Grundbuch Flashcards

(226 cards)

1
Q

Abtretungen der Hauptmietzinse

A

Nach Mietrechtsgesetz5 (MRG) kann der Eigentümer eines dem MRG unterliegenden Miethauses zur Sicherung eines zu
Reparaturzwecken aufgenommenen Darlehens die Hauptmietzinse abtreten und diese Abtretung im A2-Blatt der Einlage
anmerken lassen.

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2
Q

Alleineigentum

A

Alleineigentum liegt vor, wenn dem im B-Blatt eingetragenen Liegenschaftseigentümer die Liegenschaft zur Gänze (1/1)
gehört.

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3
Q

grober Aufbau einer Grundbuchsabschrift

A
Logo
Aufschrift
A1-Blatt
A2-Blatt
B-Blatt
C-Blatt
Hinweis/Ende
Schlusszeile
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4
Q

Aufbau einer Grundbuchsabschrift - B-Blatt

A

Eigentumsanteile (Miteigentum, Wohnungseigentum),

diesen zugeordnet der/die Eigentümer einschließlich

Geburtsdatum und Adresse samt Rechtstatsachen (z.B. Minderjährigkeit, Erwerbstitel),

Firmenbuchnummer bei
eingetragenen Unternehmen bzw.

Vereinsregisternummer bei Vereinen

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5
Q

Aufbau einer Grundbuchsabschrift - C-Blatt

A
Belastungen 
(Pfandrechte,
Dienstbarkeiten,
Reallasten,
Vorkaufs- und Wiederkaufsrechte, Bestandrechte,
Belastungsund
Veräußerungsverbot)
samt Rechtstatsachen, 

Vorrangeinräumungen,

Löschungen

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6
Q

Aufbau einer Grundbuchsabschrift - Hinweis/Ende

A

Eintragungen ohne Währungsbezeichnung sind Beträge in ATS, Höhe der Gebühr

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7
Q

Aufbau einer Grundbuchsabschrift - Schlusszeile

A

Angabe des Abfragezeitpunkts (Datum und Uhrzeit), darunter Seitenangabe (z.B. Seite 1 von 2) eventuell „Amtliche
Signatur“

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8
Q

Aufbau einer Grundbuchsaufschrift - A1-Blatt

A

Grundstücksnummern (GST-NR),

Zugehörigkeit zum Grenzkataster („G“),

Benützungsart (BA = Nutzung),

Flächenausmaß der einzelnen GST und

gesamtes Flächenausmaß Adressen der zum Gutsbestand gehörenden GST,

Hinweis auf Baurechtseinlage

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9
Q

Aufbau einer Grundbuchsaufschrift - A2-Blatt

A

Änderungen am Grundbuchskörper (Ab- und Zuschreibungen),

öffentlich-rechtliche Lasten bzw. Verpflichtungen,

dingliche Berechtigungen (z.B. Dienstbarkeiten in herrschender Stellung)

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10
Q

Aufbau einer Grundbuchsaufschrift - Aufschrift

A

KG,

5-stellige Kennziffer,

EZ,

zuständiges BG,

die Eintragung „eingeschränkter Auszug“ (z.B. C-Blatt ohne
Löschungsverpflichtung),

Plombe,

Letzte TZ,

Besondere Bezeichnungen (vulgo),

Hinweis auf Wohnungseigentum,

öffentliches Gut,

Hinweis auf Stammeinlage,

Hinweis auf Liegenschaftsverzeichnis,

Hinweis auf die elektronische
Umschreibung

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11
Q

Aufbau einer Grundbuchsaufschrift - Logo

A

Emblem der Justiz,

die Worte „Republik Österreich Grundbuch“,

rechts außen die Abkürzung „GB“

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12
Q

Aus was besteht das Grundbuch?

A

aus dem Hauptbuch und der Urkundensammlung

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13
Q

Aus was besteht ein Hauptbuch?

A

aus den einzlenen Grundbuchseinlagen

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14
Q

Aus welchen Blättern besteht ein Hauptbuch?

A

Einem Gutsbestandsblatt (A-Blatt), Einem Eigentumsblatt (B-Blatt), Einem Lastenblatt (C-Blatt),

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15
Q

Aus welchen Gesetzen ergeben sich die Grundbuchsprinzipien?

A

aus dem GBG,

dem GUG,

dem Allgemeinen Grund-buchsanlegungsgesetz (AllgGAG) sowie

auch aus anderen Gesetzen
(z.B. dem ABGB).

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16
Q

Aus welchen Teilen besteht eine Grundbuchseinlage?

A

• A-Blatt (= Gutsbestandsblatt), das in die Aufschrift, das A1-Blatt und das A2-Blatt unterteilt wird,

• B-Blatt (=
Eigentumsblatt) und

• C-Blatt (= Lastenblatt).

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17
Q

Bei Grunddienstbarkeiten müssen die GST nicht unmittelbar benachbart
sein, sie müssen aber

A

so ge-legen sein, dass die Dienstbarkeit noch vorteilhaft ausgeübt werden kann.

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18
Q

Belastungen und Beschränkungen Beispiele

A
  • Pfandrechte (Hypotheken)
  • Dienstbarkeiten
  • Reallasten
  • Vorkaufsrechte
  • Wiederkaufsrechte
  • Bestandrechte
  • Baurechte

• Belastungs- und Veräußerungsverbote
auf bereits eingetragene Rechte beziehen

  • die Vorrangeinräumung,
  • die Freilassung und die
  • Simultanhaftung.
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19
Q

Belastungs- und Veräußerungsverbote - wo wird es darfestellt?

A

Ein im C-Blatt rechtswirksam eingetragenes Belastungs- und Veräußerungsverbot wird zusätzlich im B-Blatt, da es eine
persönliche Beschränkung des Liegenschaftseigentümers darstellt, ersichtlich ge-macht.

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20
Q

Beschreibe das A-Blatt

A
  • Einem Gutsbestandsblatt (A-Blatt), welches sich wiederum in das A1-Blatt und das A2-Blatt unter-teilt:
  • Im A1-Blatt werden die Grundstücke angeführt, die den Grundbuchskörper bilden.

• Das A2-Blatt enthält mit dem Eigentum an den Grundstücken verbundene Rechte (z.B. das Recht des Zugangs zu
dem Gst über ein Nachbargrundstück) oder öffentlich-rechtliche Be-schränkungen. Auch Veränderungen des
Grundbuchskörpers durch Zu- oder Abschreibungen von Gst werden hier eingetragen.

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21
Q

Beschreibe das B-Blatt

A
Einem Eigentumsblatt (B-Blatt), welches im Wesentlichen das Eigentumsrecht unter Angabe der Eigentümer und der
Anteile enthält.
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22
Q

Beschreibe das C-Blatt

A

Einem Lastenblatt (C-Blatt), welches im Wesentlichen alle die Liegenschaft belastenden dinglichen Rechte enthält.

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23
Q

Beschreibe den Aufbau des Grundbuches:

A

Die Grundstücke bilden den Grundbuchskörper.

Dieser ist in einer EZ (Grundbuchseinlage) zusammengefasst,

die einer KG zugeordnet ist.

Die KG eines Gerichtsbezirkes bilden gemeinsam das Grundbuch des jeweiligen BG.

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24
Q

Beschreibe die GDB-neu.

A

Die GDB-neu führt eine lang etablierte Kernaufgabe des Staates, die Sicherung verbücherter Rechte auf Grund und
Boden und deren räumliche Darstellung.

