Klausur 2 Flashcards
Ist Krankenhaus verpflichtet eine Behandlungs- und Pflegedokumentation zu führen?
Ja, das ist gesetzlich geregelt. §630f Behandelnde ist gesetzlich verpflichtet.
Was ist dokumentationspflichtig?
Alle wesentlichen Maßnahmen die aus fachlicher Sicht für die derzeitige oder die künftige Behandlung des Patienten notwendig sind. Insbesondere: -Anamnese -Diagnose -Therapien und ihre Wirkungen -Untersuchungen -Untersuchungsergebnisse -Befunde -Einwilligungen -Aufklärungen -Arztbriefe
Unter welchen Vorraussetzungen dürfen Nachtragungen, Veränderungen an der Dokumentation getätigt werden?
Änderungen dürfen gemacht werden, aber:
- was vorher drin stand, muss weiterhin dort stehen
- es muss deutlich sein, wann die Änderung vorgenommen wurde und von wem
- > bei EDV geführten Dokumentationen muss sichergestellt sein, dass alte Daten nicht gelöscht werden
Was bedeutet der Grundsatz der Waffengleichheit im Zusammenhang zur Dokumentaion?
Patient hat 2 erhebliche Nachteile
- Patient ist regelmäßig in Narkose, hat keine Ahnung was mit ihm passiert
- Patient ist med. Laie, kann nicht beurteilen was richtig oder falsch ist
- > Dokumentation stellt die Waffengleichheit her
- so kann er durch die Dokumentation nachvollziehen was gemacht wurde und auch von wem
- außerdem kann er sein fehlendes Fachwissens füllen, indem er einen weiteren Fachmann hinzuzieht, der die Dokumentation auf Richtigkeit überprüft
- > beide Mängel können so vom Patienten kompensiert werden
- > Waffengleichheit zwischen Ärzten und Patienten wird so wiederhergestellt
Welche rechtlichen Folgen gibt es bei mangelnder oder unterbliebener Dokumentation in einem Haftungsprozess des Patienten gegen das Krankenhaus?
- allein eine falsche/ mangelnde Dokumentation führt nicht zu einer Haftung des Krankenhauses
- > es gibt eine gesetzliche Vermutung: Maßnahme die nicht in der Dokumentation steht, hat auch nicht stattgefunden
- > Vermutung kann entkräftet werden
- > durch ein anderes Beweismittel ->z.B. Aussagen von weiteren anwesenden Fachkräften
Darf ein Patient vom Krankenhaus immer Einsicht in seine Behandlungsunterlagen verlangen? Muss er einen Grund dafür haben?
Darf das Krankenhaus dafür Geld verlangen?
Patient darf nach dem Gesetz immer in seine Behandlungsunterlagen schauen
- > Ausnahme: soweit der Einsichtnahme nicht erhebliche therapeutische Gründe oder sonstige erhebliche Rechte Dritter entgegenstehen
- > keine Begründung notwendig
- > seit Mai 2018 gilt die Datenschutzgrundverordnung
- > zumindest bei der ersten Anforderung der Unterlagen erhält der Patient sie umsonst
Was ist ein totaler Krankenhausvertrag und was ein gespaltener Krankenhausvertrag
totaler Krankenhausvertrag
- > Regelfall
- > alle Leistungen die vom Krankenhaus benötigt werden, werden von einem Vertragspartner erbracht
- > Unterbringung, Pflege, ärztliche Leistung, OP
gespaltener Krankenhausvertrag:
- mehrere Vertragspartner
- > Krankenhaus übernimmt die pflegerischen und einfachen medizinischen Leistungen
- > die eigentliche ärztliche Behandlung wird durch einen Belegarzt durchgeführt
- > bei Fehlern auftritt, muss man schauen gegen wen man klagen muss
- > Krankenhaus verklagen oder Belegarzt
Remonstrationspflicht erläutern
wenn eine ärztliche Maßnahme falsch ist, darf man sie nicht durchführen
- > kein Befehlsnotstand
- > muss geäußert werden
- > NOTFALLS: wenn es tatsächlich falsch ist, darf man die Anordnung nicht ausführen
- > Persönliche Gründe für die Ausübung der Remonstrationspflicht:
- man ist nicht in der Lage -> keine Erfahrung, keine Qualifikation
- man fühlt sich nicht in guter Verfassung, nicht in der Lage, man ist krank, überarbeitet
- > das muss man äußern
- > Durchführung verweigern
Besonderheiten wenn ein Arzt telefonisch patientendurchzuführende Maßnahmen anordnet
-Gefahr für Hörfehlern und Übermittlungsfehlern
- man weiß nicht wer die anordnende Person ist, ist er überhaupt ein Arzt?
