Sachenrecht Flashcards

Schuld und Sachenrecht Trennungs- und Abstraktionsprinzip Besitz Eigentum Erwerb Gutgläubiger Erwerb Folgen Abhandenkommen Sicherungsrechte Eigentumsvorbehalt Unwirksamkeitsgründe Grundstücksrecht Erwerb des Grundeigentums Grundbuchberichtigungsanspruch Grundpfandrechte Hypothekenrecht Erwerb einer Hypothek Rechte des Hypothekengläubigers Erwerb einer Grundschuld (43 cards)

1
Q

Grenze Schuld- von Sachenrecht ab

A

Schuldrecht
➢ Relative Wirkung zwischen den Parteien des Schuldverhältnisses
= Recht auf die Sache (Anspruch auf Übertragung der Sache)

Sachenrecht (= dingliches Recht)
➢ Absolute Wirkung gegenüber jedermann
= Recht an der Sache (Zuordnung der Sache zu einer Person)

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2
Q

Nenne die Grundprinzipien des Sachenrechts

A
  1. Trennungs- und Abstraktionsprinzip
  2. Numerus Clausus und Typenzwang
    ▪ begrenzte Anzahl von dinglichen Rechtstypen
    ▪ der im Gesetz niedergelegte Inhalt
  3. Absolutheit
    ▪ Wirkung gegenüber jedermann
  4. Publizitätsprinzip
    ▪ Erkennbarkeit der Schaffung absoluter Rechte
    − Bewegliche Sachen → Besitz (Rechtsgüterzuordnung)
    − Unbewegliche Sachen → Grundbuch
  5. Bestimmtheitsgrundsatz
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3
Q

Grenze Besitz und Eigentum ab

A

§854 (tatsächliche Gewalt über eine Sache ausübt oder ausüben lässt)
a. unmittelbarer Besitz + Besitzdiener (Angestellter)
b. mittelbarer Besitz + Besitzmittler (Mieter)

§903 (umfassendes und absolutes Herrschaftsrecht)
Schutzbedürftig
–> Verletzung
–> Verwertung
–> Entziehung
–> Grundbuchfehler
–> sonstige Beeinträchtigungen

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4
Q

Verbindung, Vermischung, Verarbeitung

A

§946ff.

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5
Q

Nenne die Verarbeitungsklausel bei Sicherungsgütern

A

Sofern das Sicherungsgut vom Sicherungsgeber verarbeitet wird,
vereinbaren die Parteien, dass das Eigentum an den neu hergestellten
Sachen auf den Sicherungsnehmer übergehen soll.

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6
Q

Prüfungsschema zur Eigentumsübertragung

A
  1. Einigung
  2. Übergabe
  3. Einigsein bei Übergabe
  4. Verfügungsberechtigung (Verfügender ist Eigentümer oder berechtigt nach §185)

–> sonst gutgläubiger Erwerb zu prüfen

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7
Q

Was sind die Merkmale des Gutglaubenstatbestands?

A

Gutglaubenstatbestand
▪ Verkehrsgeschäft
➢ nicht bei wirtschaftlicher Identität der Parteien
- Bsp.: Veräußerung von Ein-Pers.-GmbH an ihren Alleingesellschafter

▪ Rechtsschein
➢ Besitz / Besitzverschaffungsmacht
▪ Gutgläubigkeit (§ 932 Abs. 2 BGB)
▪ Kein Abhandenkommen (§ 935 BGB)
▪ Besondere Voraussetzungen der §§ 932 Abs. 2 S. 2, 933, 934 2. Alt. BGB

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8
Q

Was ist bei der Prüfung des Gutglaubens zu berücksichtigen?

A

➢ Eigentum des Veräußerers
➢ bei § 366 HGB: Verfügungsmacht
➢ bei §§ 135, 136 BGB: Fehlen eines Veräußerungsverbots
➢ bei § 161 BGB: Fehlen einer vorherigen bedingten Verfügung
➢ Beachte: § 142 II BGB keine Anfechtung
➢ Verdachtsmomente missachtet

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9
Q

Was bedeutet Abhandenkommen?