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25
Beschreibung Digitale Katastralmappe
In diesem digitale Planwerk sind die vorhandenen Pläne des Grenzkatasters, des Grundsteuerkatasters und die zuvor gültige Grundbuchsmappe eingearbeitet, es liegt ihr jedoch keine Neuvermessung zu-grunde.
26
Bestandrechte
Die Eintragung des Bestandrechtes ist auf einer EZ im C-Blatt auf eine bestimmte Zeit möglich. Es kann an ideellen Teilen zwar begründet aber nicht im Grundbuch eingetragen werden. Das einverleibte Bestandrecht haftet daher am ganzen Grundbuchskörper, auch wenn es sich nur auf bestimmte Teile (z.B. Räume) bezieht.
27
Bestandrechte - was unterscheidet man?
Man unterscheidet zwischen Miete, diese hat den Gebrauch einer Sache zum Gegenstand (z.B. bei Wohnungen und Geschäften) und Pacht, hier kann der Bestandgegenstand auch bearbeitet werden (z.B. bei landwirtschaftlichen Liegenschaften).
28
Bewertung einer Liegenschaft mit einer Darlehenshypothek
Bei der Bewertung der Liegenschaft ist der noch offene Pfandbetrag anhand eines Kontoauszuges oder einer Bestätigung der das Darlehen gewährenden Bank festzustellen und diesem die Zinsen für drei Jahre sowie die Nebengebührensicherstellung hinzuzurechnen. Dies ist die „strenge“ Bewertung einer Darlehenshypothek. In der Praxis wird jedoch von den meisten Volksbanken nur der aktuell aushaftende Darlehenssaldo für die Deckungsrechnung herangezogen.
29
Bringe ein Bsp. für folgenden Sachverhalt: relativer Vorrang: z.B. Rangtausch der Berechtigten von CLNr. 3 mit CLNr. 1 Stimmt der Zwischenberechtigte im Fall des relativen Vorranges (im Beispiel wäre das der Berechtigte der CLNr. 2) dem Vorrang nicht zu, so erwirbt der Vortretende den Rang des Zurücktretenden lediglich in dessen Umfang bzw. Höhe.
Beispiel: Das zurücktretende Pfandrecht CLNr. 1 hat die Höhe von € 100.000,-, das vortretende Pfandrecht CLNr. 3 eine Höhe von € 150.000,-, bei einer Meistbotsverteilung sind daher zugunsten der nunmehrigen CLNr. 1, früher CLNr. 3 nur € 100.000,- auszuwerfen.
30
Darlehenshypotheken
Darlehenshypotheken (auch Verkehrshypotheken oder Festbetragshypotheken) sind mit einem be-stimmten Betrag und zumeist auch mit Zinsen (Z), Verzugs- und Zinseszinsen (VuZZ) und einer geson-dert ausgewiesenen Nebengebührensicherstellung (NGS, zwischen 20 – 40 %) eingetragen. Darlehenshypotheken dienen – wie der Name schon sagt – der Sicherung von Darlehen, bei denen eine Wiederausnützung des Pfandranges nicht möglich ist.
31
Das Gebot der einfachen Ausfertigung eines Rangordnungsbeschlusses nach GBG12, gilt für was nicht?
Das Gebot der einfachen Ausfertigung eines Rangordnungsbeschlusses nach GBG12, gilt für die Namensrangordnung nicht.
32
Das Tagebuch ist ein Register des jeweiligen Grundbuchsgerichtes, in welches jedes Grundbuchsge-such eingetragen wird. Was ergibt sich daraus? Aus diesem Register ergibt sich auch die Geschäftszahl des Antrages, die sogenannte TZ. Was ist die TZ? Wie setzt sie sich zusammen?
TZ= Tagebuchzahl. Die TZ setzt sich aus einer fortlaufenden Nummer, einem Schrägstrich und der Jahreszahl zusammen.
33
Das vertragliche Belastungs- und Veräußerungsverbot kann im Grundbuch nur dann eingetragen wer-den, wenn es
zwischen Ehegatten, • eingetragenen Partnern oder • Eltern und leiblichen Kindern, Adoptiv-, Wahl- oder Pflegekindern oder deren Ehegatten oder ein-getragenen Partnern vereinbart wurde.
34
Das Vorkaufsrecht ist
Das Vorkaufsrecht ist eine Nebenabrede zum Kaufvertrag, worin sich der Käufer schuldrechtlich ver-pflichtet, das Kaufobjekt vor Veräußerung dem Vorkaufsberechtigten zur Einlösung anzubieten.
35
Das Wiederkaufsrecht ist
Das Wiederkaufsrecht ist das dem Verkäufer einer unbeweglichen Sache eingeräumte Recht, die ver-kaufte Sache zu einem bestimmten Preis wieder einzulösen. Beim Wiederkaufsrecht handelt es sich um ein höchstpersönliches Recht, das daher nicht vererblich, übertragbar oder verpfändbar ist.
36
Def. Anschriften- oder Straßenverzeichnis
Das Anschriftenverzeichnis enthält zunächst für jede politische Gemeinde sämtliche Grundstücksan-schriften. Diese sind nach Straßen- bzw. Ortsanschriften alphabetisch und weiter nach Orientierungs- bzw. Hausnummern gereiht.
37
Def. Antragsgrundsatz
Eintragungen im Grundbuch werden grundsätzlich nur auf Ansuchen von Parteien oder Behörden durchgeführt. Es darf nicht mehr oder etwas anderes, als die Partei beantragt hat, bewilligt werden. Eine Ausnahme gilt für gegenstandslose Eintragungen, die anlässlich der Wartung des Grundbuchs von Amts wegen gelöscht werden.
38
Def. Bestimmtheitsgrundsatz (Spezialitätsprinzip)
Bücherliche Rechte können nur an bestimmten Grundbuchskörpern begründet werden. (nicht durch einen einheitlichen Akt am gesamten Liegenschaftsbesitz einer Person)
39
Def. Legalitätsgrundsatz
Eine grundbücherliche Eintragung darf nur nach genauer Prüfung des Ansuchens, dessen Beilagen und Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen bewilligt werden.
40
Def. Öffentlichkeitsgrundsatz (Publizitätsprinzip)
Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, d.h. jeder kann ohne Angaben von Gründen Einsicht neh-men, indem er sich gegen Gebühr bei Gericht, Notar oder Rechtsanwalt eine Grundbuchsabschrift er-stellen lässt. Genauso ist auch die Abfrage über das Internet über eine Verrechnungsstelle (zB.: AD-VOKAT, etc.) möglich. Einschränkung nur beim Personenverzeichnis
41
Def. Plombe
Die TZ eines laufenden, noch nicht erledigten Grundbuchsgesuches bezeichnet man als Plombe. Eine Plombe ist in der Aufschrift einer Grundbuchseinlage ersichtlich zu machen und soll darauf hinweisen, dass der angegebene Grundbuchsstand nicht aktuell ist und möglicherweise nach Erledigung des Ge-suches durch den Grundbuchsführer einen anderen Stand aufweisen kann. Eine kurze Beschreibung des Grundbuchsgesuches ist im Tagebuch wiedergegeben und kann auch über das Internet abgefragt werden.
42
Def. Ranggrundsatz (Prioritätsprinzip)
Der Rang einer Eintragung richtet sich nach dem Zeitpunkt des Einlangens der Eingabe beim Grund-buchsgericht. Eintragungen, die infolge gleichzeitig eingelangter Eingaben vorgenommen worden sind, stehen untereinander in gleicher Rangordnung. Beim elektronisch eingebrachten Gesuch gilt ein Schriftsatz mit Status "OK" als korrekt eingebracht. Die Uhrzeit der Bestätigung ist auch der Einlangenszeitpunkt des Grundbuchantrages bei Gericht. Bei den noch in Papierform eingebrachten Gesuchen wird der Zeitpunkt des Einlangens von der Ein-laufstelle festgestellt (minutengenau), deshalb ist es notwendig den GB-Antrag auf der ersten Seite als Grundbuchssache zu kennzeichnen. Langen zum gleichen Zeitpunkt mehrere Gesuche zur selben Ein-lagezahl ein, so gelten diese als gleichrangig.
43
Def. Vertrauensgrundsatz
Das Grundbuch vertraut auf den Vertrauensgrundsatz, das bedeutet, jedermann darf sich grundsätzlich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit des Grundbuches verlassen. Es sind nur jene Angaben gültig, die auch im Grundbuch vermerkt sind.
44
Definition: Fruchtnießung
Bei der Fruchtnießung hat der Fruchtnießer das dingliche Recht, eine fremde Sache, oft das Grund-stück eines Dritten, ohne jede Einschränkung und unter Schonung der Substanz zu gebrauchen (§ Grundbuch – Version 2021 Seite 52 von 62 509 ABGB). Das Fruchtgenussrecht kann aber auch an beweglichen Dingen begründet werden. Wesentlich ist, dass der Fruchtnießer die Sache in Bestand geben kann, diese also vermieten oder verpachten kann. Da der Fruchtnießer die Erträge erhält, trifft ihn grundsätzlich auch die Pflicht zur Instandhaltung.
45
Der Treuhänder kann zugunsten jeder von ihm vertretenen Person die Rangordnung ausnützen. richtig oder falsch?
richtig
46
Die ... aller KG eines Grundbuchsgerichtes bilden das Grundbuch des Gerichtes.
Hauptbücher
47
Die beabsichtigte Verpfändung kann zugunsten wem eingetragen werden?
Die beabsichtigte Verpfändung kann zugunsten des neuen Eigentümers eingetragen werden.
48
Die bücherlichen Eintragungsarten
* die Einverleibung * die Vormerkung * die Anmerkung * die Ersichtlichmachung
49
Die Namensrangordnung weist folgende Merkmale auf:
• Die Rangordnungserklärung ist weiterhin durch den Liegenschaftseigentümer (notariell oder ge-richtlich beglaubigt) abzugeben. • Die Anmerkung der beabsichtigten Veräußerung kann zugunsten des neuen Eigentümers eingetra-gen werden. • Wenn das Eigentumsrecht unter Ausnützung des Rangs verbüchert wird, muss der Rangordnungs-beschluss nicht mehr vorgelegt werden. • Das Rangordnungsgesuch kann mit Bezug auf die Rangordnungserklärung auch durch die berech-tigte Person eingebracht werden. • Die Übertragung einer Namensrangordnung von einer berechtigten Person an eine zweite berech-tigte Person ist bei Zustimmung beider Personen möglich (notariell beglaubigte zweiseitige Erklärung), wobei die Übertragung im B-Blatt anzumerken ist. • Die Namensrangordnung kann auch zugunsten eines Rechtsanwalts oder Notars „als Treuhänder“ ausgestellt werden. In diesem Fall muss keine berechtigte Person genannt werden. • Der Treuhänder kann zugunsten jeder von ihm vertretenen Person die Rangordnung ausnützen. • das Gebot der einfachen Ausfertigung eines Rangordnungsbeschlusses nach GBG9, gilt für die Namensrangordnung nicht.
50
Die Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung weist folgende Merkmale auf:
