gegen das Leben §§ 212 - 222 Flashcards

1
Q

Tod

A

Das endgültige Erlöschen aller Gehirnfunktionen (Hirntod).

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2
Q

Mordlust

A

Mordlust ist die Freude des Täters am Töten.

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3
Q

Habgier

A

Habgier ist das ungezügelte und rücksichtslose Streben nach Gewinn um jeden Preis.

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4
Q

sonstige niedrige Beweggründe

und Beispiele

A

Alle Tatantriebe, die nach allgemeiner sittlicher Anschauung verachtenswert sind, auf tiefster Stufe stehen und daher besonders verwerflich sind.

zum Beispiel:

  • Rachsucht
  • Eifersucht
  • Rassenhass
  • Neid
  • zum Schutz oder zur Wiederherstellung der “Familienehre”
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5
Q

Heimtücke

A

Heimtücke ist das Ausnutzen der auf Arglosigkeit beruhenden Wehrlosigkeit des Opfers. Arglos ist, wer sich keines Angriffs versieht. Wehrlos ist, wer in seiner natürlichen Abwehrbereitschaft und -fähigkeit stark eingeschränkt ist.

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6
Q

Grausamkeit

A

Grausam tötet, wer seinem Opfer in gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung Schmerzen oder Qualen körperlicher oder seelischer Art zufügt, die über das für die Tötung erforderliche Maß hinausgehen.

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7
Q

gemeingefährliche Mittel

A

Gemeingefährlich ist ein Tatmittel, dessen Wirkungsweise der Täter im Einzelfall nicht sicher zu beherrschen vermag und das eine Gefahr für eine unbestimmte Anzahl von Personen mit sich bringt.

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8
Q

Mensch (Beginn & Ende menschlichen Lebens)

A

Beginn: Beginn der Geburt; d.h. mit den Eröffnungswehen bzw. Öffnung des Uterus bei Kaiserschnitt)

Ende: Hirntod

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9
Q

Verlangen (§ 216)

A

Verlangen ist mehr als das bloße Einverständnis oder die Duldung der Tat. Vielmehr muss der zu Tötende auf den Willen des Täters eingewirkt haben.

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10
Q

Wann ist ein Verlangen (§ 216) ausdrücklich?

A

Das Verlangen ist ausdrücklich, wenn es in eindeutiger, nicht misszuverstehender Weise gestellt worden ist. Dies kann selbst durch Gesten oder in Frageform geschehen.

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11
Q

ernstlich (§ 216)

A

Das Verlangen ist ernstlich, wenn es auf einer freien Willensbildung beruht.

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12
Q

hilflose Lage (§ 221)

A

Situation, in der der Betreffende sich nicht aus eigener Kraft vor einer drohenden Lebensgefahr oder Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung retten kann.

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13
Q

Im-Stich-Lassen (§ 221)

A

Im-Stich-Lassen ist jedes Verhalten des Täters, durch das er sich einer Beistandspflicht entzieht, wobei es auf eine räumliche Trennung vom Opfer nicht ankommt.

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14
Q

Obhut (§ 221)

A

Bereits tatsächlich bestehendes Schutz- oder Betreuungsverhältnis.

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15
Q

Beistandspflicht (§ 221)

A

Besondere Pflicht, dass der im-Stich-Gelassene nicht in Gesundheitsgefahr gerät

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16
Q

Schema: Mord

A

I. obj. TB

  1. kausale & obj. zurechenbare Tötung eines anderen Menschen, § 212 StGB
  2. Mordmerkmale der 2. Gruppe

II. subj.

  1. Vorsatz bzgl. obj. TB
  2. Mordmerkmale der 1. o. 3. Gruppe

III. ReWi
IV. Schuld

17
Q

Übersicht: Delikte gegen das Leben

A
  • § 211 - Mord
  • § 212 - Totschlag
  • § 213 - minder schwerer Fall d. Todschlags
  • § 216 - Tötung auf Verlangen
  • §§ 218 ff. Schwangerschaftsabbruch
  • § 221 Aussetzung
  • § 222 fahrlässige Tötung
18
Q

(P) Abgrenzung eigenverantwortliche Selbsttötung - Fremdtötung durch Unterlassen

A

Strafbarkeit des unterlassenden Garanten (§ 13) bei Selbsttötung?

