Klausurfragen Flashcards

1
Q

Produktbeobachtungspflicht

A

Informationsbeschaffung und –verwertung über Entwicklung des Produkts nach Inverkehrbringung, Vermeidung von Mängeln und missbräuchlichen Verwendung z.B. durch Rückruf, Nachbesserung, Benutzerinformation

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2
Q

antezipiertes Besitzkonstitut

A

Übertragung des Besitzes ohne unmittelbaren Besitz

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3
Q

Globalzession

A

Abtretung sämtlicher gegenwärtiger und zukünftiger Forderungen

bsp: verlängerter Eigentumsvorbehalt, Übertragung des (wechselnden) Warenbestandes, Vorausabtretung der Zahlungsansprüche aus dem Weiterverkauf

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4
Q

Verfügungsermächtigung

A

§ 185 BGB, Nichtberechtigter kann in eigenem Namen verfügen

ist ausreichend weil: Flexibilität und Schnelligkeit des Handelsverkehrs, guter Glaube an die Verfügungsbefugnis ausreichend, § 366

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5
Q

Einrede der Vorausklage

A

Bei Bürgschaft: Recht des Bürgen, den Schuldner durch den Gläubiger zunächst rechtlich zu belangen, bevor der Bürge selber gerade stehen muss.

Missverständlich: keine Klage in dem Sinn, erfolgloser Vollstreckungsversuch ausreichend

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6
Q

Unterschied Gehilfenhaftung zwischen § 278 und § 831 BGB?

A
  • § 278 BGB ist wesentlich strenger: setzt ein bestehendes Schuldverhältnis voraus.
  • § 831 BGB kann sich von seiner Haftung exkulpieren, wenn er nachweist, dass er den Verrichtungsgehilfen sorgfältig ausgewählt und überwacht hat.
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7
Q

Wie viele und welche Rechtsgeschäfte kommen beim Erwerb einer Zeitung am Kiosk zustande?

A
  • 1 Verpflichtungsgeschäft gem. § 433 BGB

- 2 Verfügungsgeschäfte (Übertragung von Geld und der Sache) gem. § 929 S. 1 BGB (für den Vertragsschluss maßgeblich)

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8
Q

Voraussetzungen für Zustandekommen Sicherungsübereignung

A

§ 930 BGB die Vereinbarung eines Besitzkonstituts

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9
Q

Voraussetzungen für Zustandekommen Pfandrecht

A

§ 1205 BGB:

  • Einigung
  • Übergabe der Pfandsache erforderlich
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10
Q

Das BGB sieht für manche Rechtsgeschäfte besondere Formvorschriften vor. Nennen Sie zwei Beispiele und erläutern Sie deren Funktionen!

A
  • § 311b Abs. 1 BGB: notarielle Beurkundung für Verpflichtungsgeschäfte über Grundstücke
  • § 766 S. 1 BGB: Schriftform der Bürgschaftserklärung
  • Warnfunktion
  • Beweisfunktion
  • Belehrung durch einen Notar
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11
Q

Welche Besicherungsmöglichkeiten gibt es bei einem Darlehen?

A
  • Besicherung durch Pfandrecht gem. §§ 1204, 1205 BGB

- Sicherungseigentum gem. §§ 929, 930 BGB

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12
Q

Problem bei Sicherheitsübereignung (Wert)

A
  • Nichtigkeit gem. § 138 Abs. 2
  • Wert der Sache im Missverhältnis zur Leistung
  • okay 120% kritisch ab 150%
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13
Q

Welche Immobiliarsicherheiten kennt das BGB und worin besteht der zentrale Unterschied zwischen den beiden Rechten?

A
  • Hypothek §§ 1113 ff BGB
  • Grundschuld gem. §§ 1191 ff. BGB

Hypothek setzt im Gegensatz zur Grundschuld eine bestehende Forderung voraus.

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14
Q

Akzessorietät

A

Abhängigkeit des Bestehens eines Rechtes von dem Bestehen eines anderen Rechts (zB. Vertragsverhältnis be Bürgschaft)

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15
Q

Missbrauch der Vertretungsmacht + Rechtsfolge?

