Gefahrenabwehr Flashcards
(5 cards)
Zuständigkeit der Landesbehörden für die Gefahrenabwehr
Trennungsprinzip:
I. Grunds. Zuständigkeit der Ordnungsbehörden § 2 I ASOG
1 Sonderordnungsbehörden, §§ 23 ff ZustKatOrd
2. Allg. Ordnungsbehörden
- Senatsverwaltung, Nr. 1 - 14, 37 I ZustKatOrd
- Bezirksämter: Nr. 15 - 22 c, 37 II ZustKatOrd (37 II = Auffang)
II. im Eilfall allg. Gefahrenabwehr durch die Polizei, § 4 ASOG
- Andere Behörden gar nicht/ nicht rechtzeitig, § 4 I 1 Hs 2 ASOG
- vorbeugende Bekämpfung von Straftaten, § 1 III ASOG
- Schutz privater Rechte bei zu später gerichtlicher Hilfe, § 1 IV
- Vollzugshilfe, § 1 V
Handlungsebenen der Gefahrenabwehr
I. Primärebene: Gefahrenabwehr
Frage: Kann eine Gefahrenabwehrende Maßnahme ergehen? Entscheidung aus der ex-ante Sicht (Zeitpunkt des Einschreitens)
II. Sekundärebene (Kosten)
Frage: Kostenmäßige Abwicklung bereits getroffener Maßnahmen. Entscheidung aus der ex-post Sicht, da die Gefahr vorüber ist
Auswirkung der Unterscheidung Primärebene/ Sekundärebene
Primärebene:
- Einschreiten bei Anscheinsgefahr/ Gefahrenverdacht zulässig
- Einschreiten gegen Anscheinsstörer/ Verdachtsstörer
- Zustandshaftung ohne „Opfergrenze“
Sekundärebene
- Freistellung von Kostenansprüchen (aus Primärebene), wenn Störer Anschein/ Verdacht der Gefahr nicht zu verantworten hat
- Beschränkung der Kostenerstattungsansprüche der Verwaltung nach einer Zustandshaftung ohne Opfergrenze
Handlungsformen der Primärebene
I. Einzelfallmaßnahmen
- Standartmaßnahmen
- Gebots-/ Verbotsverfügungen (SpezG, Generalklausel)
- Sofortmaßnahme (ohne VA)
II. Generell Abstrakte Regelungen
Rechtsverordnungen zur Gefahrenabwehr
- können nur vom Senat erlassen werden, § 55 ff ASOG
- Durchsetzung mit VA
Handlungsformen der Sekundärebene
Ansprüche der Verwaltung (auf Kostenersatz) I. Kostenerstattungsansprüche - Ersatzvornahme, § 10 VwVG - Sicherstellung, § 41 III ASOG II. Gebührenansprüche
Ansprüche des Bürgers (auf Kostenersatz)
I. Schadensersatz (§ 839 BGB/ Art, 34 GG)
II. Entschädigung
- § 59 II ASOG - Schaden durch rw Maßnahme
- § 59 I ASOG - Schaden durch rm Handeln als „Sonderopfer“