Kommunalrecht Flashcards
(52 cards)
Kommunale Selbstverwaltungsgarantie: Art. 28 II S. 1 GG
- Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft = Aufgaben,
die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf die örtliche Gemeinschaft einen spezifischen Bezug haben und
von dieser örtlichen Gemeinschaft eigenverantwortlich und selbständig bewältigt werden können
Kommunale Selbstverwaltungsgarantie: Art. 137 HV
- weiter als Art. 28 II GG
- ausschließlicher Träger der gesamten örtlichen öffentlichen Verwaltung
= alle im Gemeindegebiet anfallenden öffentlichen Aufgaben, ohne dass es sich um Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft handeln muss
Kommunale Selbstverwaltungsgarantie: Eigenverantwortliche Regelung
- Ob der Aufgabenwahrnehmung
-> aber “berechtigende Pflichten” - Wie der Aufgabenwahrnehmung / Gemeindehoheiten
a. Gebietshoheit (aber: Vorbehalt des Gesetzes!): Hoheitsgewalt ggü jedermann im Gemeindegebiet
b. Verwaltungshoheit
c. Satzungshoheit
d. Planungshoheit
e. Organisationshoheit
f. Personalhoheit (Dienstherrenfähigkeit)
g. Finanzhoheit
Kommunale Selbstverwaltungsgarantie: gesetzliche Einschränkbarkeit
- Art. 28 II S. 1 GG: im Rahmen der Gesetze
- Art. 137 I S. 2 HV: Beschränkung der Aufgaben, denen eine Gemeinde sich widmen darf
- Art. 137 III S. 2 HV: Art und Weise kommunaler Aufgabenwahrnehmung durch Aufsicht des Staates (reine Rechtmäßigkeitskontrolle)
- § 3 S. 2, 3 HGO: Eingriffe in die Rechte der Gemeinde nur durch Gesetz zulässig (auch RVO)
Kommunale Selbstverwaltungsgarantie: Grenzen der gesetzlichen Einschränkbarkeit
- hM: Kernbereich kommunaler Selbstverwaltung nicht einschränkbar
= Wesensgehalt darf nicht ausgehöhlt werden
-> jedenfalls Universalität des gemeindlichen Wirkungskreises - Einschränkbarkeit des Randbereichs (nur aus Gründen des Gemeinwohls)
-> Art. 28 II S. 1 GG: Aufgabenentzug insbesondere nur dann möglich, wenn Sicherstellung ordnungsgemäßer Aufgabenerfüllung nicht gegeben ist (aber: reine Verwaltungsvereinfachung, Gründe der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der öffentlichen Verwaltung (-))
-> Art. 137 I S. 2 HV: dringendes öffentliches Interesse für Aufgabenentzug (Gesetzgeber hat Beurteilungsspielraum)
-> Übermaßverbot der Einschränkung gemeindlicher Eigenverantwortlichkeit (str. ob auch für Aufgabenentzug)
Kommunale Selbstverwaltungsgarantie: subjektives Recht
- ganz hM: (+)
-> Art. 28 II S. 1 GG
-> Art. 137 III HV: Gewährleistung des Rechts auf Selbstverwaltung - Klagebefugnis
- Beschwerdebefugnis
-> Kommunale Verfassungsbeschwerde nach Art. 93 I Nr. 4b GG (beachte Subsidiarität bei Landesgesetzen)
-> Kommunale Grundrechtsklage nach § 46 StGHG
Kommunalverfassung: Organe
- Gemeindevertretung als oberstes Organ der Gemeinde, § 9 I HGO
-> Stadtverordnetenversammlung - Gemeindevorstand, § 9 II HGO
-> Magistrat
Kommunalverfassung: Organe: Gemeindevertretung: Aufgaben
- § 9 I S. 2 HGO: wichtige Entscheidungen und Überwachung der gesamten Verwaltung
-> Konkretisierung in § 50f. HGO
a. § 50 I HGO: Entscheidung über alle Angelegenheiten der Gemeinde, soweit HGO nichts anderes vorgibt (-> § 66 HGO: Gemeindevorstand für laufende Verwaltung zuständig)
b. § 50 I S. 2 HGO: Übertragungsmöglichkeit auf Gemeindevorstand oder Ausschuss möglich (im Rahmen von § 51 HGO)
c. § 50 II HGO: Überwachung (außer Auftragsangelegenheiten nach § 4 II HGO) mit den (abschließend aufgezählten) Überwachungsmitteln, jedoch auch § 50 III HGO (laufende Unterrichtung)
