Gefälligkeit Flashcards

(2 cards)

1
Q

Definition

A

Als Gefälligkeit gelten unentgeltliche, uneigennützige Leistungen, bei denen es den Parteien an einem Rechtsbindungswillen fehlt.

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2
Q

Haftung

A

Das Bundesgericht wendet Art. 422 Abs. 1 OR aus Gleichbehandlungsgründen nicht nur bei der Geschäftsführung ohne Auftrag, sondern
auch beim unentgeltlichen Auftrag und bei der Gefälligkeit für die Haftung des Leistungsempfängers analog an, da auch in diesen Fällen der Leistungserbringer uneigennützig handelt und nicht schlechter gestellt werden sollte als bei der echten berechtigten GoA

Das Bundesgericht schränkt die Haftung nach Art. 422 Abs. 1 OR weiter ein, indem es nur dann einen Schadenersatzanspruch zuspricht,
wenn sich ein der gefährlichen Tätigkeit immanentes Risiko verwirklicht, da Art. 422 Abs. 1 OR auf dem Prinzip beruft, dass das Risiko
schadensgeneigter, gefährlicher Tätigkeit von jenem zu tragen ist, indessen Interesse und Nutzen sie ausgeführt wird.47 Nicht erfasst sind
gemäss Bundesgericht deshalb Zufallsschäden sowie das allgemeine Lebensrisik

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