Grundbegriffe/Begriffsbestimmung Zollrecht Flashcards
(40 cards)
Einfuhrabgaben
Einfuhrabgaben nach 1 Abs. 1 S. 3 ZollVG:
- Zölle (Art. 5 Nr. 20 UZK)
+ - Verbrauchsteuern
- Einfuhrumsatzsteuer
- andere Verbrauchsteuern wie zB Energiesteuer, Tabaksteuer
Einfuhrumsatzsteuer
Die Einfuhrumsatzsteuer ist nichts Anderes als die Ihnen aus dem alltäglichen Leben bekannte Umsatzsteuer („Mehrwertsteuer”). Wird diese bei der Einfuhr von Waren nach Deutschland erhoben, dann wird sie Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) genannt.
Verbrauchsteuern
Verbrauchsteuern sind Abgaben, die als Steuern den Verbrauch bestimmter Waren belasten sollen, zum Beispiel Tabaksteuer für Zigaretten oder Energiesteuer für Kraftstoffe.
Ware
Waren [im zollrechtlichen Sinne] (VSF Z0601 Abs. 101)
Der Begriff Ware ist im Unionszollkodex und den dazu erlassenen Durch-führungsvorschriften nicht definiert. Nach der Dienstvorschrift sind Waren alle beweglichen Güter, einschließlich des elektrischen Stroms, vgl.
VSF Z 0601 Abs. 101.
Hinweis: Da es sich in den hier im Skript behandelten Sachverhalten regelmäßig um Waren im Sinne des UZK, UZK-DA und UZK-IA handelt, wird auf die Begründung des Tatbestandsmerkmals „Ware” in allen Lösungen ver-zichtet.
Zollrechtlicher Status
zollrechtlicher Status (Art. 5 Nr. 22 UZK)
Waren sind entweder Unionswaren (UW) oder Nicht-Unionswaren (NUW).
Unionsware (UW)
Unionswaren (Art. 5 Nr. 23 UZK)
• sind Waren, die vollständig im Zollgebiet der Union gewonnen oder hergestellt wurden (Art. 5 Nr. 23 Buchstabe a UZK),
Beispiel: in der Union geerntetes Getreide
oder
sind Waren, die aus Ländern oder Gebieten außerhalb der Union in dieses Gebiet verbracht und zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurden. Art. 5 Nr. 23 Buchstabe b UZK),
Beispiel:
eine aus der Schweiz nach Deutschland verbrachte Uhr wird nach Beendigung der Zollabfertigung in das Zoll-verfahren „Überlassung zum zollrechtlich freien Ver-kehr” überlassen
oder
sind im Zollgebiet der Union entweder ausschließlich aus Waren nach Buchstabe b oder aus Waren nach den Buchstaben a und b gewonnen oder hergestellt worden. (Art. 5 Nr. 23 Buchstabe c UZK)
Beispiel:
Ein in Deutschland hergestellter Schrank aus Fichten-holz. Das dabei verwendete Fichtenholz wurde im Schwarzwald geschlagen. Die Möbelbeschläge stammen aus Japan, sie wurden bei der Einfuhrabfertigung zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen.
Nicht-Unionsware (NUW)
Nicht-Unionswaren (Art. 5 Nr. 24 UZK)
Nicht-Unionswaren sind andere als die unter Nummer 23 genannten Waren und Waren, die den zollrechtlichen Status als Unionsware (gem.
Art. 154 UZK) verloren haben. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass in das Zollgebiet verbrachte Waren den zollrechtlichen Status von Nicht-Uni-onswaren haben.
Anmelder
Anmelder (Art. 5 Nr. 15 UZK)
Der Anmelder ist gem. Art. 5 Nr. 15 UZK eine Person (Art. 5 Nr. 4 UZK), die entweder in eigenem Namen eine Zollanmeldung, eine Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung oder eine summarische Eingangsanmeldung ab-gibt’, bzw. in deren Namen eine derartige Anmeldung abgegeben wird (in diesem Fall durch einen Zollvertreter gem. Art. 5 Nr. 6 und Art. 18 - 21 UZK).
Eine gewichtige Rolle spielt der Anmelder bei der Abgabe von Zollanmeldun-gen. Dazu später unter Punkt 2.2.1.3 dieser Arbeitsunterlage mehr.