Rangordnungsbeschluss ist maximal 1 Jahr gültig • Es gibt nur eine einzige Ausfertigung • Das Ansuchen des Liegenschaftseigentümers muss gerichtlich oder notariell beglaubigt sein • Es gibt keine Verlängerungsmöglichkeit • Es muss ein Zustelladressat enthalten (Wortlaut: „Die einzige Ausfertigung dieses Beschlusses erhält die Volksbank XY“) sein • Es fallen EUR 47,-- Eingabengebühr (WebERV) sowie Eintragungskosten in Höhe von 0,6 % des im Rangordnungsbeschluss enthaltenen Betrages an
51
Die rechtlichen Grundlagen für das Grundbuch finden sich insbesondere im
• Grundbuchsgesetz (GBG), • Grundbuchsumstellungsgesetz (GUG) und im • Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB).
52
Dienstbarkeiten (Servituten)
Dienstbarkeiten (Servituten) sind auf einem Privatrechtstitel beruhende oder durch Richterspruch ein-geräumte beschränkte dingliche Nutzungsrechte an einer fremden Sache zugunsten eines GST, einer Person oder eines Miteigentümers an der gemeinsamen Sache
53
Dienstbarkeiten können grundsätzlich folgendermaßen unterschieden werden, in:
• Grunddienstbarkeiten • Persönliche Dienstbarkeiten • Unregelmäßige (auch: gemischte) Dienstbarkeiten
54
Dingliche Rechte an Liegenschaften können nur durch Eintragung in das Grundbuch erworben werden. Die Eintragung übernimmt die körperliche Übergabe. Ein Käufer eines Grundstücks ist nach Vertrags-unterfertigung noch nicht Eigentümer, auch nicht außerbücherlicher. "Außerbücherliches" Eigentum durchbricht den Eintragungsgrundsatz und wird erworben:
Im Erbfall mit rechtskräftigem Einantwortungsbeschluss • Bei Enteignung mit Erlag der Entschädigung • Bei Zwangsversteigerung durch Erteilung des Zuschlages • Bei Ersitzung durch Ablauf der Zeit
55
Durch wen ist die Rangordnungserklärung abzugeben?
Die Rangordnungserklärung ist weiterhin durch den Liegenschaftseigentümer, dessen Unterschrift notariell beglaubigt sein muss, abzugeben.
56
Dürfen gelöschte EZs nochmal vergeben werden?
nein
57
Ein Belastungs- und Veräußerungsverbot ist
Ein Belastungs- und Veräußerungsverbot ist die Verpflichtung des Liegenschaftseigentümers, seine Liegenschaft ohne Zustimmung der aus dem Belastungs- und Veräußerungsverbotes buchberechtigten Person weder zu belasten noch zu veräußern.
58
Ein zwischen den Liegenschaftseigentümern gegenseitig eingeräumtes und verbüchertes Belastungs-verbot hindert die nachträgliche Belastung der Liegenschaft nicht, wenn
die Berechtigten der Eintragung der Belastung in einer – wenn auch schon vor der Eintragung des Belastungsverbotes ausgestellten – Urkunde bereits zugestimmt haben.
59
Eine Liegenschaft, auf der eine Rangordnung der beabsichtigten Veräußerung angemerkt ist, bietet nur dann volle Sicherheit, wenn
• wenn sich der Rangordnungsbeschluss im Besitz des Pfandgläubigers (Volksbank) oder des-sen Treuhänders befindet und dieser dadurch die Ausnützung des Ranges durch einen anderen verhindern kann, • wenn die Laufzeit der Anmerkung der Rangordnung abgelaufen ist oder • wenn die Anmerkung der Rangordnung vorzeitig gelöscht wird. In jedem anderen Fall ist eine Belehnung der Liegenschaft durch den Kreditgeber nicht möglich.
60
Einverleibungen Löschung | Bei der Löschung unterscheidet man zwischen
Bei der Löschung unterscheidet man zwischen der Einverleibung einer Löschung, die bei Vorliegen einer Verzichtsurkunde angewandt wird und ``` der einfachen Löschung, für Anmerkungen, Ersichtlichma-chungen und gegenstandslosen Eintragungen (z.B. ein Recht eines Verstorbenen wird mittels Sterbe-urkunde einfach gelöscht). ```
61
Einverleibungen Teillöschung
Teillöschungen werden bei Änderung der bestehend bleibenden Eintragung begehrt (z.B. die Einverlei-bung der Teillöschung eines Pfandrechts wird beantragt, wenn die Hypothek auf mehreren BLNr. ein-getragen ist und hinsichtlich einer gelöscht werden soll).
62
Erfolgt eine Löschung einer Hypothek automatisch?
Eine Löschung erfolgt nicht auto-matisch. Nach Tilgung sämtlicher dem Pfandrecht zugrunde liegenden Forderungen ist der Pfandgläu-biger verpflichtet, dem Liegenschaftseigentümer eine notariell oder gerichtlich beglaubigte Löschungsquittung oder Löschungserklärung zur Verfügung zu stellen.
63
Erkläre Ab- und Zuschreibungen
Die Abschreibung, die immer mit einer Zuschreibung in einer anderen Liegenschaft verbunden sein muss, dient der Änderung des Umfangs eines Grundbuchskörpers. Es können entweder ganze GST oder Teilflächen hiervon abgeschrieben werden, wobei der abgeschriebene Bestandteil des Grund-buchskörpers (Trennstück) einem anderen Grundbuchskörper zugeschrieben oder aus ihm eine neue Einlage (EZ) gebildet werden kann.
64
Erkläre Ausgedinge
Es gewährt zumeist das Recht auf Wohnung, Unterhalt und Fürsorge zum Zweck der Versorgung des früheren Eigentümers.
65
Erkläre die Ersichtlichmachung
Ersichtlich gemacht werden öffentlich-rechtliche Beschränkungen (Naturschutzgebiet oder Flugsicher-heitszone, Enteignung etc.) oder mit der Liegenschaft verbundene Rechte; z.B. wird eine Servitutsbe-rechtigung im A2-Blatt des herrschenden Grundstücks ersichtlich gemacht. Weiters gibt es die Ersicht-lichmachung von Wohnungseigentum in der Aufschrift.
66
Erkläre die Urkundenhinterlegung für Bauwerke
Mit der Grundbuchs-Novelle 2008 wird die bisherige Eintragung eines Bauwerks durch eine im Urkundenhinterlegungsgesetz2 (UHG) geregelte Urkundenhinterlegung für ein Bauwerk unter Beifügung der Aktenzahl der Hinterlegung (z.B. Uh 1/12) ersetzt. Der Liegenschaftseigentümer erfährt von der Eintragung dadurch, dass ihm der Beschluss über den Antrag der Hinterlegung zuzustellen ist, der nunmehr die Anordnung der Eintragung zu enthalten hat. Die Formulierung dieser Eintragung („der Urkundenhinterlegung“) richtet sich vor allem an rechtsunkun-dige Dritte, die durch die Einsichtnahme nicht in die Irre geführt werden sollen. Diese Eintragung ver-hindert weitere Ersichtlichmachungen auf dem angeführten GST. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass auf einem GST mehrere Superädifikate errichtet werden. Bsp: 3 a 6016/1992 638/1994 Superädifikat auf Gst 7/1 (Uh 1/92) *) 5 a 553/2012 Urkundenhinterlegung hinsichtlich Gst 7/1 (Uh 1/12) **) *) alte Eintragung *) neue Eintragung
67
Erkläre Vorrangräumung.
Das Gesetz sieht auch die Möglichkeit der Vorrangeinräumung vor, man spricht von "Rangtausch". Demnach kann der Rang bücherlicher Rechte durch Einwilligung des zurücktretenden und vortretenden Berechtigten geändert werden. Handelt es sich dabei um ein Pfandrecht, bedarf es auch der Einwilli-gung des Liegenschaftseigentümers. Rang und Umfang der übrigen Rechte dürfen dadurch aber nicht verschlechtert werden.
68
Exekutive (richterliche) Pfandrechte
Der Titel bei dieser Art von Pfandrechten ist z.B. ein rechts-kräftiges Urteil, ein rechtskräftiger Wechselzahlungsauftrag, ein Rückstandsausweis des Finanzam-tes oder der Gebietskrankenkasse. Derartige Pfandrechte bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Eintragung im Grundbuch (Modus).
69
Für jede ... wird ein Hauptbuch geführt
Katastralgemeinde
70
Für jeden .... wird eine eigene Einlage gebildet, die mit der sogenannten ... eindeutig bezeichnet ist.
Grundbuchskörper EZ - Einlagezahl
71
Für was ist das Bezirksgericht zuständig?
Führung Grundbuch Grundbuchsabfrage Verrechnungsstellen für Internetabfragen
72
Für was ist das Vermessungsamt zuständig?
Führung Kataster Katasterabfrage
73
Für was kann eine bedingte Anmerkung der Rangordnung ausgenützt werden?
eine bedingte Anmerkung der Rangordnung nur für die Eintragung einer Simultanhypothek ausgenützt werden kann und ihre Ausnützung nur zulässig ist, wenn eine unbe-dingte Eintragung der Rangordnung bereits ausgenützt worden ist oder gleichzeitig ausgenützt wird, d.h., dass für die beabsichtigte Eintragung einer Simultanhypothek zumindest eine unbedingte Eintra-gung zu erwirken ist.
74
Für welche Grundstücke genießt die DKM denselben Vertrauensschutz wie das Grundbuch? Wie erkennt man diese Grundstücke?
Nur für jene Gst, deren Grenzen nach den Formvorschriften des Vermessungsgesetzes festgelegt, ver-messen und in den Grenzkataster einverleibt sind, genießt die DKM denselben Vertrauensschutz wie das Grundbuch. Ob ein Gst im Grenzkataster einverleibt ist, erkennt man am Indikator „G“ im A1-Blatt der betreffenden Grundbuchsabschrift.
75
Gestaltung des A1-Blattes - *
``` Befindet sich neben der BA (Nutzung) ein Stern (*), bedeutet dies, dass die Fläche dieses GST aufgrund von numerischen Angaben (Koordinaten, Mess-zahlen) berechnet wurde. ```
76
Gestaltung des A1-Blattes - BA (Nutzung)
Hier scheinen die im Kataster eingetragenen Benützungsarten auf. Diese kön-nen bei einem GST auch mehrere sein (Benützungsabschnitte).
77
Gestaltung des A1-Blattes - Fläche
Sowohl das Flächenausmaß der einzelnen GST als auch die Gesamtfläche werden in m2 angegeben. Die Angabe der Grundstücks- und Gesamtfläche wird in Klammern gesetzt und der Hinweis „Änderung in Vorbereitung“ angefügt, sobald im Kataster bei ei-nem GST ein Plan angemerkt ist, der zu einer Änderung im Ausmaß führen könnte (z.B. nach einer Liegenschaftsteilung).
78
Gestaltung des A1-Blattes - G:
Ein „G“ neben der GST-NR bedeutet, dass dieses GST im Grenzkataster ein-getragen ist.
79
Gestaltung des A1-Blattes - GST-Adresse
Angabe einer oder mehrerer Grundstücksadressen (Grundstücksadresse und Wohnadresse können verschieden sein). Die Adressen stammen von den Ge-meinden.
80
