Steuerstrafrecht Flashcards

(30 cards)

1
Q

Erklären Sie den Unterschied zwischen Verbrechen und Vergehen.

A

Verbrechen: rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von 1 Jahr bedroht sind (§ 12 I StGB)

Vergehen: rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von weniger als 1 Jahr oder die mit Geldstrafe bedroht sind (§ 12 II StGB)

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2
Q

Erklären Sie den Unterschied zwischen einem Vollendungsdelikt und einem Versuchsdelikt.

A

Vollendungsdelikt
Delikt, bei dem nur die Vollendung der Tat strafbar ist.

Versuchsdelikt
Delikt, bei dem bereits der Versuch der Tat strafbar ist.

Versuch eines Verbrechens ist immer strafbar (§§ 23 I, 12 I StGB).

Versuch eines Vergehens ist nur dann strafbar, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt
(§§ 23 I, 12 II StGB).

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3
Q

Grundsätzlich prüft man im Strafrecht den objektiven Tatbestand vor dem subjektiven.
Warum ist es beim Versuch anders?

A

Weil der objektive Tatbestand beim Versuch notwendigerweise unvollständig bleibt und sich das zu prüfende Delikt nur auf Grundlage des Vorsatzes des Täters bestimmen lässt.

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4
Q

Warum ist es von Bedeutung ob die Tat vollendet worden ist?

A

Abgrenzung zum Versuch (§ 22 StGB)

Möglichkeit des strafbefreienden Rücktritts vom Versuch (§ 24 StGB)

Beginn der Verjährung (§ 78a StGB)

Beginn des Zinslaufs von Hinterziehungszinsen (§ 235 ll AO)

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5
Q

Erklären Sie bitte das Kompensationsverbot bei der Steuerverkürzung (§ 370 Abs. 4 Satz 3 AO)

A

Steuerverkürzung liegt auch dann vor, wenn die Steuer, auf die sich die Tat bezieht, aus anderen Gründen hätte ermäßigt werden können.

Kompensationsverbot bei ungerechtfertigtem Steuervorteil.

Ungerechtfertigter Steuervorteil liegt auch dann vor, wenn der Steuervorteil aus anderen Gründen hätte beansprucht werden können.

Strafbarkeit aber mildernde Berücksichtig bei der Strafzumessung wenn tatsächlich kein oder nur ein geringer Schaden entsteht.

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6
Q

Zweck des Kompensationsverbots

A

Strafrichter soll nicht den gesamten Steuerfall steuerlich aufrollen müssen.

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7
Q

Welche Wirkung die Verjährung im Strafverfahren?

A

Verfahrenshindernis

Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO im Ermittlungsverfahren

Nach Eröffnung des Hauptverfahrens:
Einstellung durch Gericht

Wurde wegen den Steuerpflichtigen bereits verhandelt, so ist das Verfahren durch Urteil einzustellen.

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8
Q

Keine Straffreiheit tritt (§ 371 II AO) bei einer Selbstanzeige ein, wenn …

A

… bereits Bekanntgabe einer Außenprüfung
… bereits Bekanntgabe eines Bußgeld/Strafverfahrens
… erscheinen eines Amtsträgers
… Steuerstraftat entdeckt
… Steuervorteil übersteigt 25.000 € (§ 371 Abs. 2 Nr. 3 AO)
(vgl. aber § 398a AO)
oder
… Vorliegen eines besonders schweren Falles

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9
Q

A gibt beim Finanzamt eine falsche Einkommensteuererklärung ab. Da er Gewissenbisse bekommt, ruft er das Finanzamt an und teilt die richtigen
Besteuerungsgrundlagen mit noch bevor ihm der Einkommensteuerbescheid zugeht. Strafbarkeit des A?

A

Sofern Täter über das Versuchsstadium nicht hinausgelangt, ist Rücktritt möglich (§ 369 II AO i.V.m. § 24 StGB). Der A bleibt Straffrei.

