Justizgrundrechte Flashcards

1
Q

Justizgrundrechte Definition

Art. 101,103,104 GG

A

= -grundrechtsgleiche Rechte, deren Ziel ist der Schutz der Bürger in gerichtlichen Vefahren vor staatlicher Willkür.
- Jeder Bürger kann bei Verletzung dieser Rechte eine Verfassungsbeschwerde beim BVerfG einreichen

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2
Q

Art. 101 (1) GG
Unzulässigkeit von Ausnahmegerichten

A
  • Ausnahmegerichte sind in DE unzulässig
  • Bürger muss Richter nach gerichtlichen Geschäftsverteilungplan im Voraus bekommen

= hierbei wird Gericht willkürlich gebildet ohne Einbeziehung der gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen für Einzelfallentscheidung.

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3
Q

Art. 101 (2) GG
Gerichte für besondere Sachgebiete

A
  • Gerichte für besondere Sachgebiete dürfen nur durch Gesetz festgelegt werden
  • Aber kein Ausnahmegerich, weil Im Voraus einem Fachbereich zugeordnet
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4
Q

Art. 103 GG Grundrechte vor Gericht

A

> Art. 103(1) GG Anspruch auf rechtliches Gehör:

= jeder der am Verfahren beteiligt, Gelegenheit geben seinen Standpunkt darzustellen. Erst dann Urteilsfindung

> Art. 103(2) GG keine Strafe ohne Gesetz:

  • Bestrafung nur, wenn Gesetztlichkeit bestimmt vor Begehung der Tat.
    -> Keine rückwirkende Bestrafung

> Art.103(3) GG keine Mehrfachbestrafungen:

  • Nur einmalig rechtlich belangt werden für die gleiche Straftat
  • zusätzliche Sanktionen gemäß Dsziplinarrecht sind zulässig
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5
Q

Art.104 GG Freiheitsentziehung

A

> Abs (1) Freiheitsentziehung/ Beschränkung:

  • Beschränkung nur durch förmlichen Gesetz
  • Beachtung Formvorschriften des jeweiligen Gesetztes
    Bsp: 12 h Frist
  • Folter/ Misshandlungsverbot

> Abs (2) Richtervorbehalt:

  • Jede Freiheitsentziehung bedarf richterlicher Anordnung, weil massiver Grundrechtseingriff
    •Ausnahme !!! GiV, dann nachholen oder Kurzzeitklausel
  • zeitliche Befristung polizeilicher Gewahrsam

> Abs (3) Informations/ Anhörungspflicht:

  • Vorführung Richter spätestens am nach Festnahme
  • Richter muss Festgenommenen Gründe für Festnahme darlegen

> Abs (4) Benachrichtigungspflicht:

  • Richter muss Angehörigen/ Person des Vertrauens benachrichtigen des Festgenommenen
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