Gib Beispiele für: Anmerkungen - Sie lösen besonders geregelte Rechtswirkungen aus
(z.B. Anmerkung der Rangordnung, der Streitanhängigkeit, der Zusage der Einräumung von Wohnungs-eigentum, der Simultanhaftung, der Zwangsverwaltung, der Erteilung des Zuschlags, etc.)
81
Gib Beispiele für: | Anmerkungen - Persönliche Verhältnisse werden angeführt
z.B. Minderjährigkeit des Eigentümers, Bestellung eines Sachwalters, Insolvenzeröffnung (niemand kann sich mit der Unkenntnis des Umstandes entschuldigen)
82
Gibt es eine Möglichkeit einen Rang vorläufig zu sichern?
Ja, es besteht die Möglichkeit der vorläufigen Sicherung eines Ranges, wenn der Liegenschaftseigentümer beabsichtigt, demnächst seine Liegenschaft zu veräußern oder zu belasten. Dazu dient die Anmerkung der Rangordnung. Diese kann der Liegenschaftseigentümer selbst durch beglaubigt unterfertigten An-trag erwirken oder er erklärt seine Zustimmung für die Anmerkung der Rangordnung in einer gesonder-ten vor dem Notar unterfertigten Urkunde (Rangordnungserklärung), die im ERV durch den Rechtsan-walt eingebracht wird.
83
Gitb es die Möglichkeit die Rangordnung zugunsten einer bestimmten begünstigten Person anmerken zu lassen?
Es gibt die Möglichkeit die Rangordnung zugunsten einer bestimmten begünstigten Person anmerken zu lassen (z.B. Treuhänder, Käufer, Gläubiger). In dem Fall ist der Begünstigte im Rangordnungsgesuch oder in der Rangordnungserklärung namentlich anzuführen und könnte auch mit Einverständnis des Eigentümers als Antragsteller auftreten.
84
Grunddienstbarkeiten - Beschreibung und was setzen sie voraus?
Diese setzen ein dienendes und ein herrschendes Gut voraus. Sie bestehen zum vorteilhafteren Ge-brauch einer anderen Liegenschaft, deren jeweiliger Eigentümer berechtigt wird, z.B. zu seiner Liegen-schaft über das „dienende Gut“ zu gehen. Grunddienstbarkeiten beeinträchtigen den Wert einer Liegen-schaft in der Regel nur unwesentlich.
85
Grunddienstbarkeiten in herrschender Stellung
Grunddienstbarkeiten können bei den Liegenschaften, mit deren Eigentum eine solche Berechtigung verbunden ist, als Recht im A2-Blatt ersichtlich gemacht werden (z.B. Geh-, Fahr-, Weide-, Wasser-, Traufenrecht usw.).
86
Gruppen- oder Liegenschaftsverzeichnisse | Wozu?
Bei Liegenschaftseigentümern, die große Liegenschaftsbestände zu verwalten haben, wie öffentliche Stellen (z.B. Bundesforste, Bundesgebäudeverwaltung), Stifte und Klöster oder die ÖBB, kann das Be-dürfnis bestehen, eine Mehrzahl von Liegenschaften, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und auf eine größere Anzahl von Grundbuchseinlagen aufgeteilt sind (etwa eine Autobahn, eine Eisenbahnstrecke, ein Naturschutzgebiet), im Grundbuch gemeinsam abzufragen.
87
Hinterlegung einer ePU (= einverleibungsfähige Pfandurkunde)
Bei ausgezeichneter Bonität des Kreditwerbers kommt es in manchen Fällen vor, dass anstelle der Einverleibung einer Hypothek nur die Hinterlegung einer jederzeit ePU vereinbart wird. Unter einer jederzeit ePU wird eine Urkunde verstanden, die sowohl vom Pfandgeber als auch vom Pfandgläubiger notariell oder gerichtlich beglaubigt unterfertigt ist.
88
Höchstbetragshypotheken inkl. Unterschied Darlehenshypothek
Höchstbetragshypotheken werden nur mit einem Höchstbetrag im Grundbuch eingetragen, der Kapital, Zinsen, Verzugs- und Zinseszinsen und Nebengebühren (zwischen 20 – 40 %) zu decken hat. Bei der Bewertung der Liegenschaft ist grundsätzlich der eingetragene Höchstbetrag zu berücksichtigen. Es haftet das Pfand höchstens bis zu dem im Grundbuch eingetragenen Höchstbetrag und letztlich nur in dem Umfang, in dem die Forderung tatsächlich besteht. Im Unterschied zur Darlehenshypothek kann eine Höchstbetragshypothek bei aufrechter Geschäfts-verbindung auch für künftige Kredite (Verbindlichkeiten) desselben Kreditnehmers bestellt werden, so-fern diese ausreichend bestimmt bzw. bestimmbar sind (Bezeichnung der Personen und des Rechts-grundes).
89
Höhe der Gebühr: Eingaben im WebERV
EUR 47,-- *) | werden das Grundbuchsgesuch und die Urkunden nicht im WebERV übermittelt, so erhöht sich die Gebühr auf EUR 66,--.
90
Höhe der Gebühr: Eintragungen zum Erwerb des Pfandrechtes | Gebührenbemessung:
1,2 % **) in der Gebühr von 1,2 % ist auch die Gebühr in Höhe von 0,2 % für die zukünftige Löschung des Pfandrechts enthalten. vom Wert des Rechtes
91
Höhe der Gebühr: Einverleibungen zum Erwerb des Eigentums und des Bau-rechtes Gebührenbemessung:
1,1 %***) wird die Gebühr für die Einverleibung des Eigentums- bzw. Baurechts durch Abbuchung und Ein-ziehung (SEPA-Lastschriftverfahren) entrichtet, ermäßigt sich diese um € 23,-- vom Wert des Rechtes
92
Höhe der Gebühr: Vormerkungen zum Erwerb des Eigentums und des Bau-rechtes
EUR 79,--
93
Höhe der Gebühren: Anmerkungen der Rangordnung der beabsichtigten Ver-pfändung Gebührenbemessung:
0,6 % | vom Wert des Rechtes
94
Höhe der Gebühren: Anmerkungen der Rangordnung der beabsichtigten Ver-pfändung Gebührenbemessung:
0,6 % vom Wert des Rechtes
95
Höhe der Gebühren: Nachträgliche Eintragung des Pfandrechtes in der ange-merkten Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung Gebührenbemessung:
0,6 % | vom Wert des Rechtes
96
In welchem Blatt sieht man eine Zuschreibung?
im A1-Blatt
97
Ist das Hauptbuch öffentlich?
ja
98
Ist eine Bewertung mit Plombe möglich?
Entdecken Sie bei der Abfrage einer Grundbuchsabschrift in der Aufschrift eine Plombe, so ist Vor-sicht geboten. Erkundigen Sie sich dann entweder beim zuständigen Grundbuchsführer oder fragen Sie das Tagebuch ab, wo sie das kurz gefasste Eintragungsbegehren finden oder rufen Sie ganz einfach den Liegenschaftseigentümer an! Ohne diese Vorgangsweise ist eine Bewertung (Ausnahme: Plombe für das eigene Gesuch) nicht möglich!
99
Ist es möglich die Übertragung einer Namensrangordnung von einer berechtigten Person an eine zweite berechtigte Person durchzuführen?
Die Übertragung einer Namensrangordnung von einer berechtigten Person an eine zweite berech-tigte Person ist bei Zustimmung beider Personen möglich (notariell oder gerichtlich beglaubigte zweiseitige Erklärung), wobei die Übertragung im C-Blatt anzumerken ist.
100
Ist im C-Blatt eine aufrechte Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung eingetra-gen, so ist eine Belehnung der Liegenschaft im Range der Rangordnung nur dann möglich,
• wenn sich der Rangordnungsbeschluss und eine einverleibungsfähige Pfandurkunde (ePU) in Hän-den des Kreditgebers oder • in Händen eines Treuhänders (Rechtsanwalt oder Notar) des Kreditgebers befinden.
101
Kann das Rangordnungsgesuch mit Bezug auf die Rangordnungserklärung auch mit Einverständnis des Liegenschaftseigentümers durch die begünstigte Person eingebracht werden?
ja
102
kann das Vorkaufsrecht nur mit einem Kauf vereinbart werden?
Das Vorkaufsrecht kann nicht nur im Zusammenhang mit einem Kauf vereinbart werden, sondern auch selbstständig oder mit anderen Vertragstypen (z.B. Übergabsvertrag).
103
Kann ein Pfandrecht auf ein einzelnes GST eines Grundbuchskörpers oder auf einen Teil eines Miteigentumsanteils eingetragen werden?
Pfandrechte können nur auf den ganzen Grundbuchskörper einer Liegenschaft oder bei Miteigentum auf den Anteil eines Miteigentümers eingetragen werden, nicht jedoch auf ein einzelnes GST eines Grundbuchskörpers oder auf einen Teil eines Miteigentumsanteiles (Spezialitätsprinzip). Bei gemeinsa-mem Wohnungseigentum können nur beide Wohnungseigentumsanteile gleich belastet sein.
104
Kann ein Rangverhältnis getauscht werden?
Das später eingetragene bücherliche Recht geht dem vorher eingetragenen im Range nach (Rangprin-zip). Dieses Rangverhältnis kann jedoch durch eine Erklärung des bücherlichen Vormannes, mit einem seiner Nachmänner den Rang zu tauschen, geändert werden.
105
Kann ein Vorkaufsrecht im Grundbuch eingetragen werden? Wenn ja, wo?
Das Vorkaufsrecht ist an sich ein höchstpersönliches Recht, kann aber im Grundbuch eingetragen wer-den und wird dadurch in ein „dingliches“ Recht „verwandelt“. Es ist im Lastenblatt einzuverleiben und wird in der Praxis der Grundbuchsgerichte im Eigentumsblatt ersichtlich gemacht.
106
Kann jeder in das Personenverzeichnis Einsicht nehmen?
Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) beschränkt jedoch die Öffentlichkeit des Personenver-zeichnisses, d.h. Abschriften und Mitteilungen daraus dürfen nur den dort eingetragenen Personen über die sie betreffenden Eintragungen erteilt werden. Darüber hinaus sind Abschriften und Mitteilungen aus dem Personenverzeichnis nur denjenigen Personen, die ein berechtigtes Interesse darlegen, in dem dadurch gerechtfertigten Umfang zu erteilen. Ohne berechtigtes Interesse kann also nur der Berechtigte selbst, ein von ihm zur Einsicht Bevollmäch-tigter, der Notar und der Rechtsanwalt Einsicht ins Personenverzeichnis nehmen.
107
Kellereigentum
Durch die Grundbuchs-Novelle 2008 wurde im ABGB1 die Möglichkeit geschaffen, dass an Räumen und Bauwerken, die sich unter der Erdoberfläche einer fremden Liegenschaft befinden und die nicht der Fundierung von über der Erdoberfläche errichteten Bauwerken dienen, mit Einwilligung des Liegen-schaftseigentümers gesondertes Eigentum begründet werden kann. Kellereigentum kann in diesem Fall auch als eigener Grundbuchskörper verbüchert werden.
108
Können Grundbuchskörper für mehrere Grundstücke gebildet werden? Was ist zu beachten?