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10
Q

A gibt beim Finanzamt eine falsche Einkommensteuererklärung ab. Da er Gewissenbisse bekommt, ruft er das Finanzamt an und teilt die richtigen
Besteuerungsgrundlagen mit. Dem A ist der Einkommensteuerbescheid bereits vom Finanzamt zugeleitet worden. Kann A dennoch unter Umständen einer Bestrafung entgehen?

A

Selbstanzeige falls die Voraussetzungen des § 371 AO vorliegen

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11
Q

Ist eine Selbstanzeige für alle Arten von Steuern möglich?

A

Nein. Der Anwendungsbereich einer Selbstanzeige beschränkt sich auf die einfache Steuerhinterziehung nach § 370 AO.

Hierunter fallen zwar sehr viele Steuerarten (z.B. Einkommenssteuer, Umsatzsteuer, Erbschaftssteuer, Körperschaftssteuer, Gewerbesteuer etc.), nicht aber alle Steuern.
So gibt es z.B. für Verbrauchssteuern und für Abzugssteuern
Sonderregeln (vgl. §§ 380, 381 AO).

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12
Q

Was sind die Vorteile einer Selbstanzeige?

A

Die Vorteile einer Selbstanzeige liegen in der Möglichkeit der Erlangung von Straffreiheit.

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13
Q

Wann wird man mit einer Selbstanzeige straffrei?

A

Die Strafbefreiung durch eine Selbstanzeige tritt ein, wenn dem Finanzamt die Steuerhinterziehung nachvollziehbar offenbart und die hinterzogenen Steuern innerhalb einer kurzen Frist nachentrichtet werden § 371 AO.

Es ist zu beachten, dass der Steuerpflichtige dem zuständigen Finanzamt diejenigen Materialien vollständig liefert, die das Finanzamt zur Ermittlung bzw. Überprüfung des angezeigten Sachverhalts benötigt.
Zudem ist zu beachten, dass bei regelmäßig schweren Fällen der Steuerhinterziehung eine Selbstanzeige ausgeschlossen ist (§ 371 Abs. 2 AO)

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14
Q

Führt die Selbstanzeige immer zur Straffreiheit?

A

Nein. Eine Selbstanzeige im Steuerrecht führt nicht automatisch zur Straffreiheit.

Die Gewährung von Straffreiheit hängt von verschiedenen Voraussetzungen ab.
Dies sind neben der Abgabe der Selbstanzeige beim richtigen Adressaten insbesondere:

  • Keine gesetzlichen Sperrgründe, siehe § 371 AO
  • fristgerechte Zahlung der hinterzogenen Steuern
  • vollständige Aufdeckung aller Hinterziehungsfälle, keine “Teilselbstanzeige”
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15
Q

Was sind die Voraussetzungen einer Selbstanzeige?

A

Um mit einer Selbstanzeige Straffreiheit zu erlangen müssen insbesondere die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • es muss eine Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 AO vorliegen
  • es müssen unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Finanzbehörde berichtigt oder ergänzt werden
  • alternativ müssen unterlassene Angaben nachgeholt werden
  • die hinterzogenen Steuern müssen innerhalb einer angemessenen Frist nachgezahlt werden.

Inhaltlich ist entscheidend, dass der Finanzbehörde alle Informationen mitgeteilt werden, die für die vollständige Aufklärung der Steuerpflichten erforderlich sind;
alle falschen Angaben müssen hingegen berichtigt werden, unvollständige und unterlassene Angaben müssen nachgeholt werden.
Werden hingegen nur teilweise Angaben gemacht, so führt dies dazu, dass die Selbstanzeige insgesamt zu versagen ist.
Die Frist zur Nachzahlung wird vom jeweiligen Finanzamt
festgelegt.

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16
Q

Welche Form muss bei der Selbstanzeige beachtet werden?

A

Bei der Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung ist keine besondere Form vorgeschrieben.

Ein Formular muss nicht verwendet werden.

