Kapitel 4: Abschluss von Verträgen Flashcards

1
Q

Wie kommt ein Vertrag zustande, und aus welcher Norm ergibt sich das?

A

Ein Vertrag kommt zustande durch zwei inhaltlich übereinstimmende, mit Bezug aufeinander abgegebene Willenserklärungen, Angebot und Annahme. Das folgt aus § 151 Satz 1, 1. Halbsatz BGB.

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2
Q

Was ist ein Angebot?

A

Ein Angebot ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die ein Vertragsschluss einem anderen so angetragen wird, dass das Zustandekommen des Vertrags nur von dessen Einverständnis abhängt. Das Angebot muss inhaltlich so bestimmt sein, dass der andere nur noch Ja zu sagen braucht, um den Vertrag zustande zu bringen.

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3
Q

Was versteht man unter den „essentialia negotii„?

A

„Essentialia negotii„ ist die lateinische Bezeichnung für die wesentlichen Bestandteile des abzuschließenden Vertrags. Das Angebot zum Vertragsschluss muss diese wesentlichen Bestandteile enthalten, damit es durch ein schlichtes Ja des Partners angenommen werden kann. Geht es um den Abschluss eines Kaufvertrags, muss das Angebot also, wie sich aus § 433 BGB ergibt, die Kaufsache und den Kaufpreis enthalten. Außerdem müssen grundsätzlich die Vertragsparteien bestimmt sein.

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4
Q

Worum handelt es sich bei der „invitatio ad offerendum„?

A

Bei der „invitatio ad offerendum„ handelt es sich eine unverbindliche Aufforderung zur Abgabe von Vertragsangeboten gegenüber einem unbestimmten Personenkreis, z. B. durch die Ausstellung von Waren in einem Schaufenster. Hier fehlt erkennbar (vgl. §§ 133, 157 BGB) der Rechtsbindungswille. Wäre nämlich eine solche, an eine Vielzahl von Personen gerichtete Erklärung bereits ein bindendes Vertragsangebot, könnten so viele Personen durch ihr Ein­verständnis einen Vertrag zustande bringen, dass der Anbietende gar nicht alle Verträge erfüllen kann. Er würde sich gegenüber allen, die er nicht beliefern kann, gem. §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB schadensersatzpflichtig machen.

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5
Q

Liegt bloß eine „invitatio ad offerendum„ oder bereits ein verbindliches Angebot vor, wenn jemand bei einem Internet-Auktionshaus eine Angebotsseite einrichtet? Wovon hängt das ab?

A

Der entscheidende Unterschied zwischen einer „invitatio ad offerendum„ und einem bindenden Angebot ist das Vorliegen des Rechtsbindungswillens. Daher handelt es sich bereits um ein bindendes Angebot, wenn die Freischaltung der Angebotsseite, wie üblich, nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Auktionsveranstalter voraussetzt, dass der Anbieter vorher die Erklärung abgibt, er nehme das höchste Kaufangebot an.

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6
Q

Wann tritt die Bindungswirkung des Angebots ein, und wie lange dauert sie?

A

Da es sich bei dem Angebot um eine empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, tritt die Bindungswirkung gem. § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB mit dem Zugang beim potentiellen Vertragspartner ein. Das gilt nur dann nicht, wenn dem Erklärungsempfänger vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht (§ 130 Abs. 1 Satz 2 BGB) oder wenn der Erklärende die Bindungswirkung gem. § 145 a. E. BGB ausgeschlossen hat; das kann z. B. durch Klauseln wie „freibleibend„, „ohne Obligo„, „solange der Vorrat reicht„ oder „Zwischenverkauf vorbehalten„ geschehen. Ist die Bindung an das Angebot eingetreten, erlischt sie gem. § 146 BGB erst, wenn der Erklärungsempfänger das Angebot abgelehnt oder es nicht nach den §§ 147 – 149 BGB rechtzeitig angenommen hat.

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7
Q

Wie schnell muss der Erklärungsempfänger das Angebot annehmen?

A

Ist der Erklärungsempfänger anwesend, muss er das Angebot sofort annehmen (§ 147 Abs. 1 Satz 1). Ist er abwesend, kann er das Angebot nur bis zu dem Zeitpunkt annehmen, in welchem der Anbietende den Eingang der Annahme unter regelmäßigen Umständen erwarten darf (§ 147 Abs. 2 BGB). Enthält das Angebot eine Annahmefrist, muss diese gewahrt werden (§ 148 BGB).

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8
Q

Wie sieht es bei einem telefonischen Angebot aus?

A

Hat der Anbietende keine Annahmefrist bestimmt (§ 148 BGB), kann das Angebot nur sofort angenommen werden (§ 147 Abs. 1 Satz 1 BGB), weil es sich gem. § 147 Abs. 1 Satz 2 BGB um ein Angebot unter Anwesenden handelt.

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9
Q

Was ist eine Annahme?