Grundbuchskörper können für ein oder mehrere Grundstücke gebildet werden, die die gleichen Ei-gentums- und Belastungsverhältnisse aufweisen müssen.
109
Löschung Darlehenshypothek - Wann erlischt die Haftung der | Liegenschaft?
Die Haftung der Liegenschaft erlischt mit Tilgung sämtlicher aus der Darlehenshypothek bestehenden Forderungen. Eine Darlehenshypothek kann daher für weitere Ausleihungen nicht mehr wieder ausge-nützt werden.
110
Löschung Höchstbetragshypothek: Bis wann haftet die Liegenschaft?
Mit der gänzlichen Beendigung des Kreditverhältnisses haftet die Liegenschaft nur mehr für den am Tag der Beendigung offenen Saldo bis zu dessen gänzlicher Rückzahlung, wobei natürlich die Haftung für Zinsen und Nebengebühren weiterläuft.
111
Man unterscheidet Pfandrechte (Hypotheken) auch je nach der Art der Forderungen, für die sie Si-cherstellung bieten, in
• Höchstbetragshypotheken • Darlehenshypotheken • Rentenpfandrechte
112
Maschineneigentum
Bewegliches Zubehör wird im Grundbuch nicht eingetragen, da es sich jederzeit ändern kann. Trotzdem gilt das Liegenschaftszubehör grundsätzlich als mit verpfändet. Gem. ABGB4 kann jedoch vom Eigentümer der Liegenschaft oder vom Eigentümer der Maschine, unter Zustimmung des Liegenschaftseigentümers, eine Anmerkung im A2-Blatt erwirkt werden, die besagt, dass eine Maschine nicht Zubehör einer Liegenschaft ist. Dies kann z.B. geschehen, wenn der Liegen-schaftseigentümer die Maschine unter Eigentumsvorbehalt gekauft hat. Die Anmerkung verliert ihre Wirksamkeit nach Ablauf von 5 Jahren, kann aber erneuert werden. Durch die Anmerkung will der Eigentümer der Maschine dieselbe vor dem Zugriff des Hypothekargläubigers schützen.
113
Miteigentum
Sind zwei oder mehrere Personen Liegenschaftseigentümer, dann nennt man das Miteigentum. Dieses kann nur nach Anteilen, die im Verhältnis zum Ganzen bestimmt sind (zur Hälfte, zu einem Viertel usw.), eingetragen werden. Dieses Miteigentum wird auch als schlichtes oder ideelles Miteigentum bezeichnet. Jeder Miteigen-tümer hat allerdings als gleichberechtigter Eigentümer das volle Nutzungsrecht an der Liegenschaft. Da die Verwertbarkeit bei ideellem Eigentum extrem beschränkt ist – wer kauft schon ein halbes Haus? – sollten immer alle Eigentümer, zumindest als Realschuldner herangezogen werden.
114
Mögliche Rangordnungen:
• Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung • Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung • Rangordnung für die beabsichtigte Abtretung einer Forderung • Rangordnung für die beabsichtigte Löschung einer Forderung • Rangordnung für die beabsichtigte Einräumung von Wohnungseigentum
115
Müssen sich Belastungen auf die gesamte Liegenschaft erstrecken?
Die vorgenannten Belastungen können sich entweder auf die gesamte Liegenschaft oder auf bestimmte Eigentumsanteile erstrecken. Im zweiten Fall wird durch den Vermerk „auf Anteil B-LNR …“ darauf hin-gewiesen.
116
Nach ihrem zugrunde liegenden Titel unterscheidet man folgende Pfandrechte:
Gesetzliche Pfandrechte Exekutive (richterliche) Pfandrechte Vertragliche Pfandrechte
117
Nach MRG sind für die Anmerkung folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
• Ein Darlehensvertrag besteht. • Das Darlehen wird zu Instandhaltungszwecken aufgenommen. • Der Darlehensschuldner tritt dem Darlehensgläubiger die Hauptmietzinse ab. • Die Entscheidung der Schlichtungsstelle im Außerstreitverfahren über die Erhöhung der Hauptmiet-zinse und Durchführung der Reparaturen liegt vor. In der Regel wird auf der betreffenden Liegenschaft auch ein Pfandrecht für das Darlehen einverleibt. Derartige Häuser sind nicht weiter belehnungsfähig, da sie während der Darlehenslaufzeit keinen Ertrag abwerfen.
118
Namensrangordnung
Einschneidend ist hingegen die Einführung einer sogenannten Namensrangordnung nach GBG11, wo-nach der Liegenschaftseigentümer die Eintragung der beabsichtigten Verpfändung an eine bestimmte Person beantragen kann.
119
Namensrangordnung für beabsichtigte Veräußerungen
Einschneidend ist hingegen aufgrund der Grundbuchs-Novelle 2012 die Einführung einer sogenannten Namensrangordnung nach GBG8, wonach der Liegenschaftseigentümer die Anmerkung der beab-sichtigten Veräußerung an eine bestimmte Person beantragen kann.
120
Öffentlich-rechtliche Verpflichtungen
Gegen jedermann wirksame Beschränkungen, Lasten und Verbindlichkeiten, die auf öffentlich-rechtli-chen Vorschriften beruhen, werden ebenfalls im A2-Blatt eingetragen, allerdings nur dann, wenn die Verwaltungsvorschriften die Eintragung im Grundbuch ausdrücklich anordnen (im AllgGAG3). Zu ihnen gehören z.B. die Verpflichtung zur Abtretung von Straßengrund, zur Niveauherstellung, zur Gehsteig-herstellung usw.
121
öffentliche Reallasten
Die öffentlich-rechtlichen Reallasten beruhen auf öffentlich-rechtlichen Titeln. Sie unter-liegen nicht dem Eintragungszwang und sind daher nur dann einzutragen, wenn dies ausdrücklich vorgeschrieben ist.
122
Persönliche Dienstbarkeiten Diese stehen nur einer bestimmten Person zu. Sie umfassen das Recht
• der Fruchtnießung, • des Gebrauches oder • der Wohnung.
123
Privatrechtliche Reallasten
Privatrechtliche Reallasten werden durch Vertrag oder letztwillige Verfügung zugunsten bestimmter Personen begründet und müssen zu ihrer Rechtswirksamkeit immer im C-Blatt eingetragen werden. Reallasten erlöschen mit dem Tod jener Person, der sie eingeräumt wurde
124
Rangordnung für beabsichtigte Veräußerungen
Die eingetragene Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung dient dem Schutz eines potentiellen Kaufinteressenten einer Liegenschaft und soll diesem einen ganz bestimmten Rang sichern. Der Käufer hat das Interesse, dass sich nach Unterfertigung des Kaufvertrages an den Eintragungen in der Liegen-schaft nichts mehr ändert (z.B. durch nachträgliche Hypotheken). Die Eintragung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung erfolgt ausnahmslos durch den Liegenschaftseigentümer und wird in den meisten Fällen schon im Kaufvertrag vereinbart. Nach der Eintragung der Rangordnung durch das zuständige Grundbuchsgericht wird darüber ein sogenannter Rangordnungsbeschluss ausgestellt und an dem im Beschluss genannten Zustelladressaten (z.B. Käufer oder Treuhänder) übersandt.
125
Rangordnungen für die beabsichtigte Veräußerung einzelner Grundstücke
Diese Anmerkung wird nicht im B-Blatt, sondern im A2-Blatt eingetragen. Sie hat die gleiche Wirkung wie die Rangordnung der beabsichtigten Veräußerung der gesamten Liegenschaft, jedoch nur hinsicht-lich des betreffenden GST. Soll die Liegenschaft zur Sicherstellung von Ausleihungen herangezogen werden, so ist bei der Bewer-tung dieses GST, für welche die Rangordnung eingetragen ist, nicht mehr zu berücksichtigen. Wird der Rangordnungsbeschluss vorgelegt und zum Kreditakt genommen, so kann auch das betroffene GST in die Bewertung mit einbezogen werden.
126
Rangordnungsbeschlüsse für die beabsichtigte Veräußerung weisen folgende Merkmale auf:
• Maximal 1 Jahr ab Ausstellung gültig • Nur eine einzige Ausfertigung • Unterschrift des Antragstellers (ausnahmslos der Liegenschaftseigentümer) muss gerichtlich oder notariell beglaubigt sein • Keine Prolongationsmöglichkeit • Angabe einer Person, der der Beschluss zuzustellen ist (= Zustelladressat) • EUR 47,-- Eingabengebühr (über WebERV), ansonsten fallen keine grundbücherlichen Kosten an.
127
Rangordnungserklärung
das Einverständnis des Eigentümers zur Eintragung einer beabsichtigten Verpfändung auch in einer besonderen Urkunde
128
Rangordnungserklärung - wessen Unterschrift muss beglaubigt werden?
Die Unterschrift des Antragstellers muss gerichtlich oder notariell beglaubigt werden. Das Gesuch selbst bedarf keiner beglaubigten Unterschrift.
129
Rechtfertigungen
Für die Rechtfertigung der Vormerkung schreibt das Gesetz keine bestimmte Form vor. In der Praxis der Grundbuchsgerichte hat sich jedoch die Anmerkung der Rechtfertigung durchgesetzt. Dabei wird an Stelle des bisherigen Eigentümers der vorgemerkte Eigentümer eingetragen, die Eintra-gung der „Rechtfertigung“ unter einem neuen Buchstaben dem Anteil zugeordnet und die Eintragung des Eigentumsrechtes des bisherigen Eigentümers mit dem einverleibten Eigentümer in das Verzeich-nis der gelöschten Eintragungen übertragen.
130
Rentenpfandrechte
Rentenpfandrechte werden für wiederkehrende Leistungen (z.B. monatliche Leibrente) eingetragen. Die Bewertung derartiger Pfandrechte erfolgt durch Kapitalisierung (Hochrechnung auf die statistische Le-benserwartung) der monatlichen Leibrente Die genannten Pfandrechte können entweder in Form einer Singular- oder einer Simultanhypothek auftreten.
131
Simultanhypotheken
Ein Simultanpfandrecht ist die hypothekarische Sicherstellung für ein und dieselbe Forderung auf mehreren Einlagen derselben oder auch verschiedener KG. Die Liegenschaften haften ungeteilt, d.h. der Gläubiger ist berechtigt, die Bezahlung der gesamten Forderung aus irgendeinem der haften-den Grundbuchskörper, aus mehreren oder aus allen zusammen zu verlangen.
132
Unregelmäßige (auch: gemischte) Dienstbarkeiten - Beschreibe
Durch Parteienvereinbarung können auch Dienstbarkeiten begründet werden, die vom Normaltyp ab-weichen, das heißt, es können Rechte, die regelmäßig den Inhalt einer Grunddienstbarkeit bilden, auch einer Person eingeräumt werden.
133
Unter einer Reallast versteht man
die Verpflichtung des jeweiligen Liegenschaftseigentümers zu dau-ernden oder wiederkehrenden Leistungen.