A

Der Vertreter ist zwar im Außenverhältnis voll berechtigt, überschreitet jedoch die Grenzen, die der Vertretene ihm im Innenverhältnis gesetzt hat.

  1. Kollusion: Vertreter und Geschäftsgegner wirken bewusst zum Nachteil des Vertretenen zusammen. Rechtsfolge: Nichtigkeit des Vertretergeschäfts gem. § 138 BGB (Sittenwidrigkeit)
  2. Evidenz: Entweder der Geschäftsgegner weiß, dass die Vertretungsmacht überschritten wird, oder der Missbrauch der Vertretungsmacht ist aufgrund massiver Verdachtsmomente objektiv evident.
    Rechtsfolge: Behandlung wie im Fall des Vertreters ohne Vertretungsmacht, vgl. § 179 BGB.
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16
Q

Gestaltungsrecht

A

Gestaltungsrechte gestatten es einer Person, einseitig dem Vertrag eine andere Wendung zu geben (z.B. Kündigung, Anfechtung, Rücktritt).

17
Q

Unterschiede Produzentenhaftung nach § 823 Abs. 1 BGB und ProdHaftG

A
  • Produzentenhaftung Verschuldenshaftung; ProdHaftG stellt eine Gefährdungshaftung
  • Hersteller kann bei ProdHaftG Händler, Lieferanten oder Importeur umfassen
  • Höhe der Haftung ist in ProdHaftG beschränkt
18
Q

Welchen Einfluss hat die Konkretisierung für die Leistungsgefahr?

A

Bei Konkretisierung geht die Leistungsgefahr auf den Käufer über.

19
Q

Was ist eine selbstschuldnerische Bürgschaft? Wodurch unterscheidet sich diese vom gesetzlichen Grundtypus der Bürgschaft im BGB?

A

Bürgschaft §§ 765 ff.:

Selbstschuldnerische Bürgschaft: Aufgabe des Rechts zur Einrede der Vorausklage gem. § 771 gem. § 773 Nr. 1

20
Q

Beim Kauf unter Eigentumsvorbehalt ist nicht das aaa aufschiebend bedingt, sondern das bbb. Das Eigentum geht auf den Käufer nicht mit Übergabe der Kaufsache über, sondern erst mit ccc.
Ist der Verkäufer nicht Eigentümer und hat er auch keine Verfügungsermächtigung, kommt es für den gutgläubigen Eigentumserwerb des Käufers auf den Zeitpunkt der ddd an.

A
aaa = Verpflichtungsgeschäft 
bbb = Verfügungsgeschäft 
ccc = Zahlung des gesamten Kaufpreises 
ddd = Übergabe der Sache
21
Q

relatives Fixgeschäft

A

Leistungszeit ist derart wesentlich ist, dass das Geschäft mit der Einhaltung steht und fällt

22
Q

Nennen Sie zwei Fälle, in denen es zu einem rechtsgeschäftlichen Eigentumserwerb einer beweglichen Sache von einer Person, die nicht Eigentümer ist, kommt!

A
  • Vorherige Zustimmung des Eigentümers nach § 185 Abs. 1 BGB
  • Nachträgliche Genehmigung des Eigentümers nach § 185 Abs. 2 S. 1 BGB
  • Gutglaubenserwerb, wenn die Sache dem Eigentümer nicht abhandengekommen ist gemäß § 935 BGB
  • Besitzkonstitut
23
Q

Wenn ein Gläubiger seine Forderung durch zwei Bürgen besichert hat, weshalb kann es trotz außer Streit stehender Bonität des einen Bürgen für den Gläubiger gefährlich sein, vor Fälligkeit der Forderung den anderen Bürgen aus seiner Bürgschaftspflicht zu entlassen?

