Individualarbeitsrecht Flashcards
(88 cards)
Wer ist für Arbeitssachen idR zuständig bzw erlässt Gesetze?
Judikative: Arbeits- und Sozialgericht (idR Landesgerichte, in Wien gibt’s ein eigenes ASG) Legislative: Bund, Art 10 Abs 1 Z 11 B-VG
Arbeitsvertrag
-> viele verschiedenartige + verschiedenrangige Rechtsquellen haben Einfluss auf den einzelnen Arbeitsvertrag -> Arbeitsvertrag = Arbeitsrecht, Dienstvertrag = Sozialrecht Merkmale:
- Dauerschuldverhältnis (auf Dauer gerichtet bis zur Beendigung)
-> AN schuldet nur das Bemühen
- persönliche Abhängigkeit (Bindung an Vorgaben betreffend Arbeitsort, -zeit, arbeitsbezogenes Verhalten,
Kontrollunterworfenheit, disziplinäre Verantwortlichkeit) -> begründet auch die Schutzwürdigkeit
- persönliche Arbeitspflicht, § 1153 ABGB
a. 2) Was grenzt einen Arbeitsvertrag ab? freier DV:
-> persönliche Abhängigkeit beim freien DV nicht vorhanden bzw nur sehr schwach ausgeprägt
WV: Zielschuldverhältnis
-> man schuldet ein Werk/einen bestimmten Erfolg, nicht nur das bloße Bemühen
Bevollmächtigter: nimmt gewisse rechtliche Handlungen auf Rechnung des Vollmachtgebers in dessen Namen vor (zB RA, Notar)
Gesellschaftsvertrag: 2 oder mehrere Personen schließen sich gleichberechtigt zur Verfolgung eines gemeinsamen
Zwecks zusammen
b. 2) Wie ist ein Arbeitsvertrag zu qualifizieren?
= Dauerschuldverhältnis
c. Was ist das Pendant zum Arbeitsvertrag?
= Werkvertrag, weil Zielschuldverhältnis
d. Werkvertrag
-> WU verpflichtet sich zur Herstellung eines bestimmten Erfolges gegen Entgelt = Zielschuldverhältnis
-> WU ist nicht in die Organisation des Werkbestellers eingegliedert
-> keine persönliche Abhängigkeit
-> erlischt ipso iure mit der Erfüllung
e. Wie stelle ich fest, ob Arbeitsrecht auf einen Vertrag überhaupt Anwendung findet?
Arbeitsrecht sind alle Normen, die Beziehungen zwischen Personen regeln, die aufgrund eines privatrechtlichen
Vertrages in persönlicher Abhängigkeit für einen anderen tätig sind
-> AN/DN ist zur Leistung der abhängigen Arbeit verpflichtet
-> AG/DG kommt Recht auf Arbeitsleistung zu + hat Weisungsrechte
f. 2) Genereller Unterschied Erfolgsverbindlichkeit und Sorgfaltsverbindlichkeit im
Arbeitsvertrag, aber auch in Bezug auf Haftung nach dem ABGB (Beweislastumkehr gem §
1298)
im AV wird nur Sorgfalt, kein bestimmter Erfolg geschuldet = Sorgfaltsverbindlichkeit -> Erfolgsverbindlichkeit gibt’s im WV!
-> Teile der Verbindlichkeit des AN sind aber trotzdem als Erfolgsverbindlichkeit zu qualifizieren (zB pünktliches Erscheinen am Arbeitsort)
§ 1298 ABGB: Beweis liegt dem ob, der seine vertragsmäßigen oder gesetzlichen Verbindlichkeiten nicht erfüllt hat
i. Kann der AG mich entlassen, wenn ich den Erfolg bei der Sorgfaltsverbindlichkeit nicht bringe?
kommt darauf an - grds nicht, weil kein Erfolg geschuldet ist, aber wenn ich jeden Tag zu spät komme, ist Kündigung/Entlassung wahrscheinlich schon gerechtfertigt
Kann in einem Arbeitsvertrag auf Unentgeltlichkeit vereinbart werden?
gem § 1152 ABGB sind unentgeltliche AV grundsätzlich möglich
-> Normen der koll Rechtsgestaltung sehen idR relativ zwingend ein bestimmtes Mindestentgelt vor
-> bei entgeltlichen AV besteht zw der Arbeitspflicht des AN und der Entgeltpflicht des AG ein wechselseitiger Zusammenhang
a. Wo kann keine Unentgeltlichkeit vereinbart werden?
in kollektivvertraglichen AV, weil diese idR relativ zwingend ein bestimmtes Mindestentgelt vorsehen
b. Was, wenn kein Entgelt vereinbart ist?