A

= unfreiwilliger Verlust des unmittelbaren Besitzes
➢ Verlust beim Eigentümer (§ 935 I 1 BGB)
➢ Verlust beim Besitzmittler (§ 935 I 2 BGB)
➢ h.M.: auch bei Weggabe durch Besitzdiener gegen den Willen des Besitzherrn
(a.A.: nur bei Erkennbarkeit der Besitzdienerschaft)
➢ Bruch des Besitzwillens nicht erforderlich (verlorene Sache)
➢ auch bei Gewaltanwendung
➢ auch bei Drohung (BGH: nur bei „unwiderstehlichem Zwang“)
➢ nicht bei täuschungsbedingter Weggabe

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10
Q

Möglichkeiten der Eigentumsübertragung

A
  1. durch Eigentümer und Besitzer
  2. durch Erwerb des Besitzes vom Eigentümer an Veräußerer
  3. durch Besitzmittlungsverhältnis
  4. durch Veräußerung trotz Besitzmittlungsverhälntnisses bei Übergabe
  5. durch Übertragung des Anspruchs auf Herausgabe
  6. durch Übertragung des Anspruchs auf Herausgabe und Übergabe

–> Abtretung des Anspruchs nach §398

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11
Q

Welchen Anspruch hat früherer Eigentümer gegen neuen Erwerber?

A

–> keinen Anspruch außer bei unentgeltlichem Erwerb §816 (1) S. 2.

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12
Q

Welchen Anspruch hat früherer Eigentümer gegen Veräußerer?

A

–> Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten §816 (1) S. 1

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13
Q

Erlöschen der Schuldverhältnisse bei Nichtberechtigter Veräußerung

A

§362 Erlöschen der Schuldverhältnisse

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14
Q

Welche Personal- und Sachsicherungsrechte kennen Sie?

A

A. Personal
1. Bürgschaft §765
2. Schuldbeitritt
3. Garantie

B. Sach
1. Eigentumsvorbehalt §449
2. Pfandrecht §1204
3. Hypothek §1113
4. Sicherungsübereignung §929,930
5. Sicherungsabtretung §398 (Recht, Forderung)
6. Sicherungsgrundschuld §1191

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15
Q

Welche Sicherungsrechte sind gesetzlich streng akzessorisch?

A
  1. Bürgschaft (§767,768)
  2. Hypothek (§1169, 1137)
  3. Pfandrecht (§1110, 1112)
  4. Eigentumsvorbehalt (beschränkt)
    Einrede: Recht zum Besitz aus dem KV
    Übergang: bei vollständiger KP Zahlung
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16
Q

Wie wird die Akzessorität schuldrechtlich geregelt?

A

bei Sicherungsrechten, Abtretung, Grundschuld:
–> überschießende Rechtsposition des Sicherungsnehmers
–> nach §986 nur Anspruch auf Rückgabe bei Wegfall des Sciherungszwecks

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17
Q

Arten der Sicherungsrechte nach Zahl der Gegenstände

A
  1. Singularsicherheit
  2. Globalsicherheit (idR. revolvierend)
    –> Globalzession (Kundenforderungen)
    –> Übereignung von Sachgesamtheiten (insb. Warenlager)
    antizipiertes Besitzmittlungsverhältnis /Ausführungshandlung nicht
    erforderlich
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18
Q

Anspruchsgrundlage und Folgen des Eigentumsvorbehalts

A

Nach §929 bedingte Einigung iVm §158 aufschiebende Bedingung
–> Entstehung eines Anwartschaftsrechts (gesicherte Erwerbsposition)
–> wesensgleiches Minus ggü. Eigentum (Vorstufe) wie Vollrecht zu behandeln, Bedingungseintritt nicht verhinderbar §162 (1)

19
Q

Nenne 2 Arten des Eigentumsvorbehalts?