A

Es gilt § 769 BGB. Die Bürgen haften als Gesamtschuldner. Hat der Gläubiger mehrere Sicherheiten, die allesamt ausreichen, um das Uneinbringlichkeitsrisiko der Forderung abzudecken, mag der Gläubiger geneigt sein, den einen oder anderen Sicherungsgeber aus der Haftung zu entlassen. Damit würde er jedoch in die Regressansprüche des später in Anspruch genommenen Bürgen eingreifen. Die Regressansprüche, mit denen der in Anspruch genommene Bürge einen Teil der Schuld auf andere Sicherungsgeber weiterwälzen hätte können, werden dadurch vereitelt. Insofern führt die Entlassung anderer Besteller von Sicherheiten zu einer Benachteiligung des später in Anspruch genommenen Bürgen. Um diesen nicht schutzlos einem solchen Risiko preiszugeben, wird daher der Anspruch des Gläubigers gegen den Bürgen insoweit gekürzt, als der Bürge sich im Regressweg erholen hätte können (im Zweifel nach Kopfanteilen: 50 %).

24
Q

Anwartschaftsrecht

A

Das Anwartschaftsrecht ist in der Rechtswissenschaft die rechtlich gesicherte Vorstufe zum Erwerb eines Rechts. Die bloße Anwartschaft ist im Zivilrecht die tatsächliche Aussicht auf einen künftigen Rechtserwerb.

25
Q

Was versteht man unter richtlinienkonformer und gespaltener Auslegung?

A
  • gespaltene Auslegung: dieselbe Norm wird je nach Sachverhalt richtlinenkonform oder iSd nationalen Rechts ausgelegt.
26
Q

Richtlinien, die ins deutsche bürgerliche Recht umgesetzt worden sind

A

Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, Verbraucherrechterichtlinie, Produkthaftungs-Richtlinie

27
Q

Welche Möglichkeiten stehen dem Beklagten offen, wenn er bereits bei Vorliegen der Klageschrift erkennt, dass er in dem Rechtstreit eher unterliegen wird?

A
  • Verteidigungsanzeige
  • Anspruch dem Gericht gegenüber anerkennen
  • Leistung an den Kläger
  • Abschluss eines Vertrags (sog. Prozessvergleich)
28
Q

Prozessgundsätze

A
  • Anspruch auf rechtliches Gehör
  • Gesetzlicher Richter (Art. 101 I GG)
  • Parteiherrschaft. Der Zivilprozess wird allein durch eine Partei in Gang gesetzt
  • Dispositionsmaxime. Die Parteien bestimmen den Gegenstand des Rechtsstreits
  • Beibringungsgrundsatz. Die Parteien sind gehalten, dem Gericht den Streitstoff zu schildern und Beweismittel zu erbringen.
  • Konzentrationsmaxime. Danach ist das Gericht verpflichtet, den Rechtsstreit zügig zu entscheiden
29
Q

Unterschied Komplementär und Kommanditist.

A

KG: Komplementär ist der persönlich haftende Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft.
- Kommanditist: nur beschränkt haftender Gesellschafter

30
Q

Differenzhypothese

A

Fällige Leistungen können gegeneinander verrechnet werden. (Kaufpreis und Schadensersatz)

31
Q

Dienstrecht

A

Beschränkt dingliches Recht an einer Sache, das den Eigentümer der Sache zugunsten des Berechtigten zu einem Dulden oder Unterlassen verpflichtet.

(Bauhöhenbeschränkung bei Grundstücken, der Eigentümer darf etwas nicht)

32
Q

Richtlinie

A
  • Rechtsakt der EU
  • gewisser Spielraum der Mitgliedsstaaten
  • müssen ins nationale Recht übernommen werden
33
Q

Welche Beweismittel gibt es im Zivilprozess?

A
  • Sachverständiger
  • Augenschein
  • Parteivernehmung
  • Urkunde
  • Zeuge
34
Q

Was sind besitzlose Sicherheiten? Risiken?

A
  • Eigentumsvorbehalt
  • Sicherungsübereignung

Risiko: gutgläubigen Dritten weiter veräußert, Sache gestohlen, beschädigt oder zerstört wird.

35
Q

MERKE: eine verjährte Forderung kann durch Legalzession zB vom Gläubiger auf einen Bürgen übergehen, falls er es fahrlässig unterlässt diese zu verweigern. Diese kann er dann nicht mehr geltend machen.

A

merks dir!