-> wenn im AV nichts vereinbart ist und kein kollV Mindestlohn gilt, steht dem AN gem § 1152 ABGB angemessenes Entgelt zu
-> falls ein bestimmtes Entgelt vereinbart wurde, kann mit § 1152 ABGB kein höheres Entgelt verlangt werden
> § 1152 ABGB greift nur, wenn keine Entgelthöhe vereinbart wurde
-> wenn kein Mindestlohn: grds Vereinbarung eines sehr niedrigen Entgelts möglich
> Schranke: Sittenwidrigkeitskorrektiv
> Hungerlöhne sind wucherisch und gem § 879 Abs 2 Z 4 ABGB relativ nichtig
> Rechtsfolge: Vertragsanpassung mittels § 1152 ABGB
-> Nichtbeachtung von Mindestlohn: va zivilrechtlich durch Erfüllungsanspruch des AN sanktioniert
-> fehlen besondere Normen und wurde bzlg der Höhe des Entgelts nichts Spezielles vereinbart, kommen subsidiär §
1152 ABGB iVm § 6 Abs 1 AngG bzw sondergesetzliche Regelungen zur Anwendung
c. 5) Was, wenn kein KollV vorhanden und Arbeiter erhält für 40 Stunden Vollzeit nur € 500,-
-> Sittenwidrigkeitskorrektiv
-> erst Hungerlöhne sind wucherisch
Ist ein Rücktritt vom Arbeitsverhältnis möglich?
ja, Voraussetzungen in § 30 AngG
a. Rechtsfolgen?
§ 30 Abs 3 AngG: AN gebührt das Entgelt von dem Tag, an dem der Dienst hätte angetreten werden sollen
b. Ex tunc oder ex nunc Wirkung? ex nunc
Treuepflicht
= zweite Hauptflicht des AN (neben Arbeitspflicht)
-> beginnt mit Abschluss AV + endet mit rechtlichem Ende AV (ausnahmsweise Nachwirkungen)
-> muss betriebliche, va wirtschaftliche Interessen des AG wahren (Interessenwahrungspflicht)
-> je nach Art des Betriebs unterschiedlich ausgestaltet und davon abhängig, wie intensiv die Einblicksmöglichkeiten in betriebsinterne Angelegenheiten sind
> je größer diese sind, desto größer die Treuepflicht -> keine einheitliche, sondern mehrere Einzelpflichten
zB: Mehrarbeitspflicht, Anzeigepflicht, besondere Meldepflichten, Verschwiegenheitspflicht, Konkurrenzklausel,
Wettbewerbsverbot, …
a. Arbeitspflicht
-> persönliche Arbeitspflicht, § 1153 ABGB
b. Konsequenzen bei Nichtbefolgung
Erfüllungsanspruch: AG kann auf Erfüllung bestehen (kann AN aber zu nix zwingen, zwangsweise Durchsetzung der Arbeitspflicht nach hA nicht möglich)
Vertragsauflösung: Pflichtverletzung berechtigt allenfalls zu verschuldeten Entlassung (Anfechtung gem § 105 ArbVG scheitert)
Haftpflicht: gem ABGB, va aber gem DHG
Disziplinarstrafen: jede Zufügung eines rechtlich gebilligten Nachteils wegen Pflichtverletzung (AG entscheidet im Einzelfall innerhalb gesetzlichen Rahmens) Vertragsstrafen: pauschalisierter SE
Entgeltbegriff
§ 1152 ABGB: unentgeltliche AV grds möglich
-> kollv-Normen sehen idR relativ zwingend ein bestimmtes Mindestentgelt vor
Entgelt = alles, was AN als Gegenleistung für Arbeitskraft erhält
-> sehr weiter Begriff, meist in Geld, teilweise Naturalentgelt (Dienstwohnung, Freiflüge,…)
-> laufendes Entgelt = regelmäßig wiederkehrendes Entgelt (Grundstock der Entlohnung; Monatsentgelt)
-> besondere Entgeltformen = Provisionen, Gewinnbeteiligungen, Remunerationen, Abfertigungen, Ersatzleistungen für Urlaub a. Wann wird es ausbezahlt?
falls nichts anderes vereinbart: § 1154 ABGB - Zahlung des Entgelts nach Erbringung der Arbeitsleistung (= im Nachhinein)
-> § 15 AngG
b. 6) Unterschied Aufwandsentschädigung
Aufwandersatz = Ersatz für konkrete, dienstlich getätigte Aufwendungen (echter Aufwandersatz ≠ Teil des Entgelts)
-> der gewöhnliche Aufwand ist bereits durch Entgelt berücksichtigt -> Bezeichnung ist egal, es kommt auf den wahren Charakter an -> iZ Entgelt zB Telefonkosten, wenn Privattelefon dienstlich verwendet wird
c. 3) Wonach richtet sich die Höhe des Entgelts, welches ein AN bekommt?
Höhe richtet sich primär nach AV bzw KollV
-> wenn nichts vereinbart + kein KollV = § 1152 ABGB angemessenes Entgelt
-> besteht kein zwingender Mindestlohn = Vereinbarung eines sehr niedrigen Entgelts möglich (Schranke:
Sittenwidrigkeitskorrektiv, s.o..)
d. 10) Verjährungsfristen Entgelt (ABGB)
Entgeltansprüche verjähren grds nach 3 Jahren, § 1486 Z 5 ABGB
-> bei Verjährung erlischt nur die Klagbarkeit, bei Verfall auch das Recht selbst
-> verjährte Entgeltansprüche können als Naturalobligation geltend gemacht werden
-> AG kann freiwillig bezahlen
e. Remunerationen
= zusätzlich zum laufenden Entgelt gewährte Zuwendungen aus besonderem Anlass zB Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld
-> idR kein gesetzlicher Anspruch darauf, RGL idR KollV oder AV
-> gem § 16 iVm § 40 AngG: Anspruch auf aliquote Leistung von Renumerationen bei Beendigung des AV
f. 2) AG hat zu viel Entgelt überwiesen, was kann er tun bzw was kann/muss der AN tun?
