Sicherheiten Flashcards
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Warum ist es notwendig das Risiko durch Hereinnahme “banküblicher” Sicherheiten zu verringern.
Es ist häufig nicht möglich, die zukünftige Entwicklung und das Bestehen eines Kreditrisikos eindeutig zu beurteilen.
Besonders zu beachten ist, dass bankmäßige Sicherheiten folgende Voraussetzungen aufweisen:
- Vertrag (= Titel), der gegen jedermann durchsetzbar sein muss,
- Erwerbsart (= Modus), die während der gesamten Laufzeit vorhanden sein muss,
- rasche Realisierung, d.h. jederzeit freie Verwertung,
- ausreichend, d.h. Zinsen und Spesen müssen Deckung finden,
- nachhaltiger Verkehrswert während der gesamten Kreditlaufzeit,
- ausreichende Versicherung während der gesamten Kreditlaufzeit,
- geringe Kosten, jedoch Sicherheit hat Vorrang.
Was wird benötigt um Eigentum zu erwerben?
Um Eigentum zu erwerben, wird ein Titel und ein Modus benötigt (österreichische Rechtssprechung).
Was ist der Titel?
Der Titel ist der Rechtsgrund, der zum Erwerb einer Sache führt. Der Kaufvertrag ist somit z.B. eine unabdingbare Voraussetzung für den Eigentumserwerb.
Was ist der Modus?
Der Modus ist die Art und Weise, wie eine Sache erworben wird. Dies ist bei beweglichen Sachen die Übergabe und bei unbeweglichen Sachen, wie Liegenschaften z.B. die Eintragung im Grundbuch.
Folgende Sicherheiten, die im Weiteren näher betrachtet werden, können im Bereich „Verbraucherkre-dit“ mit den Kunden vereinbart werden:
• Bürgschaft
• Pfandrecht
Verpfändung von Gehalts-, Lohn- und Pensionsbezügen
Verpfändung von Spareinlagen
Verpfändung von Wertpapieren ( Depot)
Verpfändung und Vinkulierung von Versicherungsverträgen
Pfandrechte an Liegenschaften
• Übertragung des vorbehaltenen Eigentums samt Abtretung der Kaufpreisrestforderung
Definition Bürgschaft
Die Bürgschaft ist ein einseitig verpflichtender Vertrag zwischen Gläubiger (Kreditgeber) und Bürgen, in dem sich der Bürge verpflichtet, an den Gläubiger zu leisten, wenn der Schuldner (Kreditnehmer) seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Kurz gesagt, eine weitere Person erklärt sich bereit, den Kredit zu tilgen, falls der Kreditnehmer nicht mehr in der Lage dazu sein sollte.
Vor was schützt die Bürgschaft?
Haftet nur ein Kreditnehmer für einen gewährten Kredit, so ist die Rückzahlungsfähigkeit des Kredites allein von der finanziellen Situation dieses Kunden abhängig. Durch die Hereinnahme einer Bürgschaft kann das Ausfallrisiko für den Kreditgeber verringert werden.
Darüber hinaus schützt die Bürgschaft den Kreditgeber noch vor Vermögensverschiebungen innerhalb des Familienkreises des Kreditnehmers. Damit wird verhindert, dass ein Kunde, der nicht mehr in der Lage ist den Kredit zurückzuzahlen, sein Haus an seine Frau verschenkt und die Volksbank darauf nicht mehr zurückgreifen kann.
Was prüft der Kreditgeber bei einem Bürgen?
Für den Kreditgeber ist es wichtig, sich über die Kreditwürdigkeit und Kreditfähigkeit des Bürgen genauso zu informieren, wie über den Kreditnehmer selbst. Der Kreditgeber holt eine Selbstauskunft ein, prüft die Einkommens- und Vermögensverhältnisse, ermittelt den pfändbaren Betrag und nimmt eine Anfrage bei der Konsumenten-Kredit-Evidenz des Kreditschutzverbands (KSV) und Einsicht in die Warnliste vor. Kommt die Bürgschaft tatsächlich zustande, so wird die Bürgschaftsverpflichtung auch dem KSV gemeldet.
