Internationale Organisationen Flashcards

1
Q

Gewaltanwendung unter der UN-Charta

A

Grds. Verbot.
Ausnahmen
1) Mandat des UN Sicherheitsrat.
- Nicht von Charta vorgesehen, aber praxis.

2) Selbstverteidigung
- Staat muss angegriffen worden sein oder ein Angriff unmittelbar bevorstehen.
- Fraglich: Präventive Selbstverteidigung (Irak)

3) Humanitäre Intervention
- Im engen Sinn: Rettung eigener Staatsangehöriger
- Im weiten Sinn: Militärisch Aktivität in einem anderen Staatsgebiet sind sonst nicht einfach aus humanitären Gründen erlaubt! Recht > Moral.

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2
Q

UN und GG

A

Art. 24 I passt eher auf Europarecht

Art. 24 II:
Kollektive Sicherheit, die von allen Staaten gegenseitig gewährleistet wird, es geht um die Gefahr innerhalb der UN von Staaten die sich nicht an die Ordnung halten wollen.

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3
Q

NATO Allgemein

A
  • Im Kern ein Verteidigungsbündnis.
  • Pfeiler der Sicherheitsarchitektur
  • Friedensichernd, achtet und richtet nationale Eigenständigkeit: “Maßnahmen, die sie für erforderlich erachtet”.
  • Kein militärischer Bündnisuaomatismus!
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4
Q

NATO und GG

A

Nach dem Wortlaut des Art. 24 GG

  • NATO ist ein Verteidigungsbündnis, lässt sich eig. nicht als System gegenseitiger kollektiver Sicherheit iSd Art. 24 verstehen.
  • Art. 24 II sollte solche Bündnisse eigentlich nicht umfassen (historisch begründet)

BVerfG

  • Rechtfertigt Eingliederung in ein benanntes System aufgrund z.B. dem Nordatlantikrat.
  • Methode fraglich, Ziel politisch motiviert.
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5
Q

BRD Beitrag zu einem NATO Einsatz

A

1) Völkerrechtliche Rechtmäßigkeit des NATO Einsatzes an sich
2) Rechtmäßigkeit innerhalb der Statuen der Organisation

3) Verfassungsrechtliche Ebene
- Art. 87a II: Zur Verteidigung möglich (iVm § 115 a)
- Beim NATO Einsatz: “Ausdrücklich”? Wortlaut des Art. 24 II
- Hinweis: Art. 26.

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6
Q

Kontrolle der Bundeswehr

A

BVerfG: Durch das Parlament
- Historische Begründung, Verantwortung, Demokratieprinzip.

Die Exekutive hat nur eine Eilkompetenz

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7
Q

Fallstudie Afghanistan

A
  • Attacke wurde als Bedrohung internationalen Friedens gesehen, sodass die Sache auf Völkerrechtsebene gehoben wurde.
  • Es kam zu keiner Mandatierung durch den UN Sicherheitsrat, aber Art. 51 UN-Charta: Recht zur Selbstverteidigung.

Kritik:

  • Vergangene zeit
  • Selbstverteidigungsrecht ist normalerweise nur anwendbar
    1) bei einem Konflikt zweier Staaten
    2) bei einem andauernden Konflikt

Aber:

  1. Qualität geht über Terrorakt hinaus.
  2. Anschlag war nur Teil eines Fortsetzungszusammenhangs.

Selbstverteidigung in Afghanistan????
- Die militärische Intervention an sich ist VR vertretbar, die Intensität, Dauer und tatsächlichen Operationsziele hingegen nicht.

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8
Q

Fallstudie Irak

A

Die Intervention war völkerrechtswidrig!

R1: Präventive Selbstverteidigung
R2: Mandat (aber Formulierungen wurden nicht benutzt)
R3: Moralisches Argument

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