AG hat Rückzahlungsanspruch, wenn AN nicht gutgläubig ist zB überweist er statt € 1.200,- € 2.500,-
> das fällt auf und somit ist AN nicht gutgläubig zB überweist er Urlaubsgeld doppelt
> das fällt auf und somit ist AN nicht gutgläubig
zB überweist er statt € 420,50 € 450,20 Provision wegen Verkäufe auf einer Messe > das fällt nicht auf und somit ist AN gutgläubig -> im Zweifelsfall hat AG Beweislast!
i. Was versteht man unter gutgläubigem Erwerb iZm Entgelt?
s.o. -> wenn AG zu viel erwirbt und es dem AN nicht auffallen kann (weil Abweichung so gering) = gutgläubig erworben
ii. Rechtsfolge?
AG hat keinen Rückzahlungsanspruch, wenn AN gutgläubig ist iii. Was ist, wenn AG binnen kürzester Zeit aufklärt?
dann hat AG Rückzahlungsanspruch
iv. Gutgläubiger Verbrauch?
AG hat kein Rückforderungsrecht, wenn Leistung von AN in gutem Glauben empfangen und in gutem Glauben verbraucht wurde
-> iZ gem § 328 ABGB von Redlichkeit des AN auszugehen
g. Was kann noch außer Geld vereinbart werden?
Naturalentgelt, Zeit- und Akkordlohn
h. 2) Schmutzzulage: Entgelt oder Aufwandersatz?
Schmutzzulage ≠ Entgelt iSd § 49 Abs 3 Z 2 ASVG, soweit sie nicht der Einkommens- bzw Lohnsteuerpflicht unteriegt i. 2) Holschuld bei Entgeltzahlung
ist in KollV oder BV (§ 97 Abs 1 Z 3 ArbVG) oder AV nichts geregelt, hat nach hL der AN das Entgelt im Betrieb abzuholen
-> nach Beendigung des AV gilt gem § 905 Abs 2 ABGB als qualifizierte Schickschuld (Kosten + Gefahr trägt AG)
-> bargeldlose Lohnzahlung muss vereinbart werden
> Entgelt muss zum Fälligkeitszeitpunkt dem AN zur Verfügung stehen > reicht nicht, wenn man es als AG am 1. erst überweist!
j. 3) Sind Anwesenheitsprämien zulässig?
sind sittenwidrig und daher unzulässig
k. Was muss beim Mindestentgelt noch beachtet werden?
-> darf nicht sittenwidrig sein (unverhältnismäßig wenig)
Entgeltfortzahlung
-> Entgeltanspruch des AN setzt grds voraus, dass er seine Arbeitskraft zur Verfügung stellt
-> ausnahmsweise Entgeltfortzahlung trotz Entfalls der Arbeitsleistung
i. Wann?
- kurzfristige Verhinderung aus wichtigem Grund (§ 8 Abs 3 AngG, § 1154b Abs 5 ABGB, KollV)
- spezielle Regelungen (§ 3 Abs 8 MSchG)
- Krankheit oder Unfall (außer grob fahrlässig herbeigeführt)
- Mutterschaft nur, wenn kein Wochengeld (= nicht krankenversichert, sonst übernimmt SV)
- Urlaub
ii. 2) Dauer? Wo geregelt?
§ 8 Abs 1 AngG: 6 Wochen, erhöht sich nach Senioritätsprinzip
-> danach 4 Wochen halbes Entgelt iii. 2) Anspruch bei Beerdigung?
idR Sonderurlaub bei nahen Angehörigen = sowieso Entgeltfortzahlung
-> sonst Verhinderung aus anderem wichtigen Grund (§ 8 Abs 3 AngG, § 1154b Abs 5 ABGB) => grds nur, wenn nahe Angehörige!
