Maximen des Strafverfahrens Flashcards

1
Q

Was sind Maximen?

A

Prinzipien und Maximen: sind nicht immer gesetzlich geregelt aber lassen sich herleiten, aus einer Zusammenschau einzelner Normen.

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2
Q

Verhältnis der Maximen zum Prozessrecht

A

Auswirkung zur Auslegung des Prozessrechtes

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3
Q

Maximen

A
I. Rechtsstaatprinzip
II. Offizialprinzip
III. Akkusationsprinzip
IV. Legalitätsprinzip
V.Untersuchungsgrundsatz
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4
Q

I. Rechtsstaatsprinzip

A

Ziel: neben der Wahreitsermittlung die Erreichung des Rechtsfriedens

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5
Q

Beschuldigter im Rechtsstaatsprinzip

A

i) kein bloßes Untersuchungsobjekt

ii) Prozessubjekt mit eigenen prozessualen Rechten

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6
Q

II. Offizialprinzip

A

Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens obliegen allein dem Staat. (Staatliches Gewaltmonopol)

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7
Q

Wie erfolgt die Strafverfolgung?

A

Die Strafverfolgung erfolgt von Amts wegen (ex officio), d.h. grundsätzlich unabhängig vom Willen des Tatopfers

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8
Q

Ausnahmen und Einschränkungen des Offizialprinzips

A
  1. Antragsdelikte
  2. Ermächtigungsdelikte
  3. Privatklagedelikte
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9
Q

Offizialdelikte

A

ist Strafverfolgung ohne Strafantrag möglich, solange das Gesetz für ein Delikt kein Strafantragserfordernis normiert.

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10
Q

Reine Antragsdelikte

A

Bei reinen Antragsdelikte ist der Strafantrag zwingende Voraussetzung für Strafverfahren

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11
Q

Relative Antragsdelikte

A

ist Strafverfahren unter folgenden Voraussetzungen möglich:

1) Entweder Strafantrag
2) Oder Staatsanwaltschaft bejaht besonderes öffentliche Interesse an Strafverfolgung

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12
Q

Ermächtigungsdelikte

A

Bei Ermächtigungsdelikten ist Strafverfolgung an die Ermächtigung durch ein bestimmtes Organ gebunden.
Beispiel: §90 IV, nur auf Ermächtigung des Bundespräsidenten

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13
Q

Abgrenzung zwischen Ermächtigungsdelikten und Antragsdelikten

A

Bei Ermächtigungsdelikte wird an einer Rolle- und nich an einem bestimmten Erfordernis zur Antragstellung angeknüpft

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14
Q

Privatklagedelikte

A

Katalog gem. §374 I StPO
- es handelt sich um untergeordnete Delikte zu finden und dort ist ein staatliches Strafverfahren nur dann vorzunehmen “wenn diesnicht im öffentlichen Interesse liegt” (§376 StPO)

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15
Q

Abgrenzung zur anderen Delikten

A

Wenn der Staat kein öffentliches Interesse bejaht, hat das “Opfer” die Möglichkeit ein Privatklage Verfahren durchzuführen.

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16
Q

III. Akkusationsprinzip

A

= Wo kein Kläger, da kein Richter

- Die Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung ist durch die Erhebung einer Klage bedingt (Anklagegrundsatz)

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17
Q

Wer ist Ankläger?

A

Staatliche Anklagebehörde ist allein die StA §152 I StPO

18
Q

Wer besitzt das staatliche Anklagemonopol

A

Die Staatsanwaltschaft

19
Q

Anklagegrundsatz- Akkusationsprinzip normiert in

A

§151 StPO

20
Q

Umfang der richterlichen Bindung an die StA?

A

Grundsatz: nur Bindung an tatsächlichen Anklagegenstand, nicht an Rechtsauffassung.

21
Q

Grund zur Wirkung des Akkusationsprinzip

A

gewisse Kontrollfunktion

  • 2 Institutionen die über den Fall entscheiden müssen. a) die StA die anklage erhoben hat zur gewissen Tatvorwurt
    b) das Gericht muss ein Urteil gefällt haben.
22
Q

Wann liegt die Anklage vor?

A

Beim Ende des Ermittlungsverfahrens (Sachverhaltfeststellung)

23
Q

Norm des Ermittlungsverfahrens

A

§170 I StPO

24
Q

Angeschuldigter

A

Der Beschuldigte, der gegen den die öffentliche Klage erhoben ist

25
Q

Angeklagter

A

Der Beschuldigte oder Angeschuldigte, gegen den die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen ist.

26
Q

3 Stufen des “Beschuldigten

A

i) Ermittlungsverfahren- Beschuldigter
ii) Zwischenverfahren -> Angeschuldigter
iii) Hauptverfahren -> Angeklagter

27
Q

Legalitätsprinzip

A

Verpflichtung der Staatsanwaltschaft (StA), wegen aller verfügbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen (§152 II).

28
Q

Verpflichtung der StA

A
  1. (niedrige Stufe) Bei einfachem Tatverdacht Ermittlungen aufzunehmen., §152 II StPO, §160 I StPO
  2. (schwerwiegende Stufe) bei hinreichendem Tatverdacht Anklage zu erheben §170 I StPO
29
Q

hinreichendem Tatverdacht

A

= Abschluss des Ermittlungsverfahrens

30
Q

IV. Zweck des Legalitätsprinzips

A

Sicherstellung, dass jede Straftat ohne Ansehung der Person des Täters verfolgt wird.

31
Q

Gegensatz zur Legalitätsprinzip

A

Opportunitätsprinzip (Ermessen)

32
Q

Geltung des Opportunitätsprinzips

A

im Ordnungswidrigkeitenrecht

33
Q

Geltung des Opportunitätprinzips im Strafverfahren

A

nur Ausnahmsweise bspw. §47 I S. 1

34
Q

Durch welchen Straftatbestand wird das Legalitätsprinzip abgesichert?

A

Strafvereitelung im Amt, §258a StGB

35
Q

Sicherstellung von Sachen im StPO

A

§94 StPO

36
Q

Einschränkung des Legalitätsprinzips

A

Grundsatz: Einschränkbar bei sog. außerdienstlich erlangtem Wissen

  • Subjektives Recht auf Schutz seiner Privatssphäre Art. 1 I, 2 I GG
37
Q

(P) Voraussetzungen der Einschränkung des Legalitätsprinzip

A

e.A.: Ermittlungsverfahrenspflicht nur bei Verdacht eines Verbrechens §12 I StGB
a.A.: Ermittlungspflicht nur bei Verdacht einer Katalogtat iSd §138 StGB
Rspr.: (vgl. zur materiell strafrechtlichen Garantenstellung): Maßgeblich ob die möglicherweise begangene Tat nach Art und Umfang öffentlichen Interessen in besonderem Maße bemüht. (Rechtssicherheit)

38
Q

V. Untersuchungsgrundsatz (Ermittlungsgrundsatz)

A

= StA und Gericht sind verpflichtet, das wirkliche Geschehen von Amts wegen zu erforschen

39
Q

Regelungen der StPO zum Untersuchungsgrundsatz

A

§155 II StPO, §160 II StPO, §244 II StPO

40
Q

Abgrenzung des Untersuchgungsgrundsatzes mit dem Offizialprinzip

A
  • Untersuchungsgrundsatz: konkretisiert, dass staatliche Behörden und das Gericht verpflichtet ist den SV zu klären.
  • Offizialprinzip: besagt, dass die Einleitung und die Durchführung dem Staat obliegt (allgemein über das Strafverfahren)