Gang des Strafverfahrens Flashcards

1
Q

Gang des Strafverfahrens (Überblick)

A
  1. Möglicherweise Straftat
  2. Erkenntnisverfahren
  3. Vollstreckungsverfahren
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2
Q

Erkenntnisverfahren

A
  1. Ermittlungsverfahren (Vorverfahren) u.a. §§158-177 StPO
  2. Gerichtliches Zwischenverfahren §§199- 211 StPO
  3. Gerichtliches Hauptverfahren §§212- 358 StPO
  4. Evtl. Rechtsmittelverfahren
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3
Q

Ermittlungsverfahren

A

-Vorverfahren gem. §§158-177 StPO

= staatsanwaltliche (polizeiliche) Ermittlung, ob hinreichender Tatverdacht besteht.

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4
Q

Voraussetzung für Beginn des Ermittlungsverfahrens §160 I

A

Anfangsverdacht - einfacher Verdacht

= nach kriminalistischer Erfahrung erscheint es möglich, dass eine verfügbare Straftat vorliegt

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5
Q

Voraussetzung für Anklageerhebung nach §170 I StPO

A
  • Abschluss des Ermittlungsverfahrens -> hinreichender Tatverdacht (nach kriminalistischer Erfahrung ist die Verurteilung des Beschuldigten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten)
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6
Q

Gerichtliches Zwischenverfahren

A
  • §199- 211 StPO

- > hat die StA Anklage erhoben, so prüft das Gericht ob hinreichender Tatverdacht tatsächlich besteht

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7
Q

Eröffnung des Hauptverfahrens

A

Wenn das Gericht den hinreichenden Verdacht bejaht nach §§203, 207

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8
Q

Zwischenverfahren (Grund der Existenz)

A

Kontrollfunktion, bei Prüfung der Aktenlage.

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9
Q

Gerichtliches Hauptverfahren

A

§§212- 358 StPO

a) Vorbereitung der Hauptverhandlung §§212 ff. StPO (eher technische Fragen)
b) Durchführung der Hauptverhandlung §§226 ff. StPO

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10
Q

Abgrenzung zwischen Hauptverfahren und Zwischenverfahren

A

Das Hauptverfahren ist das Kernelement der Hauptverhandlung. Das Hauptverfahren weist einen viel stärkeren Eingriff an der Person. Somit, ist der Zweck des Zwischenverfahren, durch Prüfung der Aktenlage, die erneute Prüfung für die Eröffnung des gerichtlichen Hauptverfahrens, so dass nicht nur die StA den hinreichenden Tatverdacht bejaht, sondern auch das Gericht.

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11
Q

Einfacher Tatverdacht

A

Nach kriminalistischer Erfahrung erscheint es möglich, dass eine verfügbare Straftat vorliegt (Bezugspunkt)

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12
Q

Hinreichender Tatverdacht

A

Nach dem Ermittlungsergebnis ist die Verurteilung des Beschuldigten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten. (höhere Anforderungen)

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13
Q

Gründe fürs Fehlen des hinreichenden Tatverdachts

A
  1. Keine Erfüllung des Straftatbestandes.
  2. Tatnachweis kann nicht gerührt werden.
  3. Prozessvoraussetzungen fehlen
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14
Q

Strafverfahren bei Straflosigkeit i.S.d. gefestigten Rechtsprechung

A

möglich (+) , StA ist die Klageerhebung gestattet

Begründung:

  1. Beschüldigter wird durch Zwischenverfahren geschützt (vgl. §203 StPO)
  2. Andernfalls keine Möglichkeit der Rechtsprechungsänderung
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15
Q

Einstellung des Verfahrens

A

Bei Fehlen des hinreichenden Tatverdachts nach §170 II StPO

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16
Q

Ist die Anklageerhebung notwendig wenn die richerliche Rechtsprechung ein Verhalten als strafbar erhaltet und die StA nicht?

A

e.A.; (-) gesetzliche angeordnete Unabhängigkeit der StA (§150 gvg)

a. A. (+) Begründung
- Verurteilungswahrscheinlichkeit ist bei entsprechender Rspr. gegeben.
- Es ist Sache des Gesetzgebers (und nich der StA), einer gefestigten Rspr die Grundlage zu entziehen
- Legalitätsprinzip soll Gleichheit vor dem Gesetz (Art. 3 I GG) gewährleisten.