Unterlassungsanspruch, § 1004 BGB Flashcards
Unterlassungsanspruch, § 1004 I 1, 2 BGB
I. Anwendbarkeit
II. Eigentumsbeeinträchtigung
III. fortdauern bzw. umittelbares Bevorstehen
IV. Störer
V. rechtswidrige Beeinträchtigung
VI. keine Verjährung
VII. Rechtsfolge
- Beseitigung oder Unterlassung, § 1004 I 1, 2 BGB
- kein Schadensersatz
- analoge Anwendung von SE-Regeln analog (str.)
Anwendbarkeit 1004 I 1, 2 BGB
I. Echte Konkurrenz
- §§ 985, 862 BGB sind bei Teilbesitzentziehung neben § 1004 BGB anwendbar
- §§ 823, 249 I BGB ist anwendbar
II. Verdrängung durch
- § 894 BGB als lex speciales
- § 767, 771 ZPO als lex speciales
Geschütze Rechtsgüter iSv § 1004 BGB
- Direkt aus Eigentum
- Analog auf
- andere dingliche Rechte (§§ 12 BGB; 1053; 1134; 37 II HGB)
- absolute Rechte iSv 823 I BGB
- deliktisch geschütze Rechtsgüter und Interessen iSv § 823 II iVm Schutzgesetz (quasi-negatorischer Rechtsschutz)
–> Umfassender Schutz der Rechte, die ähnlich wie das Eigentum geschützt sind.
Beeinträchtigung iSv §1004 BGB
I. Einwirkung auf die Sache
Jede die Eigentümerbefugnisse treffende tatsächliche Einwirkung auf die Sache durch Substanzeinwirkung, Besitzstörung oder Berührung der Rechtsstellung des Eigentümers
II. Abgrenzung Beeinträchtigung/ Schaden (Störung/ Störungsfolge)
§ 1004 BGB umfasst Beseitigung von Störungen, nicht SEA (verschuldensunabhängig)
Schaden als Beeinträchtigung der der Sache
I. Beeinträchtigung (-):
Immer wenn Beschädigung eingetreten und abgeschlossen ist
–> Keine Abwehr mehr möglich, nur noch SEA
II. Beeinträchtigung (+):
hM.: Wenn Beschädigung Quelle neuer fortdauernder Beeinträchtigungen
–> Dagegen: Jeder Schaden hat provoziert Folgeschäden. Die hM erlaubt keine Trennscharf Abgrenzung!
Beeinträchtigung durch negative (dh mittelbare) und ideelle Einwirkungen
hM.: Nur positive Einwirkungen (weder, noch)
- § 906 BGB ist alleiniger Auslegungsmaßstab, § 903 ff BGB regeln die Eigentümerbefugnisse
- Gesetzgeber wollte den eingeschränkten Schutz!
- Rechtsunsicherheit: Was ist ideell?
- Schutz der Eigentumsrechte, nicht des Marktwertes (nur positiv)
aA.: auch negative Einwirkungen (mittelbar)
- Entzug von Aussicht, Luft etc. kann ebenso beeinträchtigend sein
- Effektiver Eigentumsschutz
aA.: auch ideelle Einwirkungen
- führt zu Wertverlust des Eigentums (Bordell oÄ.)
- § 826 BGB ist nicht ausreichend
- Eigentum dient der Persönlichkeitsentfaltung –> Schutzwürdig
fortdauernd bzw. unmittelbares Bevorstehen
I. tatsächliches Andauernd (Wortlaut)
II. Wiederholungsgefahr
Die auf Tatsachen gegründete objektiv ernstliche Besorgnis weiterer Störungen
III. Erstmalige Beeinträchtigung (analog)
Die Störung muss nicht erst hingenommen werden sondern kann gleich abgewehrt werden, wenn sie unmittelbar bevorsteht
Störer, § 1004 BGB
Störer ist der, dessen Verhalten kausal adäquate Verursachung der Störung darstellt!
I. Handlungsstörer
- durch postitives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen
- Handlungspflichten aus Rechtsgeschäft/ Gefahrübernahme/ Ingerenz
- Bloßes Eigentum genügt nicht, da solche Gefährdungshaftung über die gesetzliche Zurechnung weit hinausgeht
II. Zustandsstörer
Derjenige, durch dessen Willen ein das Eigentum beeinträchtigender Zustand aufrechterhalten wird
Verlust der Verantwortlichkeit für eine Störung,§ 1004 BGB
I. durch Veräußerung der Quelle
- -> keine weitere Einwirkungsmöglichkeit
- -> Erwerber übernimmt Sachherrschaft und sein Wille wird maßgeblich
II. durch Dereliktion, §§ 959, 928 BGB
- nach hM höchstens nach Maßgabe der § 836 II BGB bzw. überhaupt nicht
- -> Würde zu Lücken führen. (zB. Abladen von Schutt oÄ)
–> § 1004 BGB bedarf keines Verschuldens! Es bedarf aber einer gewissen Verantwortlichkeit, iSd das der Störer sein Verhalten selbst bestimmen kann!
