Grundschema der Strafbarkeit Flashcards
(11 cards)
Grundschema der Strafbarkeit
I. Tatbestand
1.1 Objektiver Tatbestand
a) Objektive Tatbestandsmerkmale
b) Kausalität
1.2. Subjektiver Tatbestand
a) Vorsatz
b) Ggf. Fahrlässigkeit
II. Rechtswidrigkeit
Rechtfertigungsgründe
III. Schuld
- Schuldausschließungsgründe
- Entschuldigungsgründe
IV. Sonstige Strafbarkeitsvoraussetzungen
- Persönliche Strafausschließungsgründe
- Persönliche Strafaufhebungsgründe
- Strafverfolgungsvoraussetzungen
- Strafverfolgungshindernisse
1.1 Objektiver Tatbestand:
Täter I (Aktives Tun)
Möglicher Täter einer Steuerhinterziehung nach § 370 I Nr. 1 AO (Aktives Tun)
-
Täter kann jedermann sein (,,wer“)
z.B. Steuerpflichtiger (§ 33 AO) insbes. wer eine Steuer schuldet, für eine Steuer haftet, eine Steuer für Rechnung eines Dritten einzubehalten und abzuführen hat -
Vertreter (§§ 34, 35 AO)
z.B. GmbH-Geschäftsführer, Eltern -
Jeder andere Dritte
z.B. bei Auskünften (§ 93 I AO)
1.1 Objektiver Tatbestand:
Täter II (Unterlassen)
Möglicher Täter einer Steuerhinterziehung nach § 370 I Nr. 2 AO (Unterlassen)
Täter kann nur ein Verpflichteter sein (,,wer … pflichtwidrig“)
Handlungspflichten und Erklärungspflichten, z.B.
- Auskunftspflichten (§§ 93 ff AO)
- Pflicht zur Anmeldung von Unternehmen (§§ 137 - 139 AO)
-
Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen und Steuervoranmeldungen
o ESt, KSt, GewSt-Erklärungen
o Steueranmeldungen
Lohnsteuer (§ 41a EStG), Kapitalertragsteuer (§ 45a ESIG),
Bauabzugsteuer (§ 48a EStG), ,,AusIändersteuer“ (§ 50a V EStG) - Pflicht zur Anzeige des Erwerbs (§§ 30 - 34 ErbStG)
- Pflicht zur Berichtigung von Erklärungen (§ 153 AO)
1.1 Objektiver Tatbestand:
Tatobjekt:
Steuern
Tatobjekt: Steuern
darunter fallen
- Steuern (§ 3 I AO)
- von den Gemeinden verwaltete Realsteuern (§ 3 II, § 1 II Nr. 7 AO) Grundsteuer und Gewerbesteuer
- Einfuhr- und Ausfuhrabgaben nach dem Zollkodex (§ 3 III AO)
nicht darunter fallen z.B.
- steuerliche Nebenleistungen (§ 3 IV)
- Kirchensteuern (Landesrecht)
- Umsatzsteuer, die von einem anderen EU-Land verwaltet werden (§ 370 VI AO)
1.1 Steuerhinterziehung
(Unterlassung)
1. Pflichtwidrig in Unkenntnis lassen (§ 370 I Nr. 2)
-
in Unkenntnis lassen
erforderliche Angaben werden nicht gemacht
-> Angaben gegenüber den Finanzbehörden
-> Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen -
pflichtwidrig
Verletzung einer Handlungs- oder Erklärungspflicht
2. Abgrenzung zu unvollständigen Angaben (§ 370 I Nr. 1, Aktives Tun)
- wer unvollständige Angaben macht, unterlässt es zugleich, vollständige
Angaben zu machen
-> § 370 I Nr. 1 AO (unvollständige Angaben) geht in diesem Fall vor
-> § 370 I Nr. 2 AO (in Unkenntnis lassen) nur, wenn gar keine Erklärung abgegeben wird
1.1 Steuerhinterziehung
(Aktives Tun)
unrichtige oder unvollständige Angaben machen (§ 370 I Nr. 1 AO)
Angaben machen
-
bewusste und gewollte Erklärung
o Erklärung gegenüber den Finanzbehörden oder anderen Behörden
o Erklärung über steuerlich erhebliche Tatsachen
o Erklärung schriftlich, elektronisch (Elster), mündlich oder konkludent
unrichtige Angaben (Alt. 1)
- Angaben stimmen objektiv mit der Wirklichkeit nicht überein
unvollständige Angaben (Alt. 2)
- wahrheitsgemäße Angaben erwecken konkludent den Anschein der Vollständigkeit, was aber tatsachlich nicht der Fall ist
1.1 b) Kausalität
Ursachenzusammenhang zwischen Tathandlung und Taterfolg ist erforderlich
-
Tathandlung
o Unrichtige Angaben machen (Aktives Tun, § 370 I Nr. 1 Alt. 1 AO)
oder
o Unvollständige Angaben machen (Aktives Tun, § 370 I Nr. 1 Alt. 2 AO)
oder
o In Unkenntnis Issen (Unterlassen, § 370 I Nr. 2 AO) -
Taterfolg
o Steuerverkürzung (§ 370 I AO)
oder
o Erlangung eines Steuervorteils (§ 370 I AO)
Erfordernis der Kausalität ist ausdrücklich in § 370 I AO genannt
- „…und dadurch Steuern verkürzt …“
1.2 Subjektiver Tatbestand
- Vorsatz (Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung)
- Ggf. Fahrlässigkeit ausreichend, wenn fahrlässige Tat überhaupt strafbar ist (§ 15 StGB)
(Außerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt) - „Leichtfertigkeit“ bedeutet grobe Fahrlässigkeit im Strafrecht
II Rechtswidrigkeit
- Verwirklichung des Tatbestandes indiziert die Rechtswidrigkeit
- entfällt jedoch bei
Notwehr (§ 32 StGB)
Notwehrexzess (§ 33 StGB)
Rechtfertigender Notstand (§ 43 StGB)
usw.
III Schuld
- Liegt in der Regel vor
- Entfällt jedoch bei
Schuldunfähigkeit (§§ 19, 20 StGB)
Entschuldigender Notstand (§ 35 StGB)
usw.
IV Sonstige Strafbarkeitsvoraussetzungen
-
Persönliche Strafausschließungsgründe
z.B. Indemnität von Abgeordneten (§ 36 StGB), Strafvereitelung zugunsten von Angehörigen (§ 258 VI StGB) -
Persönliche Strafaufhebungsgründe
z.B. Rücktritt vom Versuch (§§ 24, 31 StGB), Täter-Opfer-Ausgleich (§ 46a StGB), Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung (§ 371 I AO) -
Strafverfolgungsvoraussetzungen
z.B. Strafantrag (§§ 77 ff. StGB) -
Strafverfolgungshindernisse
z.B. Verjährung (§§ 78 ff. StGB), Immunität von Abgeordneten (Art. 46 II GG)