Zollamtliche Überwachung
zollamtliche Überwachung (Art. 5 Nr. 27 UZK)
Unter zollamtlicher Überwachung versteht man allgemeine Maßnahmen der Zollbehörden, mit dem Ziel, die Einhaltung der zollrechtlichen Vorschriften
(z. B. einzuhaltende Förmlichkeiten beim Verbringen von Waren in das Zollgebiet der Union) und ggf. der sonstigen Vorschriften zu gewährleisten, die für Waren gelten, die solchen Maßnahmen unterliegen. (z. B. VuB). Die zollamtliche Überwachung sichert auch die Erhebung der Einfuhr- und Ausfuhr-abgaben (§1 Abs. 1 Satz 2 ZollVG). Befugnisse der Zollverwaltung sind u.a. in § 10 ZollVG geregelt.
Zollkontrollen
Zollkontrollen (Art. 5 Nr. 3 UZK)
Die Zollverwaltung ist im Rahmen der zollamtlichen Überwachung befugt, die in das Zollgebiet verbrachten Waren zollamtlich zu prüfen, Art. 134 Abs. 1 S.1 UZK. Zollkontrollen sind spezifische Handlungen, die die Zollbehörden zur Gewährleistung der Einhaltung der zollrechtlichen und sonstigen Vorschriften über Eingang, Ausgang, Versand, Beförderung, Lagerung und End-verwendung von Waren vornehmen. Gem. Art. 46 UZK sind solche spezifischen Handlungen u.a. die Beschau der Ware, Entnahme von Mustern und Proben, die Überprüfung von Anmeldungen, Mitteilungen und Unterlagen.
Beispiele:
Kontrolle des Gepäcks bei einreisenden Fluggasten aus den USA
Beschau der Ware nach angenommener Zollanmeldung
Wirtschaftsbeteiligter
Wirtschaftsbeteiligter (Art. 5 Nr. 5 UZK)
Wirtschaftsbeteiligte sind die Personen, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit mit Tätigkeiten befasst sind, die durch die zollrechtlichen Vorschriften abgedeckt sind.
Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter
Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (Authorized Economic Operator - AEO) (Art. 38, 39 UZK, Art. 23, 24 UZK-DA)
Wirtschaftsbeteiligter (Art. 5 Nr. 5 UZK):
eine Person, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit mit Tätigkeiten befasst ist, die durch die zollrechtlichen Vorschriften abgedeckt wird.
Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (Art. 38 UZK): ein Wirtschaftsbeteiligter, der die Kriterien des Art. 39 UZK erfüllt, kann von den Zollbehörden der Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten bewilligt werden.
Arten von Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (Art. 38 Abs. 2 UZK):
a) „AEO C” - Zollrechtliche Vereinfachungen
b) „AEO S” - Sicherheit
Gem. Abs. 3 können beide Vereinfachungen gleichzeitig genutzt werden.
Derartige kombinierte Bewilligungen werden technisch als „AEO F”-Zollrechtliche Vereinfachungen & Sicherheit - bezeichnet (vgl. auch Er-wägungsgrund Nr. 24).
Vorteile:
• weniger Kontrollen von Waren oder Unterlagen
vorrangige Behandlung der für eine Prüfung ausgewählten Sendungen
• freie Wahl des Ortes, an dem die Kontrolle vorgenommen wird
• leichterer Zugang zu zollrechtlichen Vereinfachungen
• Summarische Anmeldungen mit reduzierten Datensätzen
• vorherige Unterrichtung bei weitergehender Warenkontrolle
• Anerkennung als sicherer Handelspartner o gegenseitige Anerkennung EU - Drittländer
Beförderer
Beförderer (Art. 5 Nr. 40 UZK)
Grundsätzlich liegt im Zusammenhang mit dem Eingang von Waren die Verantwortlichkeit bei der Person, die die Waren in das Zollgebiet der Union verbringt oder für die Verbringung der Waren in das Zollgebiet verantwortlich ist
Verbringen
Der Begriff st im Unionszollkodex und den dazu erlassenen Durchführungs. rechtsakten nicht definiert.
Waren gelten als in das Zollgebiet der Union verbracht, sobald die Grenze des Zollgebiets passiert wurde. Dabei ist es unerheblich, ob dies mit oder ohne
menschlichen
Willen geschieht.