Dennoch müssen selbstverständlich die vom Gesetz geforderten Angaben in einer Selbstanzeige enthalten sein.

17
Q

Ist eine Selbstanzeige der Steuerhinterziehung bei Außenprüfung noch strafbefreiend?

A

Nein. Sobald die Prüfungsanordnung bekannt gegeben wurde oder ein Amtsträger / Prüfer bereits erschienen ist, führt eine Selbstanzeige gem. § 371 Abs. 2 Nr. 1 AO nicht mehr zur Straffreiheit.

18
Q

Welche Risiken bestehen bei einer Selbstanzeige?

A

Risiken können sich insbesondere bei
* Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit der Selbstanzeige,
* der Anzeige eines Ausschlussgrundes (§ 371 Abs.2 AO)
* oder der nicht rechtzeitigen Nachzahlung ergeben.

Mit einer fehlerhaften Selbstanzeige erhält das Finanzamt in den meisten Fällen ausreichende Informationen, die zu einem Entdecken der Tat führen.
In der Folge kann eine zweite Selbstanzeige, eine Korrektur oder Reparatur der ersten fehlerhaften Selbstanzeige nicht mehr erfolgen.
Damit hat der sich fehlerhaft selbst Anzeigende für immer die Chance der Straffreiheit verloren.

Zudem kann, soweit eine Nachzahlung überhaupt nicht mehr, oder jedenfalls nicht in der vom Finanzamt gesetzten (in der Regel kurzen) Frist möglich ist, eine Selbstanzeige nachteilig sein.

19
Q

Was bedeutet BuStra?

A

Bustra ist die Abkürzung für Bußgeld- und Strafsachenstelle.

Es handelt sich dabei um die bei einem Finanzamt für Fragen des Steuerstrafrechts zuständige Stelle.

Auch die Steuerfahndung gehört hierzu.

20
Q

Was bedeutet StraBu?

A

StraBu ist die Abkürzung für Strafsachen- und Bußgeldstelle.

Es handelt sich dabei um die bei einem Finanzamt für Fragen des Steuerstrafrechts zuständige Stelle.

Auch die Steuerfahndung gehört hierzu.

21
Q

Was ist Steuerfahndung?

A

Die Steuerfahndung kann als „Polizei” des Finanzamtes bezeichnet werden.

Sie wird insbesondere bei Steuerdelikten, also Steuerstraftaten wie der Steuerhinterziehung oder Steuerordnungswidrigkeiten aktiv.

Dabei kommt ihr eine Doppelfunktion zu:
* zum einen ist sie Finanzverwaltung, für die die Regeln des Steuerrechts gelten,
* zum andern ist sie Strafverfolgungsbehörde und hat die
Regeln des Strafrechts zu beachten.

22
Q

Wann hat die Straf- und Bußgeldsachenstelle das Verfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO einzustellen? Nennen Sie vier Gründe.

A

Tatsächliche Gründe:
* der Täter ist unschuldig
* dem Täter kann die Tat nicht nachgewiesen werden
* der Täter ist vom Versuch zurückgetreten

Rechtliche Gründe (Verfahrenshindernisse):
* die Verfolgungsverjährung im Steuerstrafverfahren ist eingetreten
* es liegt eine wirksame strafbefreiende Selbstanzeige vor
* der Täter ist verstorben

Das Steuerstrafverfahren ist auch dann gemäß § 170 Abs. 2 StPO einzustellen, wenn dem Beschuldigten nach dem Ermittlungsergebnis nur eine Steuerordnungswidrigkeit vorgeworfen werden kann.

-> u.U. Überleitung in das Bußgeldverfahren

23
Q

Wann erfolgt eine Durchsuchung durch die Steuerfahndung?

