Grundsätze des Sachenrechts Flashcards

1
Q

Grundprinzipien des Sachenrechts

A

PASTA

I. Publizität

II. Absolutheit

III. Spezialität

IV. Typisierung

V. Abstraktion

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2
Q

Publizität

A

Da Sachenrecht ggü jedermann wirken, muss die sachenrechtliche Zuordnung grds. für jedermann offenkundig sein.

Publizitätsträger

  1. Mobiliarsachenrecht = Besitz
  2. Immobiliarsachenrecht = Grundbuch
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3
Q

Absolutheit

A

Die sachenrechtliche Zuordnung gilt ggü. jedermann, nicht wie im Schuldrecht nur zwischen den Vertragsparteien.
–> Sachenrecht wirkt absolut, nicht relativ

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4
Q

Spezialität

A

Dingliche Rechte können nur immer nur an genau definierten einzelnen Sachen entstehen.
–> Erforderlich zum Schutz des Rechtsverkehrs wegen der absoluten
Wirkung

So zB. Eigentum nicht an dem Unternehmen sondern den zum Unternehmen gehörenden Sachen, Rechten etc.

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5
Q

Typisierung

A

I. Typenzwang - numerus clausus
Dingliche Rechte können nur iRd gesetzlich vorgesehenen Tatbestände begründet, übertragen oder aufgehoben werden

II. Typenfixierung
Keine inhaltliche Ausgestaltung dinglicher Rechte durch die Parteien

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6
Q

Abstraktion

A

I. Trennungsprinzip
Trennung von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäften

II. Abstraktionsprinzip
Unabhängigkeit von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft
- Verfügungsgeschäfte sind auch ohne Rechtsgrund wirksam
- Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäfts berührt das
Verfügungsgeschäft nicht

III. Ausnahme

  • Fehleridentität
  • Bedingungszusammenhang
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7
Q

Besitz und seine Funktionen

A

Rechtsposition die die rechtliche Anerkennung der tatsächlichen Beziehung einer Person zu einer Sache kennzeichnet

I. Schutzfunktion
Das Gesetz schützt das Innehaben einer Besitzposition

II. Kontinuitätsfunktion
Erhalt der Sachherrschaft
–> zB.: § 566 BGB (Kauf bricht Miete nicht uÄ.)

III. Publizitätsfunktion
Besitz schafft die nach dem Publizitätsgrundsatz erforderliche Klarheit im Sachenrecht!

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8
Q

Zurechnung von Realakten des Weisungswidrig Handelnden Besitzdienerin

A

I. Grds. Zurechnung von Realakten über Besitzdienerschaft (§ 855)
–> Hier aber (-), da Weisungswidrig Handelnder Besitzdiener

II. § 164 ff BGB ist nicht analog anwendbar!
Besitzdienerschaft trennt nicht zwischen Innen- und Außenverhältnis!

III. § 56 HGB: Ermächtigt zu Verkauf- und Empfangnahme
Eigentlich waren Übereignung und In-Empfangnahme gemeint (HGB entstand vor dem Abstraktionsprinzip)
–> gesetzl. Zurechnungsnorm bei bestehen § 56 HGB

IV. Zurechnung über § 54 HGB
Mit „Rechtshandlungen“ sind auch Realakte gemeint

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9
Q

Zurechnung von Realakten gem. § 164 BGB - Stellvertretung

A

Stellvertretung ist nicht auf Realakte anwendbar
–> Keine Zurechnung über § 164

Ausnahme: Erwerb des unmittelbaren Besitzes gem. § 854 II BGB, da
Besitzerwerb per Einigung nicht per Realakt!

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