134
Verliert ein zwischen den Ehegatten vereinbartes und bücherlich eingetragenes Belastungs- und Veräußerungsverbot durch die Scheidung der Ehe seine dingliche Rechtswirksamkeit?
nein
135
Vertragliche Pfandrechte:
Nach den Bestimmungen des ABGB ist für die Verpfändung von Lie-genschaften und Bauwerken neben dem Titel (der Pfandurkunde) die Erwerbung (Modus) des Pfandrechtes durch Eintragung im Grundbuch erforderlich. Durch die Verpfändung der Liegenschaft ist der Liegenschaftseigentümer in seinem Verfügungsrecht über die Liegenschaft nicht einge-schränkt. Er kann jedoch laut Pfandurkunde nur mit Zustimmung des Pfandgläubigers die Liegen-schaft oder Teile davon veräußern oder weiter belasten (diese Nichtbelastungserklärung hindert jedoch nicht eine nachträgliche grundbücherliche Eintragung). Durch den Erwerb des Pfandrechtes erhält der Pfandgläubiger das Recht, sich im Range seines Pfandrechtes aus der Liegenschaft durch Zwangsversteigerung zu befriedigen, wenn der Schuldner nicht zahlt. Dieses Recht kann al-lerdings erst durchgesetzt werden, wenn der Pfandgläubiger für die sichergestellte Forderung einen rechtskräftigen Exekutionstitel erlangt hat.
136
Vertragliches Belastungs- und Veräußerungsverbot: Eine Belastung der Liegenschaft durch ein Pfandrecht kann grundsätzlich nur dann erfolgen, wenn
• der Begünstigte aus dem Belastungs- und Veräußerungsverbot eine Vorrangeinräumungserklärung unterschrieben hat oder • das Belastungs- und Veräußerungsverbot gelöscht wird.
137
Verwalter einer Liegenschaft
Diese Eintragung erfolgt hauptsächlich bei Liegenschaften, auf denen Wohnungseigentum begründet wurde. Das schnelle Feststellen des Verwalters ermöglicht dem Kaufinteressenten einer Eigentums-wohnung durch Anfrage bei diesem, die rasche Feststellung, ob auf dem Wohnungseigentumsobjekt auch nicht verbücherte Lasten, wie gesetzliche Vorzugspfandrechte gemäß WEG6, haften. In manchen Grundbuchsabschriften findet sich diese Eintragung auch in der Aufschrift.
138
Von wem wird die GDB-neu geführt?
vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen (BEV) in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium für Justiz (BMJ) zentral für ganz Österreich
139
Vorkaufsrechte
Ein im C-Blatt rechtswirksam eingetragenes Vorkaufsrecht, als persönliche Beschränkung des Liegenschaftseigentümers, wird zusätzlich im B-Blatt dargestellt.
140
Vormerkungen des Eigentumsrechts
Bei der Vormerkung des Eigentumsrechtes wird die Eintragungsart vorgemerkt eingetragen und der vorgemerkte Eigentümer beim einverleibten Eigentümer unter einem alphabetischen Buchstaben zuge-ordnet. Die Vormerkung kann als bedingte Eintragung angesehen werden, die erst durch die Recht-fertigung zu einer unbedingten Eintragung wird.
141
Wann endet eine Hypothek?
Die Hypothek endet erst mit der Eintragung der Löschung im C-Blatt.
142
Wann ist der Rangordnungsbeschluss bedeutungslos?
Der Rangordnungsbeschluss ist in der Hand des Kredit-gebers aber solange bedeutungslos, als er nicht mit einer verbücherungsfähigen Pfandurkunde in Zu-sammenhang gebracht wird. Solange dieser Zusammenhang fehlt, ist zwar der Rang maximal ein Jahr gesichert, aber der Beschluss in der Hand des Dritten ein wertloses Stück Papier.
143
Wann ist eine Löschungsquittung auszustellen? Wann benötigt man eine Löschungserklärung?
Eine Löschungsquittung ist dann auszustellen, wenn die zugrunde liegende Ausleihung zur Gänze rück-gezahlt wurde. Ist die Ausleihung jedoch noch nicht zur Gänze rückgeführt oder wird die Hypothek sei-tens des Pfandgläubigers nicht mehr benötigt (da z.B. andere Sicherheiten beigebracht werden), so ist eine Löschungserklärung auszustellen.
144
Wann kann eine Kreditbesicherung simultan verpfändet werden?
Ist ein Kreditnehmer Eigentümer zweier oder mehrerer Liegenschaften, so können diese zur Kreditbe-sicherung simultan verpfändet werden. Diese Möglichkeit besteht auch bei der Eintragung der Rang-ordnung für die Verpfändung zweier oder mehrerer Liegenschaften, wobei eine Eintragung der Rang-ordnung unbedingt und die weiteren mit dem Beisatz bedingt anzumerken sind.
145
Wann sind Eintragungen der Rangordnung von der Eintragungsgebühr (wie hoch wäre diese) befreit?
Eintragung der Rangordnung mit der Bedingung des GBG13 (bedingte Rangordnung) sind jedoch nur dann von der Eintragungsgebühr in Höhe von 0,6 % befreit, wenn das Ansuchen um Eintragung mit der Anmerkung der unbedingten Rangordnung entweder in einem Gesuch oder gleichzeitig in meh-reren Gesuchen erfolgt
146
Wann wurde die alte GDB durch die neue ersetzt?
am 7. Mai 2012
147
Was bedarf die Eintragung einer Dienstbarkeit in das Grundbuch?
Die Eintragung einer Dienstbarkeit in das Grundbuch bedarf eines schriftlichen, notariell oder gerichtlich beglaubigten Vertrages.
148
Was benötigt man, damit man seinen Rang eintragen kann?
Das Grundbuchsgericht entscheidet mit einem Rangordnungsbeschluss, der in einer einzigen Ausferti-gung ausgestellt wird und ein Jahr Gültigkeit hat (Ausnahme: unbefristete Rangordnung für die beab-sichtigte Einräumung von Wohnungseigentum). Innerhalb dieses Zeitraumes kann im Range der An-merkung nur jener eingetragen werden, der den Beschluss im Original vorlegt oder bereits namentlich im Rang angemerkt ist. In dem Fall ist keine Vorlage des Originalbeschlusses notwendig, wenn der Begünstigte Antragsteller ist.
149
Was bildet das Grundbuch des jeweiligen Bezirksgerichtes (BG)?
Die KG einen Gerichtsbezirkes bildet gemeinsam das Grundbuch des jeweiligen BG.
150
Was bildet eine Vorstufe des Pfandrechts?
Die Eintragung der Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung (auch: unbedingte Rangord-nung) bildet eine „Vorstufe“ des Pfandrechtes.
151
Was enthält das Grundstücksverzeichnis?
Das Grundstücksverzeichnis enthält die Gst eines Hauptbuches in der Reihenfolge ihrer Nummern.
152
Was enthält die Urkundensammlung?
Diese enthält alle Urkunden, die Grundlage einer Eintragung im Hauptbuch waren.
153
Was erfasst die Datenmigration?
Die Datenmigration erfasst nicht nur die Grundbuchseinlagen aller Katastralgemeinden (KG), sondern auch die bisherigen unechten Einlagen für nicht verbüchertes öffentliches Gut und die Einlagen des Eisenbahnbuches.
154
Was haben alle Dienstbarkeiten gemeinsam?
Allen Dienstbarkeiten ist gemeinsam, dass sie den Eigentümer des dienenden Gutes nur zu einem Dulden oder Unterlassen, nicht aber zu einem Geben oder Tun verpflichten.
155
Was hat eine Vorrangeinräumungserklärung zu enthalten?
Die Vorrangeinräumungserklärung hat natürlich eine Aufsandungserklärung zu enthalten und ist vom zurücktretenden und vom vortretenden Buchberechtigten beglaubigt zu unterschreiben.
156
Was ist bei einer Reallast der Unterschied zu einer Dienstbarkeit?
Der Unterschied zur Dienstbarkeit liegt darin, dass die Re-allast den Liegenschaftseigentümer zu aktiven Handlungen verpflichtet.
157
Was ist besonders, wenn eine Namensrangordnung zugunsten eines Rechtsanwalts oder Notars "als Treuhänder" ausgestellt wird?
In diesem Fall muss keine berechtigte Person genannt werden.
158
Was ist das Personenverzeichnis?
Dem Personenverzeichnis kann entnommen werden, in welchen Grundbuchseinlagen eine Person als Eigentümer oder Bauberechtigter eingetragen ist.
159
Was ist der Modus als Erwerbsart?
Eintragung im C-Blatt
160
Was ist der Titel?
die Pfandurkunde
161
Was ist der Unterschied zwischen absolutem und relativem Vorrang:
Absoluter Vorrang: z.B. Rangtausch der Berechtigten von CLNr. 2 mit CLNr. 1 Relativer Vorrang: z.B. Rangtausch der Berechtigten von CLNr. 3 mit CLNr. 1 Stimmt der Zwischenberechtigte im Fall des relativen Vorranges (im Beispiel wäre das der Berechtigte der CLNr. 2) dem Vorrang nicht zu, so erwirbt der Vortretende den Rang des Zurücktretenden lediglich in dessen Umfang bzw. Höhe.
162
Was ist die Aufsan-dungserklärung?
Die Aufsan-dungserklärung ist die schriftliche Erklärung des Buchberechtigten (z.B. Pfandgläubiger), dass er mit der Eintragung (z.B. Pfandrecht) im Grundbuch einverstanden ist. Diese Erklärung wird von der Per-son abgegeben, deren Recht beschränkt, belastet, aufgehoben oder übertragen werden soll.
163
Was ist die erste Voraussetzung für die Verpfändung einer Liegenschaft
Erste Voraussetzung für die Verpfändung einer Liegenschaft ist die exakte Prüfung des jeweiligen Grundbuchstandes anhand einer aktuellen Grundbuchsabschrift, bezüglich der Fragen: • Wer ist Liegenschaftseigentümer? • Welchen Verfügungsbeschränkungen ist der Liegenschaftseigentümer unterworfen? • Welche Vorlasten und Belastungen sind zu berücksichtigen? • Welche rangwahrenden Eintragungen gibt es?
164
Was ist die LNR? Was bedeuten die dazugehörenden Kleinbuchstaben?
Jede selbstständige Eintragung wird unter einer eigenen Zahl, der sogenannten laufenden Nummer (LNR) sowie einem Kleinbuchstaben, beginnend mit „a“ eingetragen. Weitere Eintragungen, die zu einer solchen Eintragung gehören, werden weiteren Kleinbuchstaben (b, c usw.) zugeordnet.
165
Was ist die österreichische Grundstücksdatenbank (GDB)?
Die österreichische Grundstücksdatenbank (GDB) ist eine zentrale Datenbank. Sie umfasst Grundbuch und Kataster und verknüpft die Daten beider Bereiche.
166
Was ist ein eingeschränkter Auszug?