Truckverbot
= Barzahlungsgebot, § 78 GewO 1859
-> Verbot, statt vereinbartem Geldlohns Naturalien zu leisten (bestimmte Formen der Naturalentlohnung sind möglich, zB Wohnung)
-> Naturallohn kann nur bei Günstigkeit für den AN vereinbart werden
Stufenbau der Rechtsordnung
- EU-Recht
- Bundesverfassung
- zwingendes Gesetz
- VO
- Kollektivvertragsrecht
- BV
- Arbeitsvertragsrecht
- nachgiebiges Gesetz (Lückenfüller) 9. Weisungen des AG viele verschiedenartige + verschiedenrangige Rechtsquellen haben Einfluss auf den einzelnen AV
-> zweiseitig zwingende Gesetze: müssen stets beachtet + können nicht abgeändert werden (absolut zwingend) zB ArbVG, öff-rechtliche Verbotsnormen im AN-Schutzrecht -> einseitig zwingende Gesetze: Abweichung nur zugunsten AN möglich
-> KollV: Verträge zw kollv-fähigen Vertretungen der AG + AN über bestimmte Inhalte => Normwirkung, zugunsten der AN relativ zwingend
-> BV: Verträge zw AG + Belegschaft -> Normwirkung
-> Einzelverträge zw AG + AN: va Begründungsfunktion, Inhalt wird durch höherrangige Bestimmungen geregelt
-> dispositive G: Abweichung immer möglich
-> Weisungsrecht des AG: durch AV begründet, AG kann AV genauer ausgestalten
-> betriebliche Übung: keine eigene Rechtsquelle (= Handlungen im Betrieb, die ohne RGL für länger Zeit faktisch regelmäßig erfolgen)
Betriebliche Übung
≠ keine eigene Rechtsquelle
= Handlungen im Betrieb, die ohne RGL für längere Zeit faktisch regelmäßig erfolgen) -> idR Basis für schlüssige Ergänzung des Einzelarbeitsvertrags, § 863 ABGB zB Renumerationen
Normenkollision
= gleichrangige Normen treffen aufeinander
-> spätere geht der früheren; speziellere geht der generellen vor (allgemeine Derogationsregeln)
-> verschiedenrangige treffen aufeinander: höherrangige grds Vorrang
> wird durch niederrangige Norm Stellung des AN verbessert, geht diese vor
AN-Begriff (Merkmale)
allgemeiner Arbeitnehmerbegriff: § 51 ASGG
AN ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags einem anderen in persönlicher Abhängigkeit zur Arbeitsleistung verpflichtet ist
-> Indizien für ein AV sind insb:
- AN ist in das Unternehmen bzw die Organisation des AG eingegliedert
- Arbeitsleistung am festgelegten Ort zu erbringen
- AN ist bzgl Arbeitsart + Arbeitsabfolge an Weisungen des AG gebunden
- AN ist an Arbeitszeit gebunden (Konkretisierung durch AG)
- persönliche Arbeitspflicht (= AN muss Leistung persönlich erbringen)
- Schuldinhalt = Bemühen um den Erfolg (kein bestimmter Erfolg, sonst wärs eher WV)
- Dauerschuldverhältnis: Leistungspflicht besteht für Dauer des Vertrags, besondere Beendigungsregeln (weil nicht mit
Erreichung eines bestimmten Erfolgs endet)
=> AG ist jene natürliche oder juristische Person, die aufgrund des AV über die Arbeitskraft eines anderen verfügt
besondere Arbeitnehmerbegriffe: zB Betriebsverfassungsrecht stellt gem § 36 ArbVG nur darauf ab, ob jemand iRe Betriebs tatsächlich beschäftigt ist zB AN-Schutzrecht: § 2 Abs 1 ASchG stellt nur auf faktische Beschäftigung als AN ab
leitende Angestellte:
-> weniger schutzwürdig, weil durch gehobene Stellung eher in der Lage, ihre Interessen durchzusetzen
-> § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG: leitende Angestellte = denen maßgebender Einfluss auf die Führung des Betriebs zusteht
a. 8) Persönliche Abhängigkeit: wo wichtig? im Arbeitsvertrag bzw beim AN-Begriff
= Bindung an Vorgaben betreffend Arbeitsort, -zeit, arbeitsbezogenes Verhalten, Kontrollunterworfenheit, disziplinäre Verantwortlichkeit
-> begründet auch die Schutzwürdigkeit
b. Sprechen Vertretungsregelungen für oder gegen die persönliche Abhängigkeit?
Vertretungsregeln sprechen gegen die persönliche Abhängigkeit
-> AN hat persönliche Arbeitspflicht, dh er hat die Tätigkeit selbst zu erbringen und kann sich idR nicht vertreten lassen
c. 4) Wirtschaftliche Abhängigkeit
= Lohnabhängigkeit = auf Entgelt angewiesen + fehlendes Eigentum an Betriebsmitteln und fehlende Verfügungsmacht über Produktionsmittel
-> wenn persönliche Abhängigkeit besteht, wird wirtschaftliche Abhängigkeit unwiderleglich vermutet
i. Was ist, wenn diese wegfällt? wenn wirtschaftliche Abhängigkeit wegfällt, ist man Selbstständiger??
ii. Wird die wirtschaftliche Abhängigkeit geprüft? ob derjenige auf Entgelt angewiesen ist??
d. 29) AN-ähnliche Personen (Merkmale)
§ 51 Abs 3 Z 2 ASGG, § 3 Abs 4 AÜG
-> verrichten Arbeit für andere zwar persönlich unabhängig, aber in wirtschaftlicher Abhängigkeit von ihrem Auftraggeber
-> AN-ähnliche Person erbringt Leistung im Wesentlichen persönlich und verfügt über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel
-> wegen dieser Schutzbedürftigkeit ähnelt die Rechtsstellung der eines AN -> irrelevant, aufgrund welchen Vertragstyps die AN-ähnliche Person tätig wird Kriterien der Judikatur:
- nur einen oder wenige Auftraggeber
gewisse Regelmäßigkeit der Tätigkeit
- gewisse Dauer der Tätigkeit
- keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel
- Leistung wird persönlich erbracht
i. Definition
§ 51 Abs 3 Z 2 ASGG: Den Arbeitnehmern stehen gleich sonstige nicht mit gewerblicher Heimarbeit beschäftigte Personen, die, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, im Auftrag und für Rechnung bestimmter Personen Arbeit leisten und wegen wirtschaftlicher Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnlich anzusehen sind ii. 2) Welche Normen anwendbar?
