Handelsrecht Flashcards
Kaufmann Gewerbe Sonderregeln für Kaufleute Publizität des Handelsregisters Eintragungspflichtige Tatsachen Grundzüge des Firmenordnungsrechts Prokura Handlungsvollmacht Handelsvertreter Zwingende Vorschriften des Handelsvertreterrechts (14 cards)
Wer ist Kaufmann?
wer ein Handelsgewerbe betreibt, § 1 Abs. 1 HGB
Was ist ein Handelsgewerbe?
jeder Gewerbebetrieb, es sei denn dass das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, § 1 Abs. 2 HGB
Was ist ein Gewerbe?
jede
▪ auf Dauer angelegte (nicht einmalig)
▪ selbstständige (nicht Angestellt)
▪ mit Gewinnerzielungsabsicht ausgeübte (soziale Tätigkeit ausgeschlosse)
▪ zulässige Tätigkeit (keine Schwarzarbeit)
▪ unter Ausschluss
▪ der freiberuflichen Tätigkeit und (EStG, PartGG)
▪ der bloßen Verwaltung eigenen Vermögens.
Nenne Art und Umfang des kaufmännischen Geschäftsbetriebs
Art :
▪ Vielfalt der Erzeugnisse und Leistungen
▪ Inanspruchnahme und Gewährung von Kreditoder Teilzahlungen
▪ Geschäftsbeziehungen
Umfang:
▪ Umsatzvolumen
▪ Höhe des Anlage- und Kapitalvermögens
▪ Anzahl und Funktion der Beschäftigten
▪ Anzahl und Größe der Betriebsstätten
Welche Kaufmänner kennen Sie?
Ist- Kaufmann § 1 HGB
Kann-Kaumann §§ 2, 3 HGB
Kaufmann kraft Eintragung § 5 HGB Handelsregister
A Personengesellschaften
B Kapitalgesellschaften
Scheinkaufmann jemand, der vorgibt ein
Kaufmann zu sein
Formkaufmann § 6 HGB durch Rechtsform
Bsp. GmbH da sie immer
ein Handelsgewerbe ist
Nenne die Sonderregeln für Kaufleute
§ 377 HGB:
bei beiderseitigem Handelskauf Untersuchungs- und Rügepflicht; andernfalls kein Gewährleistungsanspruch nach §§ 434 ff. BGB
§ 350 HBG:
Formfreiheit, wenn Handelsgeschäft
§ 362 HGB:
Schweigen gilt als Annahme, falls nicht unverzügliche Ablehnung erfolgt
§§ 352 HGB, 288 Abs. 2 BGB:
gesetzlicher Zinssatz: 5% Verzugszinssatz: 9% über Basiszinssatz
Publizität des Handelsregisters
„Negative Publizität“ § 15 Abs. 1 HGB
Auf das Schweigen des Handelsregisters darf man sich verlassen
,,Normalfall“ § 15 Abs. 2 HGB
Eingetragene, der Rechtslage entsprechende Tatsachen müssen sich Dritte entgegenhalten lassen
“Positive Publizität” § 15 Abs. 3 HGB
Auf das Reden des Handelsregisters darf man sich verlassen
Eintragungspflichtige Tatsachen
▪ Firma des Kaufmanns (§§ 29, 31 HGB)
▪ Prokura (Erteilen und Erlöschen), § 53 HGB
▪ Gründung einer GmbH/AG (§ 7 GmbHG, § 36 AktG)
▪ Gründung einer OHG/KG (§§ 106, 162 HGB)
▪ Geschäftsführer einer GmbH (§ 39 GmbHG)
▪ Vorstandsmitglieder einer AG (§ 81 AktG)
Grundzüge des Firmenordnungssrechts
▪ Firmenunterscheidbarkeit
= Unterscheidbarkeit von allen am selben Ort bestehenden und eingetragenen Firmen, § 30 HGB
▪ Firmenwahrheit
= keine Irreführung über geschäftliche Verhältnisse, § 18 Abs. 2 HGB
▪ Firmenbeständigkeit
− Firmenfortführung auch bei Namensänderung, § 21 HGB
− Firmenfortführung bei Erwerb unter Lebenden oder von Todes wegen, § 22 HGB
− Firmenfortführung bei Änderung des Gesellschafterbestandes, § 24 HGB
▪ Firmeneinheit
= pro Unternehmen nur eine Firma
▪ Firmenöffentlichkeit
− Pflicht zur Eintragung im Handelsregister, § 29 HGB
− Angaben auf Geschäftsbriefen, §§ 37a, 125a HGB
Prokura §§ 48 ff. HGB
▪ Erteilung nur durch den Kaufmann persönlich und ausdrücklich; nicht übertragbar; jederzeit frei widerrufbar
▪ Einzelprokura oder Gesamtprokura
▪ Umfang der Prokura:
- alle Geschäfte, die der Betrieb eines Handelsgewerbes mit sich bringt
- Ausnahme: Veräußerung und Belastung von Grundstücken, Prinzipal- und Privatgeschäfte
▪ Beschränkung des Umfangs ist Dritten gegenüber unwirksam
Handlungsvollmacht
§§ 54 ff. HGB
▪ Erteilung und Widerruf nach allgemeinen Vorschriften (§§ 167 ff.