Mitunter enthält eine Einlage sehr viele Eintragungen, z.B. bei Wohnungseigentum, wo sehr oft 10 bis 20, manchmal aber auch bis zu 1.000 Eigentümer in einer Einlage eingetragen sind. Um Abschriften übersichtlicher zu gestalten, besteht die Möglichkeit, sogenannte „eingeschränkte Grundbuchsab-schriften“ zu erhalten. Durch Eingabe bestimmter GST-NR und bestimmter LNR im B-Blatt oder im C-Blatt kann die Wieder-gabe auf diese bestimmten LNR eingeschränkt werden.
167
Was ist eine Einverleibung?
Bei der Einverleibung oder Intabulation handelt es sich um unbedingte Eintragungen; es geht dabei um den Erwerb, die Übertragung, Beschränkung oder Löschung bücherlicher Rechte. Alle Voraussetzun-gen zur Bewilligung der grundbücherlichen Eintragung müssen erfüllt sein.
168
Was ist eine wichtige Voraussetzung für die Eintragung eines Bestandrechts im Grundbuch?
Eine wichtige Voraussetzung für die Eintragung eines Bestandrechtes im Grundbuch ist das Vorhan-densein eines Beendigungsdatums.
169
Was ist in einer EZ (Einlagezahl) zusammengefasst?
der Grundbuchkörper
170
Was ist zu tun bei der Rangausnützung?
Bei der Rangausnützung ist der Rangordnungsbeschluss im Papieroriginal dem WebERV-Antrag in-nerhalb einer Woche per Post oder persönlich nachzureichen.
171
Was ist zu tun, wenn die Vormerkung des Eigentumsrechtes gelöscht um eine Rechtfertigung einzutragen?
Wird dagegen die Vormerkung des Eigentumsrechtes gelöscht, so sind zugleich alle in Bezug auf diese Vormerkung vorgenommenen Eintragungen von Amts wegen zu löschen. Dies bedeutet für den Kredit-geber, dass ein gegen den vorgemerkten Eigentümer eingetragenes Pfandrecht gelöscht wird und da-her eventuell ein Kredit ohne Sicherheit besteht.
172
Was passiert bei der elektronischen Umschreibung (Datenmigration)?
Bei der „elektronischen Umschreibung“ (Datenmigration) wird für jede flächenmäßige Einheit eine Grundbuchseinlage angelegt, die als eigene Einlagezahl (EZ) geführt wird.
173
Was passiert bei der Rangausnutzung?
Bei der Rangausnützung ist der Rangordnungsbeschluss im Papieroriginal dem WebERV-Antrag inner-halb einer Woche per Post oder persönlich nachzureichen.
174
Was passiert bei Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechts?
Durch den Verzicht auf die Ausübung des Vorkaufsrechtes erlischt dieses und kann auf Antrag des Liegenschaftseigentümers unter Vorlage einer einverleibungsfähigen Verzichtserklärung gelöscht wer-den.
175
Was passiert, wenn der Rangordnungsbeschluss nicht innerhalb eines Jahres ausgenützt wird?
Wird der Rangordnungsbeschluss nicht innerhalb eines Jahres ausgenützt, erfolgt die amtswegige Lö-schung der Rangordnungsanmerkung im Grundbuch und der Rang geht verloren, wenn in der Zwi-schenzeit andere bücherliche Lasten eingetragen wurden.
176
Was passiert, wenn die von der Simultanhaftung betroffenen Liegenschaften in die Zuständigkeit verschiedener Grundbuchsgerichte fallen?
Es kann jedes von ihnen für die Einbringung des Ansuchens um Einverlei-bung einer Simultanhypothek gewählt werden. Das angerufene Grundbuchsgericht vermerkt den Ein-gang nicht nur im eigenen Tagebuch, sondern auch in den von den anderen Grundbuchsgerichten („La-gegerichten“) geführten Tagebüchern jeweils mit der laufenden TZ.
177
Was sind die Einrichtungen und Bestandteile des Grundbuches?
``` Bezirksgericht | Katastralgemeinde | Urkundensammlung - Hauptbuch - Verzeichnis der gelöschetn Eintragungen - Hilfsverzeichnisse ```
178
Was sind Vormerkungen?
Vormerkungen sind bedingte Einverleibungen. Sie bedürfen der nachträglichen Rechtfertigung, also ei-nes weiteren Nachweises für den endgültigen dinglichen Rechtserwerb (z.B.: es fehlt eine Beglaubigung oder Unbedenklichkeitsbescheinigung). Mit der Vormerkung wahrt sich der Antragsteller seinen Rang. Vormerkungen werden also beantragt, wenn noch nicht alle Urkunden vorhanden sind, um eine Einver-leibung durchzuführen. Wenn die fehlenden Urkunden vorgelegt werden, wird durch die Anmerkung der Rechtfertigung die Vormerkung in eine Einverleibung umgewandelt.
179
Was soll das gesetzliche Veräußerungsverbot verhindern?
Das gesetzliche Veräußerungsverbot, das zugunsten des jeweiligen Bundeslandes bei geförderten Darlehen für Wohnbau und Wohnhaussanierung eingetragen wird, soll grundsätzlich verhindern, dass ein durch die öffentliche Hand geförderter Eigentumserwerb zu zweckwidrigen gewinnbringenden Ge-schäften (z.B. Spekulation) ausgenützt wird.
180
Was verbindet den Arbeitsplatz Bezirksgericht mit dem Arbeitsplatz Vermessungsamt?
Grundstücksdatenbank (GDB)
181
Was verlangt das Gesetz für das Pfandrecht an Liegenschaften?
den Titel und Modus
182
Was wird bei einem Wiederkaufrecht meist vereinbart?
Vertraglich wird meist vereinbart, dass mit der Bebauung der Liegenschaft in einer bestimmten Zeit zu beginnen ist (z.B. spätestens nach 5 Jahren) und innerhalb einer weiteren Frist beendet sein muss (z.B. spätestens nach 8 Jahren).
183
Was wird im Eigentumsblatt (B-Blatt) eingetragen?
Im Eigentumsblatt (B-Blatt) wird • der Name des oder der Liegenschaftseigentümer(s), • die Größe des Anteils als Bruchzahl, • bei natürlichen Personen das Geburtsdatum und • die Wohnadresse mit Postleitzahl eingetragen. Außerdem wird die Urkunde angeführt, welche Grundlage für den Eigentumserwerb war (z.B. Kaufver-trag, Schenkungsvertrag, Übergabsvertrag, Einantwortungsbeschluss). Weiters werden auch alle Tatsachen eingetragen, die den Eigentümer in seiner Verfügungsberechti-gung über die Liegenschaft einschränken. Z. B. • Minderjährigkeit • Sachwalterschaft • Insolvenzverfahren (Konkurs) • Privatschuldenregulierung • Belastungs- und Veräußerungsverbot • Vorkaufsrecht
184
Was wird im Hauptbuch eingetragen?
Im Hauptbuch werden alle Grundbuchskörper und ihre Änderungen sowie die sich darauf bezie-henden dinglichen Rechte und ihre Änderungen eingetragen.
185
Was wurde mit der GDB-neu erreicht und umgesetzt?
Es wurden die Ziele hinsichtlich Automation und Neugestaltung von Verfahrensabläufen erreicht. Auch die von der öffentlichen Verwaltung geforderte Effizienz, Kundenorientierung und Verfahrensbeschleuni-gung bei gleichzeitiger Wahrung der Rechtssicherheit im Bereich von Grundbuch und Kataster wurde umgesetzt.
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Was zählt zu den Eintragungen im A2-Blatt?
• Ab- und Zuschreibungen • Urkundenhinterlegung für Bauwerke • Grunddienstbarkeiten in herrschender Stellung • Öffentlich-rechtliche Verpflichtungen • Rangordnung für beabsichtigte Veräußerung einzelner Grundstücke • Maschineneigentum • Abtretungen der Hauptmietzinse • Verwalter einer Liegenschaft
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Weitere Eintragungen, die im Eigentumsblatt vorkommen können, sind:
• Wohnungseigentum, • Minderjährigkeit, • Sachwalterschaft, • Insolvenzverfahren (Konkurs) • Privatschuldenregulierungsverfahren, • Namensänderungen.
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Welche Arten von Anmerkungen gibt es?
Persönliche Verhältnisse werden angeführt Sie lösen besonders geregelte Rechtswirkungen aus
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Welche Dauer haben persönliche Dienstbarkeiten?
Persönliche Dienstbarkeiten werden in der Regel auf Lebensdauer eingeräumt und können nach Ableben des Berechtigten unter Vorlage der Sterbeurkunde gelöscht werden.
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Welche Dienstbarkeiten müssen nicht in das Grundbuch eingetragen werden?
Dienstbarkeiten, die allein aufgrund gesetzlicher Regelungen bestehen (sogenannte Legalservitute) müssen nicht im Grundbuch eingetragen sein, um den Eigentümer zur Duldung zu verpflichten (z.B. Einhaltung eines Bauverbotes unter einer Hochspannungsleitung).
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Welche Urkunden, die zu Eintragung im Grundbuch führen, müssen gerichtlich oder notariell beglaubigt werden?
Alle privaten Urkunden
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Wem ist die Einlagezahl zugeordnet?
einer KG (Katastralgemeinde)
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Wen umfasst der begünstigte Personenkreis beim vertraglichen Belastungsund Veräußerungsverbot noch?
Der begünstigte Personenkreis umfasst auch Großeltern und Enkelkinder, sodass auch zwischen die-sen Personen ein Belastungs- und Veräußerungsverbot verbüchert werden kann.
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Wenn das Pfandrecht unter Ausnützung des Rangs verbüchert werden soll, muss
der Rangord-nungsbeschluss nicht mehr vorgelegt werden.
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Wer oder was bilden den Grundbuchskörper?
das oder die Grundstücke
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Werden Reallasten bei der Bewertung von Liegenschaften berücksichtigt?
Bei der Bewertung einer Liegenschaft zur Kreditbesicherung müssen Reallasten unbedingt berücksich-tigt werden, d.h. es sollte nach Möglichkeit der Vorrang erwirkt werden.
197
Wie hoch ist die Eintragungsgebühr für eine Simultanhypothek?
Für die Eintragung einer Simultanhypothek ist die Eintragungsgebühr in Höhe von 1,2 % nur dann einmal zu bezahlen, sofern die Eintragung entweder in einem einzigen Gesuch oder für alle Hypothe-karobjekte gleichzeitig begehrt wird.
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Wie ist eine Eintragung der Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung bei der Bewertung zu berücksichtigen?
Obwohl die Eintragung der Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung selbst noch kein Pfand-recht darstellt, ist sie bei der Bewertung der Liegenschaft voll (Deckungsrechnung) zu berücksichtigen.
