracht.
Gesetzliche und gewillkürte Erbfolge können aber auch nebeneinander bestehen.

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4
Q
  1. Was versteht man unter “Parentelsystem”? Was bedeutet “Stamm”, was “Linie”?
A

Das gesetzliche Erbrecht der Verwandten richtet sich nach dem sog. Parentel- oder Ordnungssystem. Dies besagt:

a) Einteilung der Verwandten (je nach Abstimmung) in Ordnungen
b) Verwandte der vorhergehenden Ordnung schließen Verwandte einer nachfolgenden Ordnung von der Erbfolge aus, § 1930

  1. Ordnung: Abkömmlinge des Erblassers, § 1924 I BGB
  2. Ordnung: Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge § 1925 I BGB
  3. Ordnung: Großeltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, § 1926
    … bis zur 5. Ordnung
  4. Ordnung: Erbfolge nach Stämmen: Jedes Kind des Erblassers bildet mit seinen Nachkommen einen Stamm. Jeder Stamm erhält den gleichen Erbteil, § 1924 IV BGB. Innerhalb der Stämme gilt das Repräsentationsprinzip nach § 1924 II BGB, d.h. Stammeltern schließen die durch sie mit dem Erblasser verwandten Abkömmlinge von der Erbfolge aus. Beim Tod der Stammeltern rücken deren Kinder nach, sog. Eintrittsrecht, § 1924 III BGB.
  5. Ordnung: Erbfolge nach Linien: Jeder Elternteil des E bildet zusammen mit seinen Nachkommen eine Linie, wobei wiederum jede Linie zu gleichen Teilen erbt. Auch hier gelten Repräsentationsprinzip (§ 1925 II BGB) und Eintrittsrecht (§ 1925 III BGB). Fällt eine Linie aus, erbt der überlebende Teil alleine (§ 1925 III S. 2)
    Auch in 3. Ordnung Linien
    –> Stämme bilden die Nachkommenschaft des E, Linien seine Vorfahren und Seitenverwandten.

Ab 4. Ordnung: Gradualsystem vgl. § 1928 III. Danach erbt die Person, die mit dem E dem Grad nach näher verwandt ist. Der Grad der Verwandtschaft wird dabei durch die Zahl der sie vermittelnden Geburten bestimmt (§ 1589 S. 2 BGB).

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5
Q
  1. Das Erbrecht der Verwandten wird durch das Erbrecht des überlebenden Ehegatten eingeschränkt. Welche zwei Fragen sind bei der Berechnung des gesetzlichen Ehegattenanteils von Bedeutung?
A
  1. Welcher Ordnung gehören die miterbenden Verwandten an?

2. In welchem Güterstand haben die Eheleute zur Zeit des Erbfalles gelebt?

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6
Q
  1. Kann eine Zugewinnausgleichsforderung beim gleichzeitigen Versterben der Ehegatten entstehen?
A

Der Zugewinnausgleichsanspruch ist gem. § 1378 III 1 vererblich.
Fraglich allerdings ob § 1372 anwendbar ist, da er nur für den Zugewinnausgleich unter Lebenden, d.h. wenn die Zugewinngemeinschaft anders als durch den Tod beendet wurde.
–> h.M.: nicht entstanden: Der Zugewinnausgleich soll nur dem Ehegatten zugutekommen, da nur er während der Dauer der Zugewinngemeinschaft am gegenseitigen Vermögen teilgehabt hat und der Zugewinnausgleich ein Ersatz für die Entziehung dieser vermögensmäßigen Grundlage sein soll.

Wenn aber beide Ehegatten gleichzeitig versterben, ist ein Zugewinnausgleichsanspruch nie entstanden und kann somit auch nicht gem. § 1378 III 1 vererbt werden. Folge ist, dass jeder Ehegatte mit seinem kompletten Vermögen von seinen gesetzlichen Erben beerbt wird.

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7
Q
  1. Um welche Rechtsfigur handelt es sich bei dem “Voraus” des Ehegatten?
A

Der überlebende Ehegatte als gesetzlicher Erbe hat einen Anspruch auf den Voraus, § 1932 BGB.
Darunter versteht man die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände, soweit sie nicht Grundstückszubehör sind, und die Hochzeitsgeschenke. Der Voraus ist ein sog. gesetzliches Vermächtnis vgl. § 1932 II, d.h. der Ehegatte hat gem. §§ 1932 II, 2174 einen schuldrechtlichen Anspruch gegen die Erben auf Übereignung der besagten Gegenstände.
Ein gesetzliches Vermächtnis ist auch der sog. “Dreißigste”, wonach gem. § 1969 ein Anspruch auf Unterhalt bis 30 Tage nach dem Erbfall besteht.

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8
Q
  1. Ist der Partner einer NeLG dem Ehegatten hinsichtlich der gesetzlichen Erbfolge gleichgestellt?
A

Ein gesetzliches Erbrecht des Partners einer neLG wird nicht anerkannt. Rechte kann der Partner jedoch aus § 1969 herleiten.

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9
Q
  1. Ist das nichteheliche Kind dem ehelichen Kind in erbrechtlicher Hinsicht gleichgestellt? Seit wann ist dies der Fall und durch welches Gesetz wurde dies erreicht?
A

Durch das Gesetz zur erbrechtlichen Gleichstellung nichtehelicher Kinder sind seit dem 01.04.1998 die nichtehelichen Kinder den ehelichen Kindern erbrechtlich völlig gleichgestellt.

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10
Q
  1. Unter welchen Vss. ist der Staat gesetzlicher Erbe?
A

Der Staat wird gesetzlicher Erbe, wenn keine anderen gesetzlichen Erben vorhanden sind. Auch ein noch lebender Verwandter oder Ehegatte des E ist dann nicht mehr “vorhanden” iSd § 1936, wenn er als Erbe nicht mehr in Betracht kommt (z.B. wegen Ausschlagung oder Erbverzichts). Es gibt also keine “herrenlose “ Erbschaft.

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