Kommunalverfassung: Organe: Gemeindevertretung: Innere Organisation
- Vorsitz durch Vorsitzenden der Gemeindevertretung
-> Verhandlungsleitung inklusive Einhaltung der Sitzungsordnung (§ 60 HGO) und Hausrecht (§ 58 IV S. 1 HGO), die Ordnungsmittel umfassen (Sachruf; Wortentzug; Rüge - weitergehende Ordnungsmittel wie Geldbußen oder Ausschluss bedürfen Satzung) - Geschäftsordnung, § 60 HGO
-> Innenrecht, sofern nicht als Satzung erlassen (insofern begründet Verstoß keine Rechtswidrigkeit), dennoch § 47 I Nr. 2 VwGO direkt - Öffentlichkeitsgrundsatz, § 52 HGO
-> Ausnahme, wenn öffentliches Wohl oder berechtigtes Interesse des Einzelnen es verlangt - Beschlussfähigkeit, § 53 HGO
- P: Verfahrensfehlerfolgen:
-> hM: rechtswidrige Beschlüsse (ebenso wie insoweit unstr. Satzungen und RVO) sind unwirksam, ausgenommen bei Verstoß, der Ergebnis nicht beeinflusst haben kann (insb. bloße Ordnungsvorschrift)
pro: Gleichlauf
-> aA: grds. wirksam, nur bei besonders schwerwiegendem Verstoß (vgl. § 44 HVwVfG) unwirksam
pro: Widerspruchspflicht des Bürgermeisters nach § 63 HGO überflüssig
pro: Widerspruchsrecht nach verfahrensfehlerhaften Wahlen gem. § 55 VI HGO, das dann auch sinnlos wäre
Kommunalverfassung: Organe: Gemeindevertretung: Fraktionen
- § 36a HGO
-> in bestimmten Fällen: Ein-Person-Fraktion (§ 36b HGO) - kein Fraktionszwang, aber Fraktionsdisziplin zulässig
- hM: kein Anspruch auf Aufnahme in eine Fraktion
pro: Arbeitsfähigkeit der Fraktion
pro: § 36b HGO
pro: Telos: politischer Zusammenschluss - Fraktionsausschluss: nur nach Anhörung und aus wichtigem Grund zulässig
pro: Einbuße von Rechten
-> hM: Kommunalverfassungsstreit (Fraktionen als Teile der Gemeindevertretung, zu denen sich die Mitglieder öffentlichrechtlich zusammengeschlossen haben)
Kommunalverfassung: Organe: Gemeindevertretung: Ausschüsse
- Übertragung zur endgültigen Beschlussfassung durch Gemeindevertretung möglich, soweit nicht nach § 51 HGO unübertragbar (§ 62 HGO)
- Spiegelbildlichkeitsprinzip, Art. 20 I, II GG iVm Art. 28 I S. 2 GG = Widerspiegelung der Zusammensetzung des Plenums nach Fraktionsstärke
-> § 55 I S. 1 Alt. 1 HGO; § 62 II S. 1 Hs. 1 HGO
-> BVerwG entgegen VGH Kassel: Zusammenschluss für gemeinsamen Wahlvorschlag unzulässig, wenn nicht Mehrheitsverhältnisse darin abgebildet sind -> § 55 II S. 1 HGO verfassungskonform auszulegen - Fraktionen ohne Vertreter dürfen Vertreter mit beratender Stimme entsenden, § 62 IV S. 2 HGO
Kommunalverfassung: Organe: Gemeindevertretung: Gemeindevertreter
- freies Mandat, § 35 HGO
-> Sicherung der Mandatsausübung, § 35a HGO
-> Hinderungsgründe, § 37 HGO (Inkompatibilitätsregelung - hindert aber nicht sog. “Scheinkandidatur”) - Ausschluss bei widerstreitenden Interessen
- Vertetungsverbot: § 35 II S. 1 iVm § 26 S. 3, 2 HGO (S. 1 nicht anwendbar, da nur Ehrenbeamte; Gemeindevertreter gelten aber als ehrenamtlich Tätige)
-> aber: grundsätzliches besonderes Treueverhältnis aus Mandat - Verschwiegenheitspflicht: § 35 II S. 1 iVm § 24 HGO
Kommunalverfassung: Organe: Gemeindevertretung: Gemeindevertreter: Ausschluss bei widerstreitenden Interessen
- § 35 II S. 1 iVm § 25 HGO
- Vor- und Nachteil weit zu verstehen: nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich oder ideelle Interessen
- P: Unmittelbarkeit
-> eA: wenn Entscheidung ohne Hinzutreten weiterer Umstände eine natürliche oder juristische Person direkt berühre
con: wenn Ergebnis dennoch zwangsläufig feststeht, läuft Schutzzweck leer