- > schriftliche Anordnung fehlt
- > Empfehlung: Maßnahme am Telefon wiederholen, Anordnung und den Namen des anordnenden Arztes dokumentieren
- > und sobald wie möglich abzeichnen lassen!
Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Durchführung einer Bedarfsmedikation
- Gefahr, dass man selber eine Diagnose stellen muss und einen Therapieplan erstellen muss - obwohl das klare Arzttätigkeit ist
- > erforderlich: Arbeit im ganz engen Rahmen - eine genaue Beschreibung der Bedarfsdiagnose ist erforderlich
- > genaue Entscheidungsparameter müssen vorgegeben werden
- > Puls, Blutdruck, Körpertemperatur
- > welches Medikament, in welcher Dosierung auf welcher Art und Weise zu verabreichen ist
- > Medikament muss vorher ausgewählt worden sein
->Einfache nicht rezeptpflichtige Schmerzmittel dürfen dem Patienten bei Schmerzen verabreicht werden
Darf ein Arzt die Aufklärung an nicht ärztliches Personal abgeben?
Nein, die Aufklärung ist klare Arzttätigkeit und darf nicht durch nicht ärztliches Personal erfolgen
- > nur der Arzt kann feststellen, dass der Patient die Diagnose verstanden hat, dass ihm die wesentlichen Dinge bewusst sind
- > dass ihm eine wirksame Einwilligung vorliegt
- > das muss er prüfen
Vorsorgevollmacht?
Vollmacht an eine Vertrauensperson, die einen in bestimmten Aufgabenbereichen vertritt, wenn man selber nicht mehr dazu in der Lage ist
->diese Vollmacht muss in einem Zustand abgegeben werden, in der man selber noch geschäftsfähig ist, sonst ist sie unwirksam
->Aufgabenbereiche: Gesundheitssorge, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Vermögensverwaltung
Betreuungsverfügung?
- wenn eine Vorsorgevollmacht vorliegt, braucht man keine Betreuungsverfügung
- eine BV macht man, wenn einem keiner einfällt, den man als Vorsorgebevollmächtigten auswählen könnte
- man schreibt in die BV ->wen man gerne als Betreuer hätte/ auf keinen Fall haben möchte
- > Betreuungsgericht muss die Wünsche berücksichtigen, es sei denn die Wünsche laufen dem Wohl des Patienten zu wieder
Patientenverfügung
- eine vorweggenommene Einwilligung, in bestimmte med. Maßnahmen
- > möglichst genaue Beschreibung, für welche Situationen sie gelten soll
-man entscheidet alles selbst und kein Dritter - bezogen auf med. Maßnahmen
Darf der Betreuer über die Durchführung einer lebensgefährlichen Operation entscheiden, wenn seine Betreuung auch die Gesundheitssorge umfasst ?
Nein, darf er nicht, gesetzliche Regelung
->für alle Eingriffe, die eine gewisse Gefährlichkeit haben,
->insbesondere, wenn sie lebensbedrohlich sind,
braucht der Betreuer die Genehmigung des Betreuungsgerichts
Ausnahme: wenn die Gefahr besteht, dass der Patient vorher stirbt
->nachträgliche Genehmigung vom Betreuungsgericht erforderlich