Gesprächsführung I + II Flashcards

1
Q

Psychotherapie-Richtlinie
§ 11 Psychotherapeutische Sprechstunde

A

(10) Sofern eine Behandlung nach § 15 indiziert ist, informiert die Therapeutin oder der Therapeut über die unterschiedlichen Verfahren und Anwendungsformen gemäß § 15 und den Ablauf einer Psychotherapie, um bei der Entscheidungsfindung zu unterstützen.
(14) Die Patientin oder der Patient und, soweit erforderlich, die Sorgeberechtigten erhalten ein
allgemeines Informationsblatt zur Richtlinientherapie („Ambulante Psychotherapie für gesetzlich Krankenversicherte“) sowie eine schriftliche Rückmeldung in Form eines patientengerechten Befundberichts zum Ergebnis der Sprechstunde mit Empfehlungen zum weiteren Vorgehen („Individuelle Patienteninformation“).

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2
Q

Psychotherapie-Richtlinie
§ 12 Probatorische Sitzungen

A

(1) [….] Entscheidungen zu weiteren Behandlungen sollten nach entsprechender Information der Patientin oder des Patienten mit diesem gemeinsam getroffen werden.

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3
Q

Wie beantrage ich eine Psychotherapie?

A

Vor Beginn einer Psychotherapie finden Probegespräche, sogenannte probatorische Sitzungen, statt. Hierbei prüfen Patientin oder Patient und Therapeutin oder Therapeut, ob die „Chemie“ zwischen ihnen stimmt und eine vertrauensvolle Beziehung aufgebaut werden kann. Die Therapeutin oder der Therapeut erklärt die Vorgehensweise. Therapieziele, Behandlungsplan und voraussichtliche Therapiedauer werden gemeinsam besprochen und festgelegt. Entscheiden sich Patientin oder Patient und Therapeutin und Therapeut für eine Psychotherapie, stellt die Patientin oder der Patient bei Ihrer oder seiner Krankenkasse einen Antrag auf Übernahme der Kosten.

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4
Q

§ 7 Aufklärungspflicht

A

(1) Jede psychotherapeutische Behandlung bedarf der Einwilligung und setzt eine mündliche Aufklärung durch den Psychotherapeuten […] voraus.
(2) Psychotherapeuten unterliegen einer Aufklärungspflicht gegenüber Patienten über sämtliche für die Einwilligung wesentlichen Umstände, insbesondere über Art, Umfang, Durchführung, zu erwartende Folgen und Risiken der Maßnahme sowie ihre Notwendigkeit, Dringlichkeit, Eignung und Erfolgsaussichten im Hinblick auf die Diagnose oder die Therapie. Bei der Aufklärung ist auch auf Alternativen zur Maßnahme hinzuweisen, wenn mehrere gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können.
3) Die Aufklärung hat vor Beginn einer Behandlung in einer auf die Befindlichkeit und Aufnahmefähigkeit des Patienten abgestimmten Form und so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Patient seine Entscheidung über die Einwilligung wohlüberlegt treffen kann. Treten Änderungen im Behandlungsverlauf auf oder sind erhebliche Änderungen des Vorgehens erforderlich, ist der Patient auch während der Behandlung darüber aufzuklären.

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5
Q

1.2.2. Wie soll die Behandlungsplanung erfolgen?

A

Grundsätzlich soll eine umfassende Psychoedukation angeboten werden, bei der der Patient und seine relevanten Bezugspersonen über ADHS aufgeklärt werden, ein individuelles Störungskonzept entwickelt wird, Behandlungsmöglichkeiten dargestellt werden mit dem Ziel, eine partizipative Entscheidungsfindung zu ermöglich.

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6
Q

Definition Psychoedukation

A

Psychoedukation umfasst die Aufklärung und Beratung des Patienten oder seiner Bezugspersonen zum Störungsbild und seinen Ursachen sowie zum Verlauf und zu den Interventionsoptionen. Neben der Aufklärung über mögliche Beeinträchtigungen sollte dabei der Fokus auch auf die individuellen Stärken und Ressourcen gelegt werden bspw. besondere sportliche Kompetenz, Spontanität, Kontaktfreudigkeit oder Kreativität, um diese für den Patienten und seine psychosoziale Umgebung erfahrbar werden zu lassen. Gemeinsam mit dem Patienten und seinen Bezugspersonen wird auf der Basis dieser Informationen ein individuelles Störungskonzept zu den vermutlichen Ursachen und dem vermutlichen Verlauf der Symptomatik im individuellen Fall erarbeitet und es werden konkrete Strategien zur Bewältigung der Problematik oder ihrer Folgen in den verschiedenen Lebensbereichen des Patienten entwickelt. Psychoedukation stellt die Grundlage aller weiterführenden psychosozialen (einschließlich psychotherapeutischen) und pharmakologischen Interventionen dar und stellt den Betroffenen Informationen zur Verfügung, die „shared decision making“ (SDM) möglich machen.

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7
Q

Abschnitt 2 Psychotherapeutische Prüfung
Unterabschnitt 3 - Anwendungsorientierte Parcoursprüfung § 48 Stationen und Kompetenzbereiche

A

(5) Gegenstand der vierten Station ist der Kompetenzbereich Patienteninformation und Patientenaufklärung. In diesem Kompetenzbereich hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat zu zeigen, dass sie oder er durch angemessene Patienteninformation zu einer selbstbestimmten Patientenentscheidung beiträgt.
(6) Gegenstand der fünften Station ist der Kompetenzbereich Leitlinienorientierte Behandlungsempfehlungen. In diesem Kompetenzbereich hat die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat zu zeigen, dass sie oder er die Patientinnen und Patienten angemessen und diagnosebezogen über empfohlene Behandlungsmöglichkeiten informiert und auch solche Behandlungsmöglichkeiten einbezieht, die außerhalb des eigenen Spezialisierungsbereichs liegen.

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8
Q

Wichtige Aspekte der Psychoedukation

A
  • Umfassende Aufklärung für Patient*innen über die Erkrankung und die Behandlungsmöglichkeiten
  • Vermittlung von Kompetenzen im Umgang mit der Erkrankung
  • Förderung der Compliance
  • Emotionale Entlastung
  • Verbesserung des subjektiven Empfindens
  • Vermittlung von Hoffnung
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9
Q
A
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