ASGG, DHG, AuslBG, AÜG, §§ 7a-7q BEinstG, GlBG
-> Rsp wendet auch jene AR-Normen an, die den Schutz des wirtschaftlich Abhängigen intendieren iii. Wie sind die versichert?
SV-Pflicht gem § 4 Abs 4 ASVG unterliegen nur AN-ähnliche freie DN
-> ASVG stellt (neben weiteren Voraussetzungen) mit dem freien DV auf einen bestimmten Vertragstypus ab iv. 4) Welche Verträge kommen in Betracht?
WV, freier DV, Bestandsvertrag
v. 3) Welchen Vorteil hat die AN-ähnliche Person? keine persönliche Abhängigkeit? vi. Ist das UrlG für AN-ähnliche Personen anwendbar?
nein
Unterschiede Angestellter/Arbeiter
§ 1 Abs 1 AngG: Personen, die im Geschäftsbetrieb eines Kaufmannes vorwiegend zur Leistung kaufmännischer oder höherer, nicht kaufmännischer Dienste oder zu Kanzleiarbeiten angestellt sind
Arbeiter: keine gesetzliche Definition
-> Arbeitertätigkeiten = sowohl einfache manuelle Hilfstätigkeiten als auch hochqualifizierte manuelle Tätigkeiten, die eine mehrjährige Ausbildung (Facharbeiter) voraussetzen
a. Ungelernte/gelernte
Erlernter Beruf: wenn LAP erfolgreich abgelegt wurde
-> für Berufsschutz muss der Versicherte im erlernten Beruf tatsächlich tätig sein
Angelernter Beruf: wenn für die Tätigkeit erforderlichen qualifizierten Kenntnisse oder Fähigkeiten in der praktischen
Arbeit erlernt wurden (§ 255 Abs 2 ASVG)
-> wenn der Versicherte einen Lehrberuf ohne LAP tatsächlich ausgeübt haben
-> Berufsschutz wie oben
Ungelernter Beruf: Versicherte, die nicht überwiegend in einem erlernten oder angelernten Beruf tätig waren (§ 255 Abs 3 ASVG)
-> kein Berufsschutz, es sei denn, es greift die Begünstigung für ältere AN ein (§ 255 Abs 3a, 3b, 4 ASVG)
Angestellte ex contractu
= AN, die tatsächlich die Tätigkeiten von Arbeitern verrichten, mit denen aber die völlige oder teilweise Anwendung des AngG neben den zwingenden Bestimmungen für Arbeiter vereinbart wurde
Leitende Angestellte
-> weniger schutzwürdig, weil durch gehobene Stellung eher in der Lage, ihre Interessen durchzusetzen
-> § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG: leitende Angestellte = denen maßgebender Einfluss auf die Führung des Betriebs zusteht
a. Wo sind diese ausgenommen und warum?
-> gem § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG vom Geltungsbereich (AN-Begriff) des II. Teils des ArbVG ausgenommen
> entscheidend: Einfluss auf Führung des gesamten Betriebs, wobei Einfluss auf Eingehen und Auflösen von AV, Gehaltsfragen + Ausübung des Weisungsrechts eine Rolle spielen
-> vom allgemeinen Entlassungsschutz ausgenommen
-> von Teilen des Arbeitsrechts ausgenommen (AKG, AZG; ARG, KA-AZG, Betriebsverfassungsrecht)
Freie Dienstnehmer
-> keine gesetzliche Definition des freien DV
-> freier DN schuldet Arbeitsleistung (keinen Erfolg)
-> vom AG nicht persönlich abhängig
-> Rsp wendet jene Vorschriften des AR analog an, die nicht dem Schutz des persönlich Abhängigen dienen
a. Merkmale von freien DN
- geringe/keine persönliche Abhängigkeit
- freie DN können sich vertreten lassen
- sind nicht in Organisation des Betriebes eingegliedert
- übernehmen keine Erfolgsgarantie
b. 4) Sind sie vom ASVG erfasst?