Siehe
auch Dienstvorschrift
VSF Z 0601 Abs. 102.
Beispiel:
Eine Urlauberin überschreitet bei ihrer Wanderung versehentlich die Grenze des Zollgebiets der Union. Alle Waren, die sie mitführt, sind in das Zollgebiet verbracht.
ESumA
Summarische Eingangsanmeldungen
(ESumA) (Art. 5 Nr. 9, Art. 127 ff. UZK, Art. 104 ff. UZK-DA)
Gem. Art. 127 Abs. 1 und Abs. 4 UZK ist stets von der Person, die die Waren in das Zollgebiet der Union verbringt (=Beförderer, Art. 5 Nr. 40 Buchstabe a UZK) oder die Verantwortung für die Beförderung der Waren in das Zollgebiet der Union übernimmt, vor dem Verbringen der Waren in das Zollgebiet der Union bei der Eingangszollstelle (Art. 1 Nr. 15 UZK-DA) eine summarische Eingangsanmeldung abzugeben.
Entsprechend Art. 127 Abs. 3 UZK sind verschiedene Zeitpunkte für die Abgabe der summarischen Eingangsanmeldung einzuhalten, die in Art. 105 ff. UZK-DA (dem delegierten Rechtsakt) enthalten sind.
Zeitpunkte
Derzeit sind folgende Zeitpunkte vorgesehen:
Seeverkehr, Art. 105 UZK-DA
• 24 Stunden vor Verladung im Abgangshafen für Containerfracht.
• 4 Stunden vor Ankunft im ersten Unionshafen bei Massen- und Stück-gut.
•• 2 Stunden vor dem Einlaufen im ersten Unionshafen bei kurzen Seewegen und bestimmten Beförderungsstrecken.
Luftverkehr, Art. 106 UZK-DA
Spätestens vor dem Verladen der Waren in das Luftfahrzeug ist der Mindest-datensatz der summarischen Eingangsanmeldung einzureichen und durch die sonstigen Angaben innerhalb folgender Fristen zu ergänzen:
• < 4 Stunden bei Kurzstreckenflügen, spätestens beim tatsächlichen
Abheben des Flugzeugs.
• 4 Stunden vor Ankunft im ersten Unionsflughafen bei Langstrecken-flügen.
Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr, Art. 107 und 109 UZK-DA
• spätestens 2 Stunden vor Ankunft bei der Eingangszollstelle.
Straßenverkehr, Art. 108 UZK-DA
• 1 Stunde vor Ankunft bei der Eingangszollstelle.
Änderbar sind bei Erfordernis die voravisierten Eingangszollstellen. Ebenso kann der Inhalt der abgegebenen summarischen Anmeldung von dazu berechtigten Personen bis zu einem bestimmten Bearbeitungszustand verändert werden
Zielstellung
Zielstellung der vorab abzugebenden summarischen Eingangsanmeldung
Die Zollstellen können zu den beabsichtigten Einfuhren gem. Art. 128 UZK Risikoanalysen durchführen, die Einfuhr unter bestimmten Voraussetzungen schon im Vorfeld ablehnen bzw. Waren für eine Kontrolle nach erfolgter Gestellung vorsehen.
Ausnahmen
Ausnahmen von der Pflicht zur Abgabe einer summarischen Eingangsananmeldung
• Art. 127 Abs. 2 Buchstabe b UZK
in einigen Fällen (u.a. bei Reisenden, nichtkommerziellen Waren, Waren mit geringem Wert) ist eine Befreiung vorgesehen
• Für bestimmte Länder zum Beispiel Schweiz oder Norwegen besteht aufgrund von Abkommen ebenfalls keine Pflicht VSF Z 0601 Abs. 206
Die Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe der summarischen Ein-gangsanmeldung ist nach Art. 131 Buchstabe a UZK in dem delegierten Rechtsakt, und zwar in Art. 104 Abs. 1 UZK-DA festgelegt.
Ankunftsmeldung
Die Ankunft des Beförderungsmittels ist im See- und Luftverkehr bei der ersten Eingangszollstelle anzumelden, Art. 133 Abs. 1 UZK.