A

Die Annahme ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, durch die der Empfänger eines Angebots sein Einverständnis mit dem Vertragsschluss zum Ausdruck bringt. Der Empfänger muss also rechtzeitig Ja sagen.

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10
Q

Welche Rechtsfolge hat es, wenn der potentielle Käufer das Angebot des Verkäufers, er wolle ihm seinen Gebrauchtwagen für 10 000 € verkaufen, damit beantwortet, er akzeptiere dieses Angebot zu einem Preis von 9 000 €?

A

Da der Käufer das Angebot des Verkäufers nicht durch ein schlichtes Ja annimmt, sondern den Preis ändert, handelt es sich gem. § 150 Abs. 2 BGB um die Ablehnung des Angebots, die mit einem neuen Angebot verbunden ist. Der Verkäufer müsste also das Angebot des Käufers zum Preis von 9 000 € durch ein schlichtes Ja annehmen, um den Kaufvertrag zustande zu bringen.

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11
Q

Was regelt § 151 Satz 1 BGB?

A

Nach § 151 Satz 1 BGB ist abweichend von § 130 Abs. 1 Satz 1 BGB ausnahmsweise der Zugang der Annahmeerklärung entbehrlich, wenn er nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder wenn der Antragende auf ihn verzichtet hat. § 151 Satz 1 BGB bezieht sich nur auf den Zugang der Annahmeerklärung, aber nicht auf die Annahmeerklärung selbst. Eine Annahmehandlung muss stets vorliegen.

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12
Q

Wann liegt ein Dissens vor, und welche Rechtsfolgen hat er?

A

Ein Dissens liegt vor, wenn sich die Parteien nicht über alle Punkte des Vertrags geeinigt haben. Die Rechtsfolgen des Dissenses hängen davon ab, auf welche Punkte sich die fehlende Übereinstimmung bezieht und ob die Parteien die fehlende Einigung bemerkt haben. Bezieht sich der Dissens auf die „essentialia negotii„, ist der Vertrag nicht geschlossen. Haben sich die Parteien über Nebenbestimmungen des Vertrags („accidentalia negotii„) nicht geeinigt, kommt es darauf an, ob sie die fehlende Einigung bemerkt haben. Haben sie die fehlende Einigung bemerkt, liegt ein offener Dissens i. S. des § 154 BGB vor. Danach ist der Vertrag im Zweifel solange nicht geschlossen, wie sich die Parteien noch nicht über alle Punkte geeinigt haben, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei eine Vereinbarung geschlossen werden soll. Haben die Parteien die fehlende Einigung nicht bemerkt, handelt es sich um einen versteckten Dissens i. S. des § 155 BGB. Danach gilt nur das Vereinbarte, sofern anzunehmen ist, dass die Parteien den Vertrag auch ohne eine Vereinbarung über den betreffenden Punkt geschlossen hätten.

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13
Q

Welche Voraussetzungen hat die AGB-Kontrolle?

A

Die inhaltliche Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen gem. §§ 307 bis 309 BGB setzt voraus, dass die zu kontrollierende Klausel eine Allgemeine Geschäftsbedingung i. S. des § 305 Abs. 1 BGB ist, dass die Sondervorschriften der AGB-Kontrolle gem. § 310 BGB in sachlicher und persönlicher Hinsicht anwendbar sind und dass die AGB gem. § 305 Abs. 2 oder 3 BGB in den Vertrag einbezogen worden sind.

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14
Q

Enthält das in der Gaststätte über den Kleiderhaken angebrachte Schild „Für Garderobe wird nicht gehaftet„ eine AGB?

A

Ob dieses Schild eine AGB enthält, bestimmt sich nach § 305 Abs. 1 BGB. Danach müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

Es muss sich um eine vorformulierte Vertragsbedingung handeln,

die für eine Vielzahl von Verträgen bestimmt ist und

die einseitig vom Verwender gestellt wird.

Die Bestimmung „Für Garderobe wird nicht gehaftet„ ist textlich ausformuliert und soll Bestandteil der Verträge des Gastwirtes mit den Gästen werden, um seine Haftung auszuschließen. Sie ist für die Verwendung in einer unbestimmten Zahl von Verträgen vorgesehen. Schließlich wird sie einseitig vom Gastwirt gestellt und nicht zwischen ihm und seinen Gästen ausgehandelt. Da folglich die obigen Voraussetzungen erfüllt sind und da es auf die Art der Präsentation und den Umfang nicht ankommt, enthält das Schild also eine AGB.

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15
Q

Wann liegt ein Aushandeln i. S. des § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB vor?

A

Ein solches Aushandeln liegt vor, wenn der Vertragspartner des Verwenders Einfluss auf den Inhalt der Vertragsbestimmung genommen hat oder wenn er zumindest die Möglichkeit hierzu hatte. Es kommt entscheidend darauf an, ob der Verwender die in seinen AGB enthaltenen Bestimmungen ernsthaft zur Disposition stellt. Einigen sich die Parteien dann individuell auf die Geltung der AGB, liegt eine Individualvereinbarung vor.