Wie ist die Bürgschaftserklärung zu verfassen?
Wann kommt sie rechtskräftig zustande?
Die Bürgschaftserklärung ist immer schriftlich zu verfassen, da es sich um ein für den Bürgen möglicherweise riskantes Geschäft handelt. Sie kommt daher erst mit der Unterfertigung des Bürgschaftsvertrages durch die Vertragsparteien (Bürge und Volksbank) rechtskräftig zustande.
Wann ist die Übernahme einer Bürgschaft möglich?
Die Übernahme einer Bürgschaft ist nur dann möglich, wenn der Bürge voll geschäftsfähig ist. Sollten minderjährige Personen eine Bürgschaftsverpflichtung übernehmen wollen, so ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters unbedingt notwendig. Entmündigte Personen benötigen dazu die Zustimmung des Pflegschaftsgerichtes. Ob diese Bürgschaften jedoch werthaltig und sinnvoll sind, wird hier sehr in Frage gestellt und sollte sorgfältig hinterfragt werden.
Definiere das Akzessorietätsprinzip bei der Bürgschaft.
Da die Bürgschaft bloß als Sicherheit gedacht ist, ist ihr Bestehen von der Existenz einer Hauptschuld abhängig (Akzessorietätsprinzip). Das bedeutet, dass die Bürgschaft nur solange besteht, solange auch der Kredit besteht. Ist die Hauptschuld nicht gültig entstanden oder erlischt sie, so ist auch die Bürgschaft unwirksam geworden.
Aus dem Akzessorietätsprinzip ergibt sich…
… dass sich der Bürge nicht für mehr verpflichten kann, als der Hauptschuldner leisten muss. Der Bürge kann sich allerdings für weniger verpflichten, als der Hauptschuldner leisten muss (z.B. Teilbürgschaft).
… dass dem Bürgen dieselben Einwendungen gegen den Kreditgeber zustehen wie dem Schuldner selbst (z.B. Gewährleistungseinrede).
… dass eine Bürgschaft nur gleichzeitig mit der Hauptschuld oder später entstehen kann, nie aber vor der Hauptschuld.
Subsidiaritätsprinzip
Es sei hier nur der Vollständigkeit halber erwähnt, dass die einfache Bürgschaft im Kreditgeschäft nicht vorkommt und daher in weiterer Folge auch nicht mehr behandelt wird. Der einfache (gemeine) Bürge1 kann erst dann in Anspruch genommen werden, wenn der Kreditgeber (Gläubiger) den Hauptschuldner gemahnt hat und dieser seinen Verpflichtungen trotzdem nicht in angemessener Frist nachkommt. Die Bürgschaftsschuld ist somit subsidiär.
Solidaritätsprinzip
Ganz anders ist es, wenn sich jemand nicht als einfacher Bürge, sondern als Bürge und Zahler2 oder als Wechselbürge (nach Wechselgesetz) verpflichtet.
In diesen beiden Fällen haftet der Bürge nämlich nicht subsidiär, sondern unmittelbar und solidarisch. Er hat jedoch gem. ABGB3 einen besonderen Rückgriffsanspruch gegenüber dem Hauptschuldner. Wenn der Bürge die Verpflichtung des Hauptschuldners erfüllt, kann der Bürge vom Hauptschuldner die Begleichung der Schuld verlangen.
Umfang der Bürgschaft
Der Umfang der Bürgschaft richtet sich in erster Linie nach den im Bürgschaftsvertrag getroffenen Vereinbarungen. Einerseits kann die Übernahme der Bürgschaft auch nur für einen bestimmten Kredit erfolgen und zusätzlich eine betragliche Einschränkung der Bürgenhaftung vereinbart werden, andererseits kann die Bürgschaft auch prozentuell auf einen bestimmten Kreditbetrag eingeschränkt werden.
Die früher mögliche Höchstbetragsbürgschaft wurde im Hinblick auf aktuelle Anforderungen des Konsumentenschutzes und mangels Praxisrelevanz gestrichen.
Bürge- und Zahlerhaftung
Wer sich als Bürge und Zahler4 verpflichtet hat, haftet für die gesamte Schuld (genauso wie ein Mitschuldner).