A
  1. Verlängerter EV
    –> Weiterveräußerung möglich §185
    –> unter Forderungsabtretung §398
    –> mit Forderungseinziehungsrecht unter Verpflichtung zur Weiterleitung
    nach §362 (2) und Weiterleitung §185
  2. Erweiterter EV
    –> weitere Forderungen mit EEV abgedeckt (Kontokorrentvorbehalt)
    Nichtig: Konzern vorbehalt (Dritte nach §449 (3)
20
Q

Erläutere das Prioritätsprinzip

A

Bsp.: Verlängerter EV - Globalzession
= bei mehrfacher Abtretung ist nur die zeitlich erste wirksam
Entscheidung immer zugunsten Globalzession

–> Sittenwidrigkeit, da Verleitung zum Vertragsbruch §138

Lösung: dingliche Teilverzichtsklausel

21
Q

Wo ist die Sittenwidrigkeit, Wucher geregelt, ordne im Kontext Sicherungsübereignung ein? (nicht Klausurrelevant)

A

§138 Sittenwidrigkeit

  1. Knebelung
    ➢ grob rücksichtslose Beschränkung der Bewegungsfreiheit des
    Sicherungsgebers aus eigensüchtigen Gründen
    ➢ Hauptanwendungsfall: Übersicherung (s.u.)
  2. Gl. Gefährung
    ➢ Grob rücksichtslose Beschränkung der Befriedigungsmöglichkeit sonstiger Gläubiger aus eigensüchtigen Gründen
  3. Übersicherung
    Missverhältnis zwischen dem realisierbaren Wert der Sicherheit und dem
    gesicherten Risiko
    a) Anfängliche Übersicherung
    b) Nachträgliche Übersicherung bei revolvierenden Sicherheiten
  4. Kollision Globalzession + EEV
    –> Prioritätsprinzip auch bei zukünftigen
    –> Vertragsbruchtheorie (Bank verleitet)
    –> Schuldrechtliche Teilverzichtklausel beseitigt nicht die Sittenwidrigkeit
    Lieferant trägt Insorisiko der Bank
  5. Formularmäßige Ausdehnung der dinglichen Haftung auf alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten
22
Q

Was steht im Grundbuch?

A

Bestandsverzeichnis (Bezeichnung der Grundstücke)
Abteilung 1 (Eigentümer + Grund des Erwerbs - Erbschaft)
Abetilung 2 (Belastungen und Beschränkungen)
Abteilung 3 (Grundpfandrechte)

23
Q

Nenne 4 Grundstücksrechte

A
  1. Eigentum (Einigung §873 und Auflassung §925)
  2. Grunddienstbarkeiten (Benutzung z.B. Wegerecht)
  3. Nießbrauch (beschränkt persönliche Dienstbarkeit)
  4. Grundpfandrechte (Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld, Rellast
24
Q

Nenne Anspruchsgrundlagen des formellen, materiellen Grundstücksrechts?

A

formell: GBO Verfahrensrecht
Grundbucheinsicht (§ 12)
Antragsgrundsatz (§ 13)
Bewilligungsgrundsatz (§ 19)
(bei Auflassung zusätzlich § 20)
Nachweis der Eintragungsunterlagen (§ 29)
Voreintragung des Betroffenen (§ 39)

materiell: ErbbauRG §§ 873 ff.
Inhalt der Grundstücksrechte
Verfügungen über Grundstücksrechte