gem § 4 Abs 4 ASVG: Vollversicherung (KV, UV, PV) = Pflichtversicherung
-> freie DN werden zT durch § 4 Abs 4 in die Pflichtversicherung in der UV, PV und KV einbezogen
> erfasste sind Personen, die sich auf Grund eines freien DV auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen für einen DG verpflichten, wenn sie aus dieser Tätigkeit Entgelt beziehen, die DL im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen
c. 3) Freier Dienstvertrag
Rsp: wenn sich jemand gegen Entgelt verpflichtet, einem Auftraggeber für bestimmte oder unbestimmte Zeit seine
Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen, ohne sich in persönliche Abhängigkeit zu begeben
-> wesentlich: AN stellt seine Arbeitskraft auf Zeit zur Verfügung
-> freier DN kann überwiegend mit Betriebsmitteln des Auftraggebers arbeiten -> persönliche Unabhängigkeit zeigt sich:
> in fehlenden Weisungsbindungen hinsichtlich Arbeitszeit, Arbeitsort und Verhalten bei der Arbeit
> fehlenden Kontrollbefugnissen des Auftraggebers und
> fehlenden Einbindung bzw Eingliederung in den Betrieb des Auftraggebers
d. 2) Abgrenzung zum AN und Selbstständigen
Arbeitsrecht + Schutzbestimmungen gelten für freie DN nicht (zB 5 Wochen Urlaub, kein Mindestlohntarif,
Einkommen selbst versteuern)
zum AN: persönlich und wirtschaftlich abhängig
zum Selbstständigen: nicht persönlich und nicht wirtschaftlich abhängig
Sind Praktikanten Arbeitnehmer iSd Arbeitsrechts?
Praktikanten erhalten neben ihrer Schulausbildung zusätzlich eine fachliche Ausbildung in einem Betrieb
-> auf Ferialarbeitsverhältnis sind arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen voll anzuwenden
-> „echtes“ Praktikum: mangels AN-Eigenschaft sind nur einzelne arbeitsrechtliche Bestimmungen anwendbar (zB AuslBG, AngG, Kinder- und Jugendlichenbeschäftigungsgesetz)
> Praktikant = im Unternehmen tätig, Beschäftigung dient aber im Wesentlichen der Ausbildung und nicht den
Betriebsinteressen (≠ vollwertiger Ersatz für andere Arbeitskraft)
> keine Arbeitspflicht, kein Entgeltanspruch, keine Bindung an persönliche Weisungen in Bezug auf Arbeitszeiten = keine persönliche Abhängigkeit, dh kein AN iSd AR
Versetzung
Änderungen der Arbeitspflicht können sich durch Versetzung oder Beförderung ergeben
-> bei Versetzung muss neue Verwendung des AN Deckung im AV finden
> wenn neue Tätigkeit bereits aufgrund des ursprünglichen AV geschuldet ist, genügt bloße Weisung des AG (= direktionale Versetzung)
> wenn Vertragsänderung nötig = vertragsändernde Versetzung
> auch schlüssige Änderung kann genügen (zB indem sich AN einer vertragswidrigen Weisung fügt)
a. 4) negative Versetzung
= verschlechternde Versetzung, zB weniger Entgelt, Wegfall einer Zulage
-> § 101 ArbVG: bedarf für Rechtswirksamkeit Zustimmung des BR
-> erteilt BR keine Zustimmung, kann sie durch Gerichtsurteil ersetzt werden
> Gericht hat Zustimmung zu erteilen, wenn Versetzung sachlich gerechtfertigt ist
b. Was ist eine dauernde Versetzung?
= Versetzung über einen Zeitraum von mind 13 Wochen, § 101 ArbVG
-> BR unverzüglich mitzuteilen, auf Verlangen muss dieser darüber beraten
Arbeitsort
persönliche Abhängigkeit des AN vom AG -> Bindung an Vorgaben betreffend Arbeitsort -> ergibt sich entweder explizit im AV oder schlüssig aus dem konkreten Betriebsstandort
-> Arbeitsleistung ist am festgelegten Arbeitsort zu erbringen
-> ob den AN bei Betriebsverlegung eine Folgepflicht tritt, ist primär nach Inhalt des AV zu beurteilen
> OGH: bejaht selbst bei ausdrücklicher Vereinbarung eines bestimmten Arbeitsortes im AV
Weisung
AG hat Weisungsrechte = Direktionsrecht = einseitige Anordnungen
-> durch AV begründet
-> AG kann AV genauer ausgestalten im Einzelfall
-> Weisungsrecht ist je nach Art der Tätigkeit + Qualifikation des AN verschieden
> je höher der AN qualifiziert, umso seltener wird AG durch Weisungen eingreifen
-> AN ist bzgl Arbeitsart + Arbeitsabfolge an Weisungen gebunden
-> auch leitende Angestellte haben Weisungsrecht
-> Weisungen dürfen sich grds nicht auf Freizeit des AN beziehen
a. Einordnung im Stufenbau
letzte Stufe des Stufenbaus
-> AG kann durch Weisungen AV genauer ausgestalten im Einzelfall
b. Was kann AN bei unerlaubter Weisung tun?