Zollamtl. Überwachung (ZÜ)
zollamtliche Überwachung
(Art. 134 UZK)
Mit dem Eingang von Waren in das Zollgebiet der Union beginnt die zoll. amtliche Überwachung. Die verbrachten Waren können nach geltendem Recht Zollkontrollen (Art. 5 Nr. 3 UZK) unterzogen werden, Art. 134 Abs. 1 UAbs. 1 UZK.
Nach Art. 134 Abs. 1 UAbs. 2 UZK bleiben die eingeführten Waren solange unter zollamtlicher Überwachung, bis ihr zollrechtlicher Status (Art. 5 Nr.
22 UZK) ermittelt ist.
Sie dürfen auch nicht ohne Erlaubnis der Zollbehörden aus der zollamtlichen Überwachung entfernt werden.
Folge für Unionswaren
Folge für Unionswaren (Art. 5 Nr. 23 UZK):
Die zollamtliche Überwachung endet, wenn ihr zollrechtlicher Status als Uni-onsware ermittelt wurde.
Hinweis:
Unionswaren unterliegen nur im Falle der sog. Endverwendung (besonderes Zollverfahren, Art. 254 UZK) weiterhin der zollamtlichen Überwachung, obwohl die Ware zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen wurde (nicht Gegenstand Ihrer Ausbildung).
Folge für Nicht-Unionswaren
Folge für Nicht-Unionswaren (Art. 5 Nr. 24 UZK):
Sie bleiben solange unter zollamtlicher Überwachung,
• bis sich ihr zollrechtlicher Status ändert
Beispiel:
Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr
(Art. 201 UZK),
• oder bis sie aus dem Zollgebiet der Union wiederausgeführt (Art. 270 UZK) oder zerstört werden.
Beförderungspflicht (Art. 135 UZK)
Gemäß Art. 135 UZK hat der Beförderer hinsichtlich der verbrachten Waren Pflichten im Zusammenhang mit der Beförderung zu erfüllen. Beförderer gem. Art. 5 Nr. 40 Buchstabe a UZK ist:
• im Zusammenhang mit dem Eingang von Waren die Person, die die Waren in das Zollgebiet der Union verbringt oder für die Verbringung der Waren in das Zollgebiet der Union verantwortlich ist.
Befreiungen von der Beförderungspflicht sind gem. Art. 135 Abs. 5 und Befreiungen
Abs. 6 UZK möglich (siehe hierzu § 5 ZollV und Standards im MAPZ ASB
1-1-002).
Beförderungspflichten =
unverzügliche Beförderung:
- ohne schuldhaftes Verzögern u. unverändert
VSF Z 0601 Abs. 300
bezeichneter
Verkehrsweg:
- auf der Zoll-straße (Land-straßen, Was-serstraßen, Rohrleitungen, sonst. Beförde-
rungswege)
§ 2 Abs. 1, Abs. 4 ZolIVG
Festgelegte
Einzelheiten:
- Öffnungsze1-ten
§ 3 ZollVG
Orte:
-zuständige Zollstelle,
§ 7 ZollV
auf dem Amtsplatz, VSF Z 0601 Abs. 310
S. 2
andere zugelassene Orte, (z.B. bewilligtes Verwahrlager)
Gestellung
(Art. 139 UZK, Art. 5 Nr. 33 UZK, § 10 Abs. 3a ZollVG
)
Es reicht grundsätzlich nicht aus, dass die Ware auf der Zollstraße während der Öffnungszeiten unverzüglich und unverändert zur zuständigen Zollstelle befördert wird. Die Ware muss vielmehr der Zollbehörde gestellt werden, damit die Zollbehörde die Einhaltung des Zollrechtes und ggf. die sonstigen für die Ware geltenden Vorschriften (z. B. Verbote und Beschränkungen) gewährleisten kann (Art, 134 Abs. 1 UZK, § 1 ZollVG, Art. 5 Nr. 33 UZK).
Gestellungspflicht
Gemäß Art. 139 UZK ist die Ware unmittelbar nach dem Eingang in das Zollgebiet der Union zu gestellen (in Deutschland hat dies innerhalb der Öffnungszeiten am Amtsplatz der zuständigen Zollstelle zu geschehen, siehe auch § 4 ZollVG, § 7 ZollV).