25
Allg. Grundbuchsvorschriften
Erwerb, Aufhebung, Änderung §873ff. Verfügungsbeschränkung §878 Rangrecht Vormerkung §883 Widerspruch §899 Grundbuchberichtigungsantrag §894 Gutgläubiger Erwerb §891
26
Wie wird Grundeigentum erworben?
1. Auflassung (Einigung) not. zu beurkunden §873 Form in §925 2. Eintragung 3. Einigsein 4. Verfügungsberechtigung, sonst gutgläubiger Erwerb 2. rangige Grundschuld ist auch möglich, wenn Bank das ermöglicht, Frage nach Wert der Grundschuld / Befriedigung an 2. Stelle
27
Nenne das Prüfungsschema zum Erwerb vom Nichtberechtigten für Grundstücke §892
1. normaler Erwerbstatbestand 2. Verkehrsgeschäft 3. Grundbuch ist unrichtig 4. Verfügender ist legitimiert 5. Gutgläubigkeit bei Antragsstellung
28
Nenne das Prüfschema des Grundbuchberichtigungsantrags nach § 894
1. Dinglicher Anspruch auf Beseitigung einer Rechtsbeeinträchtigung durch unrichtige Grundbucheintragung --> nicht abtretbar, nicht verpfändbar (wie § 985 BGB) 2. Tatbestand --> Unrichtigkeit des Grundbuchs --> Gläubiger = die durch die Eintragung beeinträchtigte Person --> Schuldner = die von der Berichtigung betroffene Person 3. Vorschlag für eine Prüfung im Gutachten (Regelfall) --> Schuldner = „Buchberechtigter“ -->Gläubiger = materiell Berechtigter 4. Inhalt: Berichtigungsbewilligung §19 Bewilligungsgrundsatz + §29 Nachweis der Eintragungsunterlagen
29
Nenne das Prüfungsschema der Vormerkung
Sicherungsmittel eigener Art, das einen schuldrechtlichen Anspruch mit gewissen dinglichen Wirkungen versieht 1. Vormerkungsfähiger Anspruch (Akzessorietät) §883 2. Bewilligung §885 (formfrei wirksam, aber §29 GBO) 3. Eintragung §883,885 4. Berechtigung des Bewilligenden Bei Vormerkung und Verkauf an Nichtberechtigten, kann Vorgemerkter Zustimmunh verlangen §888, 39 GBO Voreintragung des Betroffenen
30
Was ist die Rentenschuld?
Die Rentenschuld ist eine Belastung des Grundstücks in der Form, dass zu regelmäßig wiederkehrenden Terminen eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu zahlen ist (Rente). Diese ist damit eine Sonderform der Grundschuld.
31
Skript S. 147
32
Welche Möglichkeiten des Ersterwerbs (Bestellung) bestehen ggü. Hypotheken
1. rechtsgeschäftlich (siehe Prüfschema) 2. gesetzlich --> § 1287 S. 2 BGB Der Erwerb eines Pfandrechts an einem Recht auf Übertragung des Eigentums, also eine Sicherungshypothek --> § 848 II ZPO (Sicherungshypothek)
33
Nenne den Unterschied zwischen Grundschuld und Hypothek inkl. Prüfschema
Hypothek: ist an das Bestehen der gesicherten Forderung gebunden Grundschuld: nicht akzessorisch Ansonsten Prüfschema § 873 (§1113, 1191): 1. Einigung § 873 BGB 2. Eintragung ins Grundbuch 3. Einigsein 4. Berechtigung des Bestellers 5. ggf. Forderung 6. Briefübergabe bei der Brief-hypothek -grundschuld) (<-> Buch-hypothek, -grundschuld) ➢Briefhypothek: Übergabe des Briefes (§ 1117 BGB) ➢sonst Eigentümergrundschuld (§§ 1163 II, 1177 BGB) ➢Buchhypothek: Einigung über den Ausschluss der Brieferteilung + ➢Eintragung im Grundbuch (§ 1116 II BGB) ▪ §1147 Zwangsvollstreckung
