Urkundendelikte §§ 267 - 282 Flashcards

1
Q

Übersicht: Tatbestände d. Urkundendelikte

A
  1. Urkundenfälschung, § 267 I StGB
  2. schwerer Fall, § 267 III StGB
  3. als Bande, § 267 IV StGB
  4. Fälschung technischer Aufzeichnungen, § 268 I StGB
  5. mittelbare Falschbeurkundung, § 271 I StGB
  6. Verändern von amtlichen Ausweisen, § 273 I StGB
  7. Urkundenunterdrückung, § 274 I StGB
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2
Q

Schema: Urkundenfälschung, § 267 I StGB

A

I. OTB

  1. Urkunde
    a. Perpetuierungsfunktion
    b. Beweisfunktion
    c. Garantiefunktion
  2. Tathandlung
    a. Herstellen einer unechten
    b. verfälschen einer echten
    c. gebrauchen einer unechten/verfälschten

II. STB

  1. Vorsatz, § 15
  2. Absicht der Täuschung im Rechtsverkehr
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3
Q

Urkunde

A

Jede verkörperte Gedankenerklärung (Perpetuierungsfunktion), die zum Beweis im Rechtsverkehr bestimmt und geeignet ist (Beweisfunktion) und ihren Aussteller erkennen lässt (Garantiefunktion).

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4
Q

Gesamturkunde

A

Eine Gesamturkunde liegt vor, wenn mehrere Einzelurkunden in dauerhafter Form zu einem Ganzen zusammengefügt sind dadurch über einen selbstständigen Erklärungsgehalt verfügen, der über den der Einzelurkunden hinausgeht.

Beispiel: Sparbuch

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5
Q

zusammengesetzte Urkunde

A

Verkörperte Gedankenerklärung, die mit ihrem Bezugsobjekt räumlich fest zu einer Beweiseinheit verbunden ist.

Beispiele: Preisschild, Nummernschild

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6
Q

Wann ist eine Urkunde echt, wann unecht?

A

Echt: Wenn der in der Urkunde verkörperte Gedankeninhalt von demjenigen stammt, der aus der Urkunde als Aussteller hervorgeht.

Unecht: Wenn der Gedankeninhalt nicht von demjenigen stammt, der aus der Urkunde als Aussteller hervorgeht.

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7
Q

Herstellen einer unechten Urkunde, § 267 I 1. Alt StGB

A

Hervorbringen einer Urkunde, die den Anschein erweckt, von einer anderen Person als ihrem wirklichen Aussteller herzurühren, d.h. wenn über Ausstelleridentität getäuscht wird.

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8
Q

Verfälschen, § 267 I 2. Alt StGB

A

Jede unbefugte, nachträgliche Veränderung der Beweisrichtung und des gedanklichen Inhalts der Urkunde.

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9
Q

Gebrauchen, § 267 I 3. Alt StGB

A

Eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wer sie dem zu Täuschenden so zugänglich macht, dass dieser die Möglichkeit zur Kenntnisnahme hat, unabhängig davon, ob er diese Kenntnis nimmt.

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10
Q

zur Täuschung im Rechtsverkehr, § 267 I StGB

A

Zur Täuschung im Rechtsverkehr handelt, wer einen anderen über die Echtheit oder Unverfälschtheit einer Urkunde täuschen und ihn dadurch zu einem rechtserheblichen Verhalten veranlassen will.

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11
Q

Blankettfälschung, § 267 I StGB

A

Abredewidriges Ausfüllen einer nicht vollständig ausgefüllten, aber unterzeichneten Erklärung.

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12
Q

Wann kann der Aussteller einer Urkunde selbst die Urkunde verfälschen?

A

Sobald der Täter seine Dispositionsbefugnis über die entsprechende Urkunde verloren hat.

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13
Q

Ist eine Fotokopie eine Urkunde?

A

h.M.
grds (-), nur Wiedergabe, nicht selbst Verkörperung einer Erklärung

jedoch (+), wenn als Original ausgegeben oder bestimmungsgemäß an dessen Stelle treten soll

insb. wenn das Original manipuliert und hiervon eine Kopie in den Rechtsverkehr gebracht wird

M.M: (+) schriftgetreue Abbildung des Originals sei gleich schutzwürdig

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14
Q

Gehören, § 274 I StGB

A

Wem das Beweisführungsrecht zusteht.

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15
Q

Unterdrücken, § 274 I StGB

A

Unterdrücken ist jede Handlung, die den Berechtigten dauernd oder zeitweilig an der Benutzung der Urkunde hindert.

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16
Q

Vernichten, § 274 I StGB

A

Völlige Beseitigung der beweiserheblichen Substanz.

17
Q

Beschädigen, § 274 I StGB

A

Beieinträchtigung des Beweiswertes. Auf eine Substanzverletzung kommt es dabei nicht an.

18
Q

Unterdrücken, § 274 I StGB

A

Jede Handlung, die den Berechtigten dauernd oder zeitweilig an der Benutzung der Urkunde hindert.

19
Q

Löschen von beweiserheblichen Daten, § 274 I StGB

A

Vollständiges und unwiederbringliches Unkenntlichmachen der Daten.

20
Q

Unbrauchbarmachen von beweiserheblichen Daten, § 274 I StGB

A

Beeinträchtigung der Daten in ihrer Gebrauchsfähigkeit.

21
Q

Verändern von beweiserheblichen Daten, § 274 I StGB

A

Daten erhalten einen anderen Informationsgehalt, sodass der ursprüngliche Verwendungszweck beeinträchtigt wird.

22
Q

Ausweispapier, § 281

A

Ausweispapiere sind Urkunden, die von einer hoheitlichen Stelle ausgestellt sind, um die Identität oder die persönlichen Verhältnisse nachzuweisen.

23
Q

Wann sind Fotokopien Urkunden? Sind sie (auch) technische Aufzeichnungen, i.S.v. § 268 II StGB?

A

Urkunden

  • grds. (-) lässt keinen Aussteller erkennen; keine eigene Gedankenerklärung
  • aber (+) wenn dem Original zum verwechseln ähnlich