-> VGH Kassel/hM: wenn aufgrund besonderer persönlicher Beziehungen zu dem Gegenstand der Beschlussfassung ein individuelles Sonderinteresse an der Entscheidung besteht, das zu einer Interessenkollision führen kann - Ausschluss der Interessenskollision, wenn Angehöriger einer Berufs- oder Bevölkerungsgruppe, deren gemeinsame Interessen berührt werden, § 25 I S. 2 HGO
= größere Anzahl von Gemeindeeinwohnern, die ein gemeinsames, di im Wesentlichen identisches, Interesse oder Interessensbündel verbindet - auch präjudizierende Entscheidungen erfasst, bspw. im vorbereitenden Ausschuss
- Mitteilungspflicht, § 25 IV S. 1 HGO
-> § 25 III HGO: Entscheidung über Interessenskollision (bei unrechtmäßiger Annahme: Kommunalverfassungsstreit) - Verlassen des Beratungsraums, § 25 IV S. 2 HGO
-> auch nicht im Zuschauerraum? Wortlaut (Beratungsraum), Telos (Beeinflussung dennoch)
Kommunalverfassung: Organe: Gemeindevorstand
- Bürgermeister als Vorsitzendem, Erster Beigeordneter und weiteren Beigeordnetem, § 65 I HGO
- Verwaltungsbehörde der Gemeinde: laufende Verwaltung der Gemeinde, § 66 I HGO (Auflistung in S. 3 nicht abschließend)
-> wichtige Angelegenheiten sind demgegenüber solche, die unter finanziellen, wirtschaftlichen oder sonstigen Aspekten für die Gemeinde von Bedeutung sind (Gemeindevertretung hat idR einen weder gerichtlich noch aufsichtsrechtlich zu überprüfenden Beurteilungsspielraum)
Kommunalverfassung: Organe: Gemeindevertretung: Gemeindevorstand: Vertretungsbefugnis
- §§ 66 I S. 3 Nr. 7, 71 HGO
- Wirksamkeit nach außen außer in Fällen von grober Missachtung nicht abhängig von ordungsgemäßer interner Willensbildung oder Übereinstimmung den Außenhandelns mit internem Willensbildungsakt
- Verpflichtungen der Gemeinde (ÖffR oder private Verträge; Zusicherung), § 72 II HGO
-> hM: Unterzeichnung durch nur einen der beiden Gesamtvertreter: schwebend unwirksam (für nachträgliche Genehmigung ist wiederum § 71 II HGO einzuhalten, VGH Kassel)
-> aA: Unwirksamkeit, da zugleich Formvorschrift, für die keine Heilungsmöglichkeit besteht
con (BGH): bloße Vertretungsregelung, da Länder keine Gesetzgebungskompetenz für Formerfordernisse (-> BGH sieht anders als VGH Kassel aber keine Heilungsmöglichkeit, sondern fordert Neuvornahme) - Treuwidriges Berufen auf Verstoß gegen § 71 HGO (BGH):
-> Nichtigkeitsfolgen für Vertragspartner führt zu schlechthin unerträglichen Ergebnissen und Ausgleich auch sonst nicht zu erreichen
-> wenn das für die Entscheidung zuständige Organ den Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts gebilligt hat
Kommunalverfassung: Bürgermeister
- kein eigenständiges Gemeindeorgan (§ 9 HGO), sondern Teil des Gemeindevorstandes
-> Vorsitzender des Gemeindevorstandes (§ 65 I HGO)
-> Bestimmung der Aufgabe der Beigeordneten (§ 70 I S. 3 HGO)
-> Eilkompetenz ggü Gemeindevorstand, § 70 II, III HGO - Recht zu Widerspruch und Beanstandung (§§ 63, 74 HGO)
-> Widerspruch hat aufschiebende Wirkung
-> erneute Beschlussfassung; hiergegen Beanstandung möglich
-> RS gegen Beanstandung: AK (VGH Kassel), obwohl mangels Außenwirkung eher Kommunalverfassungsstreit
-> aufschiebende Wirkung des Widerspruchs kann analog § 80 VwGO beseitigt werden
Bürgerbegehren und Bürgerentscheid
- § 8b I HGO: bei wichtigen Angelegenheiten der Entscheidung
-> Negativkatalog § 8b II HGO - Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens: Gemeindevertretung
- Wirkung wie ein Beschluss der Gemeindevertretung, § 8b VII HGO
- bei Unzulässigkeit laut Gemeindevertretung: jeder Unterzeichner ist klagebefugt (VGH Kassel)