Bestimmungen des VBG bzw BDG: wenn Weisung von unzuständigem Organ erteilt oder gegen strafrechtliche Gesetze verstößt, kann man die Befolgung der Weisung ablehnen
wenn Weisung gegen Gesetz, KollV, BV bzw AV verstößt, muss AN sie nicht befolgen, weil Weisung im Stufenbau der RO ganz unten ist
-> Weisung ist unzulässig, wenn sie gegen höherrangige Normen verstößt
> muss vom AN nicht befolgt werden und darf keine dienstrechtlichen Konsequenzen haben
Was versteht man unter der „stillen Autorität“ des Arbeitgebers?
typischerweise kann AN nicht frei darüber entscheiden, wann er welche Aufgabe erledigt
-> vielmehr ist er bzgl Arbeitsart + -abfolge an Weisungen des AG gebunden
ABER: bei besonders qualifizierten Tätigkeiten erteilt der AG typischerweise keine Weisungen zB Chirurg bei OP -> Krankenhauschef wird dem nix erklären
-> bedeutet aber nicht, dass Weisungsrecht nicht grundsätzlich bestünde = „stille Autorität“
Arbeitszeiten, Überstunden, Ruhepausen, Ruhezeiten
Arbeitszeiten: § 2 Abs 1 AZG = Zeit von Beginn bis Ende der Arbeit
-> ohne Ruhepausen, ohne Weg von/in die Arbeit
-> mit Reisezeit + Dienstreisen, § 20b AZG
-> Normalarbeitszeit: täglich grds 8h, wöchentlich 40 Stunden, § 3 AZG
> wenn Überschreitung = Überstundenarbeit
> gem §§ 4 ff AZG können abweichende Normalarbeitszeiten festgelegt werden
-> durch KollV oder BV kann tägliche Normalarbeitszeit von bis zu 10h eingeführt werden, § 4 Abs 1 AZG
-> max 60h/Woche ist gem § 5 AZG möglich, wenn regelmäßig + in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft
> Arbeitsbereitschaft = Zeiten, wo AN sich an einer vom AG bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, auch wenn er dabei keine Arbeit verrichten muss
> Unterschied Rufbereitschaft: AN muss lediglich für AG erreichbar sein, Aufenthaltsort + Verwendung der Zeit kann
AN weitgehend selbst bestimmen => daher auch keine Arbeitszeit; im Zweifel angemessenes Entgelt, § 1152 ABGB
> wird der rufbereite AN konkret zur Arbeitsleistung herangezogen = Arbeitszeit
Überstunden: § 6 AZG = wenn tägliche/wöchentliche Normalarbeitszeit überschritten wird
-> Ausmaß in §§ 7-9 AZG, idR darf täglich max 12h + wöchentlich max 60h gearbeitet werden
-> § 10 AZG: Zuschlag iHv 50% oder Abgeltung durch ZA
-> Voraussetzung für die Anordnung von Überstunden durch AG: AN trifft besondere Verpflichtung zur Arbeitsleistung über Normalarbeitszeit hinaus
-> kann sich aus Gesetz, KollV, BV oder einzelnen AV ergeben
-> ausnahmsweise iRd Treuepflicht zu Überstunden verpflichtet
-> außerdem dürfen keine berücksichtigungswürdigen Interessen des AN entgegenstehen, § 6 Abs 2 AZG
Ruhepausen + Ruhezeiten: dienen der Erholung des AN + damit der Erhaltung der Gesundheit und Arbeitskraft
-> unbezahlte Ruhepause von mind 30min, wenn tägliche Arbeitszeit mehr als 6h, § 11 Abs 1 AZG
-> 30min Ruhepause kann aufgeteilt werden (wenn BR -> Zustimmung erforderlich, § 11 Abs 2 AZG)
-> Verkürzung auf mind 15min, wenn im Interesse der AN oder aus betrieblichen Gründen > muss von BR oder Arbeitsinspektorat zugelassen werden, § 11 Abs 5 AZG
tägliche Ruhezeit: grds ununterbrochen mind 11h, § 12 AZG
-> kann bei Schichtarbeit oder durch KollV verkürzt werden, § 12 Abs 2-2c AZG
wöchentliche Ruhezeit: Wochenendruhe mind 36h, § 3 ARG (soll spätestens Sa um 13:00 Uhr beginnen) -> darunter grds Sonntag, ansonsten während der Woche, § 4 ARG
-> Ausnahmen: §§ 10 ff ARG
-> bezahlte Ersatzruhe nach § 6 ARG, wenn AN während der wöchentlichen Ruhezeit gearbeitet hat
> wird auf die wöchentliche Arbeitszeit angerechnet -> bekommt also doppelt abgegolten
-> darüber hinaus Anspruch auf Feiertagsruhe; Anspruch auf ununterbrochene Ruhezeit von mind 24h an Feiertagen, § 7 Abs 2
ARG
a. 2) Ist Reisezeit Arbeitszeit?
§ 20b AZG
-> wenn die Reise vom Betrieb zu einer außerhalb gelegenen Arbeitsstätte erfolgt, dann ja
-> Teil von Arbeitszeit sind auch Zeiten zur Betätigung einer Arbeitszeitkontrolle und Dienstreisen
-> durch Reisezeit können Höchstgrenzen der Arbeitszeit überschritten werden
b. Weg zur Arbeit = Arbeitszeit?
