Garantenstellung Ingerenz Notwehr Flashcards

1
Q

Garantenlösung

A

Der Täter soll zum Garanten iSd §13 werden, da eine Verpflichtung bleibe, vermeidbare Rechtsgutsbeeinträchtigungen zu verhindern. Ihn trifft eine sog. Vermeideverantwortlichkeit und somit eine strafrechtliche Haftung des Unteralssungstäters.

P: Uferlose Ausweitung der strafrechtlichen Haftung für Unterlassen.
Zudem würde der Grundgedanke des Notwehrrechts ausgehöhlt.
- - > Es wäre ein Widerspruch, dem Täter Straffreiheit wegen der Notwehr zu garantieren, ihn dann aber zur Erfolgsabwendung innerhalb des §13 zu zwingen.

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2
Q

Hilfspflichtlösung hM

A

Der Handelnde kann nicht als Garant aus Ingerenz iRd §13 für den späteren Tod des Opfers zur Verantwortung gezogen werden.
Für ihn bleibt lediglich eine Einstandspflicht nach §323c.

Arg: Derjenige, der sich durch einen rechtswidrigen Angriff selbst in Gefahr bringt, kann nicht erwarten, dass die Rechtsordnung den Angegriffeneren zu seinem Schutz als Garant in die Pflicht nimmt.

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