-> VGH Kassel: Verpflichtungsklage (denn VA - Kommune tritt Bürger als Teil der Exekutive entgegen; Außenwirkung und Regelungswirkung)
-> VG Darmstadt: allgemeine Leistungsklage (da Zulassung keine VA-Qualität habe) - einstweiliger Rechtsschutz ebenfalls möglich, wenn kassatorisches Bürgerbegehren gegen Gemeindevertretungsbeschluss (VGH Kassel)
Kommunalverfassungsstreit
A. Zulässigkeit
I. Verwaltungsrechtsweg (P)
II. Statthafte RSF (P)
III. Klagebefugnis, § 42 II analog
-> (P)
IV. ggf. Feststellungsinteresse
-> jedes Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art
V. Richtiger Klagegegner
> Rechtsträgerprinzip idR (-): es geht gerade um einen Streit innerhalb des Rechtsträgers - unklar wäre dann, wie dieser konkret dem Urteil nachkommen sollte
Funktionsträgerprinzip: das Organ, dem gegenüber die behauptete Innenrechtsposition bestehen soll
VI. Beteiligten- und Prozessfähigkeit (P)
VII. Allgemeines RSB
> Antrag an Kommunalaufsichtsbehörde: idR kein Anspruch auf Einschreiten (steht im Ermessen der Aufsichtsbehörde)
Inzidentkontrolle: keine erga-omnes-Wirkung
B. Begründetheit
OS: abhängig von statthafter Klageart - wenn Handeln/Unterlassen des Klagegegners rechtswidrig war und der Kläger dadurch in seinen organschaftlichen Rechten verletzt wurde
Kommunalverfassungsstreit: Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs
Rechtsstreitigkeit
- > eA: Impermeabilitätstheorie (Laband) - Insichprozess
pro: Rechtsverhältnis kann nur zwischen Außenrechtsträgern bestehen (Beziehung zwischen selbstständigen Rechtsträgern)
- > aA: Rechtsstaatlichkeitstheorie
pro: Art. 20 III GG lässt keine rechtsfreien Räume zu
pro: staatliches Organisationsrecht wird auch als verbindlich betrachtet (wofür der Rechtscharakter gegeben sein muss)
Öffentlich-rechtlich
- > idR unproblematisch (+)
- > innerhalb einer Gemeinderatsfraktion: Bildung einer Fraktion liegt idR Vertrag über die Organteilrechte zugrunde, sodass der Vertrag öffentlich-rechtlichen Charakter hat
Nichtverfassungsrechtlicher Art
- > keine Verfassungsorgane, sondern Organe gem. § 23 GemO
- > idR kein Streit über Normen, die unmittelbar in der Verfassung wurzeln
Kommunalverfassungsstreit: Statthafte Klageart
eA: Klageform sui generis (früher OVG Münster)
aA: sui generis nur angezeigt, wenn keine andere Klageart direkt oder analog statthaft ist:
- AK / VK / FFK: idR (-), da VA fehlt
- Allgemeine LK und FK (+)
pro: Rechtsverhältnis kann weit verstanden werden (alle organschaftlichen Rechtsverhältnisse)
- > pro: keine Beschränkung auf Außenrechtsverhältnisse - Bei Kassationsbegehren
-> eA: Rechtsgestaltende Aufhebungsklage als Sonderfall der allgemeine Leistungsklage
con: Kassation als Rechtsgestaltung ist Leistungsklage fremd
-> aA: Rechtsgestaltende Aufhebungsklage als eigenständige Klageform
con: wenn rechtswidrige Rechtsnorm kassiert werden soll, liegt aufgrund der eo ipso Nichtigkeit der rechtswidrigen Rechtsnorm kein Bezugsgegenstand vor, auf den rechtsgestaltend eingewirkt werden kann
-> wA: Feststellungsklage
pro: rechtswidrige Rechtsnormen sind eo ipso nichtig und damit unwirksam, sodass lediglich Rechtswidrigkeit festgestellt werden braucht
[P: Teleologische Reduktion von § 43 II (Subsidiarität) bei Träger hoheitlicher Gewalt (Ehrenmanntheorie)] - NK (+)
- > insbesondere Konkurrenzsituation zwischen FK und NK bei Kassation von rechtswidrigen Rechtsnormen - Vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 I VwGO
Kommunalverfassungsstreit: Klagebefugnis