Nein, der Weg von/in die Arbeit zählt nicht zur Arbeitszeit iSd § 2 Abs 1 AZG
c. Ist die Mittagspause im Betrieb bezahlt?
§ 11 Abs 1 AZG: wenn tägliche Arbeitszeit mehr als 6 Stunden beträgt, gibt es eine unbezahlte Ruhepause von mind
30min
d. 2) Wochenruhe/Wochenendruhe
Wochenruhe: § 4 ARG, § 12 AZG - ununterbrochene Ruhezeit von 36h
-> hat einen ganzen Wochentag einzuschließen
wöchentliche Ruhezeit: Wochenendruhe mind 36h, § 3 ARG (soll spätestens Sa um 13:00 Uhr beginnen)
-> darunter grds Sonntag, ansonsten während der Woche, § 4 ARG
-> Ausnahmen: §§ 10 ff ARG
-> bezahlte Ersatzruhe nach § 6 ARG, wenn AN während der wöchentlichen Ruhezeit gearbeitet hat
> wird auf die wöchentliche Arbeitszeit angerechnet -> bekommt also doppelt abgegolten
-> darüber hinaus Anspruch auf Feiertagsruhe; Anspruch auf ununterbrochene Ruhezeit von mind 24h an Feiertagen, § 7 Abs 2 ARG
Überstunden und Mehrarbeit
Überstunden: § 6 AZG - wenn tägliche oder wöchentliche Normalarbeitszeit überschritten wird
-> Ausmaß regeln §§ 7-9 AZG, idR täglich max 10h + wöchentlich max 50h gearbeitet werden
-> Voraussetzung für die Anordnung von Überstunden durch AG: AN trifft besondere Verpflichtung zur Arbeitsleistung über Normalarbeitszeit hinaus
-> kann sich aus Gesetz, KollV, BV oder einzelnen AV ergeben
-> ausnahmsweise iRd Treuepflicht zu Überstunden verpflichtet
-> außerdem dürfen keine berücksichtigungswürdigen Interessen des AN entgegenstehen, § 6 Abs 2 AZG
Mehrarbeit: Pflicht zur Mehrarbeit = AN darf aufgrund besonderer Umstände über geschuldete Arbeitszeit hinaus zur
Arbeitsleistung herangezogen werden (uU Überschreitung der Grenzen der gesetzlich höchstzulässigen Arbeitszeit möglich) -> gibt es nur bei Teilzeitarbeit
-> zur Mehrarbeit nur unter Voraussetzungen des § 19d Abs 3 AZG verpflichtet!
-> § 20 AZG: Definition außergewöhnliche Fälle
a. 2) Wie werden sie vergütet?
-> AG + AN können einvernehmlich festlegen, wie ÜSt abgegolten werden (Geld, ZA oder Mischvariante)
-> § 10 AZG: Zuschlag iHv 50% oder Abgeltung durch ZA
-> gem § 19d Abs 3a AZG: Anspruch auf Mehrarbeitszuschlag iHv 25% des Stundenlohns
b. 3) Wie funktioniert es bei Abgeltung durch Zeitausgleich?
1 ÜSt = 1,5 ZA-Stunden
Mischvariante: 1 ÜSt = 1 ZA-Stunde + finanzielle Abgeltung von 0,5h
-> kein Mehrarbeitszuschlag, wenn Mehrarbeitsstunden innerhalb des laufenden Quartals iFv ZA (1:1) abgebaut werden, § 19d Abs 3b AZG
c. Zuschlagssätze?
gem § 10 AZG für Überstunden Zuschlag von 50%
gem § 19d Abs 3a AZG für Teilzeitbeschäftigte Mehrarbeitszuschlag von 25%
Unterschied zwischen Rufbereitschaft und Arbeitsbereitschaft
Rufbereitschaft: § 20a AZG - AN muss für AG lediglich erreichbar sein
-> Aufenthaltsort + Verwendung der Zeit kann AN weitgehend selbst bestimmen -> daher keine Arbeitszeit!
-> kann auch unentgeltlich vereinbart werden, iZ angemessenes Entgelt (§ 1152 ABGB)
-> wird der rufbereite AN konkret zur Arbeitsleistung herangezogen, liegt Arbeitszeit vor
Arbeitsbereitschaft: § 5 Abs 1 Z 2 AZG
-> der AN hält sich an der vom AG bestimmten Stelle auf + ist jederzeit bereit, die Arbeit aufzunehmen
-> Arbeitsbereitschaft = Arbeitszeit
a. Wo hält man sich bei Rufbereitschaft auf?
kann AN bestimmen
b. Wie ist es mit der Entlohnung?
Rufbereitschaft:
-> kann unentgeltlich vereinbart werden, iZ angemessenes Entgelt
-> wenn AN konkret zur Arbeitsleistung herangezogen wird, liegt Arbeitszeit vor und wird normal entlohnt (meist enthält KollV Regelungen zur Entlohnung) Arbeitsbereitschaft:
-> ist vom AG als Arbeitszeit zu vergüten
-> idR Entlohnung wie bei Vollarbeit
c. Sind die Zeiten der Arbeitsbereitschaft voll entlohnt?
ja