Maximen des Strafverfahrens Flashcards

(40 cards)

1
Q

Was sind Maximen?

A

Prinzipien und Maximen: sind nicht immer gesetzlich geregelt aber lassen sich herleiten, aus einer Zusammenschau einzelner Normen.

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2
Q

Verhältnis der Maximen zum Prozessrecht

A

Auswirkung zur Auslegung des Prozessrechtes

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3
Q

Maximen

A
I. Rechtsstaatprinzip
II. Offizialprinzip
III. Akkusationsprinzip
IV. Legalitätsprinzip
V.Untersuchungsgrundsatz
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4
Q

I. Rechtsstaatsprinzip

A

Ziel: neben der Wahreitsermittlung die Erreichung des Rechtsfriedens

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5
Q

Beschuldigter im Rechtsstaatsprinzip

A

i) kein bloßes Untersuchungsobjekt

ii) Prozessubjekt mit eigenen prozessualen Rechten

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6
Q

II. Offizialprinzip

A

Einleitung und Durchführung des Strafverfahrens obliegen allein dem Staat. (Staatliches Gewaltmonopol)

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7
Q

Wie erfolgt die Strafverfolgung?

A

Die Strafverfolgung erfolgt von Amts wegen (ex officio), d.h. grundsätzlich unabhängig vom Willen des Tatopfers

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8
Q

Ausnahmen und Einschränkungen des Offizialprinzips

A
  1. Antragsdelikte
  2. Ermächtigungsdelikte
  3. Privatklagedelikte
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9
Q

Offizialdelikte

A

ist Strafverfolgung ohne Strafantrag möglich, solange das Gesetz für ein Delikt kein Strafantragserfordernis normiert.

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10
Q

Reine Antragsdelikte

A

Bei reinen Antragsdelikte ist der Strafantrag zwingende Voraussetzung für Strafverfahren

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11
Q

Relative Antragsdelikte

A

ist Strafverfahren unter folgenden Voraussetzungen möglich:

1) Entweder Strafantrag
2) Oder Staatsanwaltschaft bejaht besonderes öffentliche Interesse an Strafverfolgung

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12
Q

Ermächtigungsdelikte

A

Bei Ermächtigungsdelikten ist Strafverfolgung an die Ermächtigung durch ein bestimmtes Organ gebunden.
Beispiel: §90 IV, nur auf Ermächtigung des Bundespräsidenten

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13
Q

Abgrenzung zwischen Ermächtigungsdelikten und Antragsdelikten

A

Bei Ermächtigungsdelikte wird an einer Rolle- und nich an einem bestimmten Erfordernis zur Antragstellung angeknüpft

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14
Q

Privatklagedelikte

A

Katalog gem. §374 I StPO
- es handelt sich um untergeordnete Delikte zu finden und dort ist ein staatliches Strafverfahren nur dann vorzunehmen “wenn diesnicht im öffentlichen Interesse liegt” (§376 StPO)

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15
Q

Abgrenzung zur anderen Delikten

A

Wenn der Staat kein öffentliches Interesse bejaht, hat das “Opfer” die Möglichkeit ein Privatklage Verfahren durchzuführen.

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16
Q

III. Akkusationsprinzip

A

= Wo kein Kläger, da kein Richter

- Die Eröffnung einer gerichtlichen Untersuchung ist durch die Erhebung einer Klage bedingt (Anklagegrundsatz)

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17
Q

Wer ist Ankläger?

A

Staatliche Anklagebehörde ist allein die StA §152 I StPO

18
Q

Wer besitzt das staatliche Anklagemonopol

A

Die Staatsanwaltschaft

19
Q

Anklagegrundsatz- Akkusationsprinzip normiert in

20
Q

Umfang der richterlichen Bindung an die StA?

A

Grundsatz: nur Bindung an tatsächlichen Anklagegenstand, nicht an Rechtsauffassung.

21
Q

Grund zur Wirkung des Akkusationsprinzip

A

gewisse Kontrollfunktion

  • 2 Institutionen die über den Fall entscheiden müssen. a) die StA die anklage erhoben hat zur gewissen Tatvorwurt
    b) das Gericht muss ein Urteil gefällt haben.
22
Q

Wann liegt die Anklage vor?

A

Beim Ende des Ermittlungsverfahrens (Sachverhaltfeststellung)

23
Q

Norm des Ermittlungsverfahrens

24
Q

Angeschuldigter

A

Der Beschuldigte, der gegen den die öffentliche Klage erhoben ist

25
Angeklagter
Der Beschuldigte oder Angeschuldigte, gegen den die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen ist.
26
3 Stufen des "Beschuldigten
i) Ermittlungsverfahren- Beschuldigter ii) Zwischenverfahren -> Angeschuldigter iii) Hauptverfahren -> Angeklagter
27
Legalitätsprinzip
Verpflichtung der Staatsanwaltschaft (StA), wegen aller verfügbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen (§152 II).
28
Verpflichtung der StA
1. (niedrige Stufe) Bei einfachem Tatverdacht Ermittlungen aufzunehmen., §152 II StPO, §160 I StPO 2. (schwerwiegende Stufe) bei hinreichendem Tatverdacht Anklage zu erheben §170 I StPO
29
hinreichendem Tatverdacht
= Abschluss des Ermittlungsverfahrens
30
IV. Zweck des Legalitätsprinzips
Sicherstellung, dass jede Straftat ohne Ansehung der Person des Täters verfolgt wird.
31
Gegensatz zur Legalitätsprinzip
Opportunitätsprinzip (Ermessen)
32
Geltung des Opportunitätsprinzips
im Ordnungswidrigkeitenrecht
33
Geltung des Opportunitätprinzips im Strafverfahren
nur Ausnahmsweise bspw. §47 I S. 1
34
Durch welchen Straftatbestand wird das Legalitätsprinzip abgesichert?
Strafvereitelung im Amt, §258a StGB
35
Sicherstellung von Sachen im StPO
§94 StPO
36
Einschränkung des Legalitätsprinzips
Grundsatz: Einschränkbar bei sog. außerdienstlich erlangtem Wissen - Subjektives Recht auf Schutz seiner Privatssphäre Art. 1 I, 2 I GG
37
(P) Voraussetzungen der Einschränkung des Legalitätsprinzip
e.A.: Ermittlungsverfahrenspflicht nur bei Verdacht eines Verbrechens §12 I StGB a.A.: Ermittlungspflicht nur bei Verdacht einer Katalogtat iSd §138 StGB Rspr.: (vgl. zur materiell strafrechtlichen Garantenstellung): Maßgeblich ob die möglicherweise begangene Tat nach Art und Umfang öffentlichen Interessen in besonderem Maße bemüht. (Rechtssicherheit)
38
V. Untersuchungsgrundsatz (Ermittlungsgrundsatz)
= StA und Gericht sind verpflichtet, das wirkliche Geschehen von Amts wegen zu erforschen
39
Regelungen der StPO zum Untersuchungsgrundsatz
§155 II StPO, §160 II StPO, §244 II StPO
40
Abgrenzung des Untersuchgungsgrundsatzes mit dem Offizialprinzip
- Untersuchungsgrundsatz: konkretisiert, dass staatliche Behörden und das Gericht verpflichtet ist den SV zu klären. - Offizialprinzip: besagt, dass die Einleitung und die Durchführung dem Staat obliegt (allgemein über das Strafverfahren)