- § 42 II analog: erforderlich ist eine wehrfähige Innenrechtsposition
- hM: Kontrastorgantheorie: Recht, das ein partikulares Sachinteresse schützt, das von sonstigen, auf gleicher Stufe verfolgten Interessen deutlich abzugrenzen ist, und sie durch das eigenständige Geltendmachen dieses Sachinteresses zu einem „Kontrastorgan” im Sinne einer inneradministrativen Gewaltenteilung und -balancierung (checks and balances) wird
pro: Vergleichbarkeit mit subjektivem Außenrecht iSd § 42 II
con: Organteile nicht umfasst
> con: lässt sich auch auf Organteile erweitern - aA: Theorie der transitorische Wahrnehmungseinheiten: Als solche können Organe selbst keine Rechtspositionen haben, sondern nur die juristischen Person hat einen Anspruch gegen das Organ auf ordnungsgemäßen Funktionsablauf nach seinem Binnenrecht - diesen Anspruch kann das Organ, das beeinträchtigt wird, gegen das beeinträchtigende Organ im Wege der Prozessstandschaft geltend machen
con: gekünstelt
con: Widersprüchlichkeit: wenn einzelnes Organ rechtlich verpflichtet werden kann (durch Anspruch der juristischen Person), warum soll dann ein Organ nicht auch rechtlich berechtigt sein können
Kommunalverfassungsstreit: Klagegegner
- eA: Rechtsträgerprinzip
con: unklar, wie die Organe und Organteile bei einer Verurteilung der Körperschaft dazu angehalten werden können, die titulierte Leistungspflicht zu erfüllen
> Ausnahme: wenn Gemeinde als Ganzes handelt (bspw. Satzungserlass) - aA: Funktionsträgerprinzip
pro: dasjenige Organ, dem gegenüber die behauptete Innenrechtsposition bestehen soll
Kommunalverfassungsstreit: Beteiligten- und Prozessfähigkeit
- eA: § 61 Nr. 1, 1. Alt. VwGO unmittelbar, wenn ein monokratisches („Einpersonen-“)Organ oder Organteil in Rede steht, z. B. der Bürgermeister oder ein Mitglied der Gemeindevertretung
pro: Kläger bleibt auch dann eine natürliche Person, wenn er als (Organ-)Teil klagt - aA: § 61 Nr. 1, 1. Alt. VwGO analog, wenn es um monokratische (Organ-)Teile geht
pro: der Kläger macht keine Rechte, die ihm als natürliche Person zustünden, geltend; vielmehr gehe es um die Verteidigung seiner apersonalen organschaftlichen Kompetenzen - wA: § 61 Nr. 2 VwGO unmittelbar, wenn es um Kollegialorgane geht, z. B. die Gemeindevertretung
con: passt nur bei Fraktionen, da sich diese durch zunächst selbstständige Einzelne vereinigen, wohingegen Gemeinderat von Anfang an als Zusammenschluss besteht
neA: § 61 Nr. 2 VwGO analog sowohl bei monokratischen als auch bei Kollegialorganen, da es nicht um personale Rechte im Außenrechtsverhältnis gehe; bei monokratischen (Organ-)Teilen wird z. T. eine doppelte Analogie zu § 61 Nr. 2 VwGO gebildet, weil sie keine Vereinigungen seien - newA: § 61 Nr. 3 VwGO
con: hat nur Außenrechtsstreitigkeiten gegen den Staat im Blick
iE irrelevant, da alle Meinungen zum selben Ergebnis der Beteiligungsfähigkeit kommen
Prozessfähigkeit: analoge Anwendung § 62
Kommunale Aufgabenarten
- Teile des monistischen Aufgabenmodells (= nur Selbstverwaltungsaufgaben)
a. Selbstverwaltungsaufgaben iSd § 2 S. 1 HGO (eigenverantwortliche Entscheidung über das Ob und Wie)
b. Pflichtige Selbstverwaltungsaufgaben (Einschränkung des Ob, bspw. § 2 I BauGB, § 19 HGO)
c. Weisungsaufgaben (Einschränkung des Wie) nach § 4 I HGO (allgemeine Anordnungen) - Teile des dualistischen Aufgabenmodells
a. Auftragsangelenheiten (§ 4 II HGO) wie (Ober-)Bürgermeister als untere Ordnungsbehörden (Einzelweisungen durch Fachaufsichtsbehörden)
b. Selbsteintrittsrecht der Fachaufsichtsbehörden (§ 4 III HGO)