Rspr. (+):

  • eindeutig geäußerter Suizidwille ist unmaßgeblich
  • mit Eintreten der Bewusstlosigkeit kommt es zu einem Tatherrschaftswechsel
  • ab diesem Zeitpunkt kommt es auf den Willen des Täters an

h. L. (-):
- Förderung und Nichtverhinderung einer Selbsttötung nach Willen des Gesetzgebers nicht strafbar (da kein beihilfefähige rechtswidrige Haupttat); diese Wertung kann sich auch durch einen späteren Tatherrschaftswechsel nicht ändern

19
Q

(P) Arglosigkeit von Schlafenden, Bewusstlosen und kleinen Kindern

A

Kinder unter 3 und Bewusstlose: keine Arglosigkeit, jedoch Ausnutzen der Arglosigkeit schutzbereiter Dritter möglich

Schlafende: wenn Arglosigkeit “mit in den Schlaf genommen”

20
Q

(P) Erfordert Heimtücke eine weitere Eingrenzung in Fällen der Gnadentötung?

A

Heimtücke bei Gnadentötung

Lit.: verwerflicher Vertrauenbruch

=> Wortlaut gibt dafür keinen Anhaltspunkt

=> Meuchelmörder/Scharfschütze wäre nicht mehr heimtückisch

Rspr.: feindliche Willensrichtung, fehlt etwa wenn Täter Opfer von dessen Qualen erlösen wollte.

21
Q

Schema: Aussetzung, § 221

A

Aussetzung, § 221 StGB

I. Objektiver Tatbestand

a. Tathandlungen

  • § 221 I Nr. 1, Versetzen in eine hilflose Lage
  • § 221 I Nr. 2, in einer hilflosen Lage im Stich lassen
    • Obhutspflicht
    • Beistandspflicht

b. Eintritt einer konkreten Gefahr

  • Lebensgefahr
  • Gefahr einer schweren Gesundheitsbeschädigung

II. Subjektiver Tatbestand

  • § 15 Vorsatz
22
Q

(P) Kann eine Garantenstellung aus Ingerenz auch aus rechtmäßigem Vorverhalten entstehen?

A

Ingerenz bei rechtmäßigem Vorverhalten?

h. M. (-)
- es wäre unbillig den Angegriffenen, dem nichts anderes übrig blieb, als sich zu verteidigen, härter zu bestrafen, als einen unbeteiligten Dritten
- nicht einzusehen, warum das Leben des Angreifers einen stärkeren Schutz genießen soll, als das eines Verletzten, der ohne eigene Einwirkung in Lebensgefahr geraten ist

23
Q

Sind die Mordmerkmal der 1. und 3. Gruppe persönliche strafbegründende (§ 28 I) oder strafschärfende (§ 28) Merkmale?

A

Rspr. - § 28 I strafbegründend

  • § 212 und § 211 stehen in einem “aliud-Verhältnis“ zueinander, sie sind also eigenständige Tatbestände, insofern „begründen“ die Mordmerkmale die Strafbarkeit
    h. L. - § 28 II strafschärfend
  • § 211 Qualifikation zu § 212, daher „schärfen“ Mordmerkmale die Strafbarkeit
  • Arg.: § 211 umfasst alle TB-Merkmale von § 212

Achtung: § 28 I nur für Teilnehmer!

24
Q

Was sind „gekreuzte Mordmerkmale“ und wir wirken sie sich auf die Bestrafung von Teilnehmern aus?

A

Gekreuzte Mordmerkmale

= wenn beim Täter andere Mordmerkmale vorliegen als beim Teilnehmer

Rspr.: Mordmerkmale wie Mordlust oder Habgier werden als Unterfälle niedriger Beweggründe als gleichartig erfasst, somit liegt keine Milderung gem. § 28 I vor

h.L.: § 28 II wird erst zugunsten und dann „rückwärts“ zu seinen Lasten angewandt