BGB); nicht übertragbar
▪ Generalhandlungsvollmacht
▪ Arthandlungsvollmacht
▪ Spezialhandlungsvollmacht
▪ Beschränkung jeweils auf branchenübliche Geschäfte
▪ Umfang gesetzlich nicht festgelegt
▪ nicht gedeckt: Grundstücksgeschäfte, Wechselgeschäfte, Darlehensaufnahmen, Prozessführung, Prinzipal- und Privatgeschäfte
▪ weitere Beschränkungen im Außenbereich möglich
Handelsvertreter, §§ 84 ff. HGB (1)
= wer als selbständiger Gewerbetreibender ständig damit betraut
ist, für einen anderen Unternehmer Geschäfte zu vermitteln oder
in dessen Namen abzuschließen, § 84 Abs. 1 HGB
▪ Anspruch auf Provision, § 87 HGB
▪ Abschluss des Vertrages muss ursächlich auf Tätigkeit des
Handelsvertreters zurückzuführen sein (Mitursächlichkeit genügt)
▪ Fälligkeit mit Ausführung des Vertrages, § 87a Abs. 1 HGB
▪ Provisionshöhe nach Vereinbarung, sonst üblicher Satz, § 87b HGB
▪ Provisionsanspruch für Geschäfte nach Vertragsbeendigung,
§ 87 Abs. 3 HGB
▪ abgeschlossene Verträge, wenn diese überwiegend auf Tätigkeit des
Handelsvertreters zurückzuführen sind und innerhalb angemessener Frist
nach Beendigung abgeschlossen wurden
Handelsvertreter, §§ 84 ff. HGB (2)
▪ Ausgleichsanspruch für künftig entgehende
Vermittlungsprovisionen (§ 89b HGB)
▪ Voraussetzungen:
− erhebliche Vorteile des Unternehmers aus der Geschäftsverbindung
mit von dem Handelsvertreter gewonnenen neuen Kunden
− Zahlung eines Ausgleichs muss unter Berücksichtigung aller Umstände
der Billigkeit entsprechen
▪ Anspruch entfällt:
− wenn Handelsvertreter gekündigt hat und Unternehmer hierzu keinen
Anlass gegeben hat
− wenn Unternehmer gekündigt hat und Handelsvertreter durch
schuldhaftes Verhalten hierzu Anlass gegeben hat
− wenn aufgrund Vereinbarung ein Dritter in den Handelsvertretervertrag
eintritt
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Zwingende Vorschriften des Handelsvertreterrechts
▪ §§ 84 ff. HGB enthalten zwingende Vorschriften, von denen
vertraglich nicht abgewichen werden darf, wenn Handelsvertreter
seine Tätigkeit innerhalb des EWR ausübt, § 92c Abs. 1 HGB
▪ Ingmar-Entscheidung des EuGH (Urteil vom 09.11.2000 -
C-381/98):
▪ §§ 84 ff. HGB auch dann anwendbar, wenn Vertrag über
Handelsvertretertätigkeit innerhalb es EWR dem Recht eines Nicht-
EWR-Staats unterliegt
▪ Sinn und Zweck der zugrunde liegenden EG-Richtlinie ist nämlich, den
unverfälschten Wettbewerb im Binnenmarkt zu schützen, so dass diese
Bestimmungen einzuhalten sind, wenn der Sachverhalt einen starken
Gemeinschaftsbezug aufweist.