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Wie ist es Banken möglich Einsicht in das Personenverzeichnis zu bekommen?
Das Formular Selbstauskunft und Haushaltsrechnung enthält jedoch einen Passus, sodass es auch Banken möglich ist, aufgrund einer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung, Grundbuchseinsichten im Personenverzeichnis des Grundbuches vorzunehmen.
200
Wie lange wirken Belastungs- und Veräußerungsverbote?
Belastungs- und Veräußerungsverbote wirken auf Lebensdauer des Berechtigten und des Verpflich-teten. Wenn also eine dieser beiden Personen verstirbt, erlischt das Verbot und kann unter Vorlage der betreffenden Sterbeurkunde gelöscht werden. Das Grundbuch bleibt jedoch solange gesperrt, bis das Verbot gelöscht wird.
201
Wie nennt man das Tagebuch noch?
Geschäftsregister des Grundbuches
202
Wie setzt sich das Hauptbuch zusammen?
aus den einzelnen Einlagezahlen, welche wiederrum aus folgenden Blättern bestehen: Aufschrift A1-Blatt A2-Blatt BBlatt C-Blatt
203
Wie wird das Geschäftsregister des Grundbuches geführt? Was ermöglicht die TZ? Was wird durch die TZ gewahrt?
Das Geschäftsregister des Grundbuches (frh.: Tagebuch) wird jahrgangsweise geführt. Es beginnt da-her jedes Jahr mit 1 und der entsprechenden Jahreszahl und wird bis zum Jahresende geführt. Die TZ ermöglicht die Identifizierung des entsprechenden Grundbuchsgesuches und wird auf dem Gesuch, den Urkunden und Beilagen angebracht und im Hauptbuch im entsprechenden Blatt bei der betroffenen Eintragung angeführt. Durch die TZ wird das Rangprinzip gewahrt.
204
Wie wird das Pfandrecht an Liegenschaften genannt? Was ist das?
Hyptohek - Es ist wie jedes andere Pfandrecht nur ein Nebenrecht einer gültigen Forderung, also vom Entstehen und Fortbestand der Hauptforderung abhän-gig (Akzessorietät).
205
Wie wird man mit einer angemerkten Rangordnung als Pfandgläubiger eingetragen?
Wer nun innerhalb der einjährigen Frist unter Vorlage einer Pfandurkunde und des Rangordnungsbe-schlusses um Einverleibung des Pfandrechtes ansucht, wird in der angemerkten Rangordnung als Grundbuch – Version 2021 Seite 48 von 62 Pfandgläubiger eingetragen. Die in der Zwischenzeit eingetragenen bücherlichen Lasten stehen die-ser Einverleibung im Rang nach.
206
Wird eine mit einem Vorkaufsrecht behaftete Liegenschaft verkauft, kann der Erwerber nur eingetragen werden, wenn
eine einverleibungsfähige Verzichtserklärung des Vorkaufsberechtigten vorliegt o-der in verbücherungsfähiger Form nachgewiesen wurde, dass ihm der Eintritt in den Vertrag gehörig angeboten, er aber sein Recht nicht fristgerecht (Einlösung binnen 30 Tagen nach geschehener An-bietung) ausgeübt hat. Dieser Nachweis kann insbesondere durch Beurkundung durch einen Notar oder durch ein Urteil erbracht werden.
207
Wird seitens der Volksbank als Kreditgeber eine ePU zum Kreditakt genommen, so müssen folgende Risiken in Kauf genommen werden:
• Rangverlust, wenn der Pfandgeber anderen Pfandgläubigern Hypotheken einräumt. • Verlust des Zugriffs im Falle der Veräußerung bzw. Versteigerung der Liegenschaft, da der Kre-ditgeber von diesen Vorgängen nicht verständigt werden kann. • Abschreibung von GST oder Grundstücksteilen ohne Zustimmung des Pfandgläubigers, die unter Umständen eine beträchtliche Wertminderung nach sich ziehen. • Sonstige Wertbeeinträchtigungen wie z.B. Belastungs- und Veräußerungsverbot.
208
Wo ist die Dienstbarkeit auf dem dienenden Gut im Grundbuch | erkennbar?
als Last im C-Blatt
209
Wo ist die Dienstbarkeit auf dem herrschenden Gut im Grundbuch erkennbar?
am A2-Blatt
210
wo ist ein vertragliches Belastungs- und Veräußerungsverbot ersichtlich im Grundbuch?
Da das Belastungs- und Veräußerungsverbot eine Beschränkung des Liegenschaftseigentümers in der Verfügung über seine Liegenschaft darstellt, wird es – ebenso wie das Vorkaufsrecht – nicht nur im C-Blatt einverleibt, sondern auch im B-Blatt ersichtlich gemacht
211
Wo sind Wiederkaufsrechts typisch?
Gemeinden lassen sich regelmäßig beim Verkauf von Bau- und Gewerbegrundstücken, insbesondere wenn unter dem ortsüblichen Quadratmeterpreis verkauft wird, ein Wiederkaufsrecht einräumen, wobei die Käufer die Verpflichtung übernehmen, auf dem Baugrundstück entweder ein Wohnhaus zu errichten, welches den Hauptwohnsitz bildet, oder eine Betriebsstätte zu errichten und eine gewisse Mindestan-zahl von Dienstnehmern zu beschäftigen.
212
Wo wird eine ePU vorerst hinterlegt?
Diese Urkunde wird vorerst im Kreditakt hinterlegt, wobei der Kreditgeber (=Pfandgläubiger) jederzeit berechtigt ist, die Einverleibung auf Kosten des Pfandgebers bzw. Kreditnehmers vorzunehmen.
213
Woher bekommt man Abschriften vom Grundbuch? Benötigt man eine Begründung?
Solche Abschriften können bei Gericht, aber auch bei Notaren in beglaubigter Form von jedermann verlangt werden. Einer Begründung hierzu bedarf es nicht.
214
Wohnungseigentum
Das Wohnungseigentum ist das Recht des Miteigentümers auf ausschließliche Nutzung und Verfügung eines bestimmten Wohnungseigentumsobjektes. Unter einem Wohnungseigentumsobjekt kann man eine Wohnung, eine sonstige selbstständige Räumlichkeit (z.B. Garage) oder einen Abstellplatz für Kraftfahrzeuge verstehen. Will einer der Wohnungseigentümer seinen Anteil veräußern, so benötigt er dazu die Zustimmung des anderen Partners.
215
Womit beginnt jeder Grundbuchseintrag?
Mit der TZ
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Worin besteht die Besonderheit des Rangordnungsbeschlusses?
Die Besonderheit des Rangordnungsbeschlusses besteht darin, dass der Käufer als neuer Liegen-schaftseigentümer, nachdem sein Eigentumsrecht unter Vorlage des Rangordnungsbeschlusses und einer einverleibungsfähigen Urkunde (z.B. beglaubigt unterfertigter Kaufvertrag) auf der Liegenschaft einverleibt wurde, das Recht besitzt, über Antrag innerhalb von 14 Tagen ab Rechtskraft der Eigen-tumseinverleibung sämtliche im Rang nach der Rangordnung erfolgten Eintragungen löschen zu lassen. Doppelveräußerungen, aber auch vertragswidrige oder exekutive Belastungen der Vertragsliegenschaft im Rang nach der angemerkten Rangordnung können dadurch verhindert werden. Versäumt der neue Liegenschaftseigentümer jedoch diese Frist, muss er die Zwischeneintragungen gegen sich gelten las-sen.
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Worin liegt der Sinn der Plombe? Was ist nicht ersichtlich?
Die Ersichtlichmachung der Plombe lässt auf den ersten Blick erkennen, ob früher abgefragte Grund-buchsabschriften noch dem aktuellen Grundbuchsstand entsprechen. Der Sinn der Plombe liegt in ihrer Warnfunktion. Sie weist den Benutzer des Grundbuches auf eine (möglicherweise) bevorstehende Eintragung aufgrund eines bereits überreichten, aber noch nicht erle-digten Grundbuchsgesuches hin. Sie informiert jedoch nicht über die Tatsache, welchen Miteigentumsanteil oder welches Blatt die Plombe betrifft. Nicht ersichtlich ist aus der Plombe auch das Datum des Einlangens des Grundbuchsgesuchs, hier hilft nur eine Abfrage aus dem ADV-geführten Tagebuch nach der TZ.
218
Wozu dienen die Hilfsverzeichnisse?
Sie sind ein Nebenprodukt der Speicherung der Daten in der GDB und stellen Abfragemöglichkeiten aus der Datenbank dar, um über den jeweiligen Suchbegriff (z.B. Grundstücksnummer oder Anschrift) die EZ zu finden.
219
Wozu dient das Hauptbuch?
Zur Aufnahme der Grundbuchseintragungen.
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Wozu dient die DKM (Digitale Katastralmappe)?
Ebenso wie die frühere analoge Grundbuchsmappe dient sie nur der Veranschaulichung der gegen-seitigen Lage der Gst. Sie hat keine rechtliche Bedeutung im Grundbuch, sondern dient nur der Auf-findung der EZ über die in der DKM gefundenen Grundstücksnummern.
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Zähle die Grundbuchsprinzipien auf
``` Öffentlichkeitsgrundsatz (Publizitätsprinzip) Eintragungsgrundsatz (Intabulationsprinzip) Vertrauensgrundsatz Antragsgrundsatz Bestimmtheitsgrundsatz (Spezialitätsprinzip) Legalitätsgrundsatz Ranggrundsatz (Prioritätsprinzip) ```
222
Zu den Einrichtungen des Grundbuches zählen
• das Bezirksgericht (BG), • die KG, • die Grundbuchseinlage und • das Grundstück (Gst).
223
Zu den Eintragungen im B-Blatt zählen:
• Vormerkungen des Eigentumsrechts • Belastungs- und Veräußerungsverbote • Vorkaufsrechte • Rangordnung für beabsichtigte Veräußerungen • Namensrangordnung für beabsichtigte Veräußerungen • Rechtfertigungen • Weitere relevante Eintragungen
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Zu den Eintragungen im C-Blatt zählen:
• Pfandrechte, • Unbedingte Rangordnung für beabsichtigte Verpfändungen, • Namensrangordnung für beabsichtigte Verpfändungen, • Bedingte Rangordnung für beabsichtigte Verpfändungen, • Dienstbarkeiten, • Reallasten, • Vorkaufsrechte, • Wiederkaufsrechte, • Bestandrechte, • Belastungs- und Veräußerungsverbote, • Vorrangeinräumungen, • Löschung von Hypotheken.
225
Zu den Grunddienstbarkeiten zählen insbesondere
Weiderechte, Wasserrechte, Geh- und Fahrrechte
226
Zu den Hilfsverzeichnissen zählen:
• Geschäftsregister des Grundbuches (frh.: Tagebuch) • Digitale Katastralmappe (DKM) • Anschriften- oder Straßenverzeichnis • Personenverzeichnis • Grundstücksverzeichnis • Gruppen- oder Liegenschaftsverzeichnis