Der Kreditgeber kann wählen, ob er zuerst den Hauptschuldner oder zuerst den Bürgen oder beide gleichzeitig in Anspruch nimmt. Diese Bürgschaftsart stellt daher eine Ausnahme vom Subsidiaritätsprinzip dar.
Ausfallbürgschaft
Bei der Ausfallbürgschaft5 haftet der Bürge nur für den Ausfall, der nach fruchtloser Exekution, nach einem Insolvenzverfahren oder bei Unauffindbarkeit des Hauptschuldners verbleibt. Dies bedeutet, dass die Ausfallbürgschaft subsidiär ist.
Wechselbürgschaft
Die Wechselbürgschaft (nach Wechselgesetz) kommt durch die Unterschriften am Blankorektawechsel durch den Kreditnehmer als Akzeptant und den Bürgen zustande. Die Unterschrift des Bürgen enthält den Vermerk „Als Bürge für den Akzeptanten“. Die Wechselbürgschaft ist ebenso wie die Bürgeund Zahlerhaftung eine Solidarbürgschaft.
Die Wechselbürgschaft ist nicht gebührenpflichtig. Dies bedeutet, dass zu nicht beurkundeten Ausleihungen (z.B. Kontoüberziehungen, Disporahmen) gebührenfrei nur Wechselbürgschaften vereinbart werden können, da sie kein Bestandteil des Gebührengesetzes sind. Alle anderen Bürgschaften lösen nach Gebührengesetz zu nicht beurkundeten Ausleihungen die Gebührenpflicht nach Gebührengesetz aus.
Welche Bürgschaften sind gebührenpflichtig?
Die Bürgschaft als Bürge- und Zahler (§ 1357 ABGB) zu einer nicht vergebührten Ausleihung ist laut Gebührengesetz gebührenpflichtig, eine Wechselbürgschaft dagegen nicht.
Wann ist ein Wechsel gebührenpflichtig?
Erst wenn der Wechsel von der Bank ausgefüllt wird, um ihn bei Gericht einzureichen, ist er als Wechsel gebührenpflichtig. Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass im Verwertungsfall ein Wechselklageverfahren rascher als ein normales Klagsverfahren abgewickelt wird.
Wechseldatierungserklärung
Zu jedem Blankowechsel
ist eine schriftliche Ausfüllermächtigung, die vom Akzeptanten bzw. vom Wechselbürgen zu unterschreiben ist, hereinzunehmen.
Diese Erklärung (Wechseldatierungserklärung) wird entweder auf einem gesonderten Formular abgegeben oder sie erfolgt durch Mitunterfertigung des Kreditvertrages, welcher die Wechseldatierungserklärung bereits enthält.
Durch die Wechseldatierungserklärung ermächtigt der Kreditnehmer und die mitgefertigten Wechselbürgen den Kreditgeber, die ihm übergebenen unausgefüllten Rektawechsel (nicht an Order) zur Geltendmachung seiner fälligen Forderungen in allen Teilen auszufüllen und mit einem beliebigen Ausstellungsort, Zahlstellenvermerk und Fälligkeitsdatum oder dem Vermerk „bei Sicht zahlbar“ samt Zinsenvermerk zu versehen.
Blankorektawechsel Definition
Bei einem Blankorektawechsel handelt es sich um einen Wechsel, der durch die sogenannte negative Orderklausel (“nicht an Order”) seitens des Ausstellers zum Rektapapier wird. Er kann nicht durch Indossament, sondern nur durch bürgerlich-rechtliche Abtretung des Anspruchs übertragen werden. Dadurch wird seine Weitergabe sehr erschwert. Rektawechsel sind nicht umlauffähig und daher nur als Kautionswechsel gebräuchlich.6
Verwendung von Bürgschaftsarten im Kreditbereich
Im Bereich von Verbraucherkrediten werden grundsätzlich nur
• die Bürgschaft als Bürge und Zahler meist in Verbindung mit • der Wechselbürgschaft und • in manchen Fällen die Ausfallsbürgschaft vereinbart.