A

Die Durchsuchung (oder Hausdurchsuchung) ist ein Instrument, mit welchem Steuerfahndung und Staatsanwaltschaft Beweismittel für ein Strafverfahren beschaffen können.
Bei entsprechendem Tatverdacht erlässt das zuständige Gericht auf Antrag einen Durchsuchungsbeschluss.
In diesem sind die konkret zu durchsuchenden Objekte genannt.
Anschließend treten dann die ermittelnden Beamten im Durchsuchungsobjekt, z.B. einer Wohnung auf, um dort nach den Beweismitteln zu suchen.

Grundsätzlich erfolgt die Durchsuchung aufgrund eines richterlichen Beschlusses.
Bei Gefahr im Verzug ist hingegen die Steuerfahndung auch ohne richterlichen Beschluss befugt eine Durchsuchung durchzuführen.
Gefahr in Verzug liegt dann vor, wenn zur Gewährleistung des Fahndungserfolges sofort gehandelt werden muss.

24
Q

Welches Rechtsmittel kann gegen einen Strafbefehl eingelegt werden?

25
Muss der Einspruch gegen einen Strafbefehl begründet werden?
Nein. Die Begründung des Einspruchs gegen einen Strafbefehl ist gesetzlich nicht als Voraussetzung festgelegt. Der Einspruch ist also formgerecht, auch ohne Begründung.
26
Ist es immer ratsam gegen einen Strafbefehl Einspruch einzulegen?
Nein. In dem nachfolgenden Verfahren kann unter Umständen vom Gericht eine höhere Strafe verhängt werden.
27
Wann werden Steuerstrafverfahren eingestellt?
Ein Steuerstrafverfahren wird in der Regel dann eingestellt, wenn die Ermittlungen ergeben haben, dass keine ausreichenden Beweise für eine Straftat vorliegen. Es kann auch aufgrund von Geringfügigkeit beendigt werden oder es kann gegen z.B. eine Geldauflage zur Einstellung des Verfahrens kommen.
28
Wird die Strafe wegen Steuerhinterziehung in das polizeiliche Führungszeugnis eingetragen?
Grundsätzlich werden Strafen wegen Steuerhinterziehung im Bundeszentralregister eingetragen. Das Bundeszentralregister ist Grundlage für die Erteilung eines (polizeilichen) Führungszeugnisses. Das Führungszeugnis muss nicht alle Angaben enthalten, die auch im Bundeszentralregister gespeichert sind. Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass bei einer erstmaligen Verurteilung zu einer Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten diese Strafen nicht in das Führungszeugnis eingetragen werden. Wird ein Ersttäter mit einer Geldstrafe bis 90 Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten verurteilt, findet kein Eintrag in das polizeiliche Führungszeugnis statt. Der Betroffene kann sich als "nicht vorbestraft" bezeichnen.
29
Welches Rechtsmittel kann man gegen einen Bußgeldbescheid einlegen?
Gegen den Bußgeldbescheid ist das Rechtsmittel des Einspruchs gegeben.
30
Erläutern Sie den Unterschied zwischen Steuerhinterziehung und leichtfertiger Steuerverkürzung.
**§ 378 AO **wirkt als Auffangtatbestand, da oftmals in der Praxis ein erheblicher Teil auf Fälle Anwendung findet, in denen der Verdacht vorsätzlicher Handlungsweise fortbesteht, aber der Beweis des Vorsatzes nicht geführt werden kann. Eine vorsätzliche **Steuerverkürzung** beinhaltet eine Straftat (§ 370 AO). Wird die Tat dagegen leichtfertig begangen, liegt eine (bloße) **Steuerordnungswidrigkeit** vor (§ 378 AO). Der weitergehende **Unterschied** besteht darin, dass im Fall einer **Steuerhinterziehung** die Strafe vom **Gericht** festgesetzt wird. Beim Vorliegen einer **Steuerordnungswidrigkeit** entscheidet das **Finanzamt** (Bußgeld- und Strafsachenstelle) über die Festsetzung einer Geldbuße. Anders als bei der Steuerhinterziehung droht bei der Steuerverkürzung keine Freiheitsstrafe, sondern „nur“ eine Geldbuße bis zu 50.000 €.