34
Prüfungsanpassung bei gutgläubigem Erwerb einer Hypothek
unter 4. Berechtigung des Bestellers a) Bestellung der Hypothek = Verkehrsgeschäft --> keine wirtschaftliche Identität der Parteien b) Rechtsschein des Eigentums --> Eintragung des Verfügenden im Grundbuch (§ 891 BGB) c) keine Bösgläubigkeit ➢ nur Vorsatz bez. Nichtberechtigung schadet (§ 892 I BGB) ➢ Maßgeblicher Zeitpunkt: § 892 II BGB ➢ Fortbestand des guten Glaubens bis zur Valutierung + ggf. bis zur Übergabe des Briefes erforderlich d) kein Widerspruch eingetragen (§§ 892 I 1, 899 BGB)
35
Welche Möglichkeiten des Zweiterwerbs (Abtretung) bestehen ggü. Hypotheken. Nenne das Prüfungsschema
1. Die Abtretung einer Forderung bringt die gleichzeitige Abtretung der Sicherungsrechte §401 inkl. Hypotheken §1153 mit sich 1. Abtretung der Forderung ➢ Einigung über den Übergang der Gläubigerstellung (§ 398 BGB) ➢ Schriftform (§ 1154 II BGB) ▪ ersetzbar durch Eintragung im Grundbuch (§ 1154 II BGB) ➢ Briefhypothek: Übergabe des Briefes (§§ 1154 I, 1117 BGB) ➢ Buchhypothek: Eintragung im Grundbuch (1154 III, 873 BGB) Beachte: § 878 BGB 2) Berechtigung hinsichtlich der Forderung 3) Berechtigung hinsichtlich der Hypothek
36
Prüfungsanpassung bei gutgläubigem Zweiterwerb einer Hypothek (Berechtigung der Forderung)
unter 2. Berechtigung hinsichtlich der Forderung zu prüfen: Fiktion der Forderung nach §§ 1138, 892 BGB a) Forderungsabtretung = Verkehrsgeschäft b) Rechtsschein (Beachte: § 1140 BGB) --> Unrichtigkeit des Grundbuchs hinsichtlich der Forderung (z.B. Eintragung einer Darlehenshypothek im Grundbuch) + Legitimation des Abtretenden (§ 891 BGB) --> Kette öffentlich beglaubigter Abtretungserklärungen (§ 1155 BGB) c) keine Bösgläubigkeit bezüglich der Existenz der Forderung d) kein Widerspruch eingetragen --> Achtung: Forderungsfiktion nur zum Zwecke des Hypothekenerwerbs. Die Forderung selbst wird nicht gutgläubig erworben. --> Achtung: Kein § 1138 BGB bei der Sicherungshypothek (§ 1185 II BGB)
37
Prüfungsanpassung bei gutgläubigem Zweiterwerb einer Hypothek (Berechtigung der Hypothek)
Wenn die Berechtigung hinsichtlich der Hypothek fehlt, ist unter Nr. 3 Berechtigung hinsichtlich der Hypothek zu prüfen: Gutglaubenstatbestand nach § 892 BGB a) Forderungsabtretung = Verkehrsgeschäft b) Rechtsschein (Beachte: § 1140 BGB) ▪ Unrichtigkeit des Grundbuchs hinsichtlich der Hypothek (z.B. Eintragung der Hypothek trotz Nichtigkeit des Erwerbsgeschäfts) + Legitimation des Abtretenden (§ 891 BGB) ▪ Kette öffentlich beglaubigter Abtretungserklärungen (§ 1155 BGB) c) keine Bösgläubigkeit bezüglich der Existenz der Hypothek d) kein Widerspruch eingetragen
38
Was ist ein Verkehrsgeschäft?
Rechtsgeschäft, bei dem mindestens eine Person auf der Erwerberseite steht, die nicht gleichzeitig als Veräußerer bei wirtschaftlicher Betrachtung angesehen werden kann