Rechtswidrige Beeinträchtigung (keine Duldungspflicht gem. § 1004 II BGB)
Ausschluss des § 1004 BGB bei Duldungspflicht (kein ausdrückliches Verlangen von „Rechtswidrigkeit der Beeinträchtigung“)
- Unproblematisch beim Unterlassungsanspruch
- -> Unterlassungsgebot = Verboten sein - Problematisch beim Beseitigungsanspruch
- -> Problem: rechtmäßige Handlung, rechtswidriger Zustand
hM.: Entscheidend ist Rechtmäßigkeit des Erfolges (Zustand)
–> Macht Sinn: § 1004 BGB bezieht sich gerade auf Beseitigungs von Zuständen!
Herleitung von Duldungspflichten
I. Rechtsgeschäftlich
–> Gelten nur relativ! Nicht umbedingt ggü. Rechtsnachfolgern
II. Gesetzliche Duldungspflichten
- allg. Rechtfertigungsgründe: §§ 227, 229, 904 BGB, Einwilligung
- Nachbarschaftsrecht des BGB, § 906 ff BGB
- öffentliches Recht, zB.: § 14 BImSchG
III. Nachbarliches Gemeinschaftsverhältnis, § 242 BGB
In Härtefällen Rücksichtnahmepflichten, zB bei Existenzgefährdung des Anspruchsgegners (BGH)
Keine Verjährung
Verletzung von Eigentum und sonstigen Sachenrechten, §§ 194, 195, 198 2 BGB - 30 Jahre!
Verjährungsbeginn:
- Bei Störungsquelle Zeitpunkt der Errichtung
- Bei einzelnen Störungen durch die Quelle, mit jeder Störung neu
Umfang der Beseitigung gem. § 1004 I 1, 2 BGB
I. Beseitigung der Störung (Störungsursache! nicht deren Folge)
–> Störer kann die Art der Beseitigung wählen
II. Kein Schadensausgleich iSv § 249 BGB
Also keine Wiederherstellung, Ausbesserung, Ausgleich der Vermögensminderung
III. Auskunftsanspruch des Gestörten sofern Auskunft über den Umfang der Störung zur dessen Ermittlung notwendig sind.
Geldersatz statt Beseitigung (§ 251 BGB) als Beseitigung iRd § 1004 I 1, 2 BGB
I. Kein Kompensationsanspruch des Geschädigten gem. § 251 BGB
–> § 1004 BGB soll die ungestörte Ausübung der Eigentumsrechte garantieren, nicht deren Schädigung ersetzten
II. Ersetzungsbefugnis, § 251 II BGB analog, des Störers!
- wohl hM: Ersatzbefugnis (+)
- der schuldlos Handelnde (Störer) darf nicht schlechter stehen als der schuldhaft Handelnde (Schädiger). Schädiger hat § 251 II BGB.
- § 251 II BGB beruht auf dem allg. Grundsatz, dass das Verlangen der Vornahme unzumutbarer Handlungen rechtsmissbräuchlich ist - aA: Ersatzbefugnis (-)
- § 1004 BGB ist kein SEA
- Entspräche einer privater Enteignung (Aushöhlung Art. 14 II GG)
- § 242 BGB genügt als Korrektiv gegen Rechtsmissbrauch
- § 251 II BGB sanktionier dauerhafte Rechtsusurpation. § 1004 BGB soll dies aber gerade verhindern.
Anwendbarkeit des § 254 BGB analog auf § 1004 I 1, 2 BGB
hM.: Analogie (+)
- Nicht ersichtlich das der Beeinträchtige sich Mitverschulden iRv SEA nicht aber bei Beseitigung entgegenhalten lassen muss
- Inhaltliche Beschränkung/ Ausschluss wenn Eigentümer die Störung sehenden Auges provoziert hat und dann gegen Störer vorgeht
mM.: Analogie (-)
- § 254 BGB knüpft an Verschulden an. Ist aber (wie bei § 1004 BGB) das Verschulden des Störers irrelevant, muss das auch für das Verschulden des Gestörten gelten.
- § 1004 BGB stellt auf gegenwärtige rechtswidrige Usurpation von Eigentumsrechten ab, nicht vergangene schädliche Einwirkungen. Dann darf auch die Mitverursachung an der Entwicklung nicht Berücksichtigt werden! (Höchstens als „Einwilligung“).