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16
Q

Unterliegen auch vorformulierte Arbeitsverträge der AGB-Kontrolle?

A

Bei Formulararbeitsverträgen greift die AGB-Kontrolle mit der einschränkenden Maßgabe ein, dass die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen sind (§ 310 Abs. 4 Satz 2 BGB). Die Besonderheiten des Arbeitsrechts ergeben sich vor allem aus den zahlreichen Arbeitnehmer-Schutzgesetzen. Außerdem finden die Einbeziehungsvorschriften des § 305 Abs. 2 und 3 BGB keine Anwendung; insoweit enthält das Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen speziellere Schutzvorschriften.

17
Q

Wie lässt sich im Überblick der persönliche Anwendungsbereich der AGB-Kontrolle beschreiben?

A

Die AGB-Vorschriften der §§ 305 ff. BGB gelten ohne Einschränkungen oder Besonderheiten nur bei Verträgen zwischen Verbrauchern. Werden die AGB von einem Unternehmer oder Verbraucher gegenüber einem Unternehmer verwendet, gelten die Erleichterungen gem. § 310 Abs. 1 BGB. Verwendet dagegen ein Unternehmer AGB gegenüber einem Verbraucher, sind die verschärften Schutzregelungen gem. § 310 Abs. 3 BGB zu beachten.

18
Q

Wie können AGB in den Vertrag einbezogen werden?

A

Im Regelfall werden die AGB gem. § 305 Abs. 2 BGB durch eine Vereinbarung in den Vertrag einbezogen. Dazu muss der Verwender die andere Partei ausdrücklich auf seine AGB hinweisen (§ 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB), der Vertragspartner muss in zumutbarer Weise die Möglichkeit haben, vom Inhalt der AGB Kenntnis zu nehmen (§ 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB), und sowohl der Hinweis auf die AGB als auch die Möglichkeit der Kenntnisnahme müssen bereits bei Vertragsschluss gegeben sein (§ 305 Abs. 2 Einleitungssatz BGB). Nimmt der Vertragspartner das Angebot ohne Einschränkungen an, nachdem der Verwender hinreichend auf seine AGB hingewiesen hat und der Vertragspartner die Möglichkeit der Kenntnisnahme hatte, erklärt er damit konkludent sein Einverständnis mit der Geltung der AGB.

Alternativ können die Vertragsparteien gem. § 305 Abs. 3 BGB im Voraus für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter AGB vereinbaren. Eine solche Rahmen- oder Vorausvereinbarung muss die Einbeziehungsvoraussetzungen des § 305 Abs. 2 BGB erfüllen.

19
Q

Wie löst man die Fälle kollidierender Allgemeiner Geschäftsbedingungen?

A

Kaufleute fügen Verträgen oft ihre jeweiligen AGB bei. Weichen diese voneinander ab, ist wegen eines offenen Dissenses (§ 154 BGB) eigentlich kein Vertrag zustande gekommen. Führen die Parteien den Vertrag aber trotzdem durch, geben sie zu erkennen, dass sie ihn nicht an der fehlenden Übereinstimmung ihrer AGB in allen Punkten scheitern lassen wollen. Dann gilt grundsätzlich, dass sowohl die inhaltlich übereinstimmenden AGB als auch solche AGB Vertragsbestandteile werden, die für den jeweils anderen Vertragspartner günstig oder die branchenüblich sind. Verbleibende AGB gelten wegen § 154 BGB nicht. Entstehende Lücken werden durch das dispositive Gesetzesrecht aufgefüllt. Dieses Vorgehen scheidet allerdings bei sog. qualifizierten Abwehrklauseln aus, die den deutlichen Hinweis enthalten, dass der Vertrag nur bei Geltung der eigenen, und nicht der AGB des Vertragspartners wirksam sein soll.

20
Q

Nach welchem Maßstab werden AGB ausgelegt?

A

Allgemeine Geschäftsbedingungen sind aus der Sicht des Durchschnittskunden auszulegen. Außerdem haben Individualabreden gem. § 305b BGB Vorrang, und bei Unklarheiten gilt die Klausel gem. § 305c Abs. 2 BGB mit der für den Vertragspartner des Verwenders günstigeren Bedeutung.

21
Q

In welcher Reihenfolge ist zu prüfen, ob eine AGB der Inhaltskontrolle standhält?

A

Die Prüfung wird anhand der folgenden Punkte durchgeführt:

Handelt es sich bei der AGB-Klausel um eine Rechtsvorschrift i. S. des § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB?

Wer verwendet die AGB-Klausel gegenüber welchem Vertragspartner (§ 310 Abs. 1 und 3 BGB?

Verstößt die AGB-Klausel gegen ein Klauselverbot ohne Wertungsmöglichkeit (§ 309 BGB)?

Verstößt die AGB-Klausel gegen ein Klauselverbot mit Wertungsmöglichkeit (§ 308 BGB)?

Verstößt die AGB-Klausel gegen die Generalklausel des § 307 Abs. 1 BGB?