39
Nenne die Rechte des Hypothekengläubigers
1. Zahlungsanspruch gegen den Schuldner der persönlichen Forderung 2. Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück gegen den Eigentümer (§ 1147 BGB) ➢ Bei Briefhypothek Vorlage des Briefes erforderlich (§ 1160 BGB) ➢ Klage und Titulierung vor Zwangsvollstreckung erforderlich Unterwerfung unter die sofortige ZV in notarieller Urkunde (§ 794 I Nr. 5 ZPO); bei Bankkredit der praktische Regelfall ➢ Vollstreckung nach dem ZVG ▪ Zwangsversteigerung (§§ 15 ff. ZVG) ▪ Zwangsverwaltung (§§ 146 ff. ZVG) ➢ kein Zahlungsanspruch gegen den Eigentümer aus der Hypothek Aber: Abwendung der ZV durch Zahlung (§ 1142 BGB)
40
Nenne das Prüfungsschema für den Erwerb einer Grundschuld
Grundsatz: Anwendung des Hypothekenrechts (§ 1192 I BGB) Ausnahme: Vorschriften, die auf der Akzessorietät aufbauen 1) Einigung (§ 873 I BGB) = Vertrag i.S.v. §§ 145 ff. BGB 2) Eintragung ins Grundbuch (§ 873 I BGB) 3) Einigsein bei Eintragung (Beachte § 873 II BGB) 4) Berechtigung 5) Grundschuldbrief ➢Briefgrundschuld: Übergabe des Briefes (§ 1117 BGB) ➢sonst Eigentümergrundschuld (§§ 1163 II, 1177 BGB) ➢Buchgrundschuld: Einigung über den Ausschluss der Brieferteilung + Eintragung im Grundbuch (§ 1116 II BGB)
41
Prüfungsanpassung bei gutgläubigem Ersterwerb einer Grundschuld
Unter 4. Berechtigung a) Bestellung der Grundschuld = Verkehrsgeschäft ➢ keine wirtschaftliche Identität der Parteien b) Rechtsschein des Eigentums ➢ Eintragung des Verfügenden im Grundbuch (§ 891 BGB) c) keine Bösgläubigkeit ➢ nur Vorsatz bez. Nichtberechtigung schadet (§ 892 I BGB) ➢ Maßgeblicher Zeitpunkt: § 892 II BGB ➢ ggf. Fortbestand des guten Glaubens bis zur Übergabe des Grundschuldbriefes erforderlich d) kein Widerspruch eingetragen (§§ 892 I 1, 899 BGB)
42
Prüfungsschema bei Zweiterwerb einer Grundschuld
1. Abtretung der Grundschuld --> Einigung über den Übergang der Gläubigerstellung hinsichtlich der Grundschuld (§ 398 BGB) --> Schriftform (§ 1154 I BGB) ▪ ersetzbar durch Eintragung im Grundbuch (§ 1154 II BGB) --> Briefgrundschuld: Übergabe des Briefes (§§ 1154 I, 1117 BGB) --> Buchgrundschuld: Eintragung im Grundbuch (§§ 1154 III, 873 BGB) 2. Berechtigung hinsichtlich der Grundschuld
43
Prüfungsanpassung bei gutgläubigem Zweiterwerb einer Grundschuld
Unter Nr. 2- Berechtigung hinsichtlich der Grundschuld: Gutglaubenstatbestand nach § 892 BGB a) Grundschuldabtretung = Verkehrsgeschäft b) Rechtsschein (Beachte: § 1140 BGB) ▪ Unrichtigkeit des Grundbuchs hinsichtlich der Grundschuld + Legitimation des Abtretenden (§ 891 BGB) ▪ Kette öffentlich beglaubigter Abtretungserklärungen (§ 1155 BGB) c) keine Bösgläubigkeit bezüglich der Existenz der Grundschuld d) kein Widerspruch eingetragen ➢ Achtung: Einreden (insbes. aus dem Sicherungsvertrag) sind gemäß §1157 S. 2 BGB bei gutem Glauben überwindbar. h.M.: Bösgläubigkeit nicht schon